W141 2001104-1•BVwG W141 2001104-1
W141 2001104-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W141 2001104-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.09.2013, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 10.5.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie unter Multiple Sklerose leide.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Neuropsychologischer Abschlussbericht, XXXX vom 8.2.2011
Auswertung Standarttest MMPIK vom 24.1.2011
Physiotherapiebericht, XXXX vom 9.3.2012
Arztbrief XXXX vom 7.5.2012
Neuropsychologischer Befund, XXXX vom 24.4.2013
Ärztlicher Befundbericht, XXXX vom 29.4.2013
Physiotherapeutischer Befundbericht, XXXX vom 3.5.2013
Stand- und Gangbefund, XXXX vom 21.6.2013
Neuropsychologischer Abschlussbericht, XXXX vom 3.7.2013
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein nach persönlicher Untersuchung erstelltes, medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In diesem Gutachten von Dr. Strauss vom 4.7.2013, Sachverständige für Medizin, Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie wird Folgendes festgehalten:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Multiple Sklerose 566 30%
Oberer Rahmensatz, da auch im Myelon Herde zur Darstellung
kommen
2 Geringe Tieftonschwerhörigkeit beidseits 643 0%
Unterer Rahmensatz, da geringfügig, Tabelle, Kolonne 1/Zeile 1
Gesamtgrad der Behinderung 30%
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 nicht erhöht wird, da zu geringe Relevanz von Leiden 2.
Mit Parteiengehör vom 25.3.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 30.7.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorbrachte, dass eine massive Verschlechterung ihres chronischen Krankheitsbildes MS stattgefunden habe. Sie habe jährlich einen Schub gehabt und habe seit dem Schub 2010 kein Gefühl in der rechten Ferse. Einen weiteren Schub habe sie 2013 gehabt. Insbesondere sei hier eine neue Beeinträchtigung des Gangbildes und eine weitere Schwächung der rechtsseitigen Körpermotorik entstanden. Auch durch einen Reha-Aufenthalt habe keine eindeutige Besserung erzielt werden können. Durch diese voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung sei mit weiteren Folgeschäden am gesamten Bewegungsapparat zu rechnen.
In der Begründung der Sachverständigen sei die Tieftonschwerhörigkeit als nicht genügend relevant angeführt worden. Dies deute darauf hin, dass den eingereichten ärztlichen Befunden kaum oder keine Bedeutung zugemessen worden sei, da hinsichtlich der Tieftonschwerhörigkeit kein Bezug im Antrag bestanden habe. Auch die Durchführung der Untersuchung deute darauf hin, dass die Befunde nicht wahrgenommen worden seien und eher nach persönlicher Willkür beurteilt worden sei. Alle gestellten Fragen seien bereits in den Befunden beantwortet. Dieser Eindruck sei noch durch unqualifizierte Aussagen zu ihrer beruflichen Qualifikation und dem beruflichen Tätigkeitsbereich verstärkt worden und habe in der Anspielung zu simulieren gegipfelt. Die Untersuchung habe 7 - 10 Minuten gedauert. Sie fühle sich durch diese unprofessionelle Behandlung diskriminiert und habe dies telefonisch am gleichen Tag mitgeteilt und auch der Patientenanwaltschaft gemeldet. Ein Gedächtnisprotokoll könne sie jederzeit nachreichen.
Mit der MS würden in ihrem Fall auch psychische negative Begleiterscheinungen einhergehen. Diesbezüglich sei sie zwar in privater Behandlung, da jedoch ihre Beeinträchtigung nun erstmals für jeden sichtbar sei, leide sie unter der momentanen psychischen Belastung. Dies werde dadurch verstärkt, dass sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung kein Ansuchen auf Pragmatisierung stellen könne und ein Arbeitsschutz erst ab einer 50%igen Behinderung geboten sei. Gerade als Mutter von zwei Kindern sei ihre Familie auf ihr Einkommen angewiesen und der Umstand, dass ihre Beeinträchtigung sichtbar sei und auch thematisiert werde, sei als extreme psychische Belastung anzusehen. Dieser Umstand sei im Gutachten in keinster Weise gewürdigt worden. Sie hoffe auf eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Gutachter im Beisein einer Vertrauensperson.
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 7.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis 28.8.2013 neue medizinische Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.9.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wird festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden sei.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt und festgestellt worden, dass der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht geeignet sei, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei.
Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien (§ 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BeinstG)
Die Einschätzung des Grades der Behinderung sein nach der, aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung, erfolgt (BGBl. II Nr. 261/2010).
Da der Grad der Behinderung von 30 v.H. betrage sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 30.7.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter nachträglicher Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vor, dass die Durchführung des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nur als diskriminierende Farce bezeichnet werden könne. Sie verweise diesbezüglich auf die Einwendungen vom 30.7.2013 und das diesbezüglich geführte Telefonat. Die Begründung der Rahmensätze des ärztlichen Gutachtens aufgrund zu geringer Tieftonschwerhörigkeit entbehre jeden Kommentares. Es sei nicht bezüglich einer Verschlechterung der Tieftonschwerhörigkeit angesucht worden und somit handle es sich bei der Begründung um eine scheinbar fadenscheinige Alibihandlung. Alle behandelnden Ärzte hätten eine massive Verschlechterung des Krankheitsbildes "MS" mit nunmehrigen erstmaligen Dauerfolgen des Bewegungsapparates festgestellt. Dieser Umstand sei bei der Untersuchung Dr. Strauss nicht nur negiert, sondern in den Bereich der Simulation abgetan worden. Sie ersuche um neuerliche Feststellungsuntersuchung durch einen anderen Arzt im Beisein einer Vertrauensperson.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Neuropsychologischer Abschlussbericht, XXXX vom 9.7.2013
Physiotherapiebericht, XXXX vom 9.7.2013
Arztbrief, XXXX vom 7.8.2013
Ärztlicher Befundbericht, XXXX vom 9.12.2013
Zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln war die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten erforderlich.
In den, beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. Neuwirth-Riedl (Fachrichtung HNO-Krankheiten) und Dr. Schneider (Fachrichtung Neurologie) wird zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes festgestellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen:
Neurostatus:
Rechtshändigkeit, Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf leichtes Absinken li. Feinmotorik li. etwas eingeschränkt. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich übermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt bis auf FNV i. etwas ataktisch. An den unteren Extremitäten besteht eine Schwäche rechtsbetont KG 4 mit rechtsbetonter Ataxie, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist rechtsbetont ataktisch, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unsicher rechtsbetont ataktisch. Die Sensibilität wird allseits im Bereich der rechten Ferse als vermindert angegeben. Keine Blasenstörung.
Psychiatrischer Status:
Ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Einschätzung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Enzephalitis disseminata 566 30%
Oberer Rahmensatz, da eine rechts beinbetonte Ataxie vorliegt
Gesamtgrad der Behinderung 30%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30% und bildet sich ausschließlich aus der Gesundheitsschädigung unter Nr. 1. Eine Hörstörung liegt subjektiv und objektiv nicht mehr vor. Von HNO-Seite besteht kein Grad der Behinderung. Es liegt beidseits normales Hörvermögen vor.
Es bestehen mäßige-mittelgradige funktionelle Ausfälle bei über mehrere Monate gleichem EDSS 3,5. Derzeit keine spezielle Therapie, daher keine Änderung der Einschätzung gegenüber dem Gutachten erster Instanz. Die affektiven Symptome sind im Grad der Behinderung enthalten.
Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurden im Rahmen eines Parteiengehörs der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Sachverständigengutachten von Dr. Johannes Schneider, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.12.2013 sowie von Dr. Kurt Neuwirth-Riedl, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 10.12.2013 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 31.03.2014, eingelangt im BVwG am 01.04.2014, eine Stellungnahme zum Parteiengehör vor. In dieser Stellungnahme führt sie erneut im Wesentlichen die Punkte an, welche bereits in ihrer Berufung vom 07.10.2013 ausgeführt sind und auch in den beiden erstellten Sachverständigengutachten von Dr. Johannes Schneider und Dr. Kurt Neuwirth-Riedl zur Gänze Berücksichtigung fanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 10.05.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 15.10.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht, jedoch wurden bei der Beeinspruchung keine neuen Beweismittel von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Weiters war dem Beeinspruchungsschreiben zu entnehmen, dass sämtliche Beeinspruchungsgründe bereits im Berufungsschreiben enthalten waren, welche bei den erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden. Vielmehr wurde neuerlich dasselbe Vorhalten wie im Berufungsschreiben vom 07.10.2013 wiederholt.
Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 10.05.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(§ 14 Abs. 2 BEinstG).
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 BEinstG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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