BVwG W127 1436795-1

W127 1436795-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Minderjährigkeit, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W127 1436795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1436795.1.00

Spruch

W127 1436795-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 1211.015-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.08.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er von Bewohnern seines Heimatgebietes geschlagen worden sei, da sie ihm vorgeworfen hätten, Christ zu sein.

Am 05.09.2012 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, Christ zu sein, und machte Angaben zu den Umständen, wie er zum christlichen Glauben in Afghanistan gefunden habe und er deswegen verfolgt worden sei. Beweise hiefür könne er keine vorlegen, zumal er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe; diesbezüglich laufe auch eine Suchaktion durch das Rote Kreuz.

Seitens der gesetzlichen Vertretung wurden eine Stellungnahme zu der Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention und zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde eingebracht sowie eine auf den Beschwerdeführer lautende Schulnachricht betreffend das Schuljahr 2012/2013 und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 21.01.2012 vorgelegt.

Mit 05.07.2013 wurde dem Antragsteller gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgetragenen Interesses zum christlichen Gauben seine Heimat habe verlassen müssen.

Zu der Person des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität mangels Vorlage "personenbezogener Dokumente" nicht habe festgestellt werden können. Da das Alter nicht eindeutig habe festgestellt werden können, werde zu seinen Gunsten von der Minderjährigkeit ausgegangen. Widersprüche habe es im Hinblick auf die Schuldbildung des Beschwerdeführers gegeben, zumal er behauptet habe, fünf Jahre Schulbildung genossen zu haben, aber Analphabet zu sein. Anhand seiner Unterschrift habe er jedoch bewiesen, "dass Sie einen Schreibstift nicht das erste Mal in Händen gehalten haben" (auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bezüglich des Schulbesuches in Österreich wurde seitens der belangte Behörde hier nicht eingegangen).

Zu seiner Person seien unzählige Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, die "klarerweise in Bezug auf Ihren Fluchtgrund nicht unter einen Hut gebracht werden dürfen, dennoch stellen Ihre widersprüchlichen Aussagen ein Indiz für Ihre (Un)Glaubwürdigkeit dar".

Zu einer Rückkehr in sein Heimatland und die Situation in Kabul führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul im afghanischen Vergleich überdurchschnittlich gut sei und die Polizeistrukturen akzeptabel funktionieren würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann, der unter Umständen auch durch vorübergehende Hilfstätigkeiten bzw. durch die Unterstützung seiner Angehörigen seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe bereits im Heimatland Berufserfahrungen gesammelt. Aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der Flexibilität, Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers könne daher davon ausgegangen werden, dass dieser nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat selbständig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sei. Nach Verweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch NGO's und die Erreichbarkeit Kabuls ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel angefochten. Insbesondere habe die belangte Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die dadurch bedingte erhöhte Vulnerabilität nicht berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2013 wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Anmeldung beim ÖFB, 09.10.2013;

Teilnahme an den Berufspraktischen Tagen als Kfz-Mechaniker, 07.10.2013;

Deutschkurs, A1/1, 30.08.2013;

Schulbesuchsbestätigung Schuljahr 2012/2103, 05.07.2013;

Ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung, Schuljahr 2012/2013, 05.07.2013.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, schilderte der Beschwerdeführer nach Angaben zu seiner Familie seinen Reiseweg von Afghanistan nach Österreich sowie seine Fluchtgründe.

Er legte eine Schulnachricht betreffend das Schuljahr 2013/2014 sowie den Suchantrag betreffend seine Familienangehörigen beim Österreichischen Roten Kreuz vom 13.03.2013 vor.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung durch seine gesetzliche Vertreterin und der gewillkürten Vertreterin zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, minderjährig, ledig und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er hat keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 21.08.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer besucht in Österreich weder eine Bibelstunde noch eine Taufvorbereitungskurs.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (siehe diesbezüglich auch tagesaktuelle Meldungen der Medien, wie zuletzt anlässlich der Präsidentenwahl). Laut IOM ist Kabul trotz der Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan.

Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programm reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Stadt Kabul nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht kommt. Die Familie befindet sich nicht mehr in Kabul (was sich implizit aus der Suchanfrage an das Österreichische Rote Kreuz ergibt) und kann der minderjährige Beschwerdeführer daher nicht auf traditionelle Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich dem Zugang zu Unterkunft, zurückgreifen.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen bzw. Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe unter anderem zuletzt VfGH vom 12.9.2013, U 1842/2012, und vom 13.9.2013, U 1513/2012-8) zu den Erfordernissen für eine Rückkehr nach Kabul und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lage geraten würde, sodass eine Abschiebung nach Afghanistan im Blickwinkel des Artikel 3 EMRK unzulässig ist.

Durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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