BVwG W229 1418540-1

W229 1418540-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W229 1418540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1418540.1.00

Spruch

W229 1418540-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 29.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, er habe im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern wegen Schwierigkeiten seiner Eltern mit der neuen Regierung (Modjahedin) seine Heimat verlassen. Sein Vater sei damals erschossen worden und seine Mutter hätte die Kinder in den Iran gebracht. Während er als Kind im Iran mit keine Probleme hatte, drohe ihm, seit er erwachsen sei, die Abschiebung nach Afghanistan und hätte er deswegen auch andauernd Probleme mit der Polizei. Aus Angst vor der drohenden Abschiebung habe er den Iran verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, da damals auch seinen Vater umgebracht worden sei. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, da seine Eltern damals mit den Russen zusammengearbeitet hätten und er daher um sein Leben fürchten müsse. Zu seiner Person befragt, gab er an, er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei Moslem und spreche Farsi. Weiters habe er fünf Jahre die Grundschule besucht, davon die ersten zwei Jahre in Afghanistan und drei Jahre im Iran. Im Iran habe er fünf Jahre eine allgemeine höhere Schule besucht. Im Iran würden seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Er sei vom Iran aus illegal in die Türkei gereist und habe in der Türkei zirka elf Monate illegal gelebt. Danach sei er über Italien nach Österreich gelangt.

2. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 23.08.2010 wurde seitens des italienischen Innenministeriums ein Übernahmeersuchen endgültig abgelehnt.

3. Bei der Einvernahme am 30.08.2010 durch das Bundesasylamt, XXXX, gab der Beschwerdeführer an, er könne keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er in Vorlage bringen, habe allerdings einen afghanischen Personalausweis und viele Schulzeugnisse im Iran bei seiner Familie. Er werde versuchen, diese zu bekommen. Weiters wiederholte er, er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei sunnitischen Glaubens, seine Muttersprache sei Farsi, er spreche aber auch Dari, Urdu, Englisch und Türkisch. Er habe von 1994 bis 1999 die Grundschule und von 1999 bis 2002 die Hauptschule in Teheran besucht.

Befragt nach seinem Aufenthalt in der Türkei, gab er an, er habe ein ganzes Jahr in Istanbul gelebt. Er habe sich bei einem afghanischen Freund namens XXXX, der dort auch illegal wohnhaft sei, versteckt und dort gelebt. Er habe in der Türkei nichts gearbeitet. Er habe ein bisschen Geld mitgenommen und hätte regelmäßig von seiner Mutter und seinem Bruder aus dem Iran Geld bekommen. Befragt, warum er vor einem Jahr in die Türkei gegangen sei, antwortete er, sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen. Die iranische Polizei hätte ihn, solange er minderjährig gewesen sei, irgendwie geduldet. In den letzten zwei bis drei Jahren hätte er aber große Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Er sei insgesamt fünf bis sechs Mal von der iranischen Polizei erwischt worden und diese hätten ihn nach Afghanistan zurückschicken wollen. Er habe Bestechungsgeld bezahlt und sich so freigekauft. Es sei aber eine Frage der Zeit gewesen, wann er erwischt und endgültig abgeschoben werde. Das habe er nicht gewollt.

Zu seinem bisherigen Lebensweg gab er an, er sei XXXX in Kabul geboren und sei bei seiner Familie aufgewachsen. Seine Eltern seien Mitglieder der kommunistischen Partei in Afghanistan gewesen. Als die Muhadjedin die Macht erobert hätten, sei sein Vater mitgenommen worden und als Kommunist bzw. Ungläubiger hingerichtet worden. Er sei drei Jahre alt gewesen als sein Vater hingerichtet worden sei. Die ganze Familie sei dort in Gefahr gewesen. Seine Mutter sei mit ihm und seinen zwei Brüdern sowie seiner Schwester in den Iran geflüchtet. Als sie in den Iran geflüchtet seien, sei er fünf Jahre alt gewesen. Im Iran hätten sie zirka ein Jahr bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Dann sei die Familie nach XXXX, eine Stadt im Süden des Landes, gegangen. Dort hätten sie einige Zeit gelebt und seien dann wieder nach Teheran zurück und hätten bei einem Cousin seiner Mutter gelebt. Als er zirka 10 bis 12 Jahre alt gewesen sei, habe er angefangen in einer Werkstatt als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Parallel sei er noch zur Schule gegangen. Insgesamt sei er acht Jahre in die Grund- und Hauptschule gegangen. Er habe einen Hauptschulabschluss. Das Gymnasium hätte er aus finanziellen Gründen nicht besuchen können. Nach der Schule habe er bis zu seiner Ausreise vor einem Jahr und ein paar Tagen in einer Aluminiumfabrik in Teheran im Stadtteil XXXX gearbeitet.

Zu seinem Heimatland Afghanistan habe er seit dem Verlassen keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe noch einige Bekannte oder Verwandte in Afghanistan, aber er kenne sie nicht und sie hätten auch keinen Kontakt. Onkel und Tanten seien alle im Iran. Den Entschluss, den Iran zu verlassen, habe er vor drei bis vier Jahren gefasst. Seitdem er volljährig sei, habe er ständig große Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Den Iran habe verlassen er, um eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan zu verhindern. Befragt, warum er genau im August 2009 vom Iran weg sei, gab er an, es habe keinen ganz bestimmten Grund gegeben. Als er 19 oder 20 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter dagegen gewesen. Dann habe es auch ein paar Mal mit den Schleppern nicht so geklappt. Der letzte Versuch im August 2009 sei gut gegangen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran werde er nach Afghanistan abgeschoben. Das habe er immer verhindern wollen. Abgesehen davon, dass er keine Verwandtschaft, kein Zuhause habe, habe es eine Feindschaft gegeben. Die Feinde seines Vaters hätten ihn in Afghanistan finden können und in diesem Fall müsse entweder er diese Leute umbringen oder er werde getötet.

Er sei nie in Haft gewesen und es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Es sei niemals nach ihm gefahndet worden. Er sei nie politisch tätig gewesen. Im Iran habe er Probleme aufgrund seines Glaubensbekenntnisses gehabt.

4. Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe aber Magenschmerzen und vom Arzt Medikamente bekommen. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich aufgefordert innerhalb einer Frist von einer Woche den Namen seines Hausarztes bekannt zu geben und unterschrieb eine entsprechende Erklärung zur Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.

Er habe keine Dokumente. Er habe seine Mutter wegen seiner Geburtsurkunde angerufen, seine Mutter habe diese aber nicht gefunden.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern Mitglieder der Kommunistischen Partei in Afghanistan gewesen seien. Einige Angehörige von ihm seien Mitglieder der Mujaheddin gewesen. Sie hätten gegen das kommunistische Regime (Najibullah) gekämpft. Seine Familienangehörigen, die bei den Mujaheddin gewesen seien, hätten gesagt, dass seine Eltern Ungläubige und Kommunisten wären. Vor ungefähr zwanzig Jahren sei das Regime von Najibullah gestürzt worden und die Mujaheddin hätten die Macht übernommen. Sein Vater sei für eine Woche verschwunden gewesen und dann hätten sie erfahren, dass er umgebracht worden sei. Seine Mutter sei Offizier bei der kommunistischen Partei gewesen. Sie hätte dann arbeiten gehen müssen. Während sie arbeiten gegangen sei, hätte sie die Kinder zu Hause eingesperrt. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihn und seinen Bruder zu sich nehmen wollen. Seine Mutter sei aber dagegen gewesen. Die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, seien weitschichtige Verwandte von ihnen gewesen. Als sein Vater umgebracht worden sei, hätte dann seine Mutter seinen Bruder und ihn in den Iran gebracht. Er sei zirka drei bis vier Jahre alt gewesen. Seine Mutter hätte nicht in Afghanistan leben können, weil sie ständig bedroht worden sei. Seine Mutter hätte zirka eineinhalb bis zwei Jahren, nachdem sie in den Iran übersiedelt seien, wieder geheiratet. Von diesen Ereignissen, die sich vor zwanzig Jahren ereignet hätten, wisse er, weil seine Mutter sie ihm alles erzählt habe.

Er habe niemals Kontakt mit den Verwandten aus Afghanistan gehabt. In Afghanistan würden seine Tante väterlicherseits in XXXX, sein Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits in Kabul leben. Er habe in Afghanistan in XXXX gelebt und sei in Kabul zur Welt gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinen Familienangehörigen, die Mujaheddin gewesen seien. Die Mujaheddin seien noch immer stark in Afghanistan. Befragt, welches Interesse seine Verwandten an ihm hätten, gab er an, weil seine Eltern Kommunisten gewesen seien. Sein Vater sei deshalb umgebracht worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen Ungläubige zu sein. Befragt, welche Verwandte Mujaheddin seien bzw. gewesen seien, antwortete er, das sei eine weitschichtige Verwandtschaft zu ihm, Verwandte seines Vaters. Der Führer der Mujaheddingruppe in XXXX heiße XXXX, er sei kein Verwandter von ihm.

Zum Vorhalt, dass es zeitlich nicht mit den Angaben zusammenpasse, dass sein Vater von den Mujaheddin umgebracht worden sei, da das Najibulla-Regime 1992 gestürzt worden sei und er nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits im Iran gewesen sei, gab er an, Dr. Najibullah sei vor über 20 Jahren gestürzt worden. Als Dr. Najibullah gestürzt worden sei, seien sie noch im Iran gewesen. Über Vorhalt, dass er dann aber nicht drei Jahre alt gewesen sein kann, als sie in den Iran gegangen seien, antwortete er, er sei drei oder vier Jahre alt gewesen. Über Vorhalt, dass der Sturz des Najibullah-Regimes historisch sei und feststehe, gab er an, er wisse alles von seiner Mutter. Es könne sein, dass sie sich geirrt habe.

Zum Vorhalt, dass eine grundsätzliche Verfolgungsgefährdung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistan (DVPA) nicht bestehe, gab er an, es könne schon richtig sein, dass ehemalige Mitglieder der DVPA unter der Karzai-Regierung nicht verfolgt seien. Es gebe aber allgemein keine Sicherheit in Afghanistan.

5. Mit Schreiben vom 12.11.2010 wurde der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt seitens des Bundesasylamts um Bekanntgabe ersucht, ob der Beschwerdeführer an einer chronischen Krankheit leide. Da keine Stellungnahme des behandelten Arztes eingelangt sei, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2010 um Übermittlung aktueller medizinischer Unterlagen ersucht.

6. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.03.2012 (Spruchpunkt III.).

6.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Beschwerdeführer keineswegs schlüssig und nachvollziehbar eine Verfolgung in Afghanistan glaubwürdig darlegen konnte. Es sei eindeutig seinen mehrfach gemachten, nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen, dass er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe und seit seinem Weggang nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Aufgrund seiner unbestimmten Angaben an Magenschmerzen zu leiden und da er keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt habe, könne von der Behörde keine behandlungsbedürftige Erkrankung erkannt werden. Er habe angegeben, dass sein Vater nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin umgebracht worden sei, seine Mutter Probleme bekommen hätte und er zirka drei bis vier Jahr alt gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Wenn man diese Angaben und sein Geburtsdatum nehme, habe er zirka 1990/1991 Afghanistan verlassen. Zu dieser Zeit sei Najibullah und die Kommunistische Partei noch an der Macht gewesen, die Mujaheddin hätten im April 1992 Kabul eingenommen. Das sei notorisch bekannt. Seine Angaben seien somit nicht stimmig, wenn er angebe, dass die Probleme nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin gewesen seien, denn zu diesem Zeitpunkt sei seine Mutter gar nicht mehr in Afghanistan gewesen. Auf Vorhalt dieses Umstandes habe er zunächst angegeben, seine Angaben seien richtig, er sei drei bis vier Jahre alt gewesen, als er in den Iran gegangen sei. Auf neuerlichen Vorhalt habe er angegeben, er wüsste alles von seiner Mutter, vielleicht hätte diese sich geirrt. Auch seine sonstigen Ausführungen zu den Problemen seiner Eltern seien äußerst vage und unbestimmt gewesen. Die Behörde verkenne nicht, dass er damals noch ein Kleinkind gewesen sei und ihm derartige Sachverhalte nicht erinnerlich seien. Aufgrund der von der Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans könne eine Gefährdung seiner Person, noch dazu da er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe, nicht erkannt werden. Auch hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend einer Rückkehrgefährdung seien seine Befürchtungen rein spekulativ, da er offensichtlich keine Informationen aus Afghanistan bezüglich einer Gefährdung aus persönlichen Umständen habe.

6. 2 Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass seinem Vorbringen zu den befürchteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, da er nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar eine Verfolgung glaubhaft machen konnte, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit würden sich seine Befürchtungen auf Erzählungen seiner Mutter gründen. Eigene Erlebnisse habe er nicht schildern können und würden sich auch nicht aus seinen Angaben ergeben. Gemäß der Judikatur des VwGH (VwGH vom 25.05.1994, 94/20/0034) seien auf Erzählungen Dritter basierende Mutmaßungen für sich alleine nicht als konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK zu qualifizieren. Eigene Erlebnisse habe er in keinster Weise darlegen können. Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen müsse aber der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften schlüssig darstellen. Die Bedrohung müsse objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Genau dies sei jedoch hier nicht der Fall. Einerseits ergebe sich aus dem Amtswissen keine solche Gefahr und andererseits beschränke er sich auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr, ableiten ließe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage mit dem Hintergrund der mangelnden Sicherheitslage und persönlichen Situation vorliegen würden und somit objektiv die Voraussetzungen zur Gewährung des Subsidiärschutzes gegeben seien.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde übersehe, dass er als Sohn seiner Eltern, welche beide Mitglied der DVPA gewesen seien, wobei sein Vater deswegen sogar getötet worden sei, mit den gleichen Verfolgungshandlungen wie sein Vater und seine Mutter rechnen müsste. Es sei naheliegend und entspreche der Lebenserfahrung, dass ihm dieselbe Gesinnung unterstellt werden würde und er mit denselben Rachemaßnahmen konfrontiert wäre.

Er sei noch ein Kleinkind gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Aus begreiflichen Gründen könne er sich selbst nicht mehr erinnern, ebenso wenig wie alt er damals gewesen sei. Er sei sich relativ unsicher, habe aber bei der Erstbefragung ohnehin angegeben er sei zirka fünf Jahre gewesen. Dies habe er auch bei der Einvernahme am 30.08.2010 wiederholt und würde man somit mathematisch ohnehin etwa zum Jahr 1992 gelangen. Aufgrund seines damaligen Alters könne er sich an die Übergriffe auf seine Mutter nicht mehr erinnern. Sie habe darüber nie viel gesprochen. Die Mudjaheddin seien regelmäßig, beinahe täglich, an ihren Arbeitsplatz gekommen und hätten gedroht sie oder die ganze Familie mitzunehmen bzw. dass es ihnen ebenso ergehen würde wie seinem Vater. Gelegentlich seien sie auch nach Hause gekommen.

Die von der Behörde angeführte Rechtsprechung betreffe nur auf bloße Erzählungen Dritter gestützte Ängste und habe somit einen völlig anderen Hintergrund, da es sich um Erzählungen und Befürchtungen seiner Mutter handle und es zu konkreten Vorfällen und Repressionen gegen seine Familie, vor allem aber zur Ermordung seines Vaters gekommen sei. Für eine Verfolgung im Sinne der GFK sei es nicht notwendig, dass es bereits zu konkreten Handlungen gegen jemanden gekommen sei. Es reiche wenn diese bereits gegenüber nahe Angehörigen stattgefunden hätten.

Den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass frühere Mitglieder der kommunistischen Partei Verfolgung unterliegen können. Eine Verfolgung seiner Person sei keinesfalls ausgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er auch mit Bedrohungen durch Verwandte konfrontiert, wozu er entgegen der Ansicht der Behörde bereits Stellung genommen habe. Auch sein jahrelanger Aufenthalt im Iran würde ihm unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.

Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Bescheid eine Einvernahme abgedruckt sei, die nichts mit seiner Person zu tun habe.

Er habe begründete Angst vor Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters. Der Umstand, dass er Tadschike sei, sei von der Behörde ebenso wenig miteinbezogen worden.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

8. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Farsi.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und bereits volljährig. Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und lebt seit seinem fünften Lebensjahr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran. Dort hat er den Großteil seines Lebens verbracht. Bis kurz vor seiner Abreise hat er im Iran in einer Aluminiumfabrik gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war selbst nie politisch tätig.

Der Beschwerdeführer verließ seinen eigenen Angaben folgend den Iran im August des Jahres 2009 aus Furcht vor einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan und reiste schlepperunterstützt in die Türkei. In der Türkei verweilte er für ca. 11 Monate und reiste anschließend schlepperunterstützt über Italien nach Österreich ein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Mitgliedschaft seiner Eltern bei der DVPA erweist sich als nicht asylrelevant.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Zur Situation von Familienangehörigen von früheren Mitgliedern der kommunistischen Khalq-Partei:

In einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) wird Khalq als einer der beiden Hauptflügel der pro-sowjetischen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) (Englisch: People's Democratic Party of Afghanistan, PDPA) beschrieben. Die DVPA habe sich in den Jahren 1978 bis 1992 an der Macht befunden (AAN, 22. November 2011, S. 3).

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR geht in seinen Richtlinien ("Eligibility Guidelines") zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender auf die Lage ehemaliger Mitglieder der DVPA ein. Es wird unter anderem darauf hingewiesen, dass ehemalige hochrangige DVPA-Mitglieder, darunter Angehörige der Khalq-Fraktion, gefährdet sein könnten, wenn sie öffentlich bekannt seien. Davon betroffen seien unter anderem hochrangige Mitglieder des Zentralkomitees und der Provinzkomitees der DVPA und deren Familienmitglieder: "While many former PDPA members and officials of the communist government, particularly those who enjoy the protection of and have strong links to influential factions and individuals in the current Government, are generally not at risk, some high-ranking members of the PDPA continue to face a risk of persecution. Such risk depends on the individual's personal circumstances, including family background, professional profile, political links, and whether he or she has been associated, or perceived to be associated, with the human rights violations of the communist regime in Afghanistan between 1979 and 1992.

Former PDPA high-ranking members without factional protection from Islamic political parties, tribes or persons in a position of influence, who may be exposed to a risk of persecution, include the following:

• high-ranking PDPA members, irrespective of whether they belonged to the Parcham or Khalq faction of the party may be at risk if they are known and had a public profile. These encompass high-ranking members of Central and Provincial PDPA Committees and their family members and secretaries of PDPA's Committees in public institutions; and

• former security officials of the communist regime, including KhAD members, also continue to be at risk, in particular from the population - e.g. families of victims of KhaD ill-treatment - given their actual or perceived involvement in human rights abuses during the communist regime.

Former PDPA high-ranking members, or those associated with the commission of human rights violations during the former Communist regime, may also be at risk of persecution by mujaheddin leaders, and armed anti-Government groups." (UNHCR, Juli 2009, S. 29-30)

In den derzeit aktuellen, im Dezember 2010 veröffentlichten UNHCR-Richtlinien ("Eligibility Guidelines") zu Afghanistan finden sich indes keine Information bezüglich der Lage von ehemaligen DVPA-Mitgliedern bzw. deren Familienangehörigen. In der Einleitung hält UNHCR fest, dass diese Richtlinien die älteren Richtlinien von Juli 2009 ersetzen (UNHCR, 17. Dezember 2010, S. 3).

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur Lage von Familienmitgliedern ehemaliger Mitglieder der Khalq-Fraktion der DVPA gefunden werden. Die Recherche ergab folgende Informationen zur Behandlung von ehemaligen Mitgliedern der Khalq-Fraktion, DVPA-Mitgliedern bzw. von ehemaligen Kommunisten: In einer E-Mail-Auskunft vom 5. Juli 2012 teilte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) mit, dass eine ganze Reihe ehemaliger Mitglieder der DVPA (sowohl der Khalq- als auch der Parcham-Fraktion) am gegenwärtigen politischen Leben - zum Teil in hohen Funktionen - teilnehmen würden oder in den Sicherheitsorganen vertreten seien. Nach Einschätzung von Ruttig werde nicht generell oder systematisch gegen ehemalige DVPA-Mitglieder vorgegangen. Aufgrund der wenig gefestigten politischen Institutionen sowie mangelnder Rechtstaatlichkeit müssten Individuen in Afghanistan mit willkürlichem Vorgehen rechnen, auch von Seiten von Regierungsstellen oder von Personen in Regierungsämtern. Andererseits würden viele Afghanen, die sich in Machtpositionen befänden, die ehemaligen DVPA-Mitglieder mit Misstrauen betrachten, selbst wenn (oder gerade weil) diese höhere Positionen innehätten. Einige hätten auch noch "alte Rechnungen" offen. In der Provinz Nangarhar sei unter den Taliban (2000/2001) gegen bestimmte frühere DVPA-Mitglieder vorgegangen worden, als sich dort - wie auch anderswo - eine Gegenbewegung gebildet habe, die ehemalige Königsanhänger, ehemalige DVPA-Mitglieder und andere Gruppen umfasst habe. Derzeit komme es örtlich regelmäßig zu Bedrohungen von exponierten Personen vom Regierungsangestellten bis zu Dorfältesten. Davon betroffen seien vor allem jene, die sich gegen die Taliban stellen oder nicht für sie Partei ergreifen würden (Ruttig, 5. Juli 2012). [Passage aus dem Asylbericht des Auswärtigen Amtes entfernt]

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Afghanistan-Positionspapier vom Februar 2009: "Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung standen, sind gefährdet, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierung ausgesetzt zu sein." (SFH, 26. Februar 2009, S. 2) In einem Artikel, der 2009 im Buch "Decoding the New Taliban" erschien, schreibt Thomas Ruttig, dass Aufständische - und möglicherweise auch ehemalige Mudschahidin - gegen ehemalige Mitglieder der DVPA vorgehen würden. Im Juni 2008 sei Mirza Jan Nimgerai, ein ehemaliges DVPA-Mitglied, dem vorgeworfen worden sei, falsche Informationen an US-Truppen weitergegeben zu haben, getötet worden. Darüber hinaus seien auch ehemalige anti-sowjetische Aktivisten allein aufgrund ihrer westlichen Bildung und liberalen politischen Haltung beschuldigt worden, pro-kommunistische Neigungen zu hegen: "In Khost, until recently former Khalqi military officers even commanded militias, known as Khost Protection Force and Afghan Security Guards. They are paid by US Special Forces for guard duties but also accompany them during counter-insurgency operations or do patrols on their own. [...] These groups became known for their ruthlessness and human rights abuses - and for the impunity with which they can act. The prominent role played by Khalqis created suspicions among former mujahidin that they or their communities are deliberately targeted by their former foes. [...] Reciprocally, the insurgents - possibly in conjunction with former mujahidin - target former PDPA members. In one case, the district governor of Qalandar district (Khost), Mirza Jan Nimgerai, a former PDPA member who was accused of having passed wrong information to US forces, was killed in June 2008. Even former anti-Soviet activists like the late Hakim Taniwal and Merajuddin Pattan, who had become provincial governors in the South-East under Karzai, were accused of "pro-communist" leanings because they are simply Western-educated and politically liberal."

(Ruttig, 2009, S. 87-88).

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Familienmitgliedern von früheren Mitgliedern der kommunistischen Khalq-Partei [a-8058], 06. Juli 2012 [verfügbar auf ecoi.net]

http://www.ecoi.net/local_link/221566/343055_de.html [Zugriff am 05. März 2014]).

Zur Situation der Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group (MRG) stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden. Die Feststellungen zum Lebenslauf (Verlassen Afghanistans in Richtung Iran im Kleinkindalter) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt. Soweit sich aus der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Abweichungen bei der konkreten Altersangabe ergeben, wird vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan jedenfalls als Kleinkind verlassen hat.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst nie politisch tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Äußerungen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitgliedschaft seiner Eltern bei der DVPA wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und als wahr unterstellt.

In den Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden. Vielmehr stützt sich sein Vorbringen auf ein Bedrohungsszenario, das seine Eltern nach dem Sturz der kommunistischen Partei in Afghanistan durchlebt haben und schließt er daher auf eine weiterhin bestehende Bedrohung selbst für Familienangehörige von ehemaligen Mitgliedern der DVPA, kann aber eine konkrete sich für seine Person ergebende Verfolgung nicht darlegen. Dies wird noch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seit seinem fünften Lebensjahr außerhalb Afghanistans gelebt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass die Mitgliedschaft seiner Eltern zur DVPA noch bekannt sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch von Verwandten eine Bedrohung wegen der Mitgliedschaft seiner Eltern zur DVPA ausginge, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Nachfrage in den Einvernahmen angab, es handle sich dabei um weitschichtige Verwandte seines Vaters, deren Namen er nicht kenne und auch in der Beschwerde wurden diese vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert. Diese Angaben sind als zu wenig konkret zu werten, um eine nachvollziehbare Verfolgungssituation zu begründen, ist doch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf ihm unbekannte Verwandte treffen würde, die ihn, nachdem er seit seinem fünften Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen ist und mittlerweile erwachsen ist, erkennen würden. Diese Sichtweise des erkennenden Gerichts wird auch durch die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach ehemalige Mitglieder der DVPA unter der Karzai-Regierung nicht verfolgt seien, untermauert. Der Beschwerdeführer trat diesem Vorhalt nicht inhaltlich entgegen, sondern verwies lediglich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan.

Zudem ergibt sich weder aufgrund der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes noch aufgrund der aktuellen Berichte, welche dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör sowie zur Stellungnahme übermittelt wurden, eine generelle Verfolgung von Familienangehörigen von ehemaligen Mitgliedern der DVPA. In den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender finden sich ebenfalls keine Informationen bezüglich der Lage von ehemaligen DVPA-Mitgliedern. Vor dem Hintergrund der Berichtslage kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Verfolgung seiner Person sei aufgrund der Mitgliedschaft seiner Eltern zur DVPA zu befürchten, nicht gefolgt werden. Die Länderfeststellung betreffend die Situation von Tadschiken in Afghanistan ergeben ebenso wenig eine generelle Verfolgungsgefahr von Tadschiken in Afghanistan. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Berichten vielmehr, dass zwar Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein können. Umgekehrt - so wird darin festgehalten - ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit - und dies ist in Kabul, dem Geburtsort des Beschwerdeführers der Fall - darstellt, nicht gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers allein aufgrund des Umstandes, dass er der Tadschikischen Volksgruppe angehört, nicht angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGBl. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Wenngleich der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit kritisiert, so kann im vorliegenden Fall im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen und die Beweiswürdigung in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zutreffen, und das Vorbringen, dass seine Eltern Mitglieder der DVPA waren, als wahr unterstellt werden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht dartun. Dem Vorbringen fehlt einerseits ein zeitlicher Konnex zu einer konkreten drohenden Verfolgungshandlung, zudem besteht keine generelle Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger Mitglieder der DVPA.

Weder der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2010, noch den Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 30.08.2010 sowie am 21. 10.2010 sind konkret Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu entnehmen. Dem Vorbringen, ihm drohe aufgrund der Mitgliederschaft der Eltern bei der DVPA Verfolgungsgefahr, fehlt jeglicher zeitliche Konnex zur Situation des Beschwerdeführers, welcher zudem seit seinem fünften Lebensjahr nicht in Afghanistan gelebt hat. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0430). Die Verfolgungshandlungen, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht ereigneten sich gegenüber seinen Eltern zu Beginn der 90er Jahre. Eine darüber hinausgehende den Beschwerdeführer selbst betreffende Bedrohung, die im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Iran stehen würde, behauptete der Beschwerdeführer weder während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde. Es kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltpunkt für eine im vorliegenden Fall trotz des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges bestehende "wohlbegründete Furcht" entnommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er im Falle der Rückkehr mit einer Bedrohung durch weitere Verwandte konfrontiert wäre, so wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen und ist diese ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als gegeben zu sehen. Ebensowenig ergibt sich allein aus dem Umstand der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Tadschiken eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass im Bescheid des Bundesasylamtes eine Einvernahme wiedergegeben ist, welche nicht auf den Beschwerdeführer zutrifft. Nachdem weder in den Feststellungen des Bundesasylamtes noch in der Beweiswürdigung darauf Bezug genommen wird, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit nicht auseinander zu setzen.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wenngleich in der rechtlichen Beurteilung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die zu früheren Rechtsfragen ergangen ist, so sind diese - soweit es sich um grundsätzliche Fragen handelt - nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem AsylG 2005 idgF unverändert übertragbar.

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