W208 2006738-1•BVwG W208 2006738-1
W208 2006738-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014
Anschuldigungspunkt, Ansehen des Amtes, außerdienstliches Verhalten,<br/>Körperverletzung, Polizist, Suspendierung, Verdachtsgründe,<br/>wesentliche Interessen des Dienstes
W208 2006738-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gruppeninspektor XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, vom 04.03.2004, GZ 10-3-DK/3/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Suspendierungsbescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.
2. Am 23.02.2014 erstattete der Kommandant der Polizeiinspektion (PI) XXXX bei der LPD XXXX Disziplinaranzeige gegen den BF.
Dieser habe sich am 14.12.2013, ca. zwischen 22:00 und 23:00 Uhr, außer Dienst, aber den Beteiligten als Polizeibeamter bekannt, als Gast bei der Weihnachtsfeier des XXXX, im Sportcafe in XXXX aufgehalten, sei am Boden herumgekrochen und habe den tanzenden Frauen XXXX (S) und XXXX, (E, Mädchenname XXXX) mehrfach in den Ober- und Unterschenkel gebissen, wodurch diese am Körper verletzt worden seien.
Er stehe daher im Verdacht, durch sein gesamten Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG verstoßen und gem. § 91 BDG seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.
Aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung gem. § 83 StGB sei Anzeige (Abschlussbericht) an die Staatsanwaltschaft (StA) erstattet worden.
Dieser Anzeige sind beigelegt: Niederschriften mit den beiden Opfern (Maria S. und Sabrina E.), des Zeugen AbtInsp XXXX (L), der Zeugin XXXX (P), dem BF, ein Schreiben des Gemeindeartzes Dr. XXXX vom 15.01.2014 über die von ihm am 27.12.2013 begutachteten Blutergüsse an beiden Oberschenkeln von Fr. S., eine polizeiliche Lichtbildbeilage (GZ: A2/1392/201-Gra vom 18.02.2014) mit vier Bilder die Blutergüsse auf beiden Oberschenkeln von Fr. S zeigen, ein AV vom 18.08.2013 über eine schriftliche Ermahnung des BF und die Mitteilung an den Dienststellenausschuss über die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige.
Dem Abschlussbericht an die StA, der vom PI Kdt verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass an der ggstl. Weihnachtsfeier - neben dem BF - 12 weitere Personen (10 Frauen, 2 Männer) teilgenommen hätten, Fr. S. soll dabei in beide Oberschenkel gebissen worden sein und Fr. E. in den Unterschenkel links. Fr. S. hätte einen Arzt konsultiert, Fr. E. nicht. Auffällig sei, dass sämtliche Marktmitarbeiterinnen vom Vorfall nichts bemerkt haben wollen und in den Vernehmungsprotokollen identische Angaben gemacht hätten. Fr. S. habe ausgesagt, dass sie und ihre Tanzpartnerin Fr. E. gebissen worden seien und sich noch am selben Abend auf der Toilette des Lokals gegenseitig die Bisswunden gezeigt hätten. Sie hätte weil sie Angst vor Mobbing gehabt habe und die Tat einen Polizisten betroffen habe, keine Anzeige erstattet. Fr. E. die die Bissverletzungen noch am 29.12.2013 gegenüber einem Beamten am Telefon bestätigt habe, habe am 04.01.2014 bei ihrer Einvernahme dies bestritten, sie hätte nichts gesehen. Ähnliches sei bei einer weiteren Zeugin geschehen (XXXX T.) die am 26.12.2013 gegenüber einem Beamten angegeben habe, dass sie den Vorfall gesehen habe und bei der formellen Befragung am 01.01.2014 nichts mehr davon gewusst habe. Die Zeugin S. habe angegeben, dass sie sich am 22. oder 23.12.2013 abends mit der Zeugin E. und der Zeugin P. getroffen und die Zeugin E. ihnen am Handy das Foto von ihrer Bissverletzung gezeigt habe, sowie die Zeugin S. ihre am Bein. Die Zeugin P. hätte dies bestätigt. Die neben dem BF anwesenden Männer, seien der Lebensgefährte der stellvertretenden Marktleiterin gewesen und der Gatte einer weiteren Bediensteten.
Aufgrund des Freundschaftsverhältnisses der Marktleiterin mit dem BF, sei es naheliegend, dass es zur Beeinflussung von Zeugen gekommen sei. Dabei sei auch auffällig, dass sich diese parteiergreifend telefonisch an den diensthabenden Offizier bei der LPD und per E-Mail an den Bezirkspolizeikommandanten gewandt habe.
Der BF gab bei seiner Einvernahme am 30.12.2013 sinngemäß an, die Weihnachtsfeier im Sportcafe habe sich in einem Raum (10 x 5 Meter), in dem vier oder fünf Tische zusammengestellt worden seien, zugetragen. Zwischen Theke und Tischen sei getanzt worden. Alle Beteiligten hätten sehen müssen, was sich dort zutrug. Er habe dort serviert und getanzt, sei weder auf allen vieren gekrochen noch habe er jemanden gebissen. Er hätte auch von Fr. S. als Reaktion auf einen Biss keinen Fußtritt gegen die Brust erhalten. Die Feier hätte gegen 19.00 Uhr begonnen, es sei ein Rollenspiel aus dem Internet "Der Kommissar sucht den Mörder" gespielt worden, dass mit Essensunterbrechung ca. 3 - 4 Stunden gedauert hätte. Alkohol sei konsumiert worden, er habe im Sportcafe ca. 3/8 Rotwein konsumiert und neben seiner Serviertätigkeit mindestens zwei Stunden getanzt. Ungefähr gegen Mitternacht habe er mit der Marktleiterin in das nur wenige hundert Meter entfernte Lokal "XXXX" gewechselt. Es könne sein, dass die Zeugen Fr. E und Fr. S. auch dabei gewesen wären, er könne sich im Detail nicht erinnern, da das Lokal gedroschen voll und laut gewesen sei. Er bestreite bzw. könne sich nicht erinnern, dass es dort mit Fr. S. einen Wortwechsel gegeben habe. Er hätte sie mit Sicherheit nicht in die Wange gebissen und sie ihn nicht in die linke Brustwarze (er verlange, dass diese fotografiert werde). Er habe sich mit der Marktleiterin 2 - 3 Stunden im Lokal aufgehalten und sie hätten das Lokal gemeinsam verlassen, wohin sei nicht Gegenstand der Ermittlungen und er verweigere diesbezüglich die Aussage. Er habe in dem Lokal ein Stiftel Bier getrunken und an dem Abend weder Medikamente noch Drogen konsumiert. Diesbezügliche Aussagen der Zeugin S., dass er gesagt habe, er hätte ein "gröberes Kraut" mit, weise er zurück. Er sei bereit sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Anschuldigungen könne er sich nur so erklären, dass ihm aus Erzählungen der Marktleiterin bekannt sei, dass sie mit Fr. S. massive Arbeitsprobleme habe. Es habe diesbezüglich schon mehrere Aussprachen zwischen ihr und dem Gebietsleiter gegeben.
3. Im Akt liegt weiters ein Amtsvermerk vom 28.01.2014 ein, der schildert, dass der BF eine Amtshandlung (Alkomat- und Führerscheinkontrolle) gegenüber der Zeugin S. am 28.01.2014 an seine Kollegen abgetreten habe, weil er derzeit ein offenes Verfahren mit dieser habe und daher befangen sei. Der Alkomattest sei positiv (0,79 - 0,81 mg/l) gewesen.
4. Am 04.03.2014 beschloss die Disziplinarkommission (DK) die Suspendierung des BF mit folgendem Spruch (Anonymisierung durch das BVwG):
"Der [BF] wird gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
Der [BF] der Polizeinspektion [...] ist - in Verbindung mit dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX, 15 St 43/14b - verdächtig: Er habe sich
• am 14. Dezember 2013, ca. zwischen 22:00 und 23:00 Uhr, außer Dienst, aber den Beteiligten als Polizeibeamter bekannt, als Gast bei der Weihnachtsfeier des XXXX, im Sportcafe in XXXX aufgehalten, sei am Boden herumgekrochen und habe den tanzenden Frauen XXXX (S) und XXXX (E) mehrfach in den Ober- und Unterschenkel gebissen, wodurch diese am Körper verletzt wurden;
• am 15. Dezember 2013, um ca. 01:30 Uhr, im Lokal XXXX aufgehalten und im Zuge eines Wortwechsels XXXX in die Wange gebissen.
Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach § 83 StGB - verdächtig, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."
In der Begründung wird im Wesentlichen näher ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, anlässlich der oa. Weihnachtsfeier Fr. S. in beide Oberschenkel und Fr. E. in die Wade gebissen zu haben, nach einem Lokalwechsel hätte er anlässlich einer Konfrontation Fr. S. noch einmal in die Wange gebissen.
Der Vorfall sei am 20. und 21.12.2013 seinem PI-Kommandanten sowie dem benachbarten PI-Kommandaten bekannt geworden. Laut Aktenlage habe auch die Öffentlichkeit Kenntnis vom Vorfall und seien dem Dienststellenleiter Aussagen wie "Rottweiler", "ob die Polizei [...] jetzt Diensthundestation ist" und "der beißende Polizist" bekanntgeworden.
Die Zeugin S. (Opfer) habe diesen Vorfall bestätigt und angegeben, sie hätte dem BF nach dem ersten Biss einen Fußtritt gegen den Oberkörper gegeben, um ihn abzuwehren, danach sei er zur Zeugin E. gekrochen habe diese in die Wade gebissen und wieder zu ihr zurückgekehrt, um sie in den andern Oberschenkel zu beißen. Im anderen Lokal hätte die beiden Frauen ihre Verletzungen gegenseitig begutachtet und sei es zu dem Biss in die rechte Wange gekommen. Am 21.12.2013 hätte ihr die Zeugin E. Bilder ihrer Bissverletzung (Bluterguss) gezeigt. Sie habe seit den polizeilichen Ermittlungen größere Probleme mit ihren Arbeitskollegen und vor allem mit ihrer Chefin.
Die Zeugin E. (Opfer) habe bei ihrer Erstbefragung (29.12.2013) noch angegeben in den Fuß gebissen worden zu sein, dies bei ihrer weiteren Einvernahme aber in Abrede gestellt und gesagt, dass sie nichts gesehen habe. (Anmerkung des BVwG: Sie erklärte dies mit Missverständnissen.)
Die Zeugin XXXX T. hätte ebenfalls am 26.12.2013 angegeben den Vorfall gesehen zu haben, bei ihrer Vernehmung am 01.01.2014 aber nichts mehr davon gewusst.
Die Zeugin P. hätte angegeben, dass ihrer Freundinnen S. und E. ihr am 15.12.2013 Handy-Fotos von ihren Verletzungen gezeigt hätten. E. habe darüber hinaus gesagt, dass sie grundlos vom BF gebissen worden sei.
Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Zeugin E. und der Zeugin P. seien bei der StA Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage gegen beide Frauen anhängig.
Alle anderen Teilnehmer der Weihnachtsfeier hätten übereinstimmend angegeben nichts gesehen zu haben, es bestehe der Verdacht von Absprachen.
Der BF würde die Tat leugnen und habe als Motiv für die falschen Angaben der Zeugin S., deren Probleme in der Arbeit angegeben.
Weiters wird das Schreiben des von der Zeugin S. konsultierten Arztes angeführt, der - einen Monat nach dem Vorfall - noch deutlich sichtbare Blutergüsse an beiden Oberschenkeln im Ausmaß von ca. 2 - 3 cm diagnostiziert habe.
Rechtlich wurde nach Zitierung der einschlägigen Rechtslage (§§ 43, 112 BDG) und VwGH-Judikatur ausgeführt, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen die in einem Lokal im Überwachungsrayon des BF erfolgt seien, bei Zutreffen eine schwere Dienstpflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 BDG) darstellen würden. An die Ergebnisse des anhängigen Strafverfahrens sei die DK gebunden. Der BF stehe im Verdacht im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben ein Fehlverhalten gesetzt zu haben, dass auch bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Das Verhalten sei geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers grundlegend zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Das Ansehen des BF und der Polizei werde durch den Vorwurf derartiger Verhaltensweisen massiv geschädigt. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wäre zu prüfen, ob der der BF überhaupt für den Polizeidienst noch tragbar wäre. Bei einem Belassen im Dienst wären wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Erfüllung des gesetzlichen Auftrages. Eine weitere Verwendung würde die Glaubwürdigkeit in die Polizei beeinträchtigen, weil damit signalisiert werden würde, der Dienstgeber nehme Rechtsverletzungen von Polizeibeamten nicht so tragisch. Dies würde zu einem immensen Verlust des Ansehens der Polizei führen. Der vorliegende Verdacht führe daher derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des BF, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob der BF die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - notwendig macht. Ob der BF als Polizist überhaupt noch weiter tragbar sein werde, könne erst nach Abschluss des Strafverfahrens und seiner weiteren Verantwortung in diesem Verfahren beurteilt werden.
5. Gegen diesen Suspendierungsbescheid richtet sich die am 03.04.2014 eingebrachte Beschwerde an das BVwG.
Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass in den Einvernahmeprotokollen von einem "Biss in den Unterschenkel" nie die Rede sei und bei der rechtlichen Beurteilung bereits unterstellt werde, dass der BF in seiner Überwachungsregion straffällig geworden sei. Dies sei nicht der Fall, neun Zeugen würden das Gegenteil von dem aussagen, was die Zeugin S. angegeben hätte.
Der DK hätte auffallen müssen, dass es beim Abschlussbericht in Bezug auf die Lichtbildmappe zu Ungereimtheiten komme (Anmerkung BVwG: Welche wird nicht angeführt!).
Das Nichtvorhandensein, dem BF angeblich zugefügter Bissverletzungen, sei von der DK nicht gewürdigt worden.
Den Aussagen des BF sei überhaupt kein Glauben geschenkt worden, obwohl die Aussagen des Opfer eindeutig widerlegt worden seien.
Die neun entlastenden Zeugenaussagen seien nicht angeführt worden.
Es sei einseitig erhoben und das rechtsstaatliche Prinzip verletzt worden.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das angebliche Verhalten des BF, das Ansehen in der Bevölkerung geschädigt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.
Zur Person des Beschwerdeführers
Gruppeninspektor XXXX, ist seit 1983 Polizeibeamter und verrichtete bis 28.02.2010 im Bereich der LPD XXXX seinen Dienst als eingeteilter Beamter. Am 01.03.2010 wurde er der LPD XXXX zugewiesen und versieht seitdem bei der Polizeiinspektion XXXX Exekutivdienst.
Er gehört seit 2005 zum Kreis der begünstigten Behinderten (50 %).
Er ist mit der Marktleiterin des XXXX-Marktes XXXX gut bekannt und war deshalb zur ggstl. Weihnachtsfeier eingeladen. Die Zeugin S. gab an, dass die beiden eine Liebesbeziehung hätten.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission GZ 58/2008 und 39/2009-DK/4, vom 03.02.2010 (von DOK mit Erkenntnis GZ 21/12-DOK/10 vom 15.10.2010 bestätigt) wurde über ihn wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 2 und 47 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße ausgesprochen. Dem Schuldspruch liegt unter anderem der Versuch zugrunde, einen bei einer Amtshandlung beteiligten Kollegen im Hinblick auf sein Aussageverhalten zu beeinflussen.
Am 18.08.2013 erhielt er eine Belehrung seines PI-Kommandanten wegen mangelhafter Dienstverrichtung. Er hatte ohne dienstlichen Auftrag in seiner Freizeit mit dem Dienst-KFZ dienstlich benötigte Lichtbilder im Zuge einer privaten Almwanderung angefertigt.
Am 15.11.2013 erhielt er eine mündliche Ermahnung, weil er sich des öfteren in der Dienstzeit ohne Notwendigkeit im XXXXXXXXMARKT aufhielt und dies von Bürgern an den PI-Kommandanten herangetragen wurde.
Am 02.02.2014 wurde wegen Verdacht der Körperverletzung gem. § 83 StGB bei der Staatsanwaltschaft XXXX (69 BAZ 120/14y) Strafanzeige erstattet. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt.
Zum Sachverhalt
Die Berufung wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Insgesamt finden sich darin, in einem Ermittlungsverfahren eingeholte und durch niederschriftliche Zeugenaussagen belegte, zwei Anschuldigungspunkte (Punkt I.4), die - sollte sich deren Stichhaltigkeit im weiteren Verfahren bestätigen - geeignet sind, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.
Der Sachverhalt bzw. die Aussagen der Hauptbelastungszeugin Maria S. werden vom BF bestritten und als Beweis die entlastenden Aussagen von 9 Zeugen angeführt, die das Gegenteil aussagen würden.
Der BF übersieht dabei, dass zwei dieser Zeugen bei einer Erstbefragung die Anschuldigungen zumindest hinsichtlich des Spruchpunktes der Bisse in die Beine (ob Wade oder Unterschenkel ist im Suspendierungsverfahren nicht relevant) zuerst dem Grunde nach bestätigt und erst in der zweiten Befragung sich nicht mehr erinnern konnten bzw. wollten.
Diesbezüglich ist ein Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.
Da alle Zeugen, die bei der Weihnachtsfeier anwesend waren in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis (sie sind entweder Mitarbeiter oder deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten) zur Marktleiterin stehen und diese wiederum mit dem BF befreundet ist, sind deren Aussagen, sich nicht erinnern zu können bzw. nichts bemerkt zu haben, vor diesem Hintergrund zu würdigen. Von einer eindeutigen Widerlegung der Aussagen des Opfers S. - wie der BF vermeint - kann demnach nicht die Rede sein.
Festgestellt wird, dass die Hauptbelastungszeugin tatsächlich entsprechend Blutergüsse an den Beinen aufwies, die auch ärztlich begutachtet wurden und unter Wahrheitspflicht angab, dass ihr diese vom BF beigebracht worden seien. Das alleine ist schon ein entsprechend greifbarer Anhaltspunkt für einen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung. Ihre Zeugenaussage wird weiters durch zwei weitere Zeugen untermauert, dem PI-Kommandanten der Nachbargemeinde XXXX L. (den die S. um Rat fragte) und der Zeugin P. (der sowohl S. als auch E. ihre Verletzungen gezeigt hatten).
Die in der Berufung angeführten Ungereimtheiten in Bezug auf die dem Abschlussbericht beigelegten Lichtbildmappe, wurden vom BF nicht ausgeführt und kann das BVwG daher auch nicht darauf eingehen. Die Bilder zeigen jedenfalls anschaulich Blutergüsse an beiden Oberschenkeln der Zeugin S.
Die Nichtverifizierung, des Nichtvorhandensein eigener Bisswunden an der Brust des BF, vermag den oa. Verdacht nicht zu zerstreuen und werden die diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen im Straf- bzw. Disziplinarverfahren anzusprechen sein.
Vor dem oa. Hintergrund wird festgestellt, dass ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass der BF die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
Der hinsichtlich der Suspendierung anzuwendende § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF bestritten bzw. auf Widersprüche hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung.
Dass ein außer Dienst befindlicher am Boden herumkriechender Polizeibeamter, der gleich zwei Frauen beim Tanzen in die Beine beißt, sodass sie dabei Blutergüsse erleiden, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gefährdet ist objektiv nachvollziehbar und für das BVwG - bei Zutreffen - unzweifelhaft eine Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Ein Polizeibeamter, hat andere Personen vor Körperverletzungen zu schützen.
Auch der objektive aufgrund von konkreten Anhaltspunkten begründete Verdacht ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Polizei massiv zu schädigen, weil die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln haben muss. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte - dem Anlass entsprechend - verhältnismäßig und besonnen agieren und sich auch in ihrer Freizeit nicht derart gehen lassen.
Mit der Behauptung, er habe "keinerlei Dienstpflichtverletzungen" begangen, zeigt der BF im Suspendierungsverfahren keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Suspendierung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Der Vorwurf, die neun entlastenden Zeugenaussagen (die im Wesentlichen nichts gesehen habe wollen, obwohl es sich um einen relativ kleinen Raum gehandelt hat, und die alle in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Bekannten bzw. Freundin des BF stehen) seien nicht entsprechend gewürdigt worden, ist angesichts zumindest dreier hinreichend konkreter Zeugenaussagen und tatsächlicher Bisswunden unberechtigt (VwGH vom 04.09.2003, Zl.2000/09/0202).
Insoweit der BF die Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips und einseitige Erhebungen rügt, ist festzustellen, dass die DK - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel gar nicht verpflichtet ist, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, gleiches gilt bei der Suspendierung, wenn ausreichend Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht bestehen (Berufungskommission 10.09.2013, 36/16-BK/13).
Der von der DK angenommene maßgebende Sachverhalt entspricht inhaltlich dem von der LPD festgestellten Sachverhalt, die Entlastungszeugen wurden befragt und dies auch im Suspendierungsbescheid angeführt (Seite 5). Die behaupteten einseitigen Erhebungen und die Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips liegen demnach nicht vor (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).
Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Dem BF steht es frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht. Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).
Die Beschwerde des BF war nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung, der durch die in den Niederschriften und sonstigen Akten ausreichend dokumentiert ist, auszuräumen. Der Ausspruch der Suspendierung durch die DK war daher rechtskonform und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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