W192 1424241-2•BVwG W192 1424241-2
W192 1424241-2Tribunale amministrativo federale15 apr 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 14.947-BAT, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 12.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.12.2011 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 zur Übernahme eines Ladungsbescheids am 14.12.2011 aufgefordert und ihm an diesem Tag die Ladung zur Einvernahme am vor dem Bundesasylamt am 16.12.2011ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, dem 20.12.2011, durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 03.01.2012, erwuchs dieser am 04.01.2012 in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 12.01.2012 wurde (durch Übergabe an die Post am 13.01.2012) vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom19.01.2012 wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.01.2012 eine Beschwerde - nach erfolgter Weiterleitung durch den Asylgerichtshof gemäß § 22 Abs. 3 AsylG - fristgerecht eingebracht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, gemäß
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchteil B).
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung des Beschwerde geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer gegen Unterschriftsleistung am 20.12.2011 rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 20.12.2012 zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß
§ 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 20.12.2011 endete die Beschwerdefrist daher am 03.01.2012, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 13.01.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
3.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
3.2.2. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist gegeben. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass die Verspätung der Beschwerde im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich bestätigt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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