BVwG W175 1424353-2

W175 1424353-2Tribunale amministrativo federale15 apr 2014

Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, minderer Grad eines Versehens,<br/>Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W175 1424353-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1424353.2.00

Spruch

W175 1424353-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl: 11 14.072-BAT, zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 VwGVG behoben, und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wird stattgegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 21.11.2011 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

In der Erstbefragung am 21.11.2011 gab der BF als Fluchtgrund an, dass Naxaliten immer wieder Geld von ihm gefordert und ihn, sollte er nicht zahlen, mit dem Umbringen bedroht hätten.

In der Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, am 24.11.2011 gab der BF an, dass er der Einvernahme auf Hindi folgen könne, da er 30 Jahre in einem Ort gelebt hätte, wo Hindi neben Telugu und Urdu eine der Hauptsprachen sei. Bezüglich seines Fluchtgrundes wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, dass Naxaliten von ihm Geld hätten haben wollen und ihn mit dem Tod bedroht hätten.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BAA mit Bescheid vom 24.11.2011, Zahl: 11 14.072-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.11.2011 persönlich beim BAA ausgehändigt (Übernahmebestätigung vom 24.11.2011).

Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.3. Mit undatiertem Schriftsatz, bei der Erstbehörde nachweislich eingelangt am 09.01.2012, stellte der BF durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter (Vollmacht vom 09.01.2012 lag bei) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie eine Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig mit diesen Anträgen die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass die Muttersprache des BF Telugu sei, er spreche jedoch auch Hindi. Allerdings könne er in dieser Sprache weder lesen noch schreiben.

Der BF hätte den Bescheid beim BAA persönlich übernommen, jedoch hätte er mit dem Dokument nichts anfangen können. Er könne weder Deutsch noch hätte er die in Hindi abgefasste Rechtsmittelbelehrung lesen können. Der BF sei gänzlich rechtsunkundig und hätte angenommen, beim Bescheid handle es sich einfach um eine Unterlage, die er aufbewahren solle.

Ferner sei bei der Erstbefragung unter "Sprachkenntnis Hindi" "gut" eingetragen, was jedoch nicht zutreffe. Es mag zwar sein, dass der BF alltägliche Kommunikation in Hindi meistern könne, allerdings reiche sein Können nicht dafür aus, sensible Dinge, wie zum Beispiel die innerstaatliche Fluchtalternative, zu verstehen. Der BF hätte bei der Übergabe des Bescheides nicht verstanden, was da vor sich gehen würde. Auch sei ihm - da sein Verfahren zuvor zugelassen worden wäre - kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden.

Abschließend begründete der BF die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde, wobei er nähere Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen tätigte.

1.4. Mit Bescheid vom 17.01.2012, Zahl: 11 14.072-BAT, hat das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.01.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die im Antrag behauptete Unbeholfenheit nicht glaubhaft sei. Der BF hätte vom Zugang zu rechtlicher Unterstützung im Asylverfahren gewusst und diese in Anspruch nehmen können.

Auch wäre der BF auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters im Rahmen der Einvernahme belehrt worden, er hätte jedoch unmittelbar nach Ausfolgung des Bescheides die Betreuungsstelle verlassen, um eine private Unterkunft aufzusuchen. Ferner hätte der BF zuvor jeder Aufforderung Folge geleistet, woraus zu folgern sei, dass er in der Lage sei, innerhalb der Betreuungsstelle Kontakt zu anderen Asylwerbern oder sonstigen Personen herzustellen, die ihm Unterstützung beim Verstehen von behördlichen Mitteilungen zukommen lassen hätten. Darüber hinaus hätte er in seiner frei gewählten Unterkunft in Wien die Möglichkeit gehabt, sich bei einem dort ebenfalls gemeldeten indischen Asylwerber, der Hindi und Telugu spreche, rechtlichen Beistand und Unterstützung zu holen. Auch der indisch-stämmige Unterkunftgeber hätte ihn über seine rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis setzen können.

Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF bei der Aushändigung des Bescheides völlig unbeholfen und ohne Kenntnis des Inhalts gewesen sei. Der BF wäre in der Einvernahme eingehend rechtlich belehrt worden, und es wäre darauf hingewiesen worden, dass er einen Rechtsberater in Anspruch nehmen könne.

Im Falle des BF sei die Unkenntnis des Lesens der Sprache Hindi zwar möglich, aber nicht mit Sicherheit feststellbar. Der BF sei aber auf keinen Fall unbeholfen und auf sich alleine gestellt gewesen. Er wäre bei der Aushändigung des Bescheides verpflichtet und in der Lage gewesen, sich mit dessen Inhalt und der Rechtsbelehrung vertraut zu machen. Da er dies unterlassen hätte, sei ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten.

1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die mit undatiertem Schreiben fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim BAA eingelangt am 02.02.2012, mit der der Bescheid des BAA, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.

Im Wesentlich brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter darin vor, dass einerseits das Verlassen der Betreuungsstelle durch den BF in keinem Zusammenhang mit den relevanten Fragen dieses Falles stehen, und andererseits eine allfällige private Rechtsberatung die Behörde nicht von der Verpflichtung entbindet, einem Asylwerber mitzuteilen, welche Bedeutung ein Schriftstück habe.

Im Wesentlichen sei dem BF ein Bescheid in einer ihm unverständlichen Sprache ausgehändigt worden, was dem völligen Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung gleichkomme. Es wäre ihm nicht einmal in elementarer Form geschildert worden, dass der Bescheid ein Bescheid sei, weshalb nicht von mangelnder Sorgfalt von Seiten des BF gesprochen werden könne. Auch dass der BF Ladungen befolgt hätte, beweise nicht, dass er die Behörde ohnehin schon immer verstanden hätte, zumal auf diesen ausdrücklich Datum, Zeit und Ort vermerkt würden und der Sinn solcher Schriftstücke - im Gegensatz zum Bescheid - eindeutig sei.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 09.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 01.07.2013 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Indien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde er aufgefordert, Angaben zu seinen Familienverhältnissen und seiner persönlichen Situation zu machen.

1.8. Mit undatiertem Schreiben, beim Asylgerichtshof eingelangt am 22.07.2013, brachte der BF vor, bei einer Firma für die Zustellung von Zeitschriften zu arbeiten. Zu den Länderfeststellungen gab er an, dass diese allgemein gehalten seien und für eine Entscheidung keine Grundlage bieten könnten.

1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3.1. Anzuwendendes Recht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 2013/122, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

3.2. Zu Spruch A)

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem BF ein Sorgfaltsverstoß, der den minderen Grad eines Versehens übersteige, anzulasten sei. Der BF wäre nicht unbeholfen und vollständig auf sich allein gestellt gewesen, sondern er wäre im Zuge der Einvernahme und durch die ihm anschließend übergebene Ladung zur Bescheidausfolgung aufgeklärt worden, dass beabsichtigt sei, ihm einen Bescheid auszuhändigen. Ferner wäre er über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters aufgeklärt worden, und es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, sich an an seiner Wohnadresse aufhältige Inder, die Hindi sprechen würden, zu wenden und sich von diesen rechtlich beraten zu lassen.

Hierzu ist festzustellen, dass es sich beim BF um einen rechts- und sprachunkundigen Asylwerber handelt, weshalb der belangten Behörde besondere Manuduktionspflichten zukommt. Im gegenständlichen Fall ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Behauptung des BF, zwar Hindi zu verstehen, jedoch in dieser Sprache weder lesen noch schreiben zu können, der Wahrheit entspricht, weshalb die in Hindi gehaltene Rechtsmittelbelehrung (und auch der Spruch) in einer für ihn nicht verständlichen bzw. nicht lesbaren Sprache abgefasst war. Zwar führte das BAA im angefochtenen Beschied aus, dass sie den BF im Zuge der Einvernahme darauf hingewiesen hätte, dass es sich beim übergebenen Schriftstück um einen Bescheid handelt, allerdings lässt sich aus dem Akteninhalt nicht eindeutig nachvollziehen, ob dies wirklich geschehen und dem BF klar gewesen ist, was ihm da ausgehändigt wurde. Sowohl die Ladung zur Bescheidübernahme als auch die Übernahmebestätigung, die der BF unterfertigte, sind in Deutsch und somit in einer ebenfalls dem BF nicht verständlichen Sprache abgefasst, weshalb dies auch nicht als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der BF über den Inhalt des Schriftstückes ausreichend aufgeklärt worden wäre.

Da somit nicht mit ausreichender Sicherheit und nachweislich davon ausgegangen werden kann, dass dem BF überhaupt bewusst war, welche Bedeutung der ihm ausgehändigte Bescheid hatte, ist ihm auch kein Verschulden bzw. lediglich ein minderer Grad des Versehens dafür anzulasten, sich nicht umgehend an einen Rechtsberater (wobei das ihm übergebene Schriftstück betreffend die Bestellung eines Rechtsberaters ebenfalls in Hindi und somit für den BF nicht lesbar verfasst war) gewandt oder sich sonstwie bemüht zu haben, rechtlichen Beistand zu finden.

3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

3.3. Zu Spruch B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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