W156 2005156-1•BVwG W156 2005156-1
W156 2005156-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
W 156 2005156-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.08.2010, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.08.2010, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit einem als Einspruch gewerteten Schreiben vom 14.09.2010 am 16.09.2010 Einspruch bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht.
Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde durch Hinterlegung nachweislich am 09.08.2010 zugestellt.
Der Einspruch ist mit 14.09.2013 datiert und trägt den Eingangsstempel der WGKK vom 16.09.2013.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.03.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ab, übermittelte aber mit Mail vom 14.04.2014 eine Zahlungsbestätigung über € 857,00 an das Magistratische Bezirksamt Wien 9.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: "Dieser Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten werden."
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde durch Hinterlegung nachweislich am 09.08.2010 zugestellt. Die Einspruchsfrist hat somit am 09.08.2010 zu laufen begonnen.
Somit ergibt sich, dass die einmonatige Frist am 09.09.2010 geendet hat. Der Einspruch, datiert mit 14.09.2010, langte am 16.09.2010, also nach Einspruchsfrist, zur bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein. Die allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde nicht unter Beweis gestellt.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 32 Abs. 2 AVG und § 17 Abs. 3 Zustellgesetz idgF. treffen jeweils eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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