G308 2004714-1•BVwG G308 2004714-1
G308 2004714-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014
Beitragsgrundlagen, Bescheidbehebung
G308 2004714-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Einspruch von der XXXX vom 25.01.2012, vertreten durch den XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, Zahl MVB/10/12/CM, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG idgF Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, MVB/10/12/CM, wurde die BF daher verpflichtet, Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR 1.635,15 nachzuentrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um einen Sachbezug und somit beitragspflichtiges Entgelt handeln würde, wenn dem Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt würden, welche über Vergünstigungen hinausgehen, die allen anderen Endverbrauchern zugänglich sind. Dies sei in der gegenständlichen Sache der Fall, zumal eine Befreiung von der Entrichtung der Kontoführungsgebühren - unter denselben Voraussetzungen wie für die Mitarbeiter der Dienstgeberin - für die Mehrheit ihrer Kunden nicht in Frage kommen würde.
2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch vom 25.01.2012 damit, dass die Frage der Kontoführungsgebühren auch in anderen Bundesländern strittig sei und daher um Aussetzung des Einspruches bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde gegen einen Bescheid des UFS Wien ersucht wird.
3. Mit Bescheid vom 13.04.2012 wurde das anhängige Einspruchsverfahren durch den Landeshauptmann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/13/0196-3 ausgesetzt.
4. Mit Aktenvorlage vom 14.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
5. Am 21.03.2014 informierte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das Bundesverwaltungsgericht über zwischenzeitlich ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, sowie vom 21.11.2013, Zl. 2012/08/0127, mit der Feststellung darüber, dass hinsichtlich der vorliegenden Kontoführungsgebühren kein beitragspflichtiger Sachbezug besteht. Daher wird seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse der Antrag gestellt, den Einsprüchen der Bankinstitute Folge zu geben und die Bescheide der Stmk. GKK aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Dienstnehmer der XXXX sind verpflichtet, ihre Konten bei der Dienstgeberin zu führen. Den Dienstnehmern werden für diese bei der Dienstgeberin geführten Gehaltskonten keine Kontoführungsgebühren verrechnet, ebenso wird den Dienstnehmern eine kostenlose Bankomatkarte gewährt.
Die Dienstgeberin behandelt die den Dienstnehmern erlassenen Kontoführungsgebühren und die kostenlose Bankomatkarte als beitragsfreies Entgelt.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche Einspruch an die Stmk. GKK vom 25.01.2012 gegen den am 19.01.2012 ergangenen Bescheid der Stmk. GKK, Zl:
MVB/10/12/CM ging samt Verfahrensakt am 14.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den zuvor zuständigen Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich liegt mangels Antrages einer Partei Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Demnach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z 7).
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die derpflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlich betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164 aus, dass zunächst davon auszugehen ist, dass der Wert der kostenfreien Kontoführung einen geringen geldwerten Vorteil darstellt. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert.
Auch im hier zu beurteilenden Fall ist aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen davon auszugehen dass die Zurverfügungstellung kostenloser Konten an die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse der Dienstgeberin liegt, zumal im Beschwerdefall auch festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet waren, ihre Bankgeschäfte bei der beschwerdeführenden Partei abzuwickeln. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansicht der belangten Behörde stellte daher die Zurverfügungstellung kostenloser "Kontopakete" kein beitragspflichtiges Entgelt dar (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2012/08/127).
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
3.3. Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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