G308 1410237-1•BVwG G308 1410237-1
G308 1410237-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
G308 1410237-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 09 04.217-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Februar 2009 legal aufgrund eines Visums in das Bundesgebiet ein und brachte am 08.04.2009, nach Ablauf des Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Am 15.04.2009 wurde der BF vom Bundesasylamt, EAST Ost (im Folgenden: EAST Ost) einvernommen.
3. Eine weitere Einvernahme des BF erfolgte am 09.07.2009 vor der EAST Ost zur Gewährung von Parteiengehör in Hinsicht auf die beabsichtigte Abweisung des Asylantrages.
4. Mit Bescheid der EAST Ost vom 10.11.2009 (AZ.: 09 04.217-EAST Ost), welcher dem BF am 12.11.2009 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen, und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 26.11.2009 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen und der Beschwerde stattzugeben.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.12.2009 vom der EAST Ost vorgelegt.
7. Der BF stellte am 12.09.2012 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 entsprochen, und dem BF die XXXX als Rechtsberater zugewiesen.
8. Am 23.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
10. Mit Schriftsatz, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 einlangte, wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters zu den vorgelegten Länderberichten zum Staat Bosnien-Herzegowina keine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden, wurde vorgebracht, dass der BF die bosnische Staatsbürgerin XXXX am XXXX geehelicht habe und mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohne. Die Ehefrau des BF verfüge über eine bis März 2015 gültige Niederlassungsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sei beschäftigt und bringe einen Betrag von rund EUR 1.500,-- netto ins Verdienen. Der BF selbst betreibe ein Güterbeförderungsgewerbe und sei auch im Besitz des entsprechenden Gewerbescheines. Rechnungen an die Firma XXXX wurden vorgelegt. Der monatliche Nettoverdienst würde rund EUR 1.000,-- betragen. Der BF bezahle auch entsprechende Beiträge an die Wirtschaftskammer und sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Von der vollkommenen Integration des BF in Österreich sei somit auszugehen und eine Ausweisung des BF daher unzulässig.
Folgende Urkunden wurden vorgelegt:
Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX;
Auszug aus dem Zentralen Melderegister für die Ehegattin des BF vom 08.10.2012 und für den BF vom 18.07.2011;
Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte Plus der Ehegattin des BF;
Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt XXXX vom XXXX, wonach der BF das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, betreibt;
Konvolut aus Buchungsbelegen und Rechnungen
11. Am 27.03.2014 langte eine ergänzende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde dabei ein Sprachzertifikat vom 22.03.2014 auf der Stufe A1 vorgelegt, welches der BF mit 100 von 100 möglichen Punkten abgeschlossen hat. Die Kursleiterin habe dem BF zudem erklärt, dass er aufgrund seiner Sprachkenntnisse jederzeit auch die Prüfung auf dem Niveau A2 oder sogar B1 ablegen könne. Es werde dazu auch eine Bestätigung vom 24.03.2014 vorgelegt, wonach der BF im Bildungsinstitut XXXX derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besuche. Der BF sei bei keinem Verein Mitglied, jedoch im Fitness-Club "XXXX" (eine Kopie des Mitgliedsausweises wurde vorgelegt). Über seine Frau habe der BF österreichische Freunde und Bekannte. Er sei in Österreich vollkommen integriert.
12. Der rechtsfreundliche Vertreter zog mit der am 07.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (G308 1410237-1/10) die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides für den BF zurück.
13. Laut Strafregisterauskunft vom 31.01.2014 ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 03.04.2014 ergab, dass der BF seit 17.02.2009 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und seit 18.07.2011 mit seiner nunmehrigen Ehegattin in XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren, ein bosnischer Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Bosnier muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zuletzt Mitte Februar 2009 und reiste von dort in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF ist mit der bosnischen Staatsbürgerin XXXX seit XXXX verheiratet und lebt mit ihr bereits seit 18.07.2011 im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich mittels Rot-Weiß-Rot Karte plus bis 19.03.2015 aufenthaltsberechtigt und verdient aus unselbstständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung netto EUR 1.500,-.
Die Eltern des BF sowie eine seiner Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsstaat, eine weitere Schwester lebt in XXXX, USA. Eine Tante des BF lebt in XXXX. Sonst verfügt der BF über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich. Der BF hat am XXXX sein Güterbeförderungsgewerbe angemeldet und geht seitdem einer selbstständigen Beschäftigung nach, aus der er im Durchschnitt monatlich netto EUR 1.000,- ins Verdienen bringt. Zusammen mit dem Verdienst seiner Ehegattin ist sein Aufenthalt in Österreich daher als finanziell abgesichert anzusehen.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über geprüfte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (100/100 Punkten) und besucht derzeit einen Sprachkurs auf dem Niveau A2.
Der BF ist Mitglied im Fitness-Club "XXXX". Er hat auch einen österreichischen B-Führerschein.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bestehen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Ermittlungsverfahren.
Seitens des BF ist weder eine physische noch psychische Erkrankung vorgebracht worden. Er ist selbstständig berufstätig. Der BF ist daher gesund und arbeitsfähig.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF nachweislich einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht und das Zertifikat Deutsch A1 bereits bestanden hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde ist am 02.12.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 07.04.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.4. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von 5 Jahren seit seiner legalen Einreise zurückblicken. Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2009 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht durch Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den BF, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist. Der bisherige Aufenthalt des BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a).
Der BF ist seit XXXX mit einer bosnischen Staatsangehörigen verheiratet, welche aufgrund einer Rot-Weiß-Rot Karte plus in Österreich bis 19.03.2015 aufenthaltsberechtigt ist, und lebt mit ihr bereits seit 18.07.2011 im gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben iSv. Art. 8 EMRK liegt daher vor.
Weitere Hinweise einer starken sozialen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration sind aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, seit 2012 ist der BF selbstständiger Gewerbetreibender im Bereich Güterbeförderung. Er ist somit selbsterhaltungsfähig und nicht von der staatlichen Grundversorgung abhängig. Der BF ist Mitglied im Fitness-Club "XXXX".
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung insbesondere des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den eingebrachten Schriftsätzen als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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