BVwG G305 1405042-1

G305 1405042-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG G305 1405042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1405042.1.00

Spruch

G305 1405042-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 03.316-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 03.316-BAW wird Folge gegeben und gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 idgF. festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung a u f D a u e r u n z u l ä s s i g ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 13.04.2008 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Anlässlich seiner am 13.04.2008 vor der PI XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er, seit sein Vater drei Jahre vor seiner Ausreise einen Mord an zwei Polizisten beobachtet habe, von unbekannten Männern verfolgt und bedroht werde.

2. Anlässlich einer am 02.07.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass konkret er immer wieder - auch telefonisch - mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil sein Vater wegen des Mordes an Polizisten als Zeuge ausgesagt hatte. Übergriffe gegen ihn oder andere Mitglieder seiner Familie habe es zwar nicht gegeben, doch habe er die Drohungen als schlimm empfunden. Über näheres Nachfragen gab er an, dass sein Vater den Mord gar nicht beobachtet habe, sondern nur ein Auto gesehen habe. Mit Ausnahme dieses Problems habe er im Herkunftsstaat keine weiteren Schwierigkeiten.

Im Herkunftsstaat werde er aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie, seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Religionsgemeinschaft, oder wegen seiner politischen Gesinnung oder einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt. Er habe auch nie einer politischen Partei, oder bewaffneten Gruppierung angehört.

Seinen Lebensunterhalt habe er mit Arbeit in der elterlichen, ca. 1 ha umfassenden Landwirtschaft erwirtschaftet. Die erwirtschaften Erträgnisse aus der Landwirtschaft hätten für die Finanzierung seines Lebensunterhalts ausgereicht.

Anlässlich einer vor dem Bundesasylamt am 05.11.2008 neuerlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst und ergänzend aus, dass sein Vater den Täter gesehen und gegen ihn vor Gericht ausgesagt habe. Auch sein Cousin XXXX habe - wie der Vater des BF - die Tat beobachtet. XXXX habe deswegen keine Probleme gehabt. Der Mord, dessen Ablauf der BF genau schilderte, habe sich vor ca. einem Jahr in XXXX zugetragen. Der BF sei ca. acht bis neun Monate vor der Anklageerhebung gegen den Täter von unbekannten maskierten Männern aufgesucht und bedroht worden. Auch danach sei er mehrfach zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Weiters habe sein Vater ein Schreiben erhalten, das eine Drohung beinhaltete, dass man den BF töten werde. Die gegen den BF erhobenen Drohungen seien der Polizei jedoch nie angezeigt worden.

3. Mit Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 03.316-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen.

Seine Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Kern damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm Verfolgung im Sinne der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Ebenso wenig könne aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF abgeleitet werden. Auch lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen könnte, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte. Ergänzende Erhebungen zum Sachverhalt und zu den Hintergründen hätten außerdem ergeben, dass in den Jahren 2002 bzw. 2003 ein gewisser XXXX zwei Polizisten vorsätzlich tötete und nach dessen Flucht im September 2007 festgenommen worden sei. Im selben Monat sei er wegen dieser Tat zu einer unbedingten Haftstrafe von 27 Jahren verurteilt worden. Ende 2008 sei es dem Verurteilten mit Unterstützung gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der BF die vorgebrachten antragsrelevanten Gründe ausschließlich auf Drohungen privater Personen stütze, die einem Polizistenmörder nahestehen. Dem BF sei es nicht gelungen, diese Gründe zu untermauern bzw. schlüssig nachvollziehbar darzulegen. Sein Vorbringen sei nicht unter einen Konventionsgrund subsumierbar, weshalb eine systematische Verfolgung aus Gründen der Zughörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung nicht vorliege. Dem BF sei es überdies nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht glaubhaft zu machen und die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht wurde. So sei er nicht in der Lage gewesen, sich daran zu erinnern, wann genau er bedroht wurde.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zukomme, da es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 drohe. Demnach nehme die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein. Die belangte Behörde hielt dem BF in diesem Zusammenhang vor, seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auf von seinem Cousin vorgelegte Urkunden gestützt zu haben, die sich als "offensichtliche Fälschung" erwiesen hätten. Der BF habe es unterlassen, die effektiven Schutzmechanismen der nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte bzw. Behörden oder Gerichte in Anspruch zu nehmen. Überdies sei der Antrag auf internationalen Schutz beim Bestand einer innerstaatlichen Fluchtalternative abzuweisen. Auch habe der BF nicht behauptet, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr sei ihm, dem gesunden und arbeitsfähigen BF, zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erlangen. Im Hinblick auf das Familienleben des BF hielt die belangte Behörde fest, dass in Österreich lediglich ein Familienbezug zu einem anderen Asylwerber vorliege, dessen Asylantrag in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Das Bestehen einer familiären Beziehung von ausreichender Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK sei im Hinblick auf die in Österreich lebenden Verwandten zu verneinen. Aus den angeführten Gründen erachtete die belangte Behörde den mit einer Ausweisung des BF nach Kosovo verbundenen Eingriff als gerechtfertigt. Der BF sei zwar unbescholten, doch sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei in seinem Fall nicht möglich. Seine Einreise nach Österreich sei unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - erfolgt. Auch habe er in Österreich unangemeldet gearbeitet. In Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht von einer Verankerung gesprochen werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.01.2009 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Am 09.02.2009 langten beim Bundesasylamt eine zum 07.02.2009 datierte Beschwerdeschrift und ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand desselben Datums ein.

Die im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebene Beschwerdeschrift richtete er gegen die Abweisung seiner Anträge und stützte sie im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln. Er behauptete in diesem Zusammenhang, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, maßgebliche Verfahrensgrundsätze einzuhalten.

In der Begründung seines mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Wiedereinsetzungsantrages führte er im Kern aus, den Bescheid erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist erhalten zu haben, da er diesen wegen einer Erkrankung erst am 06.02.2009 an der Abgabestelle habe beheben können.

5. Mit Bescheid vom 25.02.2009, Zl. 08 03.316-BAW WE wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete diesen im Kern damit, dass die vorgebliche Krankheit des BF ihn nicht an einer fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätte. Einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller wäre es immer und leicht möglich gewesen, eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht vorzubringen. Auch habe es der BF unterlassen, das notwendige ärztliche Attest in Vorlage zu bringen. Ihm sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen.

Gegen diesen, ihm am 02.03.2009 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 09.03.2009 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde des BF.

Diese Beschwerde samt dem beim Bundesasylamt anhängigen Verfahrensakt legte die belangte Behörde mit Beschwerdevorlage am 13.03.2009 dem Asylgerichtshof vor.

In Erledigung der vorbezeichneten Beschwerde behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, Zl. 08 03.316-BAW WE, mit Beschluss vom 24.07.2009, Zl. B11 405042-2/2009/2E, ersatzlos und führte in der Begründung im Kern aus, dass der BF an der von ihm angegebenen Adresse in XXXX - dort befindet sich der Sitz eines Flüchtlingshilfevereins - obdachlos gemeldet war und dieser die im Erkenntnis näher bezeichnete Anschrift der belangten Behörde als Zustelladresse bekannt gegeben hatte. An diese Anschrift sei auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 03.316-BAW, mittels RSa-Briefes adressiert gewesen und sei dieser, nachdem der Zustellversuch erfolglos war, dem BF durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt worden. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF seine Zustelladresse während des laufenden Verfahrens geändert und es unterlassen habe, die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 MeldeG unverzüglich der Behörde mitzuteilen, sei im Verfahren der Zustellung des oben näher bezeichneten Bescheides ein Mangel unterlaufen, weshalb die Zustellung des Bescheides aufgrund der korrekten Bezeichnung des Empfängers erst mit dem tatsächlichen Zugang als bewirkt anzusehen ist. Daran ändere selbst der Umstand nichts, dass der BF die Adresse des Vereins in XXXXals Zustelladresse angegeben hatte.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2014, dem BF am 10.02.2014 zugestellt, setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über den Verfahrensstand in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22.03.2014 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht unkommentiert einen Urkundenkonvolut vor, der eine Ablichtung aus einem Reisedokument, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Jänner 2014, eine Dienstnehmerbestätigung der XXXX, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einen Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Dachdeckergehilfe und ein Diplom über eine erfolgreich abgelegte Prüfung der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 umfasste.

Mit einem am 31.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und zum 29.03.2014 datierten Schriftsatz legte der BF die oben bereits bezeichneten Urkunden teilweise neuerlich vor, und ergänzte den Urkundenkonvolut um folgende Urkunden: eine Wohnrechtsvereinbarung und einen Mietvertrag betreffend eine Zweizimmerwohnung in XXXX; eine zum 04.02.2014 datierte Bestätigung eines Dachdeckerunternehmens; einen zum 04.03.2014 datierten Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Spenglerhelfer; einen Auszug der Spieler des Fussballvereines XXXX und eine zum 07.02.2014 datierte Bestätigung der XXXX der XXXXXXXX, dass der BF keine Leistungen dieser XXXX erhalten habe und eine Ablichtung eines Blutspendeausweises.

In seiner Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich seit April 2008, sohin seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Er sei ledig, alleinstehend und kinderlos. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er durch intensiven Kontakt mit der lokalen Bevölkerung die deutsche Sprache erlernt und diese Kompetenz mit der Ablegung einer ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 unter Beweis gestellt. Von Anfang an habe er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht und sei erstmals im Oktober 2009 als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran habe er mit Unterbrechungen in anderen Betrieben als Vollzeitkraft gearbeitet. Ab Dezember 2013 sei er als Dachdeckergehilfe tätig gewesen und habe im März 2014 zu einem Unternehmen gewechselt, bei dem er nunmehr als Spenglergehilfe tätig sei. In der Zeit seiner Erwerbslosigkeit habe ihn sein in XXXX lebender Onkel - ein österreichischer Staatsangehöriger - finanziell und durch Aufnahme in dessen Haushalt unterstützt. Der sich als kommunikativ bezeichnende BF habe sich nach eigenen Angaben in seinem unmittelbaren Lebensbereich gut integriert und zahlreiche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geknüpft. Brückenbauer seien seine sportlichen Hobbies gewesen; den Fussballsport habe er vereinsmäßig beim XXXXbetrieben. Zu seinem in XXXX lebenden Onkel, einem österreichischen Staatsangehörigen, habe er enge Kontakte. Mit den eigenen Familienangehörigen im Herkunftsstaat bestünden nur lose telefonische Kontakte. Er sei strafgerichtlich vollkommen unbescholten und habe sich auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen. Seine Stellungnahme verband er mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Kosovo in Stattgebung seiner Beschwerde für auf Dauer unzulässig erklären.

7. Mit Eingabe vom 09.04.2014 änderte der BF seine Beschwerdeanträge dahingehend ab, dass er die gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichteten Anträge zurückzog und den gegen den Spruchpunkt III. des bezogenen Bescheides gerichteten Antrag aufrechthielt.

Damit erwuchs der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 03.316-BAW hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Wirksamkeit 09.04.2014 in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Er ist der leibliche Sohn des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX.

1.2. Der BF reiste am 13.04.2008 schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle als Beifahrer eines Kleintransporters in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Vernehmungsbeamten der PI XXXX (Erstaufnahmestelle) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Das zentrale Melderegister weist beginnend mit 29.04.2008 mit einer meldebedingten Unterbrechung zwischen dem 13. und 19.05.2008 eine Hauptwohnsitzadresse für den BF in Österreich auf.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme. Aus dem Herkunftsstaat reiste er deshalb aus, da er von ihm unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht wurde, weil sein Vater vor Gericht als Zeuge einer Mordtat gegen den Täter aussagte.

1.3. Der BF ist 24 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig.

Er hält sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich auf und hat in mehreren Betrieben als Dachdecker- und Spenglergehilfe gearbeitet. Durch intensiven Kontakt mit der lokalen Bevölkerung hat er die deutsche Sprache erlernt und eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Er hat beim Fussballclub XXXX vereinsmäßig gespielt.

Er ist unbescholten und lebt in Österreich ein Onkel des BF, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und zu dem er engen Kontakt hält.

1.4. Die Situation im Herkunftsstaat:

1.4.1. Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19.10.2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19.04.2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 5, 6 und 7 )

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02.07.2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

1.4.2. Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.4.3. Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von XXXX bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

1.4.4. Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 03.06.2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 9 und 10)

1.4.5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)

1.4.6. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)

1.4.7. Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 31-32)

1.5. Der Herkunftsstaat des BF ist fähig und willens, seine Staatsangehörigen gegenüber Übergriffen Dritter zu schützen und Staatsangehörige verfolgende Angreifer strafrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), dessen Staatsangehörigkeit, dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben des BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen, zu seiner Arbeitsfähigkeit und den integrationsverfestigenden Merkmalen des BF.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Mit der Erklärung des BF in dessen Stellungnahme vom 09.04.2014, die Beschwerde nur hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Ausweisung" aufrechtzuerhalten und die anderen Beschwerdepunkte zurückzuziehen, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF zu dessen Fluchtgründen entbehrlich geworden.

Das Vorbringen des BF, dass er in Österreich aufhältig ist, sich weiters um Integration am Arbeitsmarkt bemüht hat, ist durch urkundliche Nachweise belegt. Durch urkundliche Nachweise belegt sind weiters die ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 und seine sportlichen Aktivitäten beim und für den FussballclubXXXX.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo, die von der belangten Behörde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Der BF ist den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo weder bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt, noch in seiner Bescheidbeschwerde, noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den am 13.03.2007 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 00.203-EAST-Ost wurde am 14.03.2007 rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschwerdevorlage am 19.03.2007 vorgelegt.

Mit der am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme änderte der BF seine Beschwerde dahingehend ab, dass der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zl. 07 00.023-EAST Ost, gerichtete Teil seiner Beschwerde zurückgezogen wurde und der gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil seine Beschwerde aufrechterhalten blieb.

Damit sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen, sodass lediglich Spruchpunkt III. des angefochtenen beschwerdegegenständlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der BF hat einen Onkel in Österreich, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und zu dem der BF einen engen Kontakt hält. Als der BF keine Arbeit hatte, gewährte ihm dieser Onkel Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Zu den im Kosovo lebenden Verwandten besteht nur loser telefonischer Kontakt.

Die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK legt diesbezüglich die Annahme eines schützenswerten Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK nahe (vgl. dazu EGMR Bousarra v. Frankreich, 23.09.2010, Rs. 25.672/07, Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert).

Darüber hinaus hält sich der BF seit seiner Einreise am 13.04.2008, sohin über einen Zeitraum von sechs Jahren ununterbrochen in Österreich auf und beruht sein Asylverfahren auf einem einzigen Antrag. Die lange Verfahrensdauer aufgrund dieses einen Asylantrages kann ihm jedoch nicht zum Nachteil angerechnet werden. Mit der erfolgreichen Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A 2, des Umstandes, dass er bereits in mehreren Betrieben arbeitete, womit er seinen Willen nach einer Integration am Arbeitsmarkt deutlich gemacht hat und aufgrund seiner Sozialkontakte im sportlichen Bereich liegen berücksichtigungswürdige, aufenthaltsverfestigende Merkmale vor, die bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Zu seinen Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - ins Bundesgebiet einreiste und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung im Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z.1 AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Der BF behauptete zwar eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens, vermochte jedoch nicht aufzuzeigen, worin diese beruht. Abgesehen davon, liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könnte. Die belangte Behörde hat vielmehr den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Sie hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.