BVwG W198 1425728-1

W198 1425728-1Tribunale amministrativo federale11 apr 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W198 1425728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1425728.1.00

Spruch

W198 1425728-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.04.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am XXXX fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, aus dem Dorf XXXX, Provinz Kunar zu stammen. Vor ca. zehn Tagen sei der BF nach Kabul gereist, wo er sich bis zum letzten Samstag bei seinem Onkel väterlicherseits aufgehalten habe bevor er Afghanistan schließlich verlassen habe und auf dem Luftweg über Dubai und die Türkei bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er ca. zwei Jahre lang für eine japanische Organisation namens SVA gearbeitet habe. Vor ca. fünf Wochen, als der BF gemeinsam mit einer anderen Person dienstlich mit dem PKW von Jalalabad nach Kunar unterwegs gewesen sei, sei er von den Taliban entführt worden. Der Lenker sei von den Taliban geschlagen und der BF mitgenommen worden. Der BF sei ca. 23 Tage lang in Pasadwal, Kunar angehalten worden. Gegen Geld habe man ihn schließlich freigelassen. Der Vater des BF, der seit sechs oder sieben Jahren in Norwegen lebe, sei extra wegen des BF nach Afghanistan gekommen und habe sich für dessen Freilassung eingesetzt. Vor ca. einer Woche sei auch ein Cousin väterlicherseits des BF von den Taliban entführt worden. Aus diesem Grund wolle der BF um Asyl ansuchen. Außerdem lebe die ganze Familie des BF in Norwegen und habe der BF mit seiner Familie gemeinsam leben wollen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte und dass die Taliban in Kunar am Stärksten seien.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), am XXXX führte der BF, zu seiner Familie befragt, aus, dass seine Schwester in London lebe. Die restliche Familie lebe in Norwegen, wobei der Vater und ein Bruder des BF die norwegische Staatsbürgerschaft hätten und seine Mutter und die übrigen Geschwister anerkannte Flüchtlinge seien. Befragt, ob der BF noch Angehörige in Afghanistan habe, gab er an, dass seine Cousins väterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan leben würden. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er zwei Jahre lang für die SVA (Shanti Volunteer Association), eine japanische Hilfsorganisation, gearbeitet habe. Am XXXX, als der BF gerade in der Nähe von XXXX Lebensmittel verteilt habe, sei er von den Taliban entführt worden. Der BF sei auf einen Berg gebracht und dort 23 Tage lang festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein amerikanischer Spion zu sein. Ein Mullah habe beschlossen, dass der BF umgebracht werde, weil er mit ausländischen Firmen zusammenarbeite und ein Spion sei. Nachdem der Vater des BF von der Entführung erfahren habe, sei er nach Afghanistan gekommen und habe gemeinsam mit dem Onkel des BF, der bei der Karzai-Regierung arbeite, Verhandlungen mit den Taliban geführt. Der BF sei dann für US-$ 125.000.- freigelassen worden. Dafür habe der Vater des BF Grundstücke in Kunar verkauft. Nach der Freilassung hätten die Eltern des BF entschieden, dass der BF zu ihnen nach Norwegen kommen solle. Der BF sei schließlich nach Kabul zu seinem Onkel gefahren und dieser habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass der BF nach Norwegen gebracht werde. Der BF wolle noch angeben, dass er in Afghanistan allein gewesen sei, weil sich seine Eltern im Ausland befinden würden und sei er auch deshalb verfolgt worden, weil er aus diesem Grund als reich gelte. Es gebe Gruppen, die Kinder von reichen Familien entführen würden. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er von den Taliban umgebracht werden würde. Der BF habe nach seiner Ankunft in Österreich mit seinem in Kunar aufhältigen Cousin telefoniert und dieser habe dem BF gesagt, dass ein anderer Cousin, der für eine amerikanische Firma als Dolmetscher tätig gewesen sei und dessen Familie in Amerika lebe, von den Taliban entführt worden sei. Befragt, wie der Vater des BF von der Entführung erfahren habe, gab der BF an, dass dieser vom Onkel des BF informiert worden sei. Der Onkel wiederum sei von dem Fahrer informiert worden, in dessen Beisein der BF entführt worden sei. Näher zu der ausländischen Organisation befragt, für die der BF gearbeitet habe, gab der BF an, dass der Direktor XXXX heiße und sein Büro in Jalalabad habe. XXXX kenne den BF und wisse auch von der Entführung.

Am 07.02.2012 langte beim BAE eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

In der Einvernahme vor dem BAE am XXXX wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der BF führte dazu aus, dass er bei seinen Angaben bleibe. Der Dorfälteste und die Dorfbewohner von XXXX könnten die Entführung des BF bestätigen. Nachgefragt, welche Erklärung der BF dafür habe, dass seine Ausreisegründe keine Deckung in dem Rechercheergebnis finden würden und beispielsweise XXXX nichts von der Entführung des BF gewusst habe, gab der BF an, dass er das nicht erklären könne. Vielleicht habe XXXX sich nicht in Gefahr bringen wollen. Als Direktor der Organisation müsse er sich selbst schützen. Befragt, was gegen die Rückkehr des BF nach Afghanistan sprechen würde, führte er aus, dass er die gleichen Probleme wie vor seiner Ausreise bekommen würde. Aufgrund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma werde er als Spion angesehen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma SVA einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. So hege die belangte Behörde Zweifel an den vom BF geschilderten Ausreisegründen. Im Zuge der Anfragebeantwortung habe nicht bestätigt werden können, dass der BF entführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Organisation bzw. der Direktor die Festnahme des BF durch die Taliban nicht bestätigen hätte sollen. Aber auch für den Fall der Wahrstellung des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass dieses grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. So sei die behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhen herrschen würden, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es habe dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in ganz Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens des BF würde im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Es sei davon auszugehen, dass es für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan beispielsweise in Kabul möglich sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem habe der BF Angehörige im Heimatland, von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könnte.

3. Mit dem am XXXX beim Bundesasylamt eingebrachten und mit XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und verwies er auf seine vor der belangten Behörde getätigten widerspruchsfreien und mit etlichen Beweismitteln untermauerten Angaben. Der BF habe konkret, ausführlich und nachvollziehbar angegeben, dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die japanische Firma SVA als Projektkoordinator entführt und verfolgt worden sei. Zur Behauptung der belangten Behörde, dass ein Ermittler der österreichischen Botschaft in Islamabad bei der Firma SVA die Entführung des BF nicht bestätigen habe können, werde der Beschwerde eine Bestätigung der Firma SVA über die Tätigkeit des BF und über seine Entführung durch die Taliban im Anhang beigelegt. Es beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde behaupte, dass keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den BF stattgefunden hätten. Die belangte Behörde begründe die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Wesentlichen damit, dass niemand von der Firma SVA die Entführung des BF bestätigen habe können. Dazu sei auszuführen, dass nicht ersichtlich sei, wer und auf welche Art und Weise mit der Firma SVA Kontakt aufgenommen habe. Die Furcht des BF, Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, sei objektivierbar und liege somit asylrelevante Verfolgung vor. Zumindest hätte dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am XXXX vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit dem am 08.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 08.11.2012 datierten Schriftsatz des rechtfreundlichen Vertreters des BF wurde ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.

5. Mit der am 12.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 12.11.2012 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX.

6. Mit der am 24.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen vorbereitenden Schriftsatz zur Beschwerdeverhandlung samt Urkunden (Anklageschrift der STA Wiener Neustadt vom 11.12.2012, Urteil des LG Wiener Neustadt samt RK und Vollstreckbarkeitserklärung sowie zwei psychotherapeutische Stellungnahmen der Caritas vom XXXX und vom XXXX).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtfreundlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:

[...]

VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Paschtune und gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.

VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich bekomme monatlich von der CARITAS Unterstützung, diese beträgt 320 Euro. Abgesehen davon unterstützen mich ebenfalls mein Bruder aus Norwegen und meine Onkel mütterlicherseits aus Deutschland.

VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Kunar, Dorf: XXXX.

VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse?

BF: Ein Onkel väterlicherseits lebt im angrenzenden Dorf zu unserem Dorf namens Salarbagh.

VR: Sie haben Vater, Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, wo wohnen diese?

BF: Meine Eltern, meine beiden Brüder und meine Schwester leben in Norwegen. Eine weitere Schwester lebt in London.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Mir ist bekannt, dass ein Cousin väterlicherseits meines Vaters in Wien lebt. Das letzte Mal hatte ich vor ca. zwei Jahren zu ihm Kontakt. Er heißt XXXX.

VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Ich habe ca. vier bis fünf Jahre in Jalalabad und Kabul gelebt.

VR: Sonst nirgends?

BF: Ich habe in Pakistan einige Zeit verbracht.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten in Afghanistan? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt? BF: Vor zwei Jahren hatte ich zu meinen Verwandten in Afghanistan Kontakt, seitdem nicht mehr.

VR: In welcher Form erfolgte vor zwei Jahren diese Kontaktaufnahme?

BF: Ich hatte telefonischen Kontakt und auch via SKYPE.

VR: Schildern Sie, wie Sie die letzten Monate/Wochen vor Ihrer Flucht verbracht haben? Was waren/sind Ihre konkreten Fluchtgründe?

BF: Ich bin der älteste Sohn meines Vaters. Wir hatten in Afghanistan mit unseren Cousins väterlicherseits Probleme wegen unserer Grundstücke. Ich bin von den Taliban entführt worden. Meine Aufgabe war, die Verteilung von Lebensmitteln in den Ortschaften in Kunar. Ich bin mir nicht sicher, ob meine Cousins etwas mit meiner Entführung zu tun hatten.

VR: Können Sie mir sagen, wer die Shanti Volunteer Association (SVA) ist, was die Organisation macht und was Ihre konkreten Tätigkeiten bei dieser Organisation in Afghanistan und in Pakistan waren?

BF: Bei dieser NGO handelt es sich um eine japanische Organisation. Die Hauptaufgabe dieser NGO war es, Personen, die von Naturkatastrophen betroffen waren, wie Erdbeben oder Überschwemmungen zu unterstützen. Sie haben vor allem Lebensmittel verteilt. Eine Aufgabe war auch, Schulen aufzubauen. In Pakistan gab es ein Projekt, welches 6 Monate durchgeführt wurde. Ich war der Projektleiter. In Afghanistan war ich ebenfalls Projektkoordinator.

VR: Sie haben Lebensmittel verteilt, beim Schulaufbau geholfen und humanitäre Aufgaben erfüllt?

BF: Ja. Ich habe die Japaner beraten, in welchem Gebiet die Sicherheit für sie gegeben war und wohin sie reisen konnten.

VR: Wie lange waren Sie für diese Organisation tätig in Afghanistan?

BF: Ich habe insgesamt zwei Jahre für diese NGO gearbeitet.

VR: Waren auch andere Familienmitglieder von Ihnen für die SVA tätig?

BF: Ja.

VR: Wer?

BF: XXXX. Er war damals mit mir in dieser NGO tätig. Derzeit arbeitet er für eine andere Organisation. Eine weitere Person namens XXXX, welcher der Cousin väterlicherseits meines Vaters war, war ebenfalls in dieser Organisation tätig. Diese genannte Person hält sich derzeit in Deutschland auf. Diese Person ist ebenfalls in XXXX von den Taliban entführt worden.

VR: Wie ist XXXX zu Ihnen verwandt?

BF: Er ist der Cousin väterlicherseits meiner Mutter.

VR: Welcher konkreten Probleme haben Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit für die SVA bekommen?

BF: In Kunar haben wir die Nachricht erhalten, dass Personen auf der Suche nach uns wären und dass sie uns entführen und töten wollten. Ich gehe davon aus, dass es die Taliban waren. Sie haben auch zu meinen Problemen beigetragen.

VR: Wie ist es Ihnen gelungen, Afghanistan zu verlassen?

BF: Als mich die Taliban entführt hatten, ist mein Vater aus Norwegen nach Afghanistan gereist. Er und mein Onkel väterlicherseits haben eine sehr große Summe bezahlt, damit ich frei komme. Da ich Angst vor einer weiteren Entführung hatte und Angst davor hatte, getötet zu werden, habe ich mit meiner Familie über meine Ausreise gesprochen. Mein Onkel väterlicherseits hat einen Schlepper organisiert. Er sollte meine Ausreise bis Norwegen organisieren. Wir haben ihm 24.000 US-Dollar bezahlt. Die Reise ging von Kabul über Dubai nach Bahrain, von Bahrain aus nach Istanbul, Wien und dann anschließend nach Moskau. Ich bin am Flughafen Wien-Schwechat gefasst worden. Ich hatte einen gefälschten britischen Reisepass.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 12. Juli 2011 haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern nicht genügend finanzielle Mittel hätten, um für Sie zu sorgen. Woher hatten Sie dann das Geld, um Ihre Ausreise zu organisieren?

BF: Mein Vater hat ein Grundstück verkauft, damit ich ausreisen konnte. Unsere Grundstücke sind sehr wertvoll gewesen. Er hat sie aber unter dem üblichen Verkaufswert verkaufen müssen.

VR: Ihr Vater ist - als er Sie aus Afghanistan abgeholt hat - nicht bedroht gewesen, er hatte keine Sorge, dass er dorthin zurückkehrt?

BF: Es war sehr gefährlich für ihn. Er hat diese Gefahr auf sich genommen, um seinem Sohn zu helfen. Ohne seine Unterschrift konnten die Grundstücke nicht verkauft werden. Es ist auch ein Ältestenrat einberufen worden, bei dem seine Anwesenheit wichtig war.

VR: Wann hat Ihr Vater Afghanistan verlassen? Aus welchem Grund?

BF: Mein Vater hat vor ungefähr 14 bis 15 Jahren Afghanistan verlassen. Er hat einige Zeit in den Niederlanden verbracht, bis er dann nach Norwegen gereist und dort anerkannter Flüchtling ist. Mein Vater war Offizier. Die Taliban haben ihm mit dem Tod gedroht. Aus dem Grund musste er seine Heimat verlassen.

VR: Aus dem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft Islamabad vom 6.02.2012 geht hervor, dass niemand von der SVA Ihre Festnahmen durch die Taliban bestätigen könne, auch nicht Herr XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF: XXXX ist der Leiter der NGO. Meine Entführung war sowohl ihm, als auch allen unseren Dorfbewohnern bekannt. Ich kann Ihnen jetzt die Telefonnummer von XXXX geben, damit Sie ihn diesbezüglich befragen können.

VR: Wurden die anderen Familienmitglieder, die auch für die NGO gearbeitet haben, entführt?

BF: XXXX ist von seinem Wohnhaus entführt worden. Das war ca. eine Woche, nachdem ich Afghanistan verlassen hatte. Er lebt derzeit in Köln.

VR: Können Sie beschreiben, wo Sie gefangen gehalten wurden und wie es Ihnen gegangen ist?

BF: Ich wurde in meinem Heimatdorf XXXX festgenommen. Meinen Fahrer haben sie dort vor Ort geschlagen. Sie haben mehrere Waffen auf mich gerichtet. Sie haben mich zu Fuß in ein Haus im Heimatdorf gebracht. Nachts haben sie mich dann in die Berge gebracht. Es waren auch einige Araber unter ihnen. Die Unterhaltung zwischen den Entführern habe ich ein bisschen verstanden. Es ging hauptsächlich darum, dass sie gemeint haben, dass ich ein Spion der Amerikaner sei und sie mich dafür bestrafen müssten. Sie haben auch gemeint, dass sie mir den Kopf abtrennen würden. Ich hatte sehr große Angst. In der Zeit, die ich dort verbracht habe, haben sie mir immer wieder gedroht. Ich dachte, dass ich diese Gefangenschaft nicht überleben würde. In jedem Moment dachte ich, dass sie mir den Kopf abtrennen würden. Die Ortschaft, in welche sie mich gebracht haben, war noch in der Provinz Kunar. Sie hieß Pas Adwal (Pas = Oberort).

VR: Warum haben es die Taliban gerade auf Sie abgesehen gehabt?

BF: Abgesehen davon, dass sie mir unterstellt haben, ich sei ein Spion, war auch meine Arbeit bei einer ausländischen Firma der Grund. Afghanen, die für ausländische Firmen tätig sind, werden von den Taliban verfolgt und getötet. Ein Großteil meiner Familie lebt verteilt in europäischen Ländern aus Angst vor den Taliban. Mein Leben ist ebenfalls in Gefahr in Afghanistan.

VR: Damit meinen Sie, jetzt noch immer in Gefahr?

BF: Ja.

VR: Schildern Sie den Vorfall in der Diskothek in Wr. Neustadt im Zuge dessen Sie eine 14 cm lange Schnittwunde im Gesicht erlitten haben?

BF: Ich habe in Österreich mehrmals meinen Wohnsitz gewechselt. Ich habe in Wiener Neustadt zwei Wochen lang bei einem Freund gelebt, dort war es nicht möglich, auf Dauer gemeldet zu bleiben. Daraufhin bin ich in das Hotel Zentral gezogen. 10 Tage habe ich dort verbracht. Da die Übernachtungen dort teuer waren, musste ich in ein anderes Hotel ziehen namens Stadtpark-Hotel. Ich bin nach St. Pölten mit allen meinen Dokumenten gegangen. Ich wurde dann in die Pension Lilienfeld gebracht. Dort wurde mir ein Quartier gegeben. Bezüglich des Streites vor der Diskothek kann ich Ihnen sagen, dass es nicht meine Schuld war. Bevor es zu dem Angriff gekommen ist, bin ich von dem Mann, welchen ich nicht kannte, angesprochen worden. Er hat Aussagen getätigt, um mich zu provozieren. Ich habe ihn jedoch ignoriert. Ich war in Wiener Neustadt in der Diskothek P3. Ich bin aufgestanden und wollte mir ein Bier holen, als jemand meinen Namen rief, drehte ich mich um. Daraufhin wurde ich im Gesicht verletzt. Ich habe die Waffe, mit welcher ich angegriffen wurde, nicht erkannt. Ich weiß nicht, ob es ein Messer oder eine zerbrochene Glasflasche war. Nach dem Angriff hat die Lokalchefin Polizei und Rettung gerufen. Bezüglich des Vorfalls bin ich auch beim Gericht vorgeladen worden.

VR: Wie geht es Ihnen seit diesem Vorfall?

BF: Ich bin in Therapie und verweise auf die Stellungnahme der CARITAS (OZ 11). Seit diesem Vorfall habe ich psychische Probleme. Ich bin in Wiener Neustadt zur Therapie gegangen. In Lilienfeld habe ich mich ebenfalls für eine Therapie angemeldet.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Provinz Kunar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Kunar auf und verbrachte dort einen großen Teil seines bisherigen Lebens. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat zuletzt (von Jänner 2009 bis April 2011) als Mitarbeiter der japanischen Organisation Shanti Volunteer Association (SVA) gearbeitet. Die Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF leben in Norwegen. Eine Schwester des BF lebt in London.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Mai 2011 und reiste von dort nach Dubai. Der BF reiste schließlich am XXXX über die Türkei kommend unrechtmäßig, schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Sowohl der allgemeine Vorhalt Afghanistan mit Stand November 2013 des vormaligen Asylgerichtshofes sowie die aktuellen Feststellungen über die Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitglieder sowie Personen, welche für NGOs oder sonstige internationale Organisationen arbeiten, werden aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom XXXX diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem vorgelegten afghanischen Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubhaft vor, dass er für die Firma SVA tätig gewesen sei und wurde das diesbezügliche Vorbringen auch durch zahlreiche Beweismittel untermauert. So wurde auch der vom BF vorgelegte Mitgliedsausweis als echt verifiziert und sind im gesamten Verfahren keine Zweifel an der Tätigkeit des BF für die Firma SVA aufgekommen. Der BF konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen und somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Gegen die Glaubhaftigkeit des dahingehenden Vorbringens des BF spricht zunächst der Umstand, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.02.2012 hervorgeht, dass niemand von der Firma SVA die Entführung des BF bestätigen konnte. Auch der Direktor XXXX hat nichts über eine Entführung oder über sonstige Probleme des BF gewusst. Dieser Umstand lässt grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF aufkommen, insbesondere zumal der BF in der Einvernahme vor dem BAE am XXXX angegeben hat, dass XXXX über die Entführung durch die Taliban Bescheid wisse. Dem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BAE am XXXX, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keine Deckung in dem Rechercheergebnis hätten, konnte der BF nicht entgegentreten und gab er an, dass er das nicht erklären könne. Er führte lediglich unsubstanziiert aus, dass XXXX sich vielleicht selbst nicht in Gefahr bringen habe wollen. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, warum niemand von der Firma SVA die Entführung des BF bestätigen konnte. Er stellte lediglich die nicht näher substanziierte Behauptung in den Raum, dass sowohl XXXX als auch den Dorfbewohnern die Entführung bekannt sei. Zu der vom BF der Beschwerde beigelegten Bestätigung der Firma SVA hinsichtlich der Entführung des BF durch die Taliban ist auszuführen, dass deren Eignung zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht gegeben ist. So hat der BF überhaupt nicht näher dargelegt, warum er diese Bestätigung erst zu einem derart späten Zeitpunkt des Verfahrens und nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - beispielsweise im Zuge der Einvernahme vor dem BAE am XXXX - vorlegen konnte, obwohl die Bestätigung mit XXXX datiert ist. Er hat auch nicht näher dargelegt, wie er schließlich in den Besitz dieser Bestätigung gekommen sei. Es kann zudem keineswegs nachvollzogen werden, aus welchem Grund XXXX in diesem Schreiben vom XXXX die Entführung des BF bestätigt, er jedoch im Zuge der Recherchen durch den Vertrauensanwalt vor Ort Anfang des Jahres 2012 das Gegenteil behauptete.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF seine angebliche Verfolgung und Entführung durch die Taliban aufgrund der nicht hinreichend substanziierten Angaben dazu nicht glaubhaft machen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung plötzlich neu vorbrachte, dass es in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins väterlicherseits gegeben habe. Der BF führte schließlich auch aus, dass er sich nicht sicher sei, ob seine Cousins eventuell etwas mit seiner Entführung zu tun hätten. Dieser Umstand blieb im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde unerwähnt.

Dieses insgesamt als vage, nicht näher substanziiert und in seiner Gesamtheit nicht kohärent zu bezeichnende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen über die Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitglieder sowie Personen, welche für NGOs oder sonstige internationale Organisationen arbeiten, sowie die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF verwies dazu auf die bisherigen Angaben des BF sowie jene in den schriftlichen Stellungnahmen.

Der BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass er einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Kunar stammt und einen Großteil seines bisherigen Lebens dort verbrachte. Des Weiteren verfügt der BF über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Familie in Norwegen lebt. Es leben zwar einige Cousins, Onkel und eine Tante des BF nach wie vor in Afghanistan, der BF hat zu diesen Verwandten allerdings bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr.

Die Heimatprovinz Kunar ist für den BF als Zivilperson so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Kunar als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Kunar als "extremely insecure" eingestuft.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Kunar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Kunar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die nahen Angehörigen des BF (Eltern, Geschwister) in Norwegen leben. Lediglich einige weitschichtige Verwandte des BF, zu denen der BF allerdings seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr hat, leben in Afghanistan. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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