W160 1316409-2•BVwG W160 1316409-2
W160 1316409-2Tribunale amministrativo federale11 apr 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W160 1316409-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 09 03.622-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 18.12.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, als Resultat eines Grundstücksstreites, bei dem er zum Schlagen von Kühen seiner Nachbarn veranlasst worden wäre, von der Kongresspartei und der Polizei verfolgt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 23.11.2007, Zl. 06 13.675-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.01.2008, Zl. 316.409-1/2E-XVI/48/07 wurde die Berufung in allen Punkten abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0290-3, abgelehnt.
2. Der Beschwerdeführer reiste am 23.03.2009 wiederum illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Bei der am 24.03.2009 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am XXXX in XXXX, Indien, geboren. Er sei verheiratet, hinduistischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Jat an.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe regelmäßig einen islamischen Priester in XXXX besucht. Eines Tages habe er einen Freund mitgenommen, dieser sei betrunken gewesen und wäre in das Auto eines anderen Muslimen hineingefahren. Der Freund hätte diese Person beschimpft, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, woraufhin die Muslime Anzeige gegen seinen Freund und ihn erstattet hätten. Sein Freund sei von der Polizei verhaftet worden, in dessen Auto wären illegale Waffen gefunden worden. Sein Freund hätte ihn bei der Polizei beschuldigt, dass er Mittäter sei. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn wegen Besitz illegaler Waffen und Beschimpfung von Muslimen. Sein Anwalt hätte ihm geraten, das Land zu verlassen, da er jederzeit von der Polizei verhaftet werden könne. Dieser Vorfall sei im Oktober 2008 nach seiner Rückkehr nach Indien passiert. Er habe nun Angst vor den Muslimen und es gebe einen Haftbefehl gegen ihn.
Er habe sein Heimatland am 27.01.2009 von XXXX aus per Flugzeug Richtung XXXX verlassen. Von dort sei er in ein Schlepperquartier verbracht worden und mit verschiedenen Fahrzeugen über unbekannte Länder bis ins österreichische Bundesgebiet geschleppt worden, wo er am 23.09.2009 angekommen sei.
4. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, von 1981 bis 1993 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft den Beruf des Landwirtes ausgeübt. Zuletzt habe er in XXXX im Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, gewohnt.
5. Am 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zuhause in Indien gewesen zu sein, dort hätte er wieder Probleme bekommen und sei deshalb nach Österreich gereist. Er habe nach seiner Rückkehr in Indien von seiner Ankunft an bis zum 25. Jänner bei seinen Eltern gelebt. Die Situation habe sich verschlimmert, die Polizei sei mit einem Haftbefehl bei ihm zuhause gewesen. Er sei jedoch nicht daheim gewesen und wäre nach Rücksprache mit einem Anwalt ausgereist. Fluchtauslösend sei ein Vorfall Ende November, Anfang Dezember 2008 gewesen. Er sei mit seinem Freund unterwegs gewesen, sie hätten immer eine Moschee besucht. Sein Freund habe mit seinem Auto ein anderes angefahren, es wäre zum Streit gekommen. Nach dem Streit sei das Kennzeichen des Autos notiert und der Polizei übermittelt worden. Bei der Anzeige sei angegeben worden, dass zwei Personen im Auto gewesen wären. An einem anderen Tag sei von der Polizei kontrolliert worden. Der Fahrer wäre festgenommen worden und hätte bei der Einvernahme angegeben, dass die im Auto gefundenen Waffen dem Beschwerdeführer gehören würden. Deswegen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
6. Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, fälschlicherweise des Waffenbesitzes verdächtigt zu werden, weshalb ein Haftbefehl erlassen worden wäre. Er habe mit einem Freund ein Grabmal eines heiligen Moslem besucht. Als sie mit dem Auto am Weg gewesen seien, wäre es zu einem Unfall gekommen. Sie seien geflüchtet. Das Kennzeichen sei notiert und er ausgeforscht und angezeigt worden, weil er dabei gewesen sei. Im Auto seines Freundes wären illegale Waffen gewesen, er würde auch diesbezüglich beschuldigt. Der Vorfall wäre im Oktober 2008 gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zuhause festgenommen zu werden.
Der Beschwerdeführer legte einen Haftbefehl, das Schreiben eines Anwaltes und eine Bestätigung des Bürgermeisters vor.
7. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.08.2009 vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in sein Heimatdorf in dem Glauben zurückgekehrt, dass der Konflikt sich bereinigt hätte. Dem sei aber nicht so gewesen. Er habe in Indien an einer muslimischen Heiligenstätte in XXXX einen Streit gehabt. Er sei wiederholt dorthin gegangen, um zu beten. Er sei mit einem Freund, der ein Auto gehabt hätte, nach XXXX gefahren. Dieser hätte Alkohol im Auto gehabt und auch getrunken. Der Beschwerdeführer sei in die Gebetsstelle gegangen, während sein Freund das Auto (dort) parken habe wollen, wo auch viele andere Autos geparkt gewesen wären. Es sei zu einem Zusammenstoß gekommen, den Leute beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe den Vorfall nicht gesehen. Als er herausgekommen sei, habe er gesehen, dass sein Freund mit anderen Leuten gestritten habe. Dieser sei Landwirt und hätte immer Werkzeug im Auto gehabt. Er hätte eine Schaufel mit einem Holzgriff im Auto gehabt und damit Leute geschlagen. Der Beschwerdeführer gab an, selbst auch verletzt worden zu sein, weil er und andere Anwesende die Streitenden auseinanderbringen wollen hätten. Das Autokennzeichen wäre notiert worden, bei der von den Leuten erstatteten Anzeige sei er auch erwähnt worden. Dies wäre im Oktober 2008 gewesen.
Sein Freund sei einige Tage nach dem Vorfall von der Polizei festgenommen worden, weil das Auto ihm gehört habe. Die Polizei hätte ihn unter Druck gesetzt und geschlagen, damit er den Namen des Beschwerdeführers preisgebe. Dies habe er von Familienangehörigen erfahren, er selbst hätte keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Er wisse nicht, ob sein Freund noch in Haft gewesen sei, als er selbst Indien verlassen habe. Wegen des geschilderten Vorfalls sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, ein Bote des Gerichts sei damit zu ihm nachhause gekommen. Er selbst wäre nicht daheim gewesen. Es handle sich um den Haftbefehl, den er vorgelegt habe, sein Vater hätte ihm diesen geschickt. Gefragt, warum das Schreiben als Filenummer "Nr. 34, dated 02.07.2003" trage und dieses Datum lang zurückliege, gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nichts sagen, sein Vater hätte ihm alles geschickt. Weder er noch ein Mitglied seiner Familie wäre bei der Polizei gewesen, um zu fragen, was vorliege. Er wisse nicht, was man ihn vorwerfen könne, habe aber Angst vor einer Festnahme. Die Polizei könne ihn in Untersuchungshaft nehmen und vielleicht sagen, er habe auch die anderen mit einer Schaufel geschlagen. Sie würden ihn auch schlagen und unter Druck setzen. Gefragt, ob er noch weitere Angaben zur Begründung seines Asylantrages machen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau sei vorigen Monat im Bazar beim Einkaufen von zwei Unbekannten, die mit einem Motorrad gekommen wären, angehalten worden. Die Männer hätten nach seinem Namen gefragt, seine Frau habe nichts gesagt. Dann hätten diese seine Frau geschlagen und seien weggefahren. Er glaube, das seien "diese Leute" gewesen. Gefragt, welche Leute er meine, gab der Beschwerdeführer an, vielleicht Leute, mit denen sein Freund Streit gehabt hätte.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung auch von illegalen Waffen gesprochen hätte und er wegen Verdachts des illegalen Waffenbesitzes gesucht würde, führte der Beschwerdeführer aus, es gebe verschiedene Werkzeuge, die man als Waffen bezeichnen könne.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 09 03.622-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Heimatlandes angegebenen Gründe seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die als unwahr erachteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Abgewiesene Asylwerber hätten wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu fürchten, auch bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Auch herrsche in Indien keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Es könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden.
9. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Feststellungen der belangten Behörde würden nicht zutreffen, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf menschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK verletzt. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, das Vorbringen wäre ohne Überprüfung als unglaubwürdig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer hätte schlüssig und widerspruchsfrei einen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Die belangte Behörde hätte trotz Vorlage von Beweismitteln keine Überprüfung vor Ort veranlasst und es verabsäumt, den realen Hintergrund zu überprüfen. Es wäre kein Widerspruch zwischen Erst- und Kernbefragung erkennbar. Die Angaben zu seiner Ehegattin wären stillschweigend übergangen worden. Das Verfahren wäre mangelhaft, da keine substantiierte Befragung stattgefunden hätte. Die Beweiswürdigung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein faires Verfahren. Der Eingriff bestehe im Fall des Beschwerdeführers in der Ausstellung eines Haftbefehls und damit in der Bedrohung seiner Freiheit. Der angefochtene Bescheid sei daher in sich widersprüchlich, rechtswidrig und im Ergebnis verfehlt.
10. Zu vom Asylgerichtshof vorgenommenen Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (Feststellungen Indien, Stand Februar 2011) vom 27.05.2011, Zl. C12 316.409-2/2009/3Z, führte der Beschwerdeführer in seiner am 27.07.2011 eingelangten Stellungnahme aus, es ergebe sich aus der dem Schreiben beiliegenden Anzeige, dass ihm (trotz seines Aufenthalts in Österreich) in Indien vorgeworfen werde, eine Raubüberfall begangen zu haben und dabei ein Haus verwüstet und geplündert zu haben. Der Anzeigende habe angegeben, dass er und die im Haus aufhältigen Personen schwerstens misshandelt worden wären. Als Angreifer sei unter anderem der Beschwerdeführer identifiziert worden. Aufgrund der vorliegenden Strafanzeige, welche in Kopie sowie in englischer Übersetzung vorgelegt werden könne, sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ergangen sei. Da der Beschwerdeführer mangels Reisepasses nicht beweisen könne, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in Indien aufgehalten habe, sei es äußerst schwierig, den bestehenden Tatverdacht zu entkräften. Schon bei Beschaffung eines Heimreisezertifikates würde die Aufmerksamkeit der indischen Strafverfolgungsbehörden auf ihn gelenkt, auch sei ihm deshalb eine Unterkunftnahme bei seiner Familie nicht möglich. Die Plünderung eines Hauses könne auch als terroristischer Akt ausgelegt werden. Aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sich in Indien eine Existenzgrundlage zu sichern. Aus diesen Gründen überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.02.2014, Zl.W160 1316409-2/10Z, aktuelle Länderberichte zur Lage in Indien. In der dazu am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu Strafverfahren, Untersuchungshaft, deren Dauer und die Stellung der handelnden Streitkräfte bzw. mutmaßlichen Straftäter ins Treffen. In weiterer Folge äußerte er sich zu der Menschenrechtslage in Indien und monierte die Grundversorgungssituation in Indien. In den Länderfeststellungen würde eingeräumt, dass sich die Möglichkeiten, mutmaßliche Straftäter in Indien aufzuspüren, deutlich verbessert hätte. Es sei demnach nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer nicht in Folge der fälschlich erlittenen Strafanzeige strafrechtlichen Verfolgungshandlungen in Indien ausgesetzt sein würde, dies auch außerhalb seiner Herkunftsregion. Polizeilich gesuchte Personen würden bei einer Einreise mit einer Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Davon würde der Beschwerdeführer konkret betroffen sein, da gegen ihn in seiner Abwesenheit ein Strafverfahren in Indien eingeleitet worden sei. In Hinblick auf die sich im Ländervorhalt ergebende Situation in indischen Haftanstalten wäre er demnach im besonderen Ausmaß davon bedroht, Eingriffen in seine Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
Im Falle des Beschwerdeführers sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten. Er halte sich bisher seit fünf bzw. unter Berücksichtigung des früheren Aufenthalts sogar sieben Jahre rechtmäßig in Österreich auf. Zwar liege kein tatsächliches Familienleben in Österreich vor, es würde aber aufgrund des jahrelangen Aufenthalts in Österreich keine familiären Bindungen mehr zu Indien geben. Er habe starke berufliche Bindungen und gute Deutschkenntnisse, sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über langjährige geschäftliche Bindungen und intensive Freundschaften zu daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatangehörigen und Österreichern. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren rechtmäßig als Selbstständiger erwerbstätig und übe das Gewerbe der Güterbeförderung aus. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei er auch versichert und zahle in Österreich Steuern. Als Zusteller ("Frühstücksfahrer") verdiene er monatlich etwa EUR 1.240,- netto. Aufgrund der zeitaufwändigen Erwerbstätigkeit sei er nicht in Vereinen oder gemeinnützigen Hilfsorganisationen tätig und habe deshalb in Österreich auch keine Ausbildung abgeschlossen. Deutschkurse habe er zwar nicht absolviert, er habe sich aber im Laufe seines langjährigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet. Im Übrigen würde auf die Stellungnahme vom 25.07.2011 verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Kontoauszügen, Einkommensteuerbescheiden Kopien von Honorar-Gutschriften und Honorarnoten, einen Gewerberegisterauszug sowie die Kopie eines Bankbelegs vor.
12. In der am 02.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zu seinen persönlichen Daten an, er sei am XXXX in XXXX im Bezirk XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei hinduistischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau habe früher in Duhdla gelebt und wäre nun in XXXX; vor einem Jahr hätte er zu dieser den letzten Kontakt gehabt. Die Grundschule habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang besucht, danach habe er in der etwa einen Hektar großen Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er habe damals mit einem Freund einen Priester besucht und es wäre ein Unfall passiert. Dies sei im Juli oder August 2008 gewesen, das Datum wisse er nicht genau. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 24.03.2009 angegeben habe, der Vorfall wäre im Oktober 2008 gewesen, gab der Beschwerdeführer an, das Datum nicht genau zu wissen. Gefragt, wieso er einen islamischen Priester besuche, führte der Beschwerdeführer aus, es gebe da heilige und muslimische Stätten und da gehe man hin, er sei kein Moslem. Er sei im Jahr 2008 nach Indien zurückgekehrt und durch diesen Vorfall wieder ausgereist. Damals, als der Unfall geschehen wäre, seien sie weitergefahren, jemand hätte das Autokennzeichen notiert. Sein Freund wäre aufgrund des Kennzeichens festgenommen worden. In dessen Auto hätten sich Waffen befunden und wäre dieser von der Polizei einvernommen und geschlagen worden und habe den Namen des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Die Polizei wäre in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause gewesen und es wäre ein Haftbefehl über ihn erlassen worden. Die Polizei sei zehn oder elf Tage nach dem Unfall bei ihm gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf den Feldern arbeiten gewesen. Gefragt, ob er den Haftbefehl gesehen habe, gab er zu Protokoll, seine Familie hätte gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe. Er sei mitbeschuldigt worden wegen den Waffen. Die Polizei sei bei ihnen sehr brutal. Er habe einen Anwalt kontaktiert, dieser hätte gemeint, dass es in so einem Fall keine Chance auf Freilassung gegen Kaution gebe und er Beschwerdeführer weggehen solle. Auf Nachfrage, ob auch seine Familienmitglieder Schwierigkeiten wegen dieses Vorfalls bekommen hätten, gab er an, die Polizei hätte ständig seine Eltern unter Druck gesetzt, dass er sich stellen solle, auch seine Frau habe Probleme mit der Polizei gehabt. Der Vorfall sei in XXXX gewesen. Sein Freund sei dann im Gefängnis gewesen und er hätte keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Als er Indien verlassen hätte, sei sein Freund noch im Gefängnis gewesen. Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme am 20.08.2009 angegeben, dies nicht zu wissen, führte er aus, da er keinen Kontakt mit ihm gehabt hätte, habe er gemeint, es nicht zu wissen. Zu seinem Ausreisedatum befragt, gab der Beschwerdeführer eingangs den 27.01.2000, später den 24.01.2009 und schließlich den 27.01.2009 an.
Er habe keinen Deutschkurs besucht, wolle dies aber künftig tun. Bei der Arbeit spreche er Deutsch, er würde auch ein bisschen verstehen, wenn der vorsitzende Richter mit ihm spreche. Die Frage, ob er Familie oder Bekannte in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er arbeite in Österreich als Frühstücksfahrer im
21. und 22. Bezirk. Nach der Möglichkeit gefragt, sich aufgrund der Probleme wo anders in Indien niederzulassen, führte er aus, wenn man Probleme habe, sei es schwierig woanders hinzugehen, vor allem mit einer Frau.
Nach Erörterung der politischen und menschenrechtlichen Lage aufgrund der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte verwies die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers auf die schriftliche Stellungnahme vom 03.03.2014. Dazu führte sie aus, dass insbesondere bei der Rückkehr nach Indien polizeilich gesuchte Personen bereits bei der Einreise anlässlich der Kontrolle mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden zu rechnen haben, wobei, wie im Ländervorhalt dargelegt, die Behandlung durch die Polizei und die Anhaltebedingungen dem Art. 3 EMRK widersprechen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde und schriftlichen Stellungnahmen, der beigebrachten Beweismittel sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindi und der Volksgruppe der Jat an. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, Indien.
Er spricht Hindi, Punjabi sowie etwas Englisch und Deutsch. Er hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft als Landwirt gearbeitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch Polizei aufgrund falschen Tatverdachts) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine - noch andauernde - innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Ehegattin und die Eltern des Beschwerdeführers leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt im Bundesgebiet auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation. Als Frühstücksfahrer erzielt er derzeit ein Einkommen.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-XXXX hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013).
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst- Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012).
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derRepublik Indien, 03.03.2014, S.23).
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012).
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28).
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15).
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013).
Jammu und Kaschmir:
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir- Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet.
(APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013).
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir (im Folgenden: JuK) fanden zuletzt im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt, die ungefähr den deutschen Landtagswahlen entsprechen. Für 2014 sind Neuwahlen vorgesehen. Regierungschef des Bundesstaats wurde der 1970 geborene Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen. Die Lage in Kaschmir ist (nach drei blutigen Sommern 2008 bis 2010) bis Ende 2013 vergleichsweise ruhig geblieben, allerdings finden häufiger Schusswechsel an der Grenze statt. Touristen und Pilger sind seit 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Vor allem nach Aufhebung der Reisewarnung der deutschen Botschaft für die Region im Sommer 2011 wird wieder aktiv um ausländische Touristen geworben. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential. Die nach den Protesten im Sommer 2010 von der Zentralregierung eingesetzte dreiköpfige "Group of Interlocutors" hat ihren (nicht öffentlichen) Abschlussbericht mit Empfehlungen für eine politische Lösung des Konflikts im Oktober 2011 vorgelegt. Maßnahmen, die auf eine Umsetzung dieser Empfehlungen deuten lassen, sind nicht erkennbar.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.6).
Der Kaschmirkonflikt hat in den vergangenen Jahrzehnten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zahlreichen Bombenanschlägen mit vielen Todesopfern geführt. Im Sommer 2010 kamen bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften über 100 Menschen ums Leben. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt. In Jammu ist die Sicherheitslage grundsätzlich stabil.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Wiesbaden, vom 14.06.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.
(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.8).
Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.
(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die
innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler
Kirchen.
Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten.
Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten.. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.10).
Minderheiten:
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9).
Dalits:
Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160 Mio. geschätzt, also auf 14% der indischen Gesamtbevölkerung. Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, z. T. auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.9).
Adivasis:
Nach glaubhaften Angaben der Interessenvertretung der indischen Ureinwohner und der Stammesbevölkerung ("Indian Confederation of Indigenous and Tribal Peoples") leben ca. 80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8% beträgt (was aber mehr als 80 Mio. Menschen sind), sind Adivasis zugleich mit 60% aller Landvertriebenen die am stärksten und brutalsten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Haupt- Aktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlungen, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Viele der Adivasi-Gruppen sind derart eng mit ihrer natürlichen Umgebung und ihren Lebensgrundlagen verbunden, dass eine Umsiedlung einer ernsthaften Gefahr für ihr Überleben nahekommen kann. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken: Sie genießen u.a. privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.9-10).
Naxaliten:
Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.
Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para- staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.
Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.
Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.
(Österreichische Botschaft, New XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012).
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen.
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden.
Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11).
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New XXXX und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8).
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New XXXX gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5).
Todesstrafe:
Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch
für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.
Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:
die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,
für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.
Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21. Januar 2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.24).
Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert
(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014).
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.28).
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlichen Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in der größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im Punjab und in New XXXX ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener
Demographie
Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch
AYUSH
(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem
in Indien)
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten
Krankenversicherungen in Indien an.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff).
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-XXXX wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25).
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010;
XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New XXXX, vom 07.02.2013).
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014).
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013).
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren.
(United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35).
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand 03.03.2014, S.22).
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New XXXX, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.28).
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, Juli 2011, S. 15).
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es den Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden vom 03.05.2013).
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.28).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, Herkunft, beruflichem Werdegang, Sprachkenntnissen und familiären bzw. sozialen Verhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt jedoch auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte:
Unüberbrückbare Widersprüche ergeben sich bereits in Kernpunkten des vom Beschwerdeführer erstatten Vorbringens:
Als Ursprung für das Verlassen seines Herkunftsstaates schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall in Zusammenhang mit einem Freund, aufgrund dessen auch er selbst fälschlicherweise beschuldigt bzw. angezeigt worden wäre und nun strafgerichtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Zusammenschauend offenbart sich aber, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht jeweils massiv voneinander abweichende Varianten seiner Rahmengeschichte dargetan hat.
Eingangs fällt auf, dass der Beschwerdeführer zum Ort des behaupteten Unfalls und zum Unfallhergang verschiedene Angaben machte. So brachte er etwa vor der belangten Behörde am 27.05.2009 vor, als er und sein Freund mit dem Auto "am Weg" zum Grabmal gewesen wären, sei es zu einem Unfall gekommen (Akt Seite 101). Abweichend davon gab er am 20.08.2009 an, der Unfall wäre beim Einparken des Autos geschehen, als er selbst sich bereits in der Gebetsstätte befunden hätte (Akt Seite 183). Nach Ersterem wäre der Unfall also am Hinweg geschehen, nach Letzterem wären sie bereits am Zielort eingetroffen und hätte der Beschwerdeführer schon längst das Auto verlassen. Dementsprechend unterschiedlich gestalten sich die Angaben zum Unfallhergang, wobei der Beschwerdeführer zum einen vermittelte, es habe sich um einen Zusammenstoß beim Einparkvorgang gehandelt (Akt Seite 183). Zum anderen behauptete er etwa vor dem Bundesasylamt, es sei zu einem Unfall gekommen, als sie am Weg gewesen wären (Akt Seite 101) und vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie seien "damals, wie der Unfall passiert ist, weitergefahren", woraus auf einen Unfall am Hinweg zur Grabstätte (jedenfalls vor Ankunft dort) schließen ist. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf festlegen konnte, ob er sich beim Unfall überhaupt im Auto befunden oder dies schon verlassen hätte.
Bei der Erstbefragung und bei verschiedenen Einvernahmen vor der belangten Behörde ordnete der Beschwerdeführer das Datum des Vorfalles dem Oktober 2008 zu (Akt Seite 27, 101 und 183). Hingegen gab er am 06.04.2009 an, es wäre Ende November, Anfang Dezember 2008 gewesen (Akt Seite 53). Vor dem erkennenden Gericht datierte der Beschwerdeführer die Geschehnisse auf Juli oder August 2008 und räumte ein, es nicht so genau zu wissen. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sein genaues Ausreisedatum wiedergeben (Protokoll der mV Seiten 2 und 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Daten nicht nennen konnte, da es sich hiebei - im Zusammenhang mit dem übrigen Vorgebrachten - um für den Beschwerdeführer so einschneidende Ereignisses gehandelt haben müsste, dass diese immer im Gedächtnis verankert blieben. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur einige Monate, nämlich etwa von Juli/August 2008 bis Jänner 2009 in Indien aufhielt. Aufgrund des kurzen Aufenthalts ist es nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, die in dieser überschaubaren Zeitspanne geschehenen Vorfälle zeitlich präziser einzuordnen.
Auch zum Geschehen unmittelbar nach dem Unfall äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So brachte er bei der Erstbefragung vor, sein Freund hätte nach dem Unfall die Unfallgegner beschimpft und es wäre zu einer Auseinandersetzung gekommen, weshalb diese eine Anzeige erstattet hätten (Akt Seite 27). Am 06.04.2009 gab er vor der belangten Behörde etwas abschwächend zu Protokoll, es sei zum Streit gekommen (Akt Seite 53). Bei der Einvernahme vom 27.05.2009 erwähnte er schließlich mit keinem Wort einen Streit oder eine sonstige Auseinandersetzung, sondern gab schlicht an: "Als wir mit dem Auto am Weg waren, kam es zu einem Unfall. Wir flüchteten. Das Kennzeichen wurde notiert, und ich wurde ausgeforscht." (Akt Seite 101). Völlig konträr dazu brachte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 20.08.2009 unvermittelt vor, dass sein Freund mit anderen gestritten hätte. Dieser hätte eine Schaufel mit Holzgriff im Auto gehabt und damit hätte dieser auf die Leute geschlagen, auch der Beschwerdeführer selbst sei dabei verletzt worden (Akt Seite 183). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer ein solches Geschehen wiederum nicht einmal ansatzweise an. Aus den stark alternierenden Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich zwanglos schließen, dass es sich bei den geschilderten Ereignissen um eine rein gedankliche Konstruktion handelt, die keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Da den behaupteten Vorkommnissen für den Beschwerdeführer weitreichende Konsequenzen wurzeln, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass er diese auch nach einigen Jahren (zumindest in Grundzügen) gleichbleibend wiedergeben können müssen hätte.
Unvereinbare Divergenzen ergeben sich auch im Kernstück des Vorbringens des Beschwerdeführers, dem angeblich ergangenen Haftbefehl. Als Grund für diesen nannte der Beschwerdeführer in den ersten drei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen, dass im Auto seines Freundes illegale Waffen gefunden worden wären und dieser ihn als Mittäter beschuldigt bzw. behauptet hätte, die illegalen Waffen würden dem Beschwerdeführer gehören (Akt Seiten 27, 53, 101).
Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 20.08.2009 von sich aus die Beschuldigung wegen illegaler Waffen nicht, sondern schilderte, sein Freund, der als Landwirt immer Werkzeuge im Auto gehabt habe, hätte Leute mit einer Schaufel mit Holzgriff geschlagen. Nach dem konkreten Anlass für das Verlassen Indiens gefragt führte er aus, eben wegen dieses Vorfalles sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (Akt Seite 185). Auf Nachfrage, was man ihm vorwerfen könne, gab er an: "Ich weiß es nicht. Ich habe jedenfalls Angst wegen einer Festnahme. Sie könnten mich in Untersuchungshaft nehmen und vielleicht sagen, ich habe auch die anderen mit einer Schaufel geschlagen." (Akt Seite 187). Damit entfernt sich der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen weit von seinem bis dahin erstatteten Vorbringen und verliert dieses dadurch weiter massiv an Glaubwürdigkeit. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei den Vorwürfen des illegalen Waffenbesitzes in Relation zum Schlagen mit einer Schaufel um derart widerstreitende Gegebenheiten handelt, die unter keinen Umständen miteinander in Einklang zu bringen sind.
Auf Vorhalt seitens der belangten Behörde, er habe bisher auch andere Aspekte ins Spiel gebracht, nämlich die illegalen Waffen, und dies aber gegenständlich nicht mehr erwähnt, führt der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen ad absurdum, indem er angibt: "Es gibt verschiedene Werkzeuge, die man als Waffe bezeichnen kann." (Akt Seite 189). Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der "verschiedenen Werkzeuge" offenbar auch auf die von seinem Freund zweckentfremdete Schaufel bezieht und sohin Gegenstände (Werkzeuge) dieser Art mit dem Begriff "illegale Waffen" gleichsetzt, entzieht er dadurch seinem Vorbringen vollends den Boden der Glaubwürdigkeit.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (insbesondere hinsichtlich des behaupteten Vorliegens eines Haftbefehls) überzeugt ist und die vom Beschwerdeführer beigebrachten "Beweismittel" (Warrant of Arrest, Bestätigungsschreiben, Schreiben des Rechtsanwaltes) die bestehenden massiven Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens nicht auszuräumen vermögen. Die eklatanten Widersprüche des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den bereits vom Bundesasylamt dargetanen Unstimmigkeiten in dem als "Warrent of Arrest" bezeichneten Schreiben (wie etwa einer Datierung mit 02.07.2003), die der Beschwerdeführer nicht aufklären konnte ("Ich kann dazu nichts sagen. Mein Vater hat mir alles geschickt", Akt Seite 185) sowie dem pauschalen und vagen Inhalt der beiden anderen Schreiben deuten darauf hin, dass es sich hiebei um reine Gefälligkeitsschreiben handelt.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 20.08.2009 zu Protokoll gab, seine Frau sei "vorigen Monat" im Bazar von zwei auf einem Motorrad fahrenden Unbekannten nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt und dann geschlagen worden, lässt sich daraus nichts gewinnen. Hinsichtlich der Identität der Täter konnte der Beschwerdeführer nur die vage Vermutung anstellen, es seien vielleicht Leute gewesen, mit denen sein Freund Streit gehabt habe (Akt Seiten 188 und 189). Aus diesem unsubstantiierten Vorbringen lässt sich aber weder ein Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen noch eine allfällige gegenständlich relevante Verfolgung ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 untergräbt: Befragt, ob andere Familienmitglieder Schwierigkeiten wegen dieses Vorfalles gehabt hätten, erwähnte er die vermeintliche Attacke mit keinem Wort, sondern gab unkonkret an, seine Ehegattin hätte Probleme mit der Polizei (Protokoll der mV Seite 3).
Zusammenschauend ergeben sich somit bereits in den Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer auch nach konkreten Vorhalten nicht aufzulösen vermochte. Vielmehr schütze er unplausible Ausflüchte vor und hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen, unglaubwürdigen Eindruck ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit und versagen war.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 25.07.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, gegen ihn wäre trotz seines seit der Asylantragstellung (24.03.2009) durchgehenden Aufenthaltes in Österreich eine Strafanzeige wegen eines in Indien am 24.04.2011 verübten Raubüberfalles auf ein Haus ergangen. Er legte ein als Strafanzeige bezeichnetes handschriftlich verfasstes Schreiben bei. Soweit der Beschwerdeführer deshalb im Folgenden vom Vorliegens eines Haftbefehls, strafrechtlicher Verfolgung und sonstigen Repressalien ausgeht, ist ihm zu entgegnen:
Aus der "Strafanzeige" bzw. deren englischer Übersetzung geht hervor, dass der Anzeigende am 27.04.2011 in seinem Haus von vier Personen beraubt und schwer misshandelt worden wäre, sein Haus sei geplündert bzw. verwüstet worden. Das vorgelegte Schreiben ist mit 28.04.2011, also dem Tag nach dem angeblichen Überfall datiert und enthält sehr genaue Angaben zu den Tätern. Hinsichtlich des (gegenständlichen interessierenden) Beschwerdeführers sind neben seinem Namen auch sein Geburtsdatum, der Bundestaat, Distrikt und sogar das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, aufgelistet. Dass ein Verbrechensopfer (oder auch allfällige Zeugen) in der Lage wären, alle vier Täter einer behaupteten inkriminierten Handlung nicht nur namentlich, sondern hinsichtlich des Geburtsdatums und teils der genauen Bezeichnung des Heimatsdorfes identifizieren, entbehrt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jeglichem Erfahrungswert und ist schon allein aus diesem Grund die Richtigkeit des vorliegenden Schreibens und dessen Glaubhaftigkeit nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Es ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er mit dem Opfer, das die behauptete Straftat angezeigt hat, in irgendeiner Weise bekannt gewesen wäre und diesen (bzw. die anderen Täter) deshalb erkennen hätte können. Auch wenn dem so wäre, schiene es aber nicht plausibel, dass sogar die Geburtsdaten und Herkunftsorte der Täter bekannt gewesen wären. Zu bedenken ist hierbei, dass es sich bei dem Schreiben um eine Strafanzeige (und nicht etwa schon einen Haftbefehl) handelt, die ihrem Wortlaut und dem Sinn nach vom Opfer selbst verfasst wurde und aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der Anzeige keinerlei polizeiliche Ermittlungen vorangegangen sind - dafür spricht auch der kurze zeitliche Abstand, ist doch die Anzeige gleich am Tag nach dem behaupteten Überfall erstattet worden. Es ergibt sich aus dem Schreiben weiters, dass der Anzeigende in XXXX, Distrikt XXXX im Bundesstaat Uttar Pardesh und sohin nicht in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers, der angab, im Distrikt XXXX, im Bundesstaat Haryana gelebt zu haben, wohnhaft ist. Umso weniger erschließt sich, dass dieser ohne weiters den Beschwerdeführer identifizieren hätte können. Aufgrund dieser Überlegungen kommt das erkennende Gericht zusammenschauend zum Schluss, dass dem Inhalt des vorgelegten Schreibens die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Dazu bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer - entgegen der von ihm geäußerten Befürchtungen - aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichts hinreichend belegen können würde, dass er zu dem behaupteten Tatzeitpunkt in Österreich aufhältig war und deshalb denkunmöglich die ihm angelastete Tat begehen hätte können. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich am 23.03.2009 bis dato das österreichische Bundesgebiet jemals verlassen hätte.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.03.2014 eingehend zum Wesen der in Indien geführten Strafverfahren Stellung bezieht und insbesondere auf die Lage polizeilich gesuchter Personen eingeht, ist auf oben Gesagtes zu verweisen. Insgesamt zielt das sohin das diesbezügliche Vorbringen nicht nur wegen seiner Unglaubwürdigkeit, sondern aus obenstehenden Gründen ins Leere. Es hat sich deshalb kein Anlass zur Durchführung ergänzender Erhebungen ergeben.
Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Indizien für eine die Person des Beschwerdeführers betreffende an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung ergeben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen und die schriftlichen Stellungnahmen (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die landeskundigen Feststellungen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Eine aus der Beschwerde allenfalls herauszulesende Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt.
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen weder in seinen Stellungnahmen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht substantiiert entgegengetreten. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen (Verhaftung und Übergabe polizeilich gesuchter Personen an die Sicherheitsbehörden bereits bei der Einreise; Protokoll der mV Seite 4) ist aufgrund der oben genannten Gründe nicht näherzutreten.
Zur Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gelangt das erkennende Gericht aufgrund nachfolgender Überlegungen:
Es wäre dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Hindi und Punjabi und damit auch Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Außerdem verfügt er über eine zehnjährige Schuldbildung und hat Berufserfahrung als Landwirt. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.03.2014 hinsichtlich der Grundversorgungssituation lassen nicht per se auf eine den Beschwerdeführer konkret treffende Gefährdung schließen - dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er in Indien über familiären Anschluss verfügt.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat in einem anderen Landesteil niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es ist in Indien die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet und besitzt die Mehrzahl der Bürger keine Ausweise. Es gibt in Indien kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer keinesfalls um eine bekannte Persönlichkeit im Sinne einer "high profile person" handelt und er gegebenfalls (wie "low profile" people) durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen könnte.
Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21. 12. 2000 2000/01/0131; 25. Januar 2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt noch aus den Ausführungen in der Beschwerde, den Stellungnahmen oder in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig ergeben.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine langjährige Schulbildung verfügt, Hindi und Punjabi spricht, gesund ist und bereits den Beruf des Landwirts ausgeübt hat, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch seine Familie) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der Beschwerdeführer bereits mehrere in der Landwirtschaft tätig, hat zehn Jahre lang die Schule besucht und spricht Hindi und Punjabi. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Ehegattin und Eltern. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist im gegenständlichen Fall zwar beachtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Summe schon etwa sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Maßgeblich ist aber auch, dass sein erster Aufenthalt von Dezember 2006 bis Juli/August 2008 zur Betreibung des dem gegenständlichen Verfahren vorangehenden Asylverfahrens als kurz anzusehen ist und dass sich der Beschwerdeführer danach für mehrere Monate zurück in seinen Heimatstaat (bzw. sogar ins Heimatdorf) begeben hat.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Familienverhältnisses) sind bislang nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar offenbar über Bekanntschaften; es befinden sich jedoch keine Angehörigen in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine maßgeblich auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Die vom Beschwerdeführer dargetane Tätigkeit als Frühstücksfahrer und die Erlangung des Gewerbescheines zeugen von großem Engagement zur Integration am Arbeitsmarkt und Bewahrung der Selbsterhaltungsfähigkeit, können für sich allein jedoch (noch) nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen.
Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Ehegattin und seine Eltern aufhalten.
Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches (insbesondere unter Beachtung der in den Stellungnahmen vom 25.07.2011 und 03.03.2014 vorgelegten Beweismittel) über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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