BVwG W120 1430803-1

W120 1430803-1Tribunale amministrativo federale11 apr 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Testo completo

BVwG W120 1430803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.1430803.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Magistrat Salzburg, Jugendamt - Stadt Salzburg, Saint-Julien-Straße 20, Postfach 63, 5024 Salzburg, diese vertreten durch Maga Anja Schachinger als gesetzliche Vertreterin, Linzer Bundestraße 10, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 04.202-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2 Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 07.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Unstrittig ist, dass der Bf jedenfalls noch im Verfahren vor der belangten Behörde minderjährig war.

Im Zuge der Erstbefragung am 09.04.2012 gab der BF an, dass er im Jahr 2007 mit einem PKW Richtung Iran, Afghanistan mit einem Freund seines Vaters verlassen habe. Im Iran habe er in Isfahan bis ca. 8 Monate vor der Befragung gelebt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er folgendes an:

"Ich habe im Iran bei einem Architekten auf seinen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eines Tages habe ich auch das Auto des Arbeitgebers gewaschen. Ich habe mich dabei einmal in das Fzg. gesetzt. Dabei dürfte ich die Handbremse gelöst haben und das Fzg. fing an zu fahren. Ich habe dabei eine Frau überfahren und verletzt. Ob sie getötet wurde kann ich nicht sagen. Ich ging nach dem Vorfall nach Hause und meine Mutter sagte mir, dass ich nach Europa flüchten sollte."

Auf die Frage was der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab dieser folgendes an: "In Afghanistan wurde mein Vater getötet, ich habe auch Angst um mein Leben dort. In den Iran kann ich ebenfalls nicht zurück, weil ich erstens eine alte Frau verletzt oder vielleicht auch getötet habe (mit PKW). Auch hatte ich im Iran keine Papiere und deswegen Angst, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werden könnte."

2. Am 10.10.2012 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF folgendes an:

A: "Mein Vater hatte zu seinen Lebzeiten einen Konflikt mit den Taliban. Ich habe im Winter 1388 (2009) Afghanistan verlassen. Damals sind der Freund meines Vaters, meine Mutter und meine beiden Schwestern in den Iran gegangen. Mein Vater verstarb eine Woche bevor wir Afghanistan verlassen haben. Mein Vater wurde von den Taliban ermordet. Der Freund meines Vaters war bei dieser Auseinandersetzung dabei und übernahm nach dem Tod meines Vaters die Verantwortung für uns. Weil ich im Iran keine Dokumente hatte, hatte ich bei einer Baufirma als Portier bzw. Putzmann gearbeitet.

F: Wie kommt es, dass Sie im Iran geboren wurden?

A: Mein Vater hatte die Probleme mit den Taliban schon früher, vor meiner Geburt. Wegen dieser Probleme ist mein Vater mit seiner Familie schon früher in den Iran gezogen. Ich und meine jüngere Schwester sind dann im Iran geboren. Wir sind dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen als ich ca. 10 Jahre alt war. Wir lebten dann ca. zweieinhalb Jahre in Afghanistan, bevor wir wieder in den Iran gezogen sind.

F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?

A: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich bin dort allein.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?

A: Nein."

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 04.202-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zf. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe, und aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen habe, glaubhaft seien und er nachvollziehbare Angaben geliefert habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht bzw. habe er nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen. Es sei daher nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Auf die Begründung zu Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. braucht mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht eingegangen zu werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Caritas Graz als Vertreterin des Minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF hätte berücksichtigen müssen. Sowohl die Sachverhaltsfeststellungen als auch die Beweiswürdigungen würden gerade vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des BF nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Da der BF aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling im Sinne der GFK. Auch Verfolgungshandlungen durch Dritte könnten dann asylrelevant sein, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan ein adäquater Schutz geboten würde. Es sei von einer Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nicht staatlichen Akteuren auszugehen.

4.1. Mit Schreiben vom 31.01.2013 teilte eine Rechtsberaterin des Vereins Menschen.Leben mit, dass sie vom Land Salzburg zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 wurde von vorgenannter Rechtsberaterin eine Beschwerdeergänzung übermittelt. In dieser wird zusammengefasst u. a. geltend gemacht, dass der BF nie vorgebracht habe, Afghanistan ausschließlich aufgrund des Bürgerkrieges und den direkt damit im Zusammenhang stehenden Folgen verlassen zu haben. Es sei viel mehr von ihm auf den Umstand verwiesen worden, dass sein Vater zu seinen Lebzeiten einen Konflikt mit den Taliban geführt habe, welcher aufgrund der vorherrschenden Sippenhaftung und Blutrache in Afghanistan auch den minderjährigen BF treffe. Es wäre in diesem Zusammenhang erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um im Rahmen eines ordentlichen Parteiengehörs und im Rahmen einer ordentlichen Ermittlung alle Fluchtgründe des BF zu erheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere damit begründet, dass der BF eine drohende Verfolgung in Afghanistan im Sinne der GFK nicht plausibel habe vorbringen können. Das Vorbringen des BF, dass er in Afghanistan niemanden mehr haben würde, und aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen habe, seien glaubwürdig. Andere Gründe habe der BF nicht glaubhaft machen können bzw. seien von ihm nicht vorgebracht worden. Wie dargestellt, hat der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, geantwortet, dass dort sein Vater getötet worden sei und auch er Angst um sein Leben dort habe. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vom 09.04.2012 machte der BF als Grund für das Verlassen von Afghanistan geltend, dass sein Vater "zu seinen Lebzeiten einen Konflikt mit den Taliban" gehabt habe. Er brachte auch vor, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362, in einer vergleichbaren Konstellation in folgender Weise ausgesprochen:

"Der Beschwerdeführer, dessen Angaben zu seinem Geburtsdatum (15. August 1988) nie in Zweifel gezogen worden sind, war bei sämtlichen Einvernahmen im Asylverfahren noch minderjährig. Im Übrigen hatte er über (behauptete) Vorfälle zu berichten, die er im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt habe, die somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt rd. vier Jahre bzw. bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde rd. fünf Jahre zurücklagen und denen eine mehrjährige Flucht durch verschiedene afrikanische Länder nachfolgte. Es liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf der Hand, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf.

Der bekämpfte Bescheid lässt nicht erkennen, dass die erwähnten Gesichtspunkte in die behördliche Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten. Insbesondere ist ihm keine Bedachnahme darauf zu entnehmen, dass die Schilderung der Fluchtgeschichte auf Ereignissen aus dem Blickwinkel eines damals zwölf- (allenfalls dreizehn-) jährigen Kindes beruht, das nach den vorgebrachten traumatischen Erlebnissen (ua. Verlust von Bruder und Mutter) mehrere Jahre auf sich allein gestellt als "unbegleiteter Minderjähriger" außerhalb seiner Heimat zubringen musste (zur gebotenen Berücksichtigung derartiger Umstände in der behördlichen Beweiswürdigung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0200). Die belangte Behörde ist weiter darüber hinweggegangen, dass die von ihr übernommenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia jedenfalls insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, als dort von im Jahr 2000 blutig niedergeschlagenen Jugendprotesten die Rede ist. Wenn die belangte Behörde argumentiert, es wäre selbst "bei Unterstellung des Wahrgehaltes, dass der Bruder des Berufungswerbers im Rahmen einer Demonstration getötet worden ist" nicht nachvollziehbar, "warum seitens der Polizei gegen den damals 12 jährigen" Beschwerdeführer vorgegangen worden sein sollte, so ist sie - ohne Erhebungen in diese Richtung anzustellen - über die eine Sippenhaftung andeutenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung ("Die sind gekommen um die Familie zu töten, wenn es Demonstrationen gibt kommen die Polizisten um andere Mitglieder zu töten") kommentarlos hinweggegangen."

2.6. Speziell vor dem Hintergrund der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch insbesondere entsprechendes Nachfragen oder gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort festgestellt. Im gesamten Verfahren wurde es unterlassen, der Frage nachzugehen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, von den Taliban ermordet wurde. Basierend auf den Antworten des Beschwerdeführers wäre festzustellen gewesen, welche Auswirkungen dies auf den Beschwerdeführer und dessen asylrelevantes Vorbringen hat.

Gerade vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des BF wäre eine derartige Vorgehensweise der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall aber erforderlich gewesen, um dem in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 grundgelegten Kalkül zu entsprechen. Der BF wäre dahingehend zu befragen gewesen, aus welchen Gründen er in Afghanistan Angst um sein Leben hat (vgl. die Aussage des BF in der Erstbefragung). Im fortgesetzten Verfahren wird daher insbesondere zu klären sein, aus welchen Gründen der BF Angst um sein Leben in Afghanistan hat und ob diese Angst in Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Ermordungen des Vaters durch die Taliban steht. In diesem Zusammenhang ist im zweiten Rechtsgang zu klären, ob der geäußerten Furcht des BF Asylrelevanz zukommen kann. Dieses Vorbringen wäre dann anhand der entsprechenden Ländersituation zu beurteilen und entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. zu begründen, weshalb das Vorbringen des BF für unglaubwürdig erachtet wird

2.7. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.

2.8. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weitere Erhebungen um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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