W113 1414580-1•BVwG W113 1414580-1
W113 1414580-1Tribunale amministrativo federale11 apr 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W113 1414580-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2010, Zl. 09 13.412-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 28.10.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 29.10.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Provinz Nangarhar in Afghanistan, sei ledig und Sunnit sowie Paschtune. Seine Muttersprache sei Paschtu und er habe 2 Jahre lang eine Grundschule sowie 2 Jahre lang eine Hauptschule im Heimatort besucht.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte als Lehrer in einer Mädchenschule unterrichtet. Die Taliban hätten ihn immer wieder belästigt, weil er Mädchen unterrichtet habe. Deswegen seien sie nach Nangarhar umgezogen und wären dort zwei Jahre lang gewesen. Der Vater sei dann von den Amerikanern festgenommen worden, weil diese geglaubt haben, er hätte für die Taliban gearbeitet. Der Vater wäre dann über zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen und sei nach seiner Freilassung verschwunden. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären danach gezwungen gewesen, wieder ins Heimatdorf zurückzukehren. Die Taliban hätten ihn dann aufgesucht und verlangt, den Aufenthaltsort des Vaters bekanntzugeben, ansonsten hätte der Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter den Taliban dienen müssen. Deshalb sei er geflohen.
2. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hat am 27.5.2010 unter Beisein eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Vater hätte in einer Mädchenschule unterrichtet. Die Taliban hätten ihn aber davon abgehalten, weshalb sie nach Nangarhar umgezogen seien. Dort sei der Vater von den Amerikanern festgenommen worden und wäre er nach seiner Entlassung verschwunden. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in sein Heimatdorf zurückgekehrt und hätte dort bei einem Onkel gewohnt. Die Taliban wären immer wieder zu Ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert sich ihnen anzuschließen und gegen die Amerikaner zu kämpfen, weil diese auch den Vater verschleppt hätten. Die Taliban hätten ihnen auch immer wieder vorgeworfen, dass der Vater für die Amerikaner spioniert. Deshalb sei die Situation zu gefährlich geworden, und der Onkel riet ihnen, Afghanistan zu verlassen. Mit wir seien der Beschwerdeführer selbst und sein Bruder gemeint. Der Bruder hätte aber nicht mit ausreisen können, der Onkel wollte den Bruder nachschicken. Der Onkel habe den Bruder angeblich schon nachgeschickt, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wo sich sein Bruder befinde.
Näher zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten immer wieder versucht, sie für sich zu gewinnen um Selbstmordattentate durchzuführen. Sie hätten aber nicht mit den Taliban zusammen sein wollen, weil sie nicht getötet werden wollten. Die Taliban wären immer wieder zum Onkel nachhause gekommen und hätten ihn gebeten, sie ihnen mitzugeben. Die Taliban hätten sie auch auf den Feldern angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vater im Gefängnis gewesen. Als der Vater wieder da gewesen sei, hätten die Taliban ihre Versuche, sie für sich zu gewinnen, fortgesetzt. Als der Vater dann verschwunden war, hätten die Taliban verlangt, dass sie verraten sollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Das hätten sie aber nicht gewusst. Die Anheuerungsversuche hätten bis zur Ausreise stattgefunden.
Zum Beruf befragt, gab der Beschwerdeführer an, auf den Feldern zu arbeiten. Es handle sich dabei um Felder des Vaters. Weitere Dokumente könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Zu Familienmitgliedern befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel, bei dem er vor der Ausreise gelebt hat, wahrscheinlich noch dort wäre. Weiters hätte er eine Schwester, die verheiratet sei und einen Onkel väterlicherseits. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, hätte er bekommen, weil das Rote Kreuz Dokumente verlangt habe, als sie ihnen halfen. Die Dokumente wären von der Gemeinde gekommen und der Beschwerdeführer hätte sie etwa sieben Monate vor seiner Ausreise erhalten. Auf die Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst hätte, dass er ausreisen werde, antwortete der Beschwerdeführer, der Onkel habe immer wieder gesagt, sie sollten das Land verlassen. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Situation dort sehr schlecht sei. Zum Beispiel sei er in der Nacht von den Amerikanern zuhause überfallen und geschlagen worden.
3. Im Verfahrensakt der belangten Behörde findet sich ein Gesundheitsbericht vom 18.5.2010, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an anhaltenden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Schlafstörungen leide. Der behandelnde Arzt hätte Medikamente verschrieben und als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung, Dauerkopfschmerz, Verdacht auf posttraumatische Hirnschäden mit epileptischen Äquivalenten, chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom und eine schwere depressive Komponente festgestellt. Eine fachärztliche Abklärung und Therapie wurde vom behandelnden Arzt angeraten.
4. Mit Schreiben vom 8.6.2010 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den während der Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten. Dem Schreiben beigelegt war die Originaltaskira des Bruders. Der gesetzliche Vertreter in Gestalt des Jugendwohlfahrtsträgers legte dar, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf Grund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage keinesfalls zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer würde weiter den Zwangsrekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt sein und hätte auch keinen Familienanschluss mehr im Heimatort. Insbesondere wegen der Minderjährigkeit könne der Beschwerdeführer daher nicht zurückgeschickt werden.
5. Die Originaltaskira wurde einer Echtheitsüberprüfung durch die Dokumentenprüfstelle der belangten Behörde und in weiterer Folge durch das Bundeskriminalamt unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Spruchpunkt I. abgewiesen. In den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststellbar sei. Die vorgelegte Kopie des Registerauszugs sei auf ihre Echtheit hin nicht überprüfbar und somit in Zweifel zu ziehen. Das als Originaldokument des Bruders vorgelegte Beweismittel sei als Totalfälschung beurteilt worden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer bewusst gefälschte Dokumente vorlege und eine hohe kriminelle Energie einsetze, um in Österreich verbleiben zu können.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, es sei unglaubwürdig, dass er an den vorgegebenen Krankheiten leide. Trotz mehrmaliger Aufforderungen hätte der gesetzliche Vertreter keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt.
Zu den Fluchtgründen stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle und überdies nicht glaubwürdig sei. Es hätten sich mehrere Widersprüche in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Vorfälle ergeben. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Erstbefragung angegeben, dass der Vater vor zwei Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Davor sei er für ca. 2,7 Jahre inhaftiert gewesen, womit sich ein errechnetes Haftantrittsdatum mit Ende 2005, Anfang 2006 ergebe. Die Anheuerungsversuche der Taliban hätten mit dem Verschwinden des Vaters vor zwei Jahren angefangen und bis zur Flucht aus Afghanistan im September 2009 angedauert. Der Beschwerdeführer hätte auch angeführt, dass er seit der Inhaftierung des Vaters die Schule nicht mehr besuchen konnte, andererseits hätte er angegeben, die Schule von etwa 2000-2008 besucht zu haben. Diese zeitlichen Angaben im Hinblick auf den Schulbesuch und der Inhaftierung des Vaters würden nicht zusammenpassen. Auch die Aufenthaltsdauer des Vaters nach seiner Inhaftierung bis zu seinem Verschwinden wäre wiederholt mit sieben Monaten angegeben worden, und bei der Rückübersetzung auf einen Monat korrigiert worden. Trotz der Aufforderung die Angaben in Monaten und Jahre zu fassen hätte der Beschwerdeführer immer nur Monatsabstände zu bestimmten Ereignissen gegeben. Er hätte sich keinesfalls auf genaue Zahlen festlegen wollen.
Es wäre zwar denkmöglich, dass der Vater inhaftiert gewesen sei. Der Grund dafür wäre aber nicht glaubhaft dargelegt worden. Auch hätte der Beschwerdeführer die Rekrutierungsversuche der Taliban nicht glaubhaft dargelegt. Hätten diese Versuche tatsächlich stattgefunden, hätten sie nicht über ein Jahr lang gedauert, wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine besonderen Fähigkeiten aufweist. Andererseits hätte der Beschwerdeführer auch angegeben, die Taliban hätten schon während der Zeit der Inhaftierung des Vaters versucht, ihn anzuwerben. Die Annäherungsversuche hätten somit über Jahre hinweg angedauert. Aus diesen Gründen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers würden die Vorfälle keinen Tatbestand nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Der Beschwerdeführer wäre nicht wegen eines bestimmten Merkmals an seiner Person ausgesucht und rekrutiert worden. Auch rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierungsversuche der Taliban keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden.
Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan sowie den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung daher nicht zulässig sei.
7. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beantragte der Beschwerdeführer, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers könne im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden und er liefe weiterhin Gefahr, von den Taliban zwangsrekrutiert bzw bei weiterer Weigerung, umgebracht zu werden. Als Folge der Zwangsrekrutierung fürchte sich der Beschwerdeführer insbesondere vor einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung und Folter. Infolge der Zwangsrekrutierung könnte der Beschwerdeführer zu Selbstmordattentaten gezwungen werden. Es sei bekannt, dass die Taliban insbesondere Jugendliche ohne väterlichen Schutz zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan auch deshalb keine Existenzgrundlage, weil er durch die Taliban verfolgt werde. Diese Verfolgung überschreite jedenfalls die Schwelle der Asylrelevanz. Die Behörde hätte darauf hinwirken müssen, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht bzw lückenhafte Angaben vervollständigt.
Der Status des Asylberechtigten wäre dem Beschwerdeführer deshalb zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem (damaligen) Asylgerichtshof anzuberaumen.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 14.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist. Die belangte Behörde hat entschuldigt nicht teilgenommen, jedoch schriftlich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erneut erörtert.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bericht des Bundeskriminalamtes konfrontiert, aus welchem hervorgeht, dass es sich bei der von ihm vorgelegten vermeintlichen Originaltaskira des Bruders um eine Totalfälschung handelt. Als Reaktion erklärte der Beschwerdeführer, das könne er sich nicht vorstellen, da sie von der Distriktsleitung ausgestellt worden sei. Seine Originaltaskira sei im Übrigen nach der Ersteinvernahme verschwunden.
Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Verwandten in Afghanistan und er wisse auch nicht, wo sich sein Bruder befinde.
Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Bruder seien über etwa 3 Jahre hinweg ca. 5 bis 6 Mal von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um Selbstmordanschläge zu verüben. Auch mit dem Onkel hätte die Taliban gesprochen, um ihn zu überreden, die Neffen ihnen mitzugeben. Die Taliban hätte Waffen gehabt, aber sehr ruhig mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gesprochen. Sie hätten immer wieder Bedenkzeit gegeben und dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch gedroht. Sie wären von den Taliban nicht geschlagen worden, diese wären aber immer wieder böse geworden. Die Taliban hätte gemeint, der Beschwerdeführer und sein Bruder müssten sich gegen die Amerikaner wehren, die den Vater eingesperrt hätten. Der Beschwerdeführer wisse nichts davon, dass auch andere junge Männer im Dorf von Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen seien. Er befürchte, von den Taliban getötet zu werden, wenn er in seine Heimat zurückkehre.
Nach der Vernehmung wurden dem Beschwerdeführer das amtsbekannte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der belangten Behörde vom 28.1.2014 sowie der amtsbekannte Bericht EASO, Country of Origin Information report, Afghanistan, Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014). Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen und der Attentäter getötet worden. Zudem seien bis zu 22 Personen, darunter auch Kinder, verletzt worden, teilte die Polizei mit. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (Bericht aus ORF online vom 26.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Als Beispiel wird auf eine Meldung in orf online vom 23. Jänner 2014 hingewiesen, wonach mindestens fünf Jugendliche im Osten Afghanistans beim Volleyballspielen erschossen worden wären. Die Schulkinder hätten in einem Dorf im Bezirk Alingar gespielt, als Bewaffnete aus der Gegend gekommen seien und auf sie gefeuert hätten, sagte ein Sprecher des Gouverneurs der Provinz Laghman. Eine Woche zuvor wurden vier Fußballspieler in der südafghanischen Provinz Kandahar getötet und drei weitere verletzt, als eine von den Taliban abgefeuerte Rakete auf ihrem Sportplatz einschlug. Ein Selbstmordattentäter hat in der ostafghanischen Provinz Nangarhar zwei Polizisten mit in den Tod gerissen. Weitere drei Polizisten seien bei dem Anschlag verletzt worden, sagte ein Sprecher der Provinzregierung. Demnach hatte sich der Attentäter gestern in einem mit Sprengstoff gefüllten Lastwagen vor dem Polizeihauptquartier des Distrikts Pakhir-Aw-Agam in die Luft gesprengt. Bei einem weiteren Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten in Nangarhar sei nur der Attentäter getötet worden. Leibwächter des Parlamentariers hätten das Feuer auf den nahenden Angreifer eröffnet, der daraufhin seine Sprengstoffweste gezündet habe (orf online vom 30.1.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bei Rückkehrern ohne oder nur mit geringer Ausbildung ist das Problem noch größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Rückkehrer (aus dem westlich geprägten Ausland) können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist das nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Bei Rückkehrern ohne abgeschlossene Ausbildung ist das Problem noch größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BVwG - Afghanistan-Vortrag am 20.02.2014).
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, mittlerweile volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Wie auch die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht Gefahr liefe, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre.
Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durchwegs unglaubwürdig ist und darüber hinaus keine Asylrelevanz entfaltet.
2. 1 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten, dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten und der belangten Behörde amtsbekannten, Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2. 2 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Gründe, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Fluchtgründe ergibt, wurden schon von der belangten Behörde eingehend und zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung kein anderes Bild ergeben.
Der Beschwerdeführer führte seine Fluchtgründe zwar im Wesentlichen so aus, wie er dies schon vor der belangten Behörde getan hat und ergaben sich daraus keine Widersprüche. Es ist aber absolut unglaubwürdig, dass die angeblichen Rekrutierungsversuche der Taliban über Jahre hinweg angedauert haben sollen. Hätte sich dieser Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, hätten die Taliban schon früher auf die Weigerung des Beschwerdeführers, sich ihnen anzuschließen, reagiert. Das Vorbringen erwies sich insofern als lebensfremd.
Ein für das Bundesverwaltungsgericht wesentlicher Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus der Feststellung, dass es sich bei der Originaltaskira des Bruders des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung handelt. Mit diesem Fakt in der Verhandlung konfrontiert erklärte der Beschwerdeführer, das glaube er nicht, da die Taskira von der Distriktsleitung ausgestellt worden sei. Seine Originaltaskira hätte er nicht vorlegen können, da sie nach seiner Erstbefragung verschwunden sei, womit sie auch keinen Echtheitsprüfung unterzogen werden konnte. Das beweist vielmehr, wie auch schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie einsetzt, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen.
Ungereimtheiten ergeben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer in Besitz der vermeintlichen Originaltaskira des Bruders ist, obwohl dieser vom Onkel angeblich ebenso auf die Flucht geschickt worden sei. Nachvollziehbar wäre, wenn der Bruder im Besitz seiner eigenen Taskira wäre.
Mag auch der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in Haft gewesen sein, sind die vom Beschwerdeführer angeführten vermeintlichen Gründe dafür nicht lebensnah. Es ist nicht überzeugend, dass jemand, der an einer Schule Mädchen unterrichtet und deswegen von den Taliban bedroht wird, in der Folge von den Amerikanern eingesperrt wird und diese ihm vorwerfen, zu den Taliban zu gehören.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ergäbe sich aber keine Asylrelevanz seiner Fluchtgründe, wie im nächsten Punkt unter A.) noch näher auszuführen sein wird.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi. 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; 23.07.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, dass er seinen Herkunftsstaat aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aus Angst vor Strafe, weil er sich dieser Zwangsrekrutierung entzogen hat, verlassen hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und ist eine andere asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen, sodass die Beschwerde aus diesem Blickwinkel abzuweisen war.
Aber selbst bei Wahrunterstellung sind die vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant. Es ist amtsbekannt, dass die Taliban nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz aufgrund fehlender schutzfähiger männlicher Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Jedenfalls ist alleine die drohende Strafe wegen des Entzugs der Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht asylrelevant, da diese Strafe lediglich dem Zweck dienen würde, andere Zwangsrekrutierte von der Flucht abzuhalten und keinen - auch nur unterstellten - asylrelevanten Grund hat. Dies entspräche auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, da dieser angegeben hat, die Taliban hätten sich deswegen an ihn und seinen Bruder gewandt, da diese eventuell Rachegefühle gegen die Amerikaner hätten, weil der Vater angeblich zu Unrecht von diesen eingesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wären somit leicht zu überzeugen gewesen, sich den Taliban anzuschließen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer der angeblichen Zwangsrekrutierung widersetzt hat, sei auch nichts weiter passiert. Die Taliban seien nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal gewalttätig gewesen, sondern hätte einfach versucht ihn und seinen Bruder zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Ein solcher Sachverhalt begründet aber, selbst wenn man ihn so annimmt, ebenso keine Asylrelevanz, da die Rekrutierungsversuche keine solche Intensität erlangen, um eine Verfolgung im Sinne der GFK darzustellen (vgl. zur mangelnden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/203).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der mangelnden Asylrelevanz einer drohenden Zwangsrekrutierung siehe etwa VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.