W200 2001628-1•BVwG W200 2001628-1
W200 2001628-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 05.03.2013, PassNr XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil B)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) vor.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.09.2012 Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag einen Operationsbericht des Landesklinikum XXXX - Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, einen Konsiliarbefund eines Facharztes für Innere Medizin des Krankenanstalten Verbandes XXXX, einen Arztbrief des Landesklinikum XXXX, XXXX an den Hausarzt der Beschwerdeführerin sowie ein Attest des Hausarztes der Beschwerdeführerin bei.
In weiterer Folge legte sie einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vor.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes Mellitus
oberer Rahmensatz, da Basis-Bolus Therapie; inkludiert auch den Bluthochdruck als zusätzlichen Risikofaktor 090202 40 vH
02 Abnützung der Wirbelsäule
unterer Rahmensatz, da keine neurologischen oder motorischen Ausfälle 020102 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Es handle sich um einen Dauerzustand. Des Gesamtgrad der Behinderung liege seit dem Jahr 2010 vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.03.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2012 abgewiesen, da diese mit dem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hätte einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben. Das Gutachten sei schlüssig und wäre in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör sei nicht eingegangen.
In dem gegen den Bescheid erhobenen Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nun mehr auf Grund ihrer Diabetes an Polyneuropathie leide. Diese Gesundheitsschädigung wäre ebenfalls richtsatzmäßig einzustufen gewesen.
Weiters wäre für die unter Punkt 2 (Abnützung der Wirbelsäule) angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da die Beschwerdeführerin unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen leide und aus diesem Grunde nun mehr auch einen Mieder tragen müsse. Zu diesem Beweisthema seien orthopädische Sachverständigengutachten einzuholen.
Weiters sei die Beschwerdeführerin bereits zweimal auf Grund von Harninkontinenz an der Blase operiert worden. Da sich durch diese Operation der Zustand nicht verbessert hätte, müsse sie sich wahrscheinlich einer neuerlichen Blasenoperation unterziehen, weshalb ein Urologisches Sachverständigen Gutachten einzuholen sei.
Auch hätte die Beschwerdeführerin eine amtsärztliche Einstufung mit dem Grad der Behinderung von 75 vH.
Die Beschwerdeführerin legte einen weiteren Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 13.06.2010 sowie zwei Arztbriefe des Institutes für Bildgebende Diagnostik XXXX vom 03.10.2012 (MRT der Halswirbelsäule) und 14.03.2013 (MRT der Lendenwirbelsäule) sowie einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 19.03.2013 mit der Diagnose Diabetische Polyneuropathie, Zervikal Syndrom, Lumbalgie, reaktive Depression und einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.03.2013 sowie einen Arztbrief eines Facharztes für Radiologie vom 04.04.2013 vor.
Das von der früher zuständigen Bundesberufungskommission für Soziales Entschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte urologisch fachärztliche Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.08.2013 ergab Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung GdB
01 Reizblasensymptomatik mit geringgradiger Restharnbildung
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Vorlagen erforderlich 20 vH
Das in Auftrag gegebene nervenfachärztliche Sachverständigengutachten ergab basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.10.2013 ergab Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung GdB
01 Diabetische Polyneuropathie
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da beginnende Motorische Schwäche und vor allem Schmerzsymptomatik vorliege 30 vH
Das ärztliche Sachverständigengutachten ergab unter Berücksichtigung des neurologischen und des urologischen Fachgutachtens sowie des Ergebnisses der Untersuchung am 04.10.2013 der Beschwerdeführerin Diabetes Mellitus (40 vH) und Abnützung der Wirbelsäule (30vH) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH.
Die Rechtsmittelbehörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat das Ermittlungsverfahren zur Kenntnis genommen.
II. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
III. Beweiswürdigung
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelt und von dieser zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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