BVwG W145 2002285-1

W145 2002285-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2014

Regest

Einstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W145 2002285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2002285.1.00

Spruch

W145 2002285-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde (Berufung) von Frau XXXX, SV XXXX, vom 14.11.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale XXXX vom 08.11.2013 wegen Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice, XXXX, vom 08.11.2013 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 widerrufen und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 841,96 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der mit 14.11.2012 datierten Beschwerde (Berufung).

Laut dem Hauptverbands-Versicherungsdatenauszug vom 06.12.2013 war die Beschwerdeführerin vom 02.11.2009 bis 30.06.2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei Herrn XXXX und vom 01.01.2012 bis 15.02.2012 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX beschäftigt.

Mit der am 15.11.2013 vor der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, XXXX, aufgenommen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin um Prüfung bzw. Stornierung des gemeldeten Dienstverhältnisses vom 01.01.2012 bis 15.02.2012 bei der Firma XXXX ersucht.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 09.12.2012, GZ: XXXX, wurde das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung durch die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über die zu klärende Vorfrage betreffend die Richtigkeit des Vorliegens einer Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Jänner 2012 ausgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2014 vom Arbeitsmarktservice, XXXX, vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 03.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 05.03.2014 legte das Arbeitsmarktservice, XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht eine mit der Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsmarktservice XXXX aufgenommene und von dieser unterschriebene Niederschrift vom 11.02.2014 vor. Die Beschwerdeführerin erklärte darin, dass sie am 10.02.2014 eine Entlohnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.01.2012 ausbezahlt bekommen hatte. Aus diesem Grund zog die Beschwerdeführerin die beim Arbeitsmarktservice, XXXX, am 18.11.2013 eingelangte Beschwerde (Berufung) datiert mit 14.11.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, XXXX, vom 08.11.2013 wegen Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 841,96 zurück und ist die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Rückzahlung einverstanden. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Niederschrift bestehen keine Zweifel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Niederschrift vom 11.02.2013 ergibt, hatte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.01.2012 ein Entgelt erhalten. Aufgrund dieses Umstandes war die Beschwerdeführerin mit der Rückzahlung des zu unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 841,96 für den Zeitraum Jänner 2012 einverstanden. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 besteht somit eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin aufgrund eines Einkommens über der (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen der Beschwerdeführerin und Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin lag nicht vor.

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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