BVwG W133 2006566-1

W133 2006566-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W133 2006566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2006566.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin XXXX reiste ihrem Vorbringen zu Folge am 11.09.2013 legal mit Visum auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe sich vor ca. 3 Jahren von ihrem Ehemann getrennt und sei seither alleine in Tschetschenien gewesen. Sie habe sich daher entschlossen, zu ihrem Sohn nach Österreich zu reisen. Sie gab weiters an, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sich nach ihrem Sohn XXXX erkundigt habe. Sie selbst sei nicht bedroht oder geschlagen worden, jedoch wolle sie angeben, dass ihr Sohn in der Heimat nach wie vor gesucht werde.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2013 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Ihr Sohn XXXX, sei anerkannter Flüchtling in Österreich und arbeite auch hier. Ihr Sohn unterstütze sie. In der Heimat würden noch drei weitere Kinder und der (getrennt lebende) Ehemann der Beschwerdeführerin leben. Sie habe ein eigenes Haus mit Garten in der Heimat und sei pensionsberechtigt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich leben. Sie stütze auch ihr Asylvorbringen auf die Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn und ersuche die Behörde im Familienverfahren zu entscheiden. In Tschetschenien seien ständig Leute gekommen und hätten sich nach ihrem Sohn und nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht bedroht oder geschlagen worden. Ihr Sohn werde wahrscheinlich nach wie vor in der Heimat gesucht. Das Fragen nach ihrem Sohn habe sie krank gemacht. Man habe sie nervlich fertig gemacht. Sie habe öfter woanders übernachten müssen. Auch ihr Sohn habe gewollt, dass sie nach Österreich komme. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie diese Leute nicht in Ruhe lassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z4 (wohl gemeint: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte beweiswürdigend zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise angegeben habe, bei ihrem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Sohn leben zu wollen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr Vorbringen werde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, niemals bedroht, geschlagen oder Ähnliches worden zu sein. Zwar habe die Beschwerdeführerin ergänzend angegeben, ständig von der Polizei aufgesucht worden zu sein und von irgendwelchen Personen aufgesucht worden zu sein, die nach ihrem Sohn gefragt hätten, jedoch habe sie auch angegeben, nie verfolgt worden zu sein. Anhaltspunkte für konkrete, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK seien im Rahmen der Einvernahme aber nicht vorgebracht worden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht habe. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich auf der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität bzw auf Grund des Wunsches, mit ihrem Sohn zusammenleben zu wollen, nach Europa begeben habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 17.02.2014, wurde mit Schreiben vom 19.02.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerde wird zunächst begründend ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise an einem formalen Mindesterfordernis der schriftlichen Ausfertigung insofern mangle, als diesem der Name des Genehmigenden nicht entnommen werden könne, weshalb ihm keine Bescheidqualität zukomme.

In der Sache wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Mutter ihres Sohnes XXXX Verfolgung befürchte. Es seien ständig Leute zu ihr gekommen und hätten sich nach dem Sohn erkundigt. Die ständigen Nachfragen nach ihrem Sohn hätten die seit drei Jahren alleine lebende Beschwerdeführerin krank und nervlich fertig gemacht, sie habe auch öfters woanders übernachten müssen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie von den Leuten, die nach ihrem Sohn suchen würden, nicht in Ruhe gelassen zu werden. Auf Grund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei eine - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte - ganzheitlichen Würdigung ihres individuellen Vorbringens rechtswidrigerweise unterblieben. Eine nähere Befragung zum Sachverhalt sei unterblieben. Auf ihr eigentliches Kernvorbringen sei nicht eingegangen worden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ihre Heimat auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Sohnes, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, verlassen. Völlig willkürlich sei zudem die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde aberkannt worden.

Die Beschwerdevorlage langte am 07.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Vorab ist dem Beschwerdevorbringen, dass es dem angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise an einem formalen Mindesterfordernis der schriftlichen Ausfertigung insofern mangle, als diesem der Name des Genehmigenden nicht entnommen werden könne, weshalb ihm keine Bescheidqualität zukomme, zu entgegnen, dass dieser Einwand vor dem Hintergrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht nachvollzogen werden kann. Der angefochtene Bescheid enthält - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl auf dessen Seite 64 den Namen des Genehmigenden. Es kann dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht entnommen werden, dass bei der Übersendung des Bescheides an die Polizeiinspektion dessen Seite 64 nicht mitversandt worden wäre. Auch auf der - sowohl vom ausfolgenden Bezirksinspektor als auch von der Beschwerdeführerin unterfertigen - Übernahmebestätigung vom 17.02.2014 findet sich kein Vermerk, dass der Bescheid nicht vollständig gewesen wäre. Dem Beschwerdevorbringen, es handle sich im Beschwerdefall um keinen Bescheid, kann daher nicht gefolgt werden.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 11.09.2013 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zu beachten ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Beschwerdefall kann auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungen der belangten Behörde zum Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgungsgefahr droht:

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise angegeben habe, bei ihrem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Sohn leben zu wollen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr Vorbringen werde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Diese Feststellung deckt sich jedoch nur zum Teil mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich weiters sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, die Polizei sei zu ihr nach Hause gekommen und habe sich nach ihrem Sohn erkundigt. Dieser werde in der Heimat nach wie vor gesucht. Das Fragen nach ihrem Sohn habe sie krank gemacht. Man habe sie nervlich fertig gemacht. Sie habe öfter woanders übernachten müssen. Auch ihr Sohn habe gewollt, dass sie nach Österreich komme. Sie stütze auch ihr Asylvorbringen auf die Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn. Im Falle ihrer Rückkehr würden diese Leute sie nicht in Ruhe lassen.

Die belangte Behörde zog aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch angegeben hatte, im Zuge der Befragungen zum Sohn bislang nicht bedroht oder geschlagen worden zu sein, den Schluss, dass sie gar keine gegen sie selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht hat. Diese Feststellung widerspricht den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Es erfolgten auch keine näheren Nachfragen im Zuge der Einvernahme seitens der belangten Behörde zum Ablauf der Befragungen bzw zum Grund für die offenbar von der Beschwerdeführerin behauptete und empfundene Furcht ("man habe sie nervlich fertig gemacht, sie habe öfter woanders übernachten müssen, auch ihr Sohn habe gewollt, dass sie nach Österreich komme"). Völlig außer Acht ließ die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, sie stütze ihr Asylvorbringen auf die Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Diesbezüglich enthält weder der angefochtene Bescheid noch der vorliegende Verwaltungsakt irgendwelche Feststellungen bzw Ermittlungen, außer den Namen, das Geburtsdatum und eine AIS-Zahl des Sohnes. Diesem Umstand könnte jedoch auf Grund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat durchaus Bedeutung zukommen. Bei diesem Vorbringen wäre die belangte Behörde im Beschwerdefall auf Grund der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls gehalten gewesen zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und jenen Gründen, aus welchen dem Sohn in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden war, besteht. Dieses hat die Beschwerdeführerin jedenfalls behauptet. Auch werden im fortgesetzten Verfahren die Länderberichte entsprechend zu ergänzen sein. Diesbezüglich wird auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (I.K. gegen Österreich, Urteil vom 28.03.2013, Bsw Nr. 2964/12) hingewiesen, worin der Gerichtshof auch auf die Lage in Tschetschenien Bezug nimmt und unter anderem ausführt, dass die Länderberichte auch weiterhin auf eine Praxis der Vergeltung und Kollektivbestrafung von Angehörigen und verdächtigen Unterstützern vermeintlicher Aufständischer Bezug nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - auch im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dies umso mehr, als seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Beschwerdefall aberkannt worden ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Auf Grund des nunmehrigen Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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