BVwG W104 1419614-1

W104 1419614-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2014

Regest

Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Testo completo

BVwG W104 1419614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1419614.1.00

Spruch

W104 1419614-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., i.V.m. § 25 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F, eingestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wird als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 5.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.12.2010 führte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu seinem Fluchtgrund aus, in seiner Heimatgegend in Afghanistan gebe es viele Mujaheddin und versuche "jeder", der Macht besitze, "immer" mit jungen Burschen gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt zu haben bzw. junge Burschen nach Beendigung des sexuellen Verhältnisses an andere Machthaber "weiterzugeben". Der Beschwerdeführer sei eines Abends bei der Hochzeitsfeier eines Bruders eines Schulkameraden eingeladen gewesen, als sich ein ebenfalls unter den Gästen befindlicher Kommandant sehr für ihn interessiert und nach ihm und seinem Wohnort erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Feier verlassen und sei nach Hause gegangen. Drei Tage später sei er allerdings von zu Hause entführt, betäubt und an einen anderen Ort gebracht worden. Als er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er unter den anwesenden Personen den "Bodyguard" des Kommandanten wiedererkannt. Als er mit nur einem Bewacher alleine gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diesen von hinten angegriffen und sei auf diese Weise entkommen. Zu Hause angelangt habe ihm der Vater geraten, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn der Kommandant finden und sexuell missbrauchen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.3.2011 wiederholte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen vom 5.12.2010 und führte dieses näher aus. Nach der Entführung des Beschwerdeführers sei dessen Familie nach Pakistan geflohen und sein Vater habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer sich noch weiter entfernen müsse. Auf die Frage, ob der zuvor genannte Kommandant auch in Kabul Macht habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe ja Leute, die für ihn arbeiten würden. So gut sei es in Kabul auch wieder nicht. Die Leute, die in Kabul leben würden, hätten auch kein einfaches und gutes Leben.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere zu Spruchteil II. festgehalten, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder Mann, mit einem für Afghanistan relativ hohen Ausbildungsniveau. Er könnte demnach einer Arbeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Darüber hinaus habe der Antragsteller eigenen Angaben zufolge in Kabul Verwandte, die wirtschaftlich relativ abgesichert seien und eine Existenzgrundlage aufweisen würden. Dies erleichtere dem Antragsteller eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft.

2. Dagegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, die Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erforscht und den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend beachtet. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sich damit begnügt, ihm mit allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und lediglich "etwaige Widersprüche" ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführer nahm weiters Stellung zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen und führte unter Hinweis auf Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 und Human Rights Watch aus dem Jänner 2011 sowie auf die UNHCR Richtlinien vom 17.12.2010 und ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.4.2010 die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die schwierige Situation von Rückkehrern ins Treffen.

Zu der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass er "hier viele Freunde gefunden" habe und bei [dem Erlernen] der deutschen Sprache Fortschritte mache. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Der Beschwerdeführer beantragte neben der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Behebung der Ausweisung die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und verwies diesbezüglich auf Artikel 47 Grundrechtecharta.

Mit Schreiben vom 18.10.2011 gaben die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zogen unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Beschwerdeführervertreter führten aus, die Entscheidung des Bundesasylamtes stehe "im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes". Es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Falls zur gänzlichen Ablehnung des "Asylantrages". Den Vertretern würden "zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des AGH" vorliegen, bei denen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als Sachverhalt festgestellt, d.h. als glaubhaft beurteilt hätten werden können, und der Antrag somit in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. zitierten die Beschwerdeführervertreter auszugsweise eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der offenbar subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Die Beschwerdeführervertreter gaben - ohne Anführung konkreter Länderberichte - an, es sei seit September 2011 in Kabul gehäuft zu Attentaten gekommen und sei eine "relevante Verschlechterung der Sicherheitslage" festzustellen. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Bevölkerung zu schützen, und sei ausgehend davon mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemeinen prekären Sicherheitslage in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und es ihm nicht möglich wäre, sich ohne reale Gefährdung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben.

In der Beilage brachte die beschwerdeführende Partei ein Konvolut von Kursbestätigungen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zur Vorlage.

3. Am 24.4.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und erlies am 31.7.1012 sein Erkenntnis, mit dem er die Beschwerde gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abwies.

4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit eigenem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1674/12-14, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aufhob. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Asylgerichtshof nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 durch einen Einzelrichter desselben Geschlechts oder einen aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zu verhandeln gehabt hätte, weil der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er mit seiner Flucht der drohenden Gefahr, andernfalls Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden, habe entgehen wollen.

5. Durch die Aufhebung fiel das Verfahren in das Stadium zurück, wie es vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden hatte. Da der Asylgerichtshof in der Folge kein Ersatzerkenntnis erließ und auf Grund der unten unter Pkt. 3.1. angeführten Rechtslage die Zuständigkeit nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, hatte dieses (auf Grund der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften in Einzelrichterzuständigkeit) neuerlich zu entscheiden. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer, diesmal durch einen männlichen Richter, zu einer mündlichen Verhandlung lud. Zu dieser für 31.3.2014 anberaumten Verhandlung erschienen weder der Beschwerdeführer noch sein anwaltlicher Vertreter, obgleich dieser nachweislich rechtzeitig geladen worden war.

Auf telefonische Nachfrage teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer sei nach Angaben der Caritas Graz am 11. 3. 2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Mitteilung liegt eine Ausreisebestätigung der IOM - International Organization for Migration - bei, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.3.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnischen Gruppe der Tadschiken sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Er hat am 5.10.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist am 11.3.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da Rückkehrhilfe für die Rückkehr in den Herkunftsstaat gewährt wird, steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ausgereist ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, und zwar mit seiner Ausreise. Aus der Ablage des Antrages auf internationalen Schutz als gegenstandslos ergibt sich, dass das das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen ist. Derartige Verfügungen sind gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu treffen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch lässt der Wortlaut des § 25 AsylG i. V.m. den angewendeten prozessualen Rechtsvorschriften des VwGVG unterschiedliche Deutungen zur Einstellung des Verfahrens zu.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.