BVwG W199 1410281-1

W199 1410281-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>politische Aktivität, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W199 1410281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1410281.1.00

Spruch

W199 1410281-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, 09 02.921-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2013 und am 28.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Bangladesh zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.3.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 9.3.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 20.5.2009 an, er sei Mitglied der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) und sei deshalb von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) aufgefordert worden, Spendengelder an sie zu zahlen, er habe sich jedoch geweigert und sei daraufhin mit dem Umbringen bedroht und bereits mehrmals misshandelt worden.

Am 2.6.2009 übermittelte der Beschwerdeführer ua. mehrere Unterlagen in bengalischer Sprache. Am 5.6.2009 richtete er ein Scheiben in bengalischer Sprache an das Bundesasylamt. Das Bundesasylamt ließ die fremdsprachigen Schriftstücke übersetzen. Es handelt sich um eine Zeitungsmeldung des "Daily Ittefaq" vom XXXX, um einen BerichtXXXX vom XXXX in "XXXX Publications", um eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers und um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, die ihm bei der Einvernahme ausgefolgt worden waren.

Am 9.7.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage in bengalischer Sprache, ergänzt um eine handschriftliche Anmerkung. Das Bundesasylamt ließ die Unterlage - eine Zeitungsmeldung des "Daily Ittefaq" vom XXXX - und die handschriftliche Anmerkung übersetzen. (Das Bundesasylamt ersuchte zwar nur um eine kurze Zusammenfassung der Unterlage, der Übersetzer übersetzte jedoch den ganzen Text, was auch erforderlich war.) Am 21.7.2009 übermittelte der Beschwerdeführer wiederum eine Unterlage in bengalischer Sprache - nach den darauf notierten Angaben des Beschwerdeführers eine Meldung aus der Zeitung "The Daily Inqelab" vom XXXX -, wieder ergänzt um eine handschriftliche Anmerkung. Das Bundesasylamt ließ auch diese Unterlage übersetzen.

Am 12.8.2009 übermittelte der Beschwerdeführer wiederum mehrere Unterlagen in bengalischer Sprache. Es handelt sich um einen Artikel XXXX aus der Zeitung "Amadershomoy" vom 11.8.2009, um einen Bericht aus der Zeitung Jaijaidin (nach der handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers: vom XXXX), um einen Zeitungsartikel aus XXXX, um einen Zeitungsbericht aus XXXX (nach der handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers: vom XXXX) und um einen (weiteren) Artikel aus der Zeitung XXXX vom XXXX. Das Bundesasylamt ließ auch diese Unterlagen übersetzen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2009 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.11.2009. Am 9.12.2009 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

4. Am 26.7.2013 führte der Asylgerichtshof, am 28.2.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 28.2.2014 erörtert wurden:

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Bereits am 29.7.2013 bestellte der Asylgerichtshof einen Facharzt für Urologie zum Sachverständigen, er erstattete am 14.9.2013 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.2.2014 erörtert wurde. Dieser Verhandlung zog das Gericht auch einen Sachverständigen für die politische Situation in Bangladesh bei, der ein Gutachten zur aktuellen Situation in Bangladesh und zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver und politisch nicht aktiver Personen erstattete.

Da am 28.02.2014 übersehen worden war, einen weiteren aktuellen Bericht vorzuhalten, wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2014 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, seine Feststellungen auch auf den Bericht

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

zu stützen. Es wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Er äußerte sich nicht dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen).

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden einander häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das International Crimes Tribunal führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, genügte dafür, dass islamistische Organisationen Ausschreitungen begingen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den akademischen Grad eines Bachelor of Commerce erworben. Er hält sich seit dem Frühjahr 2009 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt worden sei.

1.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich aus urologischer Sicht an sich in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Die letzte Operation (vor dem 12.9.2013, dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom Sachverständigen untersucht worden ist) führte zu einem "hervorragenden Ergebnis", die Harnröhrenverengung ist beseitigt, die Entleerung der Harnblase ist ausgezeichnet. Der Beschwerdeführer benötigt aber derzeit und in Zukunft regelmäßige urologische Kontrollen, und zwar bei Beschwerdefreiheit zwei bis drei Mal jährlich. Die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Verengung der Harnröhre liegt bei etwa 20 %. Erhält er dann keine adäquate Behandlung, wie sie nach einem derart komplizierten Eingriff erforderlich wäre, so sind folgende Komplikationen denkbar:

rezidivierende Infekte der Harnwege; Schädigung der Nieren (Hypertonie, Schrumpfnieren) durch chronische Infekte und inadäquate antibiotische Therapie; Abflussstörung der Harnblase; konsekutive Abflussstörung aus dem oberen Harntrakt; Gefahr der Nierenschädigung und von Komplikationen wie Hypertonie, Niereninsuffizienz oder letztlich auch akute Sepsis (Blutvergiftung) mit einer Letalitätsrate auch bei jungen gesunden Menschen von bis zu 50%.

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, § 224 StGB und wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen 05.01.2014 (die letzten fünf Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.02.2014. Der Sachverständige ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung durch Angehörige der AL wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 9.3.2009 an, er sei seit 1997 Mitglied der BNP. Auf Grund seiner politischen Gesinnung sei er von Mitgliedern der AL aufgefordert worden, Spendengelder an sie zu zahlen, er habe sich jedoch geweigert und sei daraufhin mit dem Umbringen bedroht und bereits mehrmals misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, ermordet und von der AL fälschlich strafrechtlich angezeigt zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 20.5.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesh einen XXXX betrieben, der jetzt geschlossen sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil er von Mitgliedern der AL aufgefordert worden sei, Spendengelder an sie zu zahlen. Er sei erpresst und mit dem Umbringen bedroht worden. Gegen ihn hätte sogar eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet werden sollen; dazu sei es zwar nicht gekommen, es sei ihm aber damit gedroht worden. Am XXXX sei in den Medien verbreitet worden, dass die AL die Bevölkerung erpresse; der Beschwerdeführer verwies dazu auf die Tageszeitung Ittefaq, die er online gelesen habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den entsprechenden Bericht binnen dreier Wochen zu übermitteln; er sagte zu, ihn zu übermitteln, und tat dies am 2.6.2009. - Einige Geschäftsfreunde seien bereits fälschlich angezeigt und von der Polizei verfolgt worden. Deshalb habe er die Drohungen sehr ernst genommen. Die Mitglieder der AL hätten auch seine Gattin aufgefordert, Spendengeld zu zahlen. Es sei ihr gedroht worden, dass ansonsten ihre und des Beschwerdeführers Tochter entführt würde.

Die Probleme hätten in der zweiten Jännerwoche 2009 begonnen. Einige der Verfolger kenne er namentlich: XXXX. Sie stammten aus seiner Heimatregion und seien dort als AL-Mitglieder bekannt. Er habe sie auch als Teilnehmer bei Veranstaltungen der AL gesehen, und sie hätten auch ihn gesehen.

Die Frage nach der Höhe des geforderten "Spendengeldes" beantwortete der Beschwerdeführer nach der darüber aufgenommenen Niederschrift mit "Taka 1.000,000.000,--" (in der Verhandlung vom 26.7.2013 gab der Beschwerdeführer an, es seien 1,000.000,-- Taka gefordert worden; bei der Protokollierung des 1000fachen Betrages dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln), die Frage, wie oft er diesen Betrag hätte zahlen sollen, mit "einmal". Er sei drei- bis viermal telefonisch und auch persönlich bedroht worden. Er sei bei der Polizei gewesen, sie habe aber seine Anzeige nicht entgegengenommen. Die Polizei erhalte nämlich einen Teil der "Spendengelder". Außerdem denke "der Polizist", er würde (wenn er die Anzeige entgegennähme) seinen Arbeitsplatz verlieren, da die AL an der Macht sei. Die Frage, ob er damit sagen wolle, dass alle BNP-Mitglieder von der AL erpresst würden, bejahte der Beschwerdeführer; es sei ein aktuelles Problem, das vor allem Geschäftsleute betreffe. Dass er bei der BNP gewesen sei, hätten die Gegner gewusst, weil sie ihn auf Veranstaltungen dieser Partei gesehen hätten, das erfahre man früher oder später. Er sei eingetragenes Mitglied der BNP, sei aber ein einfaches Mitglied und bekleide keine Funktion. Auf die Frage, warum er die geforderte Summe nicht einfach gezahlt habe, antwortete er, es sei ein Teufelskreis; sie wären immer wieder gekommen. Auf den Vorhalt, er habe zuvor von nur einer Zahlung gesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, sie sagten immer wieder, dass es sich um eine Einmalzahlung handle, dann habe man einige Zeit Ruhe, und anschließend kämen sie wieder. Auf den weiteren Vorhalt, es sei möglich, dass anschließend wieder die BNP an der Macht sei, meinte der Beschwerdeführer, das sei ein relativer Ausdruck, die Leute könnten auch schon wieder nach drei Monaten kommen. Auf den Vorhalt, die BNP sei im Parlament vertreten und die Angaben daher nicht plausibel, meinte der Beschwerdeführer, dieser Umstand habe nichts zu besagen, die BNP-Leute würden trotzdem verfolgt. Wer Geld habe, ergreife die Flucht, wer keines habe, bleibe seinem Schicksal überlassen. Auf die Frage, welchen Nutzen die AL aus einem Mord am Beschwerdeführer ziehe, da er ja dann nichts zahle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dann der nächste Bedrohte zahle. Auf die weitere Frage, weshalb er keine BNP-Leute mobilisiert habe, "um diesem lokalen Problem entgegenzuwirken", erklärte der Beschwerdeführer, er sei zu Funktionären der BNP gegangen, sie hätten aber für sein Anliegen nichts übrig gehabt, sondern ihm empfohlen, das Land zu verlassen oder abzuwarten, bis die BNP wieder an der Macht sei. Auf den Vorhalt, dass die BNP bei einer solchen Empfehlung (das Land zu verlassen) ihre Wählerschaft reduzieren würde, meinte der Beschwerdeführer, meistens seien Geschäftsleute davon betroffen, sonst niemand. Die Erpressungen, bei denen er persönlich angetroffen worden sei, hätten sich in seinem Geschäftslokal im Stadtviertel XXXX (in Dhaka) ereignet. Die Frage, ob er in Bangladesh Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte, seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass Polizisten bei ihm zu Hause gewesen seien und ihr gesagt hätten, er solle zu ihnen kommen bzw. sie müssten mit ihm sprechen. (In der Verhandlung vom 26.7.2013 präzisierte der Beschwerdeführer, dies sei erst nach seiner Ausreise aus Bangladesh gewesen.) Dem Beschwerdeführer wurden "Länderinformationen" ausgehändigt; er könne innerhalb zweier Wochen dazu Stellung nehmen.

Am 2.6.2009, am 5.6.2009, am 9.7.2009 und am 12.8.2009 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen in bengalischer Sprache, die das Bundesasylamt übersetzen ließ (so.). Es handelt sich um Zeitungsmeldungen, handschriftliche Notizen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. In dieser Stellungnahme führte er aus, die Länderinformationen, die ihm ausgehändigt worden seien, entsprächen nicht in allen Punkten den Tatsachen und seien für ihn nicht akzeptabel. Während der Amtsperiode der Übergangsregierung unter Dr. Fakhruddin sei es in seiner Heimat sehr ruhig gewesen. Nachdem die AL an die Macht gekommen sei, hätten viele Politiker und Geschäftsleute massive Probleme. Nur wer die Möglichkeit und das Geld dazu habe, könne das Land verlassen. Seit er in Österreich sei, werde seine Frau von Mitgliedern der AL telefonisch bedroht. Sie drohten, seine Tochter zu entführen, wenn seine Frau nicht eine Million Taka zahle.

Nach der Meldung des "Daily Ittefaq" vom XXXX ("Telefonische Erpressungen durch Täter, die sich als Terroristen ausgeben, haben zugenommen"; die Internetadresse soll http://www.ittefaq.com/content/2009/05/06/news0632.htm lauten) beschweren sich täglich zahllose Unternehmer unterschiedlicher Branchen darüber, dass sie von Kriminellen, die sich als ranghohe Terroristen ausgeben, telefonisch belästigt und erpresst würden und dass die Polizei diesbezüglich versagt habe. Die Polizei, so die Zeitung, gab an, sie habe strenge Maßnahmen gegen Telefonerpressung ergriffen; täglich würden Erpresser festgenommen. Weiters wird berichtet, es würden zwischen einer halben Million und fünf Millionen Taka verlangt; wer sich weigere, dem werde gedroht, dass seinen Familienangehörigen etwas zustoßen werde. Geheimdienstbeamte hätten mitgeteilt, dass die Erpresser meist neu zugezogene Terroristen, Drogensüchtige und jugendliche Kriminelle seien.

Der Bericht XXXX ("Niemand kann den professionellen Killergruppen entrinnen, die als Gelderpresser tätig sind"; die Internetadresse ist nur gekürzt wiedergegeben und soll beginnen mit:

"http://www.amardeshbd.com/dailynews/detail_news_index.php?NewsID=223487NewsT") schildert ähnliche Probleme und unterscheidet dabei zwischen professionellen Erpresserbanden und - weniger gefährlichen - "Amateurerpressergruppen", die beide in Dhaka tätig seien. Die Amateurgruppen bedienten sich "einer Vielzahl von Helfern aus der Bevölkerung, darunter Studenten, Mitglieder politischer Parteien, pseudo-religiöse Kriminelle, Mitarbeiter von Paketzustellern und arbeitsloser Jugendlicher". Die Amateurgruppen gäben sich mit niedrigeren Beträgen zufrieden und gingen auch nicht so weit, ihre Opfer zu ermorden, wenn sie sich weigerten zu zahlen.

Die Meldung des "Daily Ittefaq" vom XXXX ("Drei Händler wurden im XXXX von Terroristen erschossen"; nach den Angaben am Schluss des Berichts von der Internetadresse http://www.ittefaq.com/content/2009/06/27/news0198.htm ausgedruckt) berichtet über einen Überfall am Vortag im Stadtviertel XXXX in Dhaka, bei dem drei Geschäftsleute von Terroristen getötet worden seien, darunter auch ein Funktionär der AL. (Im selben Stadtteil soll sich die Erpressung abgespielt haben, von welcher der Beschwerdeführer am 20.5.2009 berichtet hatte.) Der Bericht nennt die Namen der Getöteten: Ashraf Miah - den leitenden Stellvertretenden Obmann der AL für den Wahlsprengel 39 -, Faruk Mollah alias L C Faruk und Nuruddin Sarker Juwel; der Homöopathiearzt Abdur Rahim - (auch er) Stellvertretender Obmann der AL für den Wahlsprengel 39 - sei verletzt worden. Ein Terrorist habe der Zeitung mitgeteilt, der Anschlag sei aus Rache für die Tötung eines Funktionärs der Jubo League (in der Folge: JL) namens Mamun verübt worden. Es hätten noch weitere Leute getötet werden sollen; das sei aber nicht gelungen, weil drei Einheiten des RAB dort patrouilliert hätten. Faruk Mollah soll nach Angaben von Familienangehörigen getötet worden sein, weil er ein Komitee gegen Schutzgelderpresser habe bilden wollen. Ashraf Miah soll sich nach Angaben seines Bruders geweigert haben, Schutzgeld zu zahlen, und versucht haben, gegen die Erpresser mobil zu machen. Die Zeitung berichtet weiter auch von kriminellen Verwicklungen Faruk Mollahs, unter dessen Schutz viele Terroristen gestanden seien und der das gesamte Gebiet des XXXX unter seine Kontrolle gebracht habe. Kein Lastwagen habe hier seine Güter abladen können, ohne Schutzgeld zu entrichten. Faruk Mollah wird später als Generalsekretär der JP für den Polizeiverwaltungsbezirk Tejgaon bezeichnet. Der Bericht bezeichnet sodann den XXXX, den größten Lebensmittelgroßhandelsumschlagplatz in Dhaka, als Schlaraffenland für Schutzgelderpresser. Je nachdem, welche Regierung an der Macht sei, würden auch die Schutzgelderpresser ausgewechselt. Täglich würden - nach Angaben von einfachen Händlern - mehrere 100.000 Taka an Schutzgeld kassiert; der Großteil werde an die lokale Polizei abgeliefert. Der Bericht schildert, welche Personen im Lauf der Zeit die Schutzgelderpressung kontrolliert hätten; nach dem Wahlsieg der AL sei Mamun als Sieger hervorgegangen, der Bürosekretär der JL (Nord), der vor anderthalb Monaten auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen sei. Im Jänner, so die Händler, seien viele hochrangige Terroristen wieder aufgetaucht und hätten die Händler über Mobiltelefon bedroht; mit ihrer Hilfe habe Mamun die Kontrolle über das gesamte Gebiet erlangt. Eine andere Gruppe habe sich dagegen aufgelehnt, deshalb sei Mamun von seinen Gegnern umgebracht worden. Die Polizei ergreife keine Maßnahmen. Der amtierende Postenkommandant habe diese Vorwürfe gegenüber der Zeitung bestritten; seit dem Tod Mamuns habe es im Gebiet XXXX keine Schutzgelderpressungen mehr gegeben.

Handschriftlich hatte der Beschwerdeführer angemerkt, seine Geschäftskollegen seien von Terroristen der AL getötet worden, nachdem sie kein Schutzgeld entrichtet hätten.

Nach dem Artikel XXXX vom XXXX ("Polizeiinformanten: Wahre Drahtzieher bei Vergehen") sind für die in der Hauptstadt Dhaka verübten Vergehen zumeist korrupte Polizeiinformanten verantwortlich, die auch die Sicherheitsbehörden zur Korruption verführen. In Dhaka gebe es über 200 Polizeiinformanten, die gegen Bezahlung regelmäßig Informationen an die Sicherheitsbehörden lieferten. Sodann zählt der Artikel die Namen angeblicher Polizeiinformanten auf. Nach Auskunft von Streifenpolizisten seien diese Informanten unter dem Schutz der Polizei auch an Schutzgelderpressungen und anderen illegalen Handlungen beteiligt. Der Artikel aus XXXX - nach der handschriftlichen Anmerkung vom 25.07.2009 - ("Korrupte Polizeibeamte bringen Polizeidirektion in Verruf") berichtet ganz allgemein von korrupten und unter Parteieinfluss stehenden Polizeibeamten. Nach dem Amtsantritt der jetzigen Regierung seien viele Polizeibeamte auf ihren Wunsch versetzt worden und jetzt überwiegend für jene Politiker tätig, die diese Versetzungen bewirkt hätten. Unter dem Druck der Regierungspartei müssten die Polizeichefs auch inkompetente und korrupte Offiziere zu Postenkommandanten ernennen. Drei Artikel (jener aus Jaijaidin - nach der handschriftlichen Anmerkung vom 25.07.2009 - ["3 RAB-Angehörige wurden festgenommen. 700.000 Taka wurden bei ihnen sichergestellt"], jener aus XXXX - nach der handschriftlichen Anmerkung vom 25.07.2009 - ["Geldraub unter Drohungen. Drei RAB-Angehörige, darunter auch ein Polizeioffizier, sind im Gefängnis"] und jener aus XXXX vom XXXX ["Todesdrohungen durch Cross-Fire: 3 RAB-Angehörige wurden wegen Raubes von 1,1 Mio Taka verhaftet"]) berichten von einem Vorfall, bei dem ein Manager durch Androhung einer Tötung im "cross-fire" beraubt und sodann in einer RAB-Dienststelle die geraubten 700.000,-- Taka und zwei Mobiltelefone sichergestellt worden waren. Ein hochrangiger RAB-Offizier und zwei weitere Beamte sollen an dieser Tat beteiligt gewesen sein. Der Beraubte habe in einer Polizeistation Anzeige erstattet. Die Täter seien auf Grund der Anzeige festgenommen worden und hätten in der polizeilichen Einvernahme gestanden. Nach einem dieser drei Berichte (jenem aus XXXX) war in die Ermittlungen auch der Geheimdienst des RAB eingeschaltet. Der Beschwerdeführer vermerkte auf einem der Berichte handschriftlich, in Bangladesh seien neben AL-Terroristen auch Polizei- und RAB-Beamte, die eigentlich für Sicherheit und Ordnung zuständig seien, an illegalen Handlungen beteiligt. - Diese fünf Berichte sollen offenbar die Situation in Bangladesh im Allgemeinen schildern und nachweisen, dass von den Polizeibehörden keine Hilfe zu erwarten ist, sondern sie selbst in Erpressungen udgl. verwickelt sind.

Insgesamt vermitteln die vorgelegten Zeitungsmeldungen den Eindruck, der Markt, auf dem der Beschwerdeführer seinen XXXX betrieben haben will, nämlich der XXXX XXXX in Dhaka, werde von kriminellen Banden beherrscht, die von den Geschäftsleuten Schutzgeld erpressten und sich dabei je nach Bedarf mit Teilen des Polizeiapparates und mit Politikern verbündeten. Dabei scheint die jeweilige Regierungspartei eine hervorgehobene Rolle zu spielen, aber auch Politiker anderer Parteien dürften wichtig sein. Hervorgehoben sei, dass eines der drei Todesopfer und der Verletzte bei dem Überfall vom XXXX, auf den sich auch der Beschwerdeführer mehrmals bezog und der in der Meldung des "Daily Ittefaq" vom XXXX ("Drei Händler wurden im XXXX von Terroristen erschossen") geschildert wird, derselben Partei, nämlich der AL, angehörten (und Funktionäre dieser Partei waren) wie jener Mann (Mamun), dessen Tötung den Anlass für diesen Mord gegeben hatte. (Mamun war nach dieser Meldung Funktionär der JL, also der Jugendorganisation der AL.) Einer der drei Getöteten soll Funktionär der JP gewesen sei und wird in derselben Zeitungsmeldung einmal als Organisator eines Komitees gegen Schutzgelderpresser, einmal gleichsam als "Pate" bezeichnet, der das gesamte Gebiet des Basars unter seine Kontrolle gebracht habe. Auch die Berichte über die Verhaftung dreier RAB-Beamter zeigen, dass Beamte dieser Einheit in kriminelle Machenschaften verwickelt sind, dass aber andererseits zumindest in bestimmten Fällen die Polizei gegen sie vorgeht.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.7.2013 schilderte der Beschwerdeführer kurz seine Fluchtgründe und blieb dabei bei der Darstellung, die er vor dem Bundesasylamt gegeben hatte. Auch die drei AL-Mitglieder, die ihn erpresst haben sollen, nannte er namentlich wie vor dem Bundesasylamt; sie seien bekannte Gesichter von Schutzgelderpressern in XXXX gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wofür die Abkürzung BNP stehe, und gab dazu an, dies heiße "Bangladesh National Party". Als er etwas später gefragt wurde, ob er eine "Bangladesh Nationalist Party" kenne, verneinte er; er kenne nur die "Bangladesh National Party", das sei die BNP. Dies trifft nicht zu, die Abkürzung BNP steht für "Bangladesh Nationalist Party" (und nicht für "Bangladesh National Party"), nach der Erfahrung des erkennenden Richters ist dies Mitgliedern dieser Partei in der Regel durchaus bekannt.

In seiner Stellungnahme vom 5.6.2009 hatte der Beschwerdeführer ua. erwähnt, seit er in Österreich sei, werde seine Frau von Mitgliedern der AL telefonisch bedroht. Sie drohten, seine Tochter zu entführen, wenn seine Frau nicht eine Million Taka zahle. In der Verhandlung vom 26.7.2013 wollte der Beschwerdeführer aus Eigenem nichts ergänzen; auf weitere Fragen gab er an, seine Frau lebe seit anderthalb Jahren in XXXX, seit einem Jahr werde sie nicht mehr belästigt. In der Zwischenzeit sei sie bei der Polizei gewesen, die ihr aber nicht habe helfen wollen. Die Erpresser hätten jedoch nicht an sie herankommen können, da die Familie ("wir") einige Verwandte habe, die beim Militär seien und seine Frau "sozusagen geschützt" hätten. Die geforderte Million Taka sei nicht gezahlt worden.

In der Verhandlung vom 26.7.2013 fasste der Vorsitzende des Senates des Asylgerichtshofes, vor dem die Verhandlung stattfand, (di. der nunmehr zur Entscheidung berufene Einzelrichter) seinen Eindruck zusammen, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsmeldungen scheine sich zu ergeben, dass Mitglieder politischer Parteien nur eine von verschiedenen Gruppen seien, welche die kriminellen Banden unterstützen, die die Geschäftsleute des XXXX erpressten; der Beschwerdeführer stimmte dem zu und wies darauf hin, dass nach seiner Einreise nach Österreich drei Geschäftsleute getötet worden seien. Daraufhin wurde er darauf hingewiesen, dass (nach dem von ihm vorgelegten Artikel aus dem "Daily Ittefaq" vom XXXX ["Drei Händler wurden im XXXX von Terroristen erschossen"]) zwei der Getöteten Funktionäre der AL bzw. der JP und ein Verletzter Funktionär der AL gewesen sei, dass der Anschlag aus Rache für die Tötung eines Funktionärs der JL verübt worden sein soll und dass in dem entsprechenden Artikel von der BNP - der Partei des Beschwerdeführers, wenn man seinen Angaben folgt - nicht die Rede ist. Er nahm dies zur Kenntnis, ebenso, dass ein Erpressungsopfer, ein Mitarbeiter einer Textilfabrik, seine Wohnung in Dhaka verlassen und nach XXXX gezogen sei ("Daily Inqilab", "Telefonische Erpressungen finden in verschiedenen Gegenden der Hauptstadt nach wie vor statt"), sowie auch, dass sich aus den vorgelegten Zeitungsberichten der Eindruck ergebe, die Schutzgelderpressung in XXXX sei eine kriminelle Angelegenheit, in die auch Politiker verwickelt seien, dass dabei aber auch Parteimitglieder sich durchaus gegen Angehörige der eigenen Partei wendeten. Auf die Frage, weshalb er glaube, dass er wegen seiner BNP-Mitgliedschaft Schwierigkeiten gehabt habe, meinte er, er sei gerade deshalb ins Visier genommen worden; wäre er AL-Mitglied gewesen, so hätte er sicher bei der AL Unterstützung erhalten. Daraufhin wurde ihm nochmals vorgehalten, dass nach einem der Berichte (nämlich der Meldung im "Daily Ittefaq" vom XXXX ["Drei Händler wurden im XXXX von Terroristen erschossen"]) einer der Ermordeten Mitglied der AL gewesen sei und dass der Mord aus Rache für die Tötung eines JL-Mitglieds verübt worden sei, also des Mitglieds einer Tochterorganisation der AL. Er erklärte dazu, dies sei in Bangladesh durchaus möglich.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu belegen, dass er Mitglied der BNP gewesen wäre, da er nicht einmal die Abkürzung korrekt auflösen konnte und sogar die korrekte Auflösung nicht erkennen konnte. Damit fällt aber auch seine Behauptung, er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei von Angehörigen der regierenden AL erpresst worden, in sich zusammen. Die Zeitungsmeldungen, die er vorgelegt hat, zeichnen zwar insgesamt von jenem Markt in Dhaka, in dem er gearbeitet haben will, ein Bild, das sich durch massive Schutzgelderpressungen durch kriminelle Banden mit Beziehungen zu Lokalpolitikern auszeichnet, von "Spenden" an eine Partei ist jedoch auch darin nicht die Rede.

Auf Grund dieser Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf das schlüssige und widerspruchsfreie urologische Gutachten vom 14.09.2013.

Schon am 17.5.2013 hatte der Beschwerdeführer ua. eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom Vortag übermittelt, wonach sich der Beschwerdeführer "bereits 4x einer urologischen Operation aufgrund rezidivierender Urethrastrikturen" habe unterziehen müssen. Eine operative Sanierung einer ebenfalls bestehenden Umbilicalhernie sei für Herbst 2013 geplant.

2.2.4. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf der Einsicht in das Strafregister. Der Beschwerdeführer räumte die Vorstrafen in der Verhandlung vom 26.7.2013 ein und gab an, er habe einen gefälschten französischen Reisepass gekauft, um damit nach Indien zu fliegen und seine Frau und sein Kind zu treffen und um überdies damit Arbeit zu finden. Er habe einen Fehler gemacht und sehe das ein. Zu der Verurteilung wegen Nötigung sei es gekommen, weil einige AL-Leute ihn in eine Zwickmühle hätten bringen wollen und gegen ihn ausgesagt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.4.2009 und dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL wegen seiner (behaupteten) Mitgliedschaft in der BNP, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber seine Angaben als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Eine der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsmeldungen ("The Daily Inqilab", "Telefonische Erpressungen finden in verschiedenen Gegenden der Hauptstadt nach wie vor statt") berichtet darüber, der Mitarbeiter einer Textilfabrik, der die von ihm geforderte Summe nicht habe zahlen können, habe seine Wohnung in der Eastern Housing Society (offenbar in Dhaka) verlassen und sei nach XXXX verzogen. Genau dorthin ist nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (in der Verhandlung vom 26.07.2013) auch seine Frau gezogen und wird seit (damals) einem Jahr nicht mehr belästigt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Schutzgelderpresser, die sich auf den XXXX in Dhaka spezialisiert haben, jemanden in XXXX suchen würden; keine der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsmeldungen legt dies nahe, vielmehr deutet der zuvor erwähnte Bericht gerade in die Gegenrichtung. Der Beschwerdeführer erzählte dazu in der Verhandlung vom 26.7.2013, er werde "überall" gesucht, "sie" erkundigten sich; vor allem in seinem Heimatdorf, aus dem er (ursprünglich) stamme, erkundigten "sie" sich regelmäßig. Dieses Heimatdorf liege in der Gegend von Mymensingh; diese Gegend ist freilich weit entfernt von XXXX. Abgesehen davon ist die Behauptung, dass die Erpresser sich in seinem Heimatdorf nach ihm erkundigten, aus demselben Grund unglaubwürdig, der gegen die Annahme einer weiteren Verfolgung in XXXX spricht.

Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Verfolgung, die der Beschwerdeführer befürchtet, ihre Wurzel überhaupt in einem der in der GFK genannten Gründe hat (vgl. VwSlg 17.225 A/2007).

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

2.2. Von einer relevanten Bedrohung iSd § 8 Abs.1 AsylG 2005 kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 57 Abs. 1 FrG umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040). Einer gemessen an österreichischen Verhältnissen bloß schwierigeren Behandlungssituation kommt hingegen keine Relevanz zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Zusammenhang auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts ihrer konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich ist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN).

Anhaltspunkte dieser Art finden sich in den Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Zwar ist die Basis-Gesundheitsversorgung gesichert - und daher möglicherweise auch die regelmäßigen urologischen Kontrollen, die auch bei Beschwerdefreiheit erforderlich sind -, doch hat der Sachverständige von einem komplizierten Eingriff gesprochen, nach dem eine Behandlung notwendig ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft kompliziertere Eingriffe mit entsprechender Nachbehandlung notwendig sein werden (die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Harnröhre wieder verengt, liegt bei 20 %); mangelt es an ihnen, so kann dies die oben beschriebenen Folgen haben, letztlich auch zum Tod des Beschwerdeführers führen. Darüber hinaus ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer sich eine länger dauernde Behandlung überhaupt würde leisten können.

Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Art. 2 und 3

MRK.

2.3. Es war jedoch zu prüfen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (so.) einen Asylausschlussgrund iSd § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 verwirklicht; danach "hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen" - dh. ist der Antrag abzuweisen -, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre ua. (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) dann der Fall, wenn der Fremde von einem Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (zur richtlinienkonformen Auslegung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 VfSlg. 19.591/2011). Die §§ 105, 223 Abs. 2, §§ 224 und 224 a StGB - nach denen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist - enthalten Höchststrafdrohungen von einem (§§ 105 und 224 a StGB) und von zwei Jahren (§ 224 StGB). Damit eine strafbare Handlung ein Verbrechen iSd § 17 StGB (und damit auch des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) ist, muss die Strafdrohung aber drei Jahre übersteigen (§ 17 Abs. 1 StGB). Der Ausschlussgrund liegt daher nicht vor.

Die Verurteilung steht daher der Gewährung subsidiären Schutzes nicht entgegen.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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