BVwG W108 1418800-1

W108 1418800-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>Nachfluchtgründe, Parteimitgliedschaft

Testo completo

BVwG W108 1418800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1418800.1.00

Spruch

W108 1418800-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos aus Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 11.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er sei sunnitischer Kurde und er habe in Syrien wie alle anderen Kurden keine Rechte. Sein Vater und sein älterer Bruder seien vor einem Jahr von der Geheimpolizei abgeholt worden, weil sie verdächtigt worden seien, zwischen dem Irak und Syrien mit Waffen gehandelt zu haben. Sein Vater sei noch immer in Haft. Aus diesem Grund hätten sie ihn ebenfalls verhaften und festnehmen wollen, um eine Bestrafung an der Familie durchzuführen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Die Benachteiligungen der kurdischen Minderheit in Syrien seien allgemein bekannt und gegeben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Verfolgung durch die Geheimpolizei sowie die Festnahme aus den genannten Gründen.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 07.02.2011 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme zwar aus Syrien, besitze aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit, er sei ein "Ajnabi". Seine Mutter lebe mit seinem Bruder nach wie vor im Heimatort in Syrien, sein Vater und sein älterer Bruder seien in Syrien im Gefängnis. Sein Vater habe neben der Landwirtschaft mit XXXX gehandelt und habe diese an der irakischen Grenze verkauft. An diesem Tag hätten sein Vater und sein Bruder gemeinsam XXXX an der Grenze verkauft, als sie von der Polizei oder der Geheimpolizei mit der Beschuldigung, mit Waffen gehandelt zu haben, verhaftet worden seien; in der Nähe seien Waffen entdeckt worden. Seit ca. einem Jahr und einem Monat seien sie nunmehr in Haft. Seine Mutter habe sie zweimal besucht. Bei einem der Besuche habe sein Vater seiner Mutter gesagt, dass der Geheimdienst auch nach dem Beschwerdeführer und dem anderen Bruder des Beschwerdeführers frage. Er fürchte, auch verhaftet zu werden, denn wenn so etwas passiere, hänge die ganze Familie dran. Sie hätten im Dorf nach ihm gesucht, nach der Verhaftung hätten sie nicht mehr zuhause übernachtet, sondern auf Feldern und in Höhlen, nicht weit weg von der Landwirtschaft. Sie seien jedoch ca. sieben Monate lang jeden Tag zur Landwirtschaft zurückgekehrt und hätten die Arbeiten in der Landwirtschaft verrichtet. Es sei niemals etwas passiert, weil sie die Tiere so gefüttert hätten, dass sie nicht gesehen worden seien. Über Befragen, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei, nicht jedoch sein Bruder, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob seine Familie noch in Syrien sei. Sein Vater und sein Bruder hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er solle versuchen, ins Ausland zu kommen. Seine Mutter sei krank. Im Falle einer Rückkehr müsse er sicher ins Gefängnis, weil er aus Syrien weg sei.

2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte im Bescheid fest, der Beschwerdeführer sei staatenlos und stamme aus Syrien und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen Syriens wurden seitens der belangten Behörde als nicht glaubwürdig und deshalb als zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet gewertet. Die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Strafe wegen illegaler Ein- bzw. Ausreise - Gefängnisstrafe bis zu maximal drei Monaten oder Geldstrafe - sei im Fall des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers.

Die Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde, die im Bescheid Länderfeststellungen zur Situation in Syrien traf, im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den in den Feststellungen angeführten "Problempunkten" nicht so weit betroffen sei, dass diese einem Refoulement entgegen stehen würden.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verletze nach Ansicht der belangten Behörde keine Rechte nach Art. 8 EMRK.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe die Asylbehörde dem Antrag hätte stattgeben müssen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in den Augen des Regimes (unterstellten) oppositionellen und staatsfeindlichen Aktivitäten ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, deren Zugriff er sich durch seine Ausreise entzogen habe. Zusätzlich würde ihm vorgeworfen werden, im Ausland regimekritischen Tätigkeiten und der Verbreitung staatsfeindlichen Materials nachgegangen zu sein. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe sei verfehlt. Soweit die belangte Behörde für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien jede Gefährdungslage negiere, gerate sie in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen, denen zu entnehmen sei, dass eine genaue Befragung anlässlich der Rückkehr als Regelfall anzusehen sei und zahlreiche Verhaftungen anlässlich der Verhöre belegt seien. Von dieser Situation würde der Beschwerdeführer - umso mehr als er Kurde sei - betroffen sein.

4. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Ausweises und den Bescheid des AMS betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie Unterlagen zu seiner Beschäftigung in Österreich vor.

5.1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers am 27.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer und sowie seine gewählte Vertreterin persönlich beteiligten. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge derer der Beschwerdeführer aussagte, die Kurden würden im kurdischen Siedlungsgebiet in Syrien als Oppositionelle betrachtet werden, die kurdische Partei XXXX, die sich für die demokratischen Rechte der Kurden und für die Vereinigung des kurdischen Volkes in einem eigenen Staat einsetze und seitens der syrischen Regierung als staatsfeindlich angesehen werde, sei stark in seinem Heimatdorf vertreten gewesen. Er sei kein Mitglied dieser Partei gewesen, habe aber sehr oft an Parteisitzungen teilgenommen, im Zuge derer er sich auch regimekritisch geäußert habe und für einen eigenen Staat der Kurden eingetreten sei.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeverhandlung die aktuelle Situation in Syrien - im Falle einer Rückkehr - anhand von Länderberichten (UNHCR International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013; Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17.02.2012 und vom 27.09.2010; Amnesty International Report zu Syrien 2013; Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, vom September 2013) erörtert.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte in der Beschwerdeverhandlung aus, aus den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von Verfolgung im Sinne der GFK bedroht wäre. Aus dem Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria, vom 21.02.2014 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls verhaftet werden würde, da auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse in Syrien eine Beteiligung am vermeintlichen Waffenhandel seines Vaters und ältesten Bruders unterstellt werden würde und es sei anzunehmen, dass er über die für die illegale Ausreise drohende Haftstrafe hinaus in Haft angehalten werden würde. Auf Grund der in Syrien herrschenden Haftbedingungen drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Haft und etwaige Folterungen stünden in Zusammenhang mit den GFK-Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie) sowie der unterstellten politischen Gesinnung wegen regimekritischer Betätigung, sodass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er ein Kurde sei, der aus einem Dorf stamme, welches als "aktives XXXX-Dorf" bekannt sei, besonders gefährdet.

5.2. Mit am 03.03.2014 eingelangtem Schriftsatz wurde eine Protokollrüge erstattet, der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 teilweise zitiert und auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 verwiesen und es wurden dessen Sachverhaltsfeststellungen teilweise angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung sunnitischen Glaubens. Er stammt aus der Stadt XXXX, im Norden Syriens an der Grenze XXXX gelegen, im syrischen Gouvernement XXXX. Er besitzt nicht die syrische Staatsangehörigkeit - er ist staatenlos -, und lebte vor der Ausreise aus Syrien dort mit dem Status eines registrierten Ausländers ("Ajanib" bzw. "Adschabi"). Der Beschwerdeführer besitzt kein syrisches Reisedokument, er hat aber eine syrische Ausländerkarte.

1.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte über XXXX nach Österreich, wo er am 11.01.2011 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer lebte in Syrien mit seinen Eltern und seinen zwei älteren Brüdern in der Heimatstadt zusammen und die Familie lebte von der elterlichen Landwirtschaft, in welcher der Beschwerdeführer mithalf. Daneben handelten der Beschwerdeführer, sein Vater und sein ältester Bruder auch noch mit XXXX, die sie an der syrisch/irakischen Grenze verkauften. Der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers hat seit der Geburt ein kürzeres Bein und half ausschließlich in der Landwirtschaft mit. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb in der Heimatstadt vor ca. einem Jahr und vier (bzw. sechs) Monaten aufgrund einer Erkrankung, sie hatte zuletzt mit dem zweitältesten Bruder des Beschwerdeführers zusammen gelebt, der mittlerweile die Heimatstadt und das Elternhaus ebenfalls verlassen hat.

1.3. Weder der Beschwerdeführer noch ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers ist Mitglied einer (kurdischen) Partei, der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Heimatstadt sehr oft an regimekritischen Sitzungen der syrischkurdischen Partei "XXXX", welche in der Stadt des Beschwerdeführers stark vertreten war, teilgenommen. Bei diesen Sitzungen äußerte sich der Beschwerdeführer kritisch gegenüber dem Präsidenten Assad und der syrischen Regierung und trat für Rechte der Kurden und für einen eigenen Kurdenstaat ein. In der Heimatstadt des Beschwerdeführers leben (nur) Kurden, alle mit dem Status "Ajanib" bzw. "Adschabi".

1.4. Zu Lage in Syrien werden folgende Feststellungen getroffen:

1.4.1. Allgemeine Lage/Sicherheitslage/Gefährdungspotentiale

Der interne bewaffnete Konflikt zwischen Regierungskräften und der Opposition, die sich aus der Freien Syrischen Armee (FSA) und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen zusammensetzt, war geprägt von schweren Menschenrechtsverstößen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Für einen Großteil dieser Menschenrechtsverletzungen zeichneten die Regierungskräfte verantwortlich. Sie führten wahllose Angriffe auf bewohnte Gebiete durch und setzen dabei Flugzeuge, Artilleriegeschosse, Granatwerfer, Brand- und Streubomben ein. Zusammen mit verbündeten Milizen nahmen die Regierungskräfte Tausende von Menschen in Gewahrsam, darunter auch Kinder. Viele Personen wurden Opfer des Verschwindenlassens. Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen waren an der Tagesordnung. Mindestens 550 Gefangene kamen Berichten zufolge in der Haft ums Leben, viele davon als Folge von Folter. Andere fielen außergerichtlichen Hinrichtungen zum Opfer. Scharfschützen der Sicherheitskräfte schossen weiterhin auf Menschen, die friedlich gegen die Regierung demonstrierten, sowie auf Teilnehmer an öffentlichen Beisetzungen. Medizinisches Personal, das Verletzte versorgte, geriet ins Visier der Sicherheitskräfte. Es herrschte ein Klima der Straflosigkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen, die in der Gegenwart und Vergangenheit begangen wurden. Auch die bewaffneten Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, begingen schwere Menschenrechtsverstöße sowie Kriegsverbrechen. Sie folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin. Außerdem führten sie wahllos Bombenanschläge durch, bei denen Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Hunderttausende Menschen flohen aus ihren Wohnungen. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen galten 2012 über 2 Mio. Menschen als Binnenflüchtlinge und fristeten in Syrien ein Leben in bitterer Not. Fast 600000 Menschen seien seit Beginn des Konflikts in die Nachbarländer geflüchtet, wo die Bedingungen oft ebenfalls hart seien. Es lagen keine bestätigten Informationen darüber vor, ob im Berichtsjahr Todesurteile verhängt oder vollstreckt wurden. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Regierungskräfte und mit ihnen verbündete Milizen verübten Kriegsverbrechen bei ihrem Streifzug durch Großstädte, Städte und Dörfer, die als Hochburgen der Opposition gelten, z.B. in den Provinzen Homs, Idlib, Hama, Damaskus und Aleppo. Sie führten wahllose Angriffe durch, bei denen Tausende Zivilisten ums Leben kamen oder Verletzungen erlitten. Viele der Todesfälle waren zu beklagen, weil die Regierungskräfte ungenaue Kriegswaffen in unzulässiger Weise in dicht besiedelten zivilen Gebieten einsetzten. Sie warfen ungesteuerte Bomben wahllos aus Flugzeugen ab. Sicherheitskräfte feuerten Granaten, Artilleriegeschosse, Brandbomben und Raketen auf Wohngebiete ab. Zudem wurden international geächtete Waffen wie Anti-Personen-Minen und Streubomben eingesetzt. Es kam zu systematischen Plünderungen, Verwüstungen und zur Brandschatzung von zivilem Eigentum. Berichten zufolge wurden auch die Leichen getöteter Gegner verbrannt.

Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, darunter auch Gruppierungen mit Verbindungen zur FSA, verübten schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Die Opfer waren meist bekannte oder mutmaßliche Angehörige der Regierungskräfte oder der Milizen. Sie wurden nach ihrer Festnahme gefoltert oder nach unfairen "Prozessen" vor provisorischen Gerichten summarisch getötet. Auch Journalisten regierungsnaher Medien und die Familien mutmaßlicher Angehöriger regierungstreuer Milizen gerieten ins Visier. Bewaffnete Gruppen bedrohten und entführten Zivilpersonen und forderten manchmal Lösegeld für deren Freilassung. In einigen Fällen wurden Personen als Geiseln festgehalten, darunter gefangen genommene Soldaten sowie libanesische und iranische Staatsangehörige. Die bewaffneten Gruppen verübten Selbstmordattentate und Bombenanschläge, feuerten von Zeit zu Zeit ungenaue Waffen wie Artilleriegeschosse oder Granaten auf dicht besiedelte Stadtviertel ab, setzten unterschiedslose Waffen wie Anti-Personen-Landminen ein und bearbeiteten oder lagerten Munition und Sprengstoff in Wohnhäusern und brachten damit die Bewohner in große Gefahr. Kinder wurden als militärische Hilfskräfte eingesetzt, allerdings meist nicht bei Kampfhandlungen. Ende 2012 bedrohten bewaffnete oppositionelle Gruppen Berichten zufolge zunehmend Gemeinschaften von Minderheiten, von denen sie annahmen, sie seien regierungstreu.

Regierungskräfte und die an ihrer Seite operierenden Milizen drangen mit Militärgewalt in Gebiete ein, deren Bewohner mutmaßlich die Opposition unterstützten, und richteten gefangen genommene Kämpfer und Zivilisten oft in großer Anzahl hin. Häufig wurden die Toten mit auf dem Rücken gefesselten Händen gefunden. Sie wiesen mehrere Schusswunden am Oberkörper auf, und manche von ihnen waren verbrannt worden.

Regierungskräfte und Milizen wandten regelmäßig tödliche und unverhältnismäßige Gewalt an, um friedliche Proteste für den "Sturz des Regimes" niederzuschlagen. Hunderte Menschen, darunter auch Kinder und Passanten, von denen keine Gefahr für die Sicherheitskräfte oder andere Personen ausging, wurden von Scharfschützen der Regierung während Protestaktionen und öffentlichen Beisetzungen von "Märtyrern" erschossen oder verwundet. Die Behörden zwangen einige Familien der Opfer zur Unterzeichnung von Dokumenten, mit denen sie die Regierungskräfte entlasteten und bewaffneten terroristischen Gruppen die Schuld für den Tod ihrer Angehörigen gaben.

Unterdrückung Andersdenkender

Die Regierung schränkte die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren. Die Verantwortlichen gingen dabei straffrei aus. Unter den Häftlingen befanden sich politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Imame. Einige von ihnen wurden in unfairen Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und verurteilt. Die Verfahren fanden auch vor Militärgerichten oder Sondergerichtshöfen statt.

Folter und andere Misshandlungen

Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen, darunter auch Kinder, durch Regierungskräfte und verbündete Milizen waren weit verbreitet und blieben straffrei. Die Sicherheitskräfte wollten auf diese Weise Informationen erhalten, "Geständnisse" erpressen und mutmaßliche Regierungsgegner drangsalieren und bestrafen. Die am häufigsten genannten Foltermethoden waren schwere Prügel, das Aufhängen an den Gliedmaßen, das Einspannen in einen Autoreifen, das Verabreichen von Elektroschocks sowie Vergewaltigung und anderer sexueller Missbrauch. Die Gefangenen mussten häufig in völlig überfüllten und unhygienischen Zellen ausharren. Die notwendige medizinische Betreuung wurde ihnen oft verweigert oder sie wurden sogar vom medizinischen Personal misshandelt. Auch die bewaffneten oppositionellen Gruppen folterten oder misshandelten gefangen genommene Angehörige der Sicherheitskräfte sowie Anhänger der Regierung.

Todesfälle in Gewahrsam

Mindestens 550 Menschen, darunter auch Kinder, kamen Berichten zufolge 2012 in der Haft ums Leben. In vielen Fällen deuteten die verfügbaren Beweise auf Folter und andere Misshandlungen als Todesursache hin. Viele der Getöteten waren mutmaßliche Gegner der Regierung. Keiner der Täter wurde wegen des Todes der Gefangenen zur Rechenschaft gezogen.

Fälle von Verschwindenlassen

Regierungskräfte gaben keine Auskunft über das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden Menschen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt unter Bedingungen festgehalten wurden, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Die Behörden machten auch weiterhin keine Angaben über den Verbleib von rund 17000 Menschen, die seit Ende der 1970er Jahre in syrischem Gewahrsam "verschwunden" sind. Unter ihnen befanden sich Hunderte Palästinenser und libanesische Staatsangehörige, die entweder in Syrien festgenommen oder aber von syrischen Sicherheitskräften oder libanesischen und palästinensischen Milizen aus dem Libanon nach Syrien entführt worden waren.

Die Regierung unternahm keine Schritte, um die zahlreichen Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte aufzuklären und die Verantwortlichen für schwere Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Es herrschte weiterhin ein Klima der Straflosigkeit, noch verschärft durch ein Gesetz, das den Angehörigen der Sicherheitskräfte strafrechtliche Immunität bei rechtswidrigen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen und anderen Menschenrechtsverletzungen garantiert. Es wurden auch keinerlei Schritte unternommen, um die schweren Menschenrechtsverletzungen der vergangenen Jahre zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Das Schicksal Tausender Menschen, die dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen waren, blieb weiterhin ungeklärt. Die Behörden gaben auch weiterhin keine Auskunft über die Gefangenen, die im Juli 2008 im Sednaya-Militärgefängnis und im Juni 1980 im Tadmur-Gefängnis getötet worden waren. Im Februar überreichte die unabhängige internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen der UNHochkommissarin für Menschenrechte eine versiegelte Liste mit den Namen hochrangiger Regierungsbeamter, gegen die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden sollte.

Bewaffnete oppositionelle Gruppen verstießen ebenfalls gegen das humanitäre Völkerrecht. Unter anderem schritten sie nicht gegen Kriegsverbrechen wie Folter und summarische Tötungen von Kriegsgefangenen ein.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2013 Syrien)

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013):

International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II)

1.4.2. Kurden

Syrien ist ein multiethnisches Land, obwohl die große Mehrheit arabisch ist. Die größte ethnische Minderheit stellen die Kurden dar. Die syrischen Kurden sind nun auch zu einer eigenständigen Konfliktpartei geworden, auch weil viele von ihnen allein kurdische Interessen im Blick haben und eine autonome Selbstverwaltung ihrer Siedlungsgebiete nach Vorbild der autonomen Region Kurdistan im Irak anstreben. Die syrischen Kurden sind in weiten Teilen militärisch organisiert, kämpfen aber im Bürgerkrieg mehrheitlich auf keiner Seite. Sie wurden in den vergangenen Jahrzehnten vom Regime unterdrückt und sind daher keine Verbündeten von Präsident Assad. Allerdings kommt es auch nicht zu einer Allianz mit der restlichen syrischen Opposition, auch weil diese von der Türkei unterstützt wird und das Verhältnis zwischen Kurden und der Türkei vorbelastet ist durch den Kampf zwischen der türkischen Regierung und der türkischen radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

Mit etwa zwei bis drei Millionen Menschen bilden die Kurden etwa fünfzehn Prozent der Gesamtbevölkerung und die größte ethnische Minderheit des Landes. Sie leben hauptsächlich am Bergmassiv iyay'e Kurme'nc (Kurdenberg) nordwestlich von Aleppo und der Region Kobani (Arab. Ain al-Arab) nordöstlich sowie im Norden der Provinz Djajira (arab. Al-Hassake) im äußersten Nordosten des Landes.

Die Lage der in Syrien lebenden Kurden vor Beginn der Aufstände gegen das Regime und des Bürgerkrieges 2011 ist beispielhaft für die Unterdrückung aller nichtarabischen Völker und religiöser Minderheiten des Landes. Die Geschichte ihrer Unterdrückung reicht weit zurück. Eines der frühen Zeugnisse der Gewalt gegen die Kurden ist ein Vorfall, bei dem 1957 zweihundertundfünfzig kurdische Kinder in einem Kino in Amuda, das vorsätzlich angezündet worden war, starben. Insbesondere seit der Machtübernahme der Baath-Partei im Jahre 1963 werden die in Syrien lebenden Kurden massiv unterdrückt und systematisch in ihren Menschenrechten verletzt. Von offizieller Seite wurde die Existenz der Kurden Jahrzehnte lang geleugnet. Das "Kurdenproblem" versucht man durch aggressive Assimilation und eine rigorose, rassistisch motivierte Arabisierungspolitik zu lösen. Die Kurden verfügen über keinerlei legale politische Vertretung. Da die syrische Verfassung ethnische und religiöse Parteien nicht zulässt, sind kurdische Parteien de facto verboten. Auch die kurdische Sprache wurde traditionell durch das Regime unterdrückt. Zudem wurden 1962 schon 120.000 Kurden ausgebürgert, zwischenzeitlich belief sich die Zahl staatenloser Kurden auf rund 300.000. Inzwischen hat Baschar al-Assad diese Staatenlosen als Zugeständnis wieder eingebürgert. Daran wird deutlich, dass die syrischen Kurden im Bürgerkrieg noch mehr zwischen den Fronten stehen als andere Minderheiten. Gründe dafür sind die Uneinigkeit und die Meinungsvielfalt zwischen und innerhalb der kurdischen Parteien sowie die Rolle der Türkei.

In erster Linie war der Ausbruch der Rebellion 2011 für viele Kurden mit der Hoffnung verbunden, ihre Traditionen, ihre Kultur und ihre Sprache wieder pflegen zu können. Zu Beginn der Proteste blieb es in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens jedoch eher ruhig. Die Kurden hatten bereits 2004 vor allem in der Stadt Qamishli gegen die Unterdrückung protestiert. Diese Proteste wurden vom Regime blutig niedergeschlagen, weshalb vermutlich viele erst einmal abwarten wollten, wie sich die Proteste entwickeln würden. Nach der Ermordung des bekannten Führers der Kurdischen Zukunftsbewegung [...], Mashaal Tamo, im Oktober 2011, gab es vermehrt Proteste der Kurden. In der Folge gingen die verschiedenen syrisch-kurdischen Parteien unterschiedliche Wege. Die Mehrheit gründete analog zum Syrischen Nationalrat (SNC) den kurdischen Nationalrat (KNCS), der jedoch wie beschrieben nicht Teil der Oppositionsallianz wurde, da viele Mitglieder des KNCS der arabisch-sunnitischen Dominanz der Muslimbruderschaft im SNC vorsichtig gegenüberstanden und dieser sich weigerte, eine politische Autonomie Syrisch-Kurdistans zu diskutieren. Der SNC garantierte lediglich, dass in Zukunft syrische Kurden gleichberechtigte Bürger sein würden. Diese Garantie würde jedoch neuerlicher Unterdrückung der kurdischen Kultur keinen Vorschub leisten. Grundsätzlich will der KNCS das Regime stürzen. Er fordert den Föderalismus für Syrien und damit die Selbstbestimmung für die kurdische Bevölkerung und für ganz Syrien. Dies sei die einzige Alternative zum Regime. Darüber hinaus wird die vollständige Religions- und Glaubensfreiheit gefordert. Die überwiegend von Kurden bewohnten Gebiete im Norden des Landes sollen zu einer administrativen Einheit umgestaltet und von ihren Einwohnern selbst verwaltet werden. Die kurdische Sprache soll offiziell als zweite Landessprache anerkannt werden.

Im Gegensatz zum KNCS traten einige kleine kurdische Gruppen dem SNC bei. Einen ganz anderen Weg beschritt die Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Schwesterpartei der radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in der Türkei, indem sie sich sowohl gegen den SNC, aber auch gegen die anderen syrisch-kurdischen Oppositionsparteien wandte. Man kann jedoch nicht sagen, dass die PYD auf Seiten des Regimes steht. Zwar unterstützte Baschar al-Assads Vater Hafiz al-Assad die türkische PKK, jedoch ließ er auch Abdullah Öcalan im Jahr 1998 auf türkischen Druck hin ausweisen. Vor Beginn des Aufstandes wurden zudem PYD-Aktivisten oft härter verfolgt als Mitglieder anderer kurdischer Parteien. So kann man sagen, dass die PYD nicht auf irgendeiner Seite kämpft, sondern um Autonomie, Machterhalt und das Gewaltmonopol in den kurdischen Gebieten im Sinne eines autonomen Westkurdistans. Man kann annehmen, dass in einem solchen Westkurdistan die PYD die Autorität stellen möchte, um unter anderem die Spaltung der kurdischen Opposition zu überwinden.

Syrische Oppositionelle behaupten, die PYD sei der verlängerte Arm des Regimes in den Kurdengebieten Syriens. Diese Einschätzung greift sicherlich zu weit. Allerdings hat das Regime die Meinungsverschiedenheit zwischen den kurdischen Gruppierungen und der syrischen Opposition sowie innerhalb der kurdischen Bevölkerung instrumentalisiert, indem es nach Ausbruch der Proteste Demonstrationen in den Kurdengebieten zugelassen hat, sodass vor allem die PYD ihren Einfluss ausbauen konnte. Da wo nämlich die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG), die der PYD zumindest nahestehen, gegen die sunnitischen Islamisten, die den bewaffneten Kampf der syrischen Opposition immer mehr dominieren, kämpfen, muss das Regime nicht eingreifen und kann seine militärischen Kapazitäten für die Bekämpfung des Aufstandes in den arabischen Städten in den übrigen Kriegsgebieten Syriens nutzen. Möglich wurde dieses Vorgehen aber erst, als die Türkei mit dem Regime gebrochen hatte und der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan die freundschaftliche Beziehung zu Bashar al-Assad beendete. Dieser konnte nun die Kurden weitestgehend machen lassen, ohne die Ziele der Regierung in Ankara beachten zu müssen.

Die massive Unterstützung der Türkei für die Opposition provoziert so neue Konflikte zwischen Kurden und anderen Regimegegnern. Die Türkei will auf keinen Fall zulassen, dass die Kurden auf syrischem Boden nahe der Grenze zur Türkei die Herrschaft übernehmen, vor allem die PYD nicht. So belastet der kurdisch-türkische Konflikt den Aufstand gegen das syrische Regime sehr stark und lässt den ohnehin schon blutigen Bürgerkrieg weiter eskalieren. Nach der Entführung einer weiblichen Patrouille der YPG durch Islamisten brachen im Juli 2013 heftige Kämpfe aus zwischen der YPG und der islamistischen Al-Nusra-Front, an deren Seite einzelne Kampfverbände der Freien Syrischen Armee sowie der Al-Kaida-Ableger Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) kämpfen. Angriffe der Islamisten haben unter Kurden und anderen Minderheiten bereits viele Opfer gefordert. So stürmten am 31. Juli der syrische Al-Kaida-Zweig al Nusra-Front und andere islamistische Brigaden der so genannten freien syrischen Armee die beiden kurdischen Siedlungen Til Hasil und Til Aran etwa 30 Kilometer südöstlich von Aleppo. Bei dem Angriff sollen nach Angaben eines kurdischen Politikers aus der Region die Islamisten mindestens 70 Kurden, vor allem Frauen und Kinder, erschossen haben. Mindestens 700 Kurden sollen verschleppt worden sein oder gelten als vermisst. Tausende Menschen sind geflohen. Häuser der Kurden seien geplündert und das Vieh geraubt worden. Die beiden Orte liegen außerhalb des von Kurden kontrollierten Gebiets in Syrien. Die möglichen Folgen eines Sieges der Islamisten für die kurdische Minderheit kann man sich daher ausmalen, und ob Bashar al-Assad im Falle eines Sieges des Regimes den Kurden mehr Rechte und mehr Autonomie gewähren wird, ist zumindest unwahrscheinlich. Es gibt aber seit Sommer 2012 wenigstens die Bemühungen, eine Einung der kurdischen politischen Parteien zu erreichen. Am 11. Juni 2012 schlossen der KNCS und der von der PYD gegründete Volksrat ein Abkommen über eine zukünftige Kooperation. Danach wurde unter der Vermittlung von Masud Barzani, dem Präsidenten von Irakisch-Kurdistan, ein zehnköpfiges Gremium, der "Hohe Kurdische Rat", gebildet.

(Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, September 2013)

Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zu Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Juni 2009), 09.07.2009)

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien Update. Aktuelle Entwicklungen, 20.08.2008)

1.4.3. Rückkehr

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.

Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.

Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Alle Geheimdienste operieren unabhängig voneinander, verfügen über ihre eigene Infrastruktur inklusive Gefängnissen. Jeder Geheimdienst hat auch eine eigene Fahndungsliste, die an Grenzposten durch eigene Mitarbeiter elektronisch abgerufen werden kann.

Zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, werden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.

(SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Aurel Schmid): Syrien:

Zuverlässigkeit von Botschaftserklärungen: von den Behörden gesucht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.09.2010)

Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. (US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)

Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen.

Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.

Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert.

Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al-Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltezentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).

Insgesamt liegen [...] Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.

(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo): Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg):

Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)"

Ein- und Ausreise staatenloser Kurden

Adschnabi oder "Nicht-Registrierte", sog. Maktumin. Beide Gruppen sind staatenlos und haben keine staatsbürgerlichen Rechte. Sie erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen.

Registrierte Ausländer erhalten in der Regel keine regulären Einreisedokumente, vereinzelt sind registrierte Ausländer mit Laissez-passer ins Ausland gereist.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Die Ajanib erhalten generell keine Reisedokumente. Ajanib erhalten bei den zuständigen Registrierungsbehörden orangefarbene Identitätspapiere ("Red Cards"). Darauf ist vermerkt, dass sie keine syrische Staatsbürgerschaft haben und dass sie damit nicht reisen dürfen.

Unter besonderen Umständen haben Ajanib die Möglichkeit, Reisedokumente zu beantragen, die ein Jahr gültig sind. Als besondere Umstände können medizinische Versorgung oder Familienbesuche gelten. Doch die Begründung für Reisen werden von den Behörden selten akzeptiert.

Refugee International berichtet, dass Anträge für Reisen zu Beerdigungen, Studienaufenthalten, für medizinische Versorgung meistens abgelehnt werden. Das Rote Kreuz wies darauf hin, dass eine Ausreise mit einer Einladung aus dem Ausland möglich ist. Der Antrag für ein Reisedokument muss von den Sicherheitsdiensten abgesegnet werden. Auch ein kurdischer Journalist bestätigt, dass Ajanib in Ausnahmefällen Reisedokumente erhalten. Ebenso weist er darauf hin, dass diese nur befristet gültig und dass die Personen dadurch nicht als syrische Bürger anerkannt sind. Er meint, dass vor allem für die Pilgerreise nach Mekka Reisedokumente ausgestellt werden. Er berichtet von einer Ajanib, die zwar ein Reisedokumente erhielt, damit aber trotzdem nicht ausreisen konnte.

Ein der SFH vorliegendes Reisedokument für einen als Ausländer registrierten Kurden ist in Form eines Laissez-Passer ausgestellt. Unter den Kategorien ursprüngliche und aktuelle Nationalität ist vermerkt, dass es sich um einen "Ausländer aus Al Hassaka" handelt.

Das Laissez-Passer ist zwei Jahre gültig, wenn es nicht zwischendurch erneuert wurde. Es steht explizit geschrieben, dass das Dokument nicht die Nationalität des Inhabers beglaubigt. Ein Experte weist darauf hin, dass gegen hohe Bezahlung auch Pässe für Ajanib ausgestellt werden. Diese sind meistens auf ein Jahr, manchmal auch nur einige Monate befristet. Auch diese geben keine Berechtigung auf syrische Staatsbürgerschaft.

(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg): Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)

Ajanib erhalten rote Ausweise. Diese sagen aus, dass der Inhaber kein syrischer Staatsbürger ist, und dass er nicht berechtigt ist, zu reisen. Um diese Dokumente zu erhalten, bzw. diese zu verlängern, müssen oft hohe Bestechungsgelder (60-100 US-$) gezahlt werden. Bis die Dokumente ausgestellt werden können mitunter sogar Jahre vergehen.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, 03.09.2010)

Refugee International berichtet, dass Anträge [von Ajanib] für Reisen zu Beerdigungen, Studienaufenthalten, für medizinische Versorgung meistens abgelehnt werden.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien:

Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Oktober 2009)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter II.1.1. und 1.2. gründen auf den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal Feststellungen dieser Art bereits von der belangten Behörde getroffen wurden.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig klargestellt, dass er zwei ältere Brüder habe. Die Feststellungen zur Mutter und zum zweitältesten Bruder des Beschwerdeführers und unter Punkt 1.3. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater und sein ältester Bruder seien in Syrien wegen des Verdachtes des illegalen Waffenhandels inhaftiert worden (und seien vermutlich immer noch inhaftiert) und die syrischen Behörden würden deshalb auch den Beschwerdeführer verhaften wollen bzw. hätten bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht, zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht, da es darauf nicht mehr rechtserheblich ankommt. Zu diesem Vorbringen waren daher keine (Negativ)Feststellungen zu treffen.

Anzumerken ist, dass bei der Beweiswürdigung alle in der Protokollrüge angeführten Punkte berücksichtigt wurden und die Verhandlungsschrift so gelesen wurde wie in der Protokollrüge angeführt.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen, die in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Teilweise - insbesondere hinsichtlich der Feststellungen unter Punkt 1.4.3. - wurden die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, da diese im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieben und an der fallbezogenen Aktualität der Feststellungen zu zweifeln kein Anlass besteht. So wird etwa die bereits von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass seitens der syrischen Regierung die Asylantragstellung im Ausland als Zeichen oppositioneller Gesinnung betrachtet wird, vom Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, bestätigt (Punkt 3.21.4.). Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76).

3.2.2. Zu fragen ist, ob der - staatenlose - Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien - dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes - aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die besondere Lage in Syrien aus folgenden Gründen zu bejahen:

3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Länderfeststellungen zweifelhaft erscheint, ob der Beschwerdeführer, der die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sondern lediglich den Status eines registrierten Ausländers ("Adschnabi" "Ajanib"), wieder nach Syrien einreisen könnte, zumal registrierte Ausländer in der Regel keine regulären (Ein)Reisedokumente erhalten. Der Beschwerdeführer geht jedoch selbst davon aus, dass ihm die Wiedereinreise nach Syrien seitens der syrischen Behörden gestattet werden könnte (Verhandlungsschrift, Seite 14).

Soweit der Beschwerdeführer als Folge einer ihm gestatteten Einreise seine Verhaftung und (strafrechtliche) Verfolgung durch die syrischen Behörden angibt, steht dieses Vorbringen im Einklang mit den Feststellungen zur Lage in Syrien. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführer nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - würde eine Person mit dem spezifischen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls ins Visier der syrischen Behörden geraten, zumal diesfalls ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden (Einwanderungsbehörde am Flughafen, Sicherheitsdienste) unvermeidlich ist. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst eine eingehende Befragung seitens der syrischen Behörden zu erwarten.

Der Inhalt einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden ist anhand der Feststellungen vorgezeichnet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dahingehend (zu einer allfälligen oppositionellen Gesinnung und zu einer vom syrischen Regime abweichenden Meinung) befragt werden wird, wobei damit zu rechnen ist, dass jedenfalls auch thematisiert werden und hervorkommen würde, dass der Beschwerdeführer als Kurde mit dem Status eines registrierten Ausländers Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es läge eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates vor, gestellt hat und dass er vor seiner Ausreise in seiner Heimatstadt in Syrien sehr oft an regimekritischen Sitzungen der syrischkurdischen Partei "XXXX", welche in der Stadt des Beschwerdeführers stark vertreten war, teilgenommen und sich kritisch gegenüber dem Präsidenten Assad und der syrischen Regierung geäußert hat und für Rechte der Kurden und für einen eigenen Kurdenstaat eingetreten ist.

Abgesehen davon, dass den Länderfeststellungen (Länderberichten) zufolge auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legen die Feststellungen zu den "Kurden" und zur "Rückkehr" (s. auch die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen) und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde aus einem Kurdengebiet ist bzw. aus einer Stadt stammt, in der die Partei "XXXX" stark vertreten war (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers (illegale Ausreise aus Syrien, Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, es läge eine Verfolgung durch den syrischen Staat vor, kurdische Abstammung und Herkunft aus einem syrischen Kurdengebiet, Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen einer in der Heimatstadt stark vertretenen syrischkurdischen Partei, bei welcher sich der Beschwerdeführer selbst regimekritisch geäußert hat und für einen eigenen Kurdenstaat eingetreten ist) anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es ist nach den Feststellungen zu einer Verfolgung (vermeintlich) Oppositioneller durch das syrische Regime davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu rechnen hat. Es sprechen daher substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr seitens der syrischen Regierung konkret für den Beschwerdeführer, vom Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auszugehen. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden als als mangelnde Regimetreue, Ablehnung der syrischen Regierung und Kritik an der syrischen Regierung sowie Einsatz für die (kollektiven) Rechte der Kurden und für die Separation der Kurden, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung, die eine potentielle Gefahr für die syrische Regierung/den syrischen Staat darstellt, zum Ausdruck gebracht wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.

Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, ist es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse (Inhaftierung des Vaters und des ältesten Bruders in Syrien wegen des Verdachtes des illegalen Waffenhandels; Suche der syrischen Behörden auch nach dem Beschwerdeführer) teilweise/zur Gänze der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer (bzw. seine Familienangehörigen) vor seiner Ausreise aus Syrien bereits konkreten Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war (waren). Es spielt je nach Lage eines Falles bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zwingend eine Rolle, ob bereits konkrete Verfolgungshandlungen stattgefunden haben (vgl. VwGH vom 28.03.1996, 95/20/0027, vom 12.09.1996, 95/20/0274, sowie vom 11.11.1998, 98/01/0274). Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war daher nicht mehr einzugehen. Es kann aus diesen Gründen im Rahmen dieses Verfahrens auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zudem auch einer Bedrohung von Seiten islamistischer Gruppierungen ausgesetzt wäre.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere auch zur Frage der Asylrelevanz einer nur unterstellten politischen Gesinnung). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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