W106 2001494-1•BVwG W106 2001494-1
W106 2001494-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2014
Anspruchsdauer, Dienstantritt, Wohnkostenbeihilfe
W106 2001494-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.12.2013, Zl. P1125765/1-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG iVm § 23 HGG 2001 mit dem 01. Februar 2013 beginnt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.12.2012 der Einrichtung "XXXX, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 04.02.2013 zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.02.2013 bis 31.10.2013 bestimmt.
Am 02.05.2013 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt. Mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 20.06.2013 wurde der BF aufgefordert, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und mit den erforderlichen Dokumenten binnen einem Monat wieder vorzulegen. Der ausgefüllte Fragebogen wurde der Behörde am 20.07.2013 per Fax übermittelt.
I.2. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Zl. P1125765/1-HPA/2013, wurde dem BF eine Wohnkostenbeihilfe für seinen Heimplatz in XXXX in Höhe von € 331,-- für jedem vollen Kalendermonat zuerkannt und ausgesprochen, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antragstellung der Anspruch mit dem 01. Juni 2013 beginnt und sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit der behördlichen Abmeldung am 10. September 2013 endet.
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid am 20.12.2012 genehmigt wurde. Der Zivildienst habe am 01.02.2013 begonnen. Der BF habe den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe am 02.05.2013 eingebracht. Die Antragstallung sei somit später als drei Monate nach Anspruchsbeginn erfolgt. Daher könne Wohnkostenbeihilfe erst ab 01.06.2013, das ist der der Antragstellung nachfolgende Monatserste, zugesprochen werden.
In der Folge werden die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe und die für die Errechnung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Rechtsnormen wieder gegeben.
Der Bescheid wurde dem BF am 17.12.2013 nachweislich zugestellt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.
Dazu wird ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil dem BF auch für die Monate von Februar bis Mai 2013 eine Wohnkostenbeihilfe von € 331,-- pro Kalendermonat zustehe.
Ende April 2013 habe der BF einem Mitarbeiter des Heerespersonalamtes mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Dienstzeiten Schwierigkeiten habe, alle benötigten Unterlagen für seinen Antrag von der Heimverwaltung zu besorgen und fristgerecht zu übermitteln. Von diesem Mitarbeiter sei ihm versichert worden, dass ein verspätetes Eintreffen seines Antrages seine Ansprüche nicht mindern würde und der BF noch nicht alle Unterlagen mit dem Antrag weg schicken müsse. Der BF habe sofort nach dem Telefonat den Antrag und die vorhandenen Unterlagen per Post versendet, welche dann am 02.05.2013 beim Heerespersonalamt eingetroffen seien. Hätte der BF gewusst, dass seine Ansprüche durch diese Verspätung von nur einem Tag um vier volle Kalendermonate verringert würden, hätte er den Antrag auf jeden Fall per Fax und nicht per Post übermittelt. Außerdem habe die Frist am 1. Mai, welcher ein Feiertag ist, geendet, wodurch der nächste Werktag als fristgerechter Termin gelte.
I.3. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG lauten:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
§ 23 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lautet wie folgt:
"Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."
Die belangte Behörde hat einen Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe für die Monate Februar bis Mai 2013 deshalb verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Antrag des BF später als drei Monate nach Anspruchsbeginn eingebracht wurde. Auf Grund des
Beginnes des Zivildienstes am 01.02.2013 war ihrer Rechtsansicht nach der am 02.05.2013 eingelangte Antrag verspätet.
Damit hat sie aber die maßgebliche Rechtslage verkannt:
Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2 HGG beginnt der Anspruch auf die Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten, wenn der Antrag später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht wird.
Unter Antritt des Wehrdienstes kann nach dem klaren Wortlaut aber nur der tatsächliche Antritt des Wehrdienstes bzw. im Beschwerdefall des Zivildienstes verstanden werden. welcher mit dem Beginn der Zuweisung - wie der Beschwerdefall zeigt - nicht ident sein muss.
Im Beschwerdefall dauerte der Zuweisungszeitraum vom 1.02. bis 31.10. 2013.
Den Dienst tatsächlich angetreten hat der BF - wie im Zuweisungsbescheid vorgesehen - am 04.02.2013.
Der am 02.05.2013 eingelangte Antrag des BF auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe ist daher noch innerhalb der drei Monate nach Dienstantritt erfolgt. Der Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe bestand daher auch für die Monate Februar bis Mai 2013.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der angefochtene Bescheid wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe auch für die ersten drei Monate der Zivildienstzeit aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 2 HGG zu bejahen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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