W104 1418529-1•BVwG W104 1418529-1
W104 1418529-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2014
Zurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2011, Zl. 10 09.492-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.3.2014, zu Recht erkannt:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, sunnitischer Moslem und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe aus der Provinz Nangarhar, reiste am 11.10.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater auf Grund von Familienstreitigkeiten vor vier Jahren getötet worden sei, ein Jahr später habe sein Bruder aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen. Nach weiteren sechs Monaten sei seine Schwester durch die Feinde seiner Familie getötet worden, er hätte daher ebenfalls aus Angst um sein Leben sein Land verlassen müssen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2011 zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, eines Tages, als er von der Arbeit nach Hause kann, habe er gesehen, dass sein Vater erschossen worden war. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass der Vater mit seinem Bruder Streit hatte und dass die Leiche vom Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits nach Hause gebracht worden sei. Ungefähr drei Jahre danach sei er dem mutmaßlichen Mörder, seinem Onkel väterlicherseits, noch einmal auf dem Nachhauseweg begegnet. Dieser habe ihn festgehalten und mitnehmen wollen, er sei nur freigekommen, weil sein Onkel mütterlicherseits gerade vorbeigekommen sei und den Onkel väterlicherseits mit einem Stein beworfen habe. Dieser habe dann ein Messer gezückt und den Beschwerdeführer mit diesem Messer verletzt, aber ihn losgelassen. Vielleicht habe er ihn damals töten wollen, er wisse aber nicht warum, er wisse nur von dem Streit des Onkels mit seinem Vater. Seine Furcht, von ihm umgebracht zu werden, resultiere aus der Tatsache, dass dieser Onkel väterlicherseits auch seine Schwester umgebracht hatte, als sie allein zu Hause war.
Nach dem Tod seines Vaters (der mit ihnen zusammengearbeitet habe) seien außerdem Taliban mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt, weil sie ihn rekrutieren wollten. Deshalb habe sein Bruder das Land verlassen. Auch nach der Ausreise seines Bruders seien die Taliban noch ein paar Mal ins Haus gekommen. Sie hätten mehrmals das Haus durchsucht, den Beschwerdeführer wollten sie nicht mitnehmen, er sei damals zu jung (13 Jahre) gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Weder habe er glaubhaft darlegen können, warum sein Onkel väterlicherseits ihn mitnehmen habe wollen noch warum er ihn losgelassen habe. Auch den Besuch der Taliban im Haus der Familie und einen etwaigen Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und den Tod der Schwester durch die Hand des Onkels habe er nicht plausibel und widerspruchsfrei schildern können. Auf Grund dieser Unglaubwürdigkeit könne keine Verfolgungsgefahr vorliegen.
2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtete sich die rechtzeitig durch den gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als ältester noch in Afghanistan lebender männlicher Nachkomme nach den Regeln des Pashtunwali besonders gefährdet, im Rahmen der Sippenhaftung zur Verantwortung gezogen zu werden. Seine soziale Position sei als Kind ohne männliche Schutzperson besonders verletzlich gewesen, wobei die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates besonders zu würdigen sei. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der angespannten politischen Situation auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zum Beweis für die besondere Verletzlichkeit von Kindern ohne männlichen Schutz wurden ein Sachverständigengutachten in einem anderen Verfahren vor dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat sowie Unterlagen des UNHCR zitiert. Weiters wies die Beschwerde darauf hin, dass an die substanziierte und plausible Darlegung von Geschehensabläufen bei Minderjährigen ein weniger strenger Maßstab anzulegen sei.
Der Asylgerichtshof stellte auf Antrag dem Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 die Arge Rechtsberatung als Rechtsberaterin zu Seite.
Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vernahm. In dieser mündlichen Verhandlung am 31.3.2014 hat der Beschwerdeführer - nach eingehender Rechtsbelehrung - seine Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Gemäß § 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
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