BVwG I405 1430214-2

I405 1430214-2Tribunale amministrativo federale31 mar 2014

Regest

Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Testo completo

BVwG I405 1430214-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1430214.2.00

Spruch

I405 1419936-2/2E

I405 1419933-2/2E

I405 1419935-2/2E

I405 1430214-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 550469809-1743141, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen

XXXX, StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 831586500-1743133, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 831586609-1743117, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen

XXXX, StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 831586707-1743109, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der 2. bis 4.-Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind nigerianische Staatsangehörige. Die 1.-Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, den 2.- und 3.-Beschwerdeführer, am 17.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Die 1.-Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt und führte zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie Nigeria aufgrund der dort herrschenden Armut verlassen habe. Ohne Arbeit und Geld hätte sie in Nigeria nicht leben können; zudem sei sie alleinerziehend. Sie werde aber weder politisch noch religiös verfolgt. Für ihre beiden minderjährigen Söhne würden die gleichen Fluchtgründe wie für die 1.-Beschwerdeführerin selbst gelten. Der 2.- und 3.-Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Bei ihrer Einvernahme am 23.03.2011 gab die 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt an, durch ein kleines Fenster beobachtet zu haben, dass ihr Onkel und dessen Kinder von einer Menschenmenge weggezerrt worden seien. In diesem Moment hätte sie nichts unternehmen können, weil sie eingeschüchtert gewesen wäre und Angst um sich und ihre Kinder gehabt hätte. Sie sei zu einer Frau gelaufen, um Hilfe zu holen und habe von dieser erfahren, dass die Kinder ihres Onkels getötet worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie Leid. Sie könne mit ihren mj. Söhnen nicht woanders abseits ihrer Herkunftsregion leben, weil es ohne Geld keinen Schutz gäbe. In Österreich werde sie betreut und mache im Lager Reinigungsarbeiten. Sie hoffe, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.

In ihrer Heimat würden sich noch ihre Familienangehörigen aufhalten, jedoch seien ihr Vater und ihre Mutter alt und müssten auf einer Farm arbeiten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie habe viele Geschwister, davon 9 Halbgeschwister und 8 Geschwister. Durch Haare flechten und den Verkauf von selbst genähter Kleidung habe die 1.-Beschwerdeführerin für sich selbst und ihre Kinder Geld verdient. Der Vater ihrer Kinder habe sie verlassen, als sie zum zweiten Mal schwanger gewesen sei. Sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte.

Bei einer weiteren Einvernahme vom 25.03.2011 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, sie hätte in Nigeria unter Armut gelitten. Ein Schulbesuch sei für sie nicht möglich gewesen, weshalb sie auch weder schreiben noch lesen könne. Weiters gab sie an, sie wäre von ihrem Onkel mit dessen Kindern von Liberia aus in Nigeria besucht worden. Bei diesem Besuch hätte der Onkel gesehen, welchem Leid die 1.-Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern ausgesetzt gewesen wäre und hätte daraufhin den Entschluss gefasst, sie nach Liberia mitzunehmen. In Liberia wären dann die Kinder ihres Onkels (durch den unter Punkt 3 erwähnten Übergriff) ermordet worden.

2. Mit Bescheiden vom 30.05.2011 wurden die Anträge der ersten drei Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren keine unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zu subsumierende Verfolgung ergeben hätte, zumal sich eigenen Angaben nach der Übergriff auf den Onkel (der 1.-Beschwerdeführerin) und dessen Kinder nicht im Heimatstaat Nigeria, sondern in Liberia ereignet hätte. Aus demselben Grund komme auch für den 2.- und 3.-Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht in Betracht. Der Wunsch der 1.-Beschwerdeführerin nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, zumal von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Nigeria entgegenstehenden Gründe hätten erkannt werden können.

Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass bei Abwägung aller Faktoren durch eine Ausweisung aus Österreich nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienverfahren und würde für alle drei Beschwerdeführer eine gleich lautende Ausweisungsentscheidung ergehen.

3. Gegen die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht und zusammengefasst noch einmal auf die Lage der alleinerziehenden 1.-Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kleinkindern, den 2.- und 3.-Beschwerdeführer, hingewiesen. Das Ergebnis der belangten Behörde, wonach sich die 1.-Beschwerdeführerin mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde sowie auf die Unterstützung durch ihre Familie zählen könne, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage von alleinerziehenden Frauen ohne familiären Rückhalt unzureichend.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 wurde die 1.-Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sich an ihrer persönlichen Situation sowie ihrem Gesundheitszustand gravierende Veränderungen ergeben haben und damit in Zusammenhang stehende Urkunden in Vorlage zu bringen.

Mit Schreiben vom 19.03.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.03.2012, verwies die 1.-Beschwerdeführerin auf ihre jetzige Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX, - einem am XXXX geborenen Staatsangehörigen aus Zimbabwe - welcher der Vater ihrer am XXXX neugeborenen Tochter XXXX sei. Er lebe mit ihr und den Kindern zusammen, unterstütze sie und nehme seine Rolle als Vater von XXXX sehr ernst. Ihr neugeborenes Kind habe eigene Asylgründe, welche die 1.-Beschwerdeführerin noch bekannt geben werde. Zudem machte die Erstantragstellerin unter Heranziehung eins ACCORD-Berichtes aus dem Jahr 2008 auf die schwierige Situation alleinstehender Frauen in Nigeria aufmerksam. Beiliegend wurden folgende Unterlagen übermittelt: Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 03.09.2011, Auszug aus "Tips" über die Geburt von XXXX, Geburtsanzeige des Standesamtverbandes Vöcklabruck betreffend XXXX, Bericht ACCORD vom 27.02.2008 zur "Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen in Nigeria ohne familiäre Anknüpfungspunkte".

Laut Aktenvermerk vom 26.03.2012 bestehe ein Familienverband zwischen den Beschwerdeführern und dem genannten Lebensgefährten

XXXX.

4. Für die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter, die mj. 4.-Beschwerdeführerin, stellte die 1.-Beschwerdeführerin am 01.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, worin sie ausführte, dass die mj. 4.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Situation eigene Asylgründe hätte. Zugleich wurde eine Kopie der Geburtsanzeige der mj. 4.-Beschwerdeführerin vorgelegt.

Am 01.10.2012 wurde die 1.-Beschwerdeführerin erneut zu ihrer am XXXX in Österreich nachgeborenen Tochter, der mj.

4. -Beschwerdeführerin, befragt. Dabei stellte sie klar, dass sowohl sie selbst als auch ihre Tochter gesund seien. Über explizite Nachfrage, ob ihre mj. Tochter nunmehr eigene Fluchtgründe hätte oder die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die mj. 4.-Beschwerdeführerin einfach den Asylantrag im Zuge eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 gestellt hätte, gab die 1.-Beschwerdeführerin an: "Ich stelle für mein Kind einen Asylantrag auf Gewährung desselben Schutzes im Zuge eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 (AS 43)". Bei einer Rückkehr würde die 1.-Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit Problemen konfrontiert sein. Außerdem wolle sie auch den Vater der mj. 4.-Beschwerdeführerin nicht verlieren, der sich um all ihre Kinder kümmern würde. Er würde XXXX heißen, sei am XXXX oder XXXX geboren und sei angeblich aus Simbabwe.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden der 1.-Beschwerdeführerin die Länderinformationen zu Nigeria ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, welche sie ungenutzt verstrichen ließ.

5. Mit Bescheid vom 17.10.2012 wurde der Antrag der mj. 4.-Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und ihr zugleich in Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Ausweisung der mj. 4.-Beschwerdeführerin ausgesprochen. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die 1.- Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung der mj. 4.- Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe für die Letztgenannte angegeben habe. Soweit die Fluchtgründe der 1.- Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien, werde folgendes ausgeführt: Die Angaben der 1.- Beschwerdeführerin seien im Rahmen ihres Asylverfahrens als nicht asylrelevant angesehen worden, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr für die Person der mj. 4.- Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienmitglied (Mutter und Geschwister) der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die mj. 4.- Beschwerdeführerin keine Zuerkennung in Betracht. Alle Familienangehörigen seien im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle.

6. Am 31.10.2012 wurde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes die mj. 4.- Beschwerdeführerin betreffend fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen erschöpft sich der Rechtsmittelschriftsatz in der Ausführung, dass die mj. 4.- Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und diesbezüglich auf die Gründe ihrer Mutter, der 1.- Beschwerdeführerin, verweise.

7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, Zln. A13 419.936-1/2011/8E, A13 419.933-1/2011/7E, A13 419.935-1/2011/7E, A13 430.214-1/2012/2E wurden die Beschwerden der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF und die Beschwerde der 4.-Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

Begründet wurde wie folgt:

"II.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zur sozialen Gruppe der Frauen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Grundversorgung und Wirtschaftslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Situation von Rückkehrern.

Demnach können sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, betätigen sich in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten oder verkaufen Prepaid-Telefone.

Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder, selbst dann, wenn sie arbeitslos oder geringfügig beschäftigt sind und die Mutter eine Vollanstellung hat. Häufig nehmen Mütter ihre Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten Hilfe durch Familienmitglieder, Freunde oder Frauen ihres Netzwerkes.

(...)

Da gegen Spruchpunkt I. der Bescheide die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre beiden mj. Söhne, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, betreffend innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde, ist dieser in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass weder im Verfahren noch in der Beschwerde eigene Fluchtgründe geltend gemacht wurden, folgedessen war auch ihrer Beschwerde zu Spruchpunkt I. nicht Folge zu geben.

II.3.3. Zu Spruchpunkt II

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine gesunde, junge und arbeitsfähige Frau, der es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland - nicht zuletzt aufgrund ihrer erlangten Berufserfahrung - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst und ihre drei mj. Kinder zu sorgen.

Die Erstbeschwerdeführerin war bereits vor ihrer Ausreise aus der Heimat imstande, sich und ihre Kinder zu versorgen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, indem sie durch das Flechten von Haaren und den Verkauf von selbst genähten Kleidern Geld verdient hat. Diese Tätigkeit zielt nicht auf ihre konkrete Herkunft ab, sondern kann nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts ortsunabhängig im ganzen Land ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es alleinerziehende Mütter mit einer derartigen Doppelbelastung - Arbeit und Kindererziehung - schwer haben, jedoch ist es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, ihre bisherige Arbeit weiter auszuüben und so den Unterhalt und das Fortkommen zu sichern.

Selbst nachdem der Vater ihrer Kinder die Erstbeschwerdeführerin verlassen hat, hat sich diese weiterhin um ihre beiden Söhne gekümmert und es auch geschafft, für Einkommen zu sorgen. Zudem lässt sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen entnehmen, dass sich die Situation alleinerziehender Frauen nicht zwangsläufig schlechter darstellt als die von in einer Partnerschaft lebenden Frauen.

Unter Zugrundelegung dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass es die Erstbeschwerdeführerin - selbst wenn sie der Vater ihrer Kinder nicht verlassen hätte - nicht notwendigerweise leichter gehabt hätte, zumal Männer selten die Betreuung ihrer Kinder in die Hand nehmen, unabhängig davon, ob sie bzw. auch die Kindesmutter einer Beschäftigung nachgehen oder nicht.

Überdies ist die Erstbeschwerdeführerin auch noch auf das Vorhandensein weiterer unterschiedlicher Arten von Arbeit zu verweisen, welche keine besonderen Vorkenntnisse oder eine spezielle Ausbildung voraussetzen, - sei es u.a. die Tätigkeit als Hausangestellte, Marktverkäuferin, Friseurin, Hautpflegerin u.ä. - wobei bei manchen Tätigkeiten die Möglichkeit besteht, Kleinkinder bis zu einem gewissen Alter auf den Arbeitsplatz mitzunehmen. Sollte sich der Erstbeschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht bieten, könnte sie immer noch mit einem sozialen Auffangnetz in ihrer Heimat rechnen, da eigenen Angaben zufolge ihre Eltern sowie Geschwister in Nigeria aufhältig sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht angegeben, Probleme mit ihrer Familie zu haben, sodass nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Inanspruchnahme von Hilfe seitens Familienangehöriger durchaus zumutbar erscheint.

Insgesamt können den von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen in der Beschwerde sowie in ihrer Stellungnahme nicht gefolgt werden. Schon der EGMR hat in einem Fall einer alleinstehenden Frau zwar festgehalten, dass es in einer derartigen Position ohne familiären Rückhalt schwierig sein könne, jedoch es in Anbetracht einer vorhandenen Ausbildung und Berufserfahrung durchaus möglich ist, sich auch ohne eine allfällige Unterstützung ein Leben in Nigeria aufzubauen (Omeredo EGMR 20.09.2011 Nr. 8969/10). Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar keine Schulbildung, dafür aber eine Berufserfahrung vorzuweisen und kann sich zudem noch auf ihren familiären Hintergrund in Nigeria stützen.

Da Frauen Zugang zum nigerianischen Arbeitsmarkt haben und es real möglich ist, sowohl die eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu befürchten, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei Kindern, dem mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der mj. Viertbeschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würden.

Beim Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie bei der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um ein Kleinkinder, die bei ihrem eigenen Fortkommen in der Heimat in erster Linie auf die Geschicke der Mutter angewiesen sind. Da aber davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich eine jederzeitige Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin und Kindesmutter möglich ist und sie im Heimatland auch schon einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, ist in einer Gesamtschau aller Umstände eine fehlende Existenzgrundlage für ihre mj. Kinder nicht zu befürchten.

Für keinen der Beschwerdeführer wurden gesundheitliche Beschwerden vorgebracht, weshalb insgesamt keine Gefahr für eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK besteht.

Da der Erstbeschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für den mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie für die mj. Viertbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.

II.3.4. Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Im konkreten Fall kommt den Beschwerdeführern weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass diese im Fall einer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f). Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Da alle Familienmitglieder gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vor.

Im Lichte der zu treffenden Ausweisungsentscheidung wurde die Erstbeschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes unter anderem auch aufgefordert, zu ihrer aktuellen privaten Situation Stellung zu beziehen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Urkunden in Vorlage zu bringen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und angegeben, mit dem Vater ihres am XXXX geborenen Kindes XXXX in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Dieser heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Zimbabwe.

Abgesehen davon, dass der Erstbeschwerdeführerin im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sei und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die behauptete familiäre Situation nachgeprüft hat und im Zuge dessen hervorgekommen ist, dass es sich bei dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin um einen Staatsangehörigen aus Nigeria handelt. Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist somit festzuhalten, dass der nigerianische Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin aufgrund seines negativen Verfahrens ebenfalls nach Nigeria ausgewiesen wird (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zl. A2 420.281-2/2013/11E vom heutigen Tag), sodass es zu keiner Trennung kommt.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist folgendes festzuhalten: Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im März 2011 und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig beziehungsweise zu kurz in Österreich auf, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Zu ihren Gunsten wiegende Integrationsmaßnahmen liegen - abgesehen von einem absolvierten Deutschkurs - nicht vor. Eine Mitgliedschaft in allfälligen Vereinen oder eine anderweitige Integration ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es sind auch keine weiteren Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration, wie beispielweise eine allfällige Integration am Arbeitsmarkt, schließen lassen.

Für den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die mj. Viertbeschwerdeführerin können schon aufgrund des jungen Alters keine gefestigten Beziehungen zu Österreich und somit auch kein nennenswertes Privatleben ins Treffen geführt werden. Der ständigen Rechtssprechung nach befinden sie sich in einem als "anpassungsfähig" bezeichneten Alter.

Letztlich waren die Beschwerdeführer nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben ihrer Person im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt."

8. Diese Erkenntnisse des Asylgerichthofes erwuchsen am 28.06.2013 in Rechtskraft.

9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013, Zl. U 1833/2013-5 wurde die Behandlung der Beschwerde der 1.-Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, Zl. A13 419.936-1/2011/8E, abgelehnt.

10. Am 30.10.2013 stellten die Beschwerdeführer neuerlich in Österreich die nunmehr gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die 1.-Beschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, sie stelle den gegenständlichen Antrag, da ihr (erster) Asylantrag abgewiesen worden sei und sie nach Nigeria nicht zurück bzw. dort für ihre Kinder nicht aufkommen könne, weil sie dort als alleinstehende Frau keine Unterstützung bekommen würde. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Lebensgefährten in Österreich. Das letzte Mal habe sie ihn gesehen, als sie den negativen Bescheid bekommen hätten. Sie hätten seit der letzten Entscheidung über ihre Asylanträge Österreich nicht verlassen.

Am 07.11.2013 wurde die 1.-Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder, die 2.- bis 4.-Beschwerdeführer gelten würden, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme im Beckenbereich hätte; sie hätte sie bereits in Afrika gehabt. In Österreich wäre sie im Juni 2013 geröntgt worden, wobei sich herausgestellt hätte, dass ihre Wirbelsäule "nicht ganz okay" sei. Seitdem nehme sie Tabletten bzw. gelegentlich Spritzen. Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die 1.-Beschwerdeführerin damit, dass sie alleinerziehende Mutter sei. Sie habe niemanden in Nigeria, der ihr helfe oder sie unterstützte. Sie hätte seit ihrer ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Befragt, gab sie an, dass sie auch vor ihrer Ausreise aus Nigeria niemanden gehabt hätte, der sie unterstützt hätte. Diesen Umstand habe sie auch im ersten Verfahren angeführt. Zu ihren Bezügen in Österreich legte sie dar, dass sie abgesehen von ihren Kindern keine Verwandte hier hätte. Sie hätte sich zwar mit dem Vater der 4.-Beschwerdeführerin sehr gut verstanden, dieser wäre aber verschwunden. Sie besuche derzeit zweimal pro Woche einen Deutschkurs. Sie lebe von der staatlichen Unterstützung. Auf Vorhalt, dass beabsichtig sei, ihren gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie nach Nigeria nicht zurück könne. Die Abschiebung würde das Ende für sie und ihre Kinder bedeuten. Abschließend wurden der 1.-Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Nigeria (Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Frauen/Kinder, alleinstehende Frauen: interne Relokationsmöglichkeit und Rückkehr, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr) mit der Möglichkeit einer Stellungnahme ausgehändigt.

Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Röntgen-Befund betreffend die 1.-Beschwerdeführerin vom 11.06.202013 geht hervor, dass sie an einer Fehlstellung der LWS sowie einem Beckenschiefstand leide. Darüber hinaus wäre der Befund unauffällig.

Am 07.11.2013 wurden den Beschwerdeführern Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit denen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.

Die 1.-Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 12.11.2013 zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Zu den ihr am 07.11.2013 ausgehändigten Länderfeststellungen führte sie an, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das betreffe z.B. die Ausführungen zur Unterstützung von Frauen und Kindern oder zur Sicherheit von Kindern in Nigeria. Es könnte z.B. jemand kommen und Kindern etwas antun, ohne dass irgendjemand etwas dagegen tun könnte. In Nigeria würden viele Kinder gekidnappt werden - Kinderhandel sei dort weit verbreitet. Auf Vorhalt, dass ihre Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie nach Nigeria ausgewiesen werden würden, erwiderte die 1.-Beschwerdeführerin, dass es für sie und ihre Kinder eine schlimme Situation sei. Sie sei eine alleinstehende Frau mit Kindern, die verschiedene Väter aus verschiedenen Ländern hätten, was sehr schwierig sei. Das Leben ihrer Kinder sei ihr sehr wichtig. Sie lebten seit zwei Jahren in Österreich und hätten österreichische Freunde. Sie gingen hier zur Schule. Sie ersuche darum, im Interesse ihrer Kinder zu handeln. Wenn der 2.-Beschwerdeführer die Polizei sehe, fürchte er sich, da er nicht nach Nigeria zurück wolle. Auf die Frage der Rechtsberaterin, welche Probleme die 4.-Beschwerdeführerin in Nigeria erwarten würde, da ihr Vater kein Nigerianer sei, gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter weder eine Geburtsurkunde, noch sonstige Dokumente hätte, weshalb eine Rückkehr für diese furchtbar wäre (As. 149-153 BAA).

Am 22.11.2013 langten beim Bundesasylamt diverse (Unterstützungs)Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführer integriert wären.

11. Mit nunmehr im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2014 wurden auch die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 30.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage, Menschenrechtssituation und medizinsicher Versorgung. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Nigeria wird ausgeführt, dass es im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage im Heimatland der Beschwerdeführer eingetreten seien. Die sie betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert.

Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Sie wären Staatsangehörige von Nigeria. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden.

Von einer erneuten Rückkehrentscheidung wurde Abstand genommen, da bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF bestehe.

Die Beschwerdeführerin hätte im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe, wonach sie niemanden mehr in Nigeria habe bzw. alleinerziehende Mutter wäre, angegeben, die sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe. Damit decke sich das Parteibegehren mit dem im ersten Verfahren. Da das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren sich auf ein bereits rechtkräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Hinsichtlich der Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese ebenfalls keinen neuen Sachverhalt begründen würden. Dieses gesundheitliche Problem wäre der 1.-Beschwerdeführerin bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen und hätte sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass dieses nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Auch aus dem vorliegenden ärztlichen Befund, welcher überwiegend unauffällig ausgefallen sei, hätte sich kein Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Wäre dieses Problem tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und wäre die 1.-Beschwerdeführerin nicht in häusliche Pflege entlassen worden. Es hätte sich auch bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens kein neuer Sachverhalt ergeben. Bezüglich der vorgelegten Empfehlungsschreiben sei anzumerken, dass diese allein noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Insgesamt hätte daher im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können.

12. Gegen diese am 30.01.2014 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsätzen jeweils vom 12.02.2014 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, worin das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt und unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. A9 307.620 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria keine Existenzgrundlage vorfinden werden, da die 1.-Beschwerdeführerin in Nigeria kein familiäres Netzwerk habe.

Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Im gegenständlichen Verfahren wiederholte die 1.- Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen ihre Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete ausweglose Lage in Nigeria im Falle ihrer Rückkehr, da sie alleinerziehende Mutter wäre und niemanden in Nigeria hätte, der sie unterstützen könnte. Das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.

Zu den behaupteten Problemen der 4.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater kein Nigerianer sei, wird angemerkt, dass der Asylgerichtshof bereits im Erstverfahren festgestellt hat, dass ihr Vater nigerianischer Staatsangehöriger ist. Die weitere Rüge der 1.-Beschwerdeführerin, wonach eine Rückkehr für die 4.-Beschwerdeführerin furchtbar wäre, da sie über keine Dokumente verfüge, geht ebenfalls ins Leere, zumal keine gerichtsnotorischen Tatsachen dahingehend vorliegen, dass die heimatstaatlichen Behörden eine Rückkehr der 4.-Beschwerdeführerin nach Nigeria bzw. die Ausstellung von Dokumenten verunmöglichten.

Den Beschwerdeführern ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren mit der Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 28.06.2013 dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass den Beschwerdeführern aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren den Beschwerdeführern vom Bundesasylamt übermittelten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 18.06.2013 umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben: Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria versichert. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass in den letzten Jahren es in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aktuell auch nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im südlichen Teil Nigerias.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zu den Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass diese der 1.-Beschwerdeführerin bereits im ersten Verfahren bekannt waren und sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert haben, dass dieses nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wären. Der im Verwaltungsakt aufliegende Befund ergibt auch keinen Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. notwendige Behandlung. Darüber hinaus hat die 1.-Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass diese Beschwerden bereits in Nigeria bestanden hätten, wogegen sie Medikamente bzw. Spritzen genommen habe - weder in der Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren wurde dargetan, dass dies ihr im Falle ihrer Rückkehr in Nigeria nicht mehr möglich wäre. Bei den übrigen Beschwerdeführern wurden keine Krankheiten geltend gemacht bzw. haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

Insoweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 verwiesen und ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keine Existenzgrundlage vorfinden werden, da die 1.-Beschwerdeführerin in Nigeria kein familiäres Netzwerk habe, widerspricht dies der Aktenlage, als dass die 1.-Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihre Eltern und 17 (!) Geschwister noch in Nigeria leben. Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall von der zitierten Entscheidung auch dadurch, dass die 1.-Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria durch Haare flechten und Verkauf von selbstgenähter Kleidung ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, wozu im Detail auf die Ausführungen des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013 in Erstverfahren verwiesen wird.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Da in den vorliegenden Fällen bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben allein noch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer zu entnehmen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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