W133 1424829-2•BVwG W133 1424829-2
W133 1424829-2Tribunale amministrativo federale28 mar 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
W133 1424829-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde des XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 25.10.2013, XXXX, (2.) vom 25.10.2013, XXXX, und (3.) vom 28.10.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und seiner Mutter XXXX(Drittbeschwerdeführer) seinem Vorbringen zu Folge am 14.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und alle drei Beschwerdeführer stellten am 14.12.2011 (erste) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Aus einem EURODAC Treffer geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.11.2011 bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatten.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2011 im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, dass er mit seiner Frau am 25.11.2011 über Moskau nach Brest gefahren sei. Am 28.11.2011 seien sie illegal in Polen eingereist. Sie seien im Zug kontrolliert und Fingerabdrücke seien ihnen genommen worden. Sie seien dann zu seiner Schwester weitergefahren, die in Polen anerkannter Flüchtling sei. Seit September 2011 lebe seine Mutter, die auch illegal nach Polen gereist sei, bei seiner Schwester. Da bei seiner Mutter Nierenkrebs diagnostiziert und ihr in Polen nicht geholfen worden sei, hätten sie diese nach Österreich mitgenommen. Seine Schwester habe gesagt, dass die Mutter in Polen keine Hilfe bekommen würde. Um ihr Leben zu retten, seien sie nach Österreich weitergereist. Auch seine Verwandten hätten in Polen Schwierigkeiten.
Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Mann seiner Schwester im Jahre 2000 festgenommen worden sei. Seit dieser Zeit hätten sie nichts mehr von diesem gehört. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer wegen dieses Mannes auch festgenommen worden. "Sie" hätten vom Erstbeschwerdeführer wissen wollen, wo der Schwager sei. Nach ein paar Tagen sei er entlassen worden. Während der Festnahme sei der Beschwerdeführer auch geschlagen worden. "Sie" hätten verlangt, dass er sie sofort informiere, wenn er über den Aufenthaltsort des Schwagers Bescheid bekomme. In diesem Sommer hätten sie den Beschwerdeführer wieder verhört. Dies aufgrund der Tatsache, "dass ihn jemand wo gesehen habe". Sie hätten ihm aber nicht geglaubt, dass er nichts vom Schwager wisse. Er sei auch beschattet worden, weil sie geglaubt hätten, dass er sie zu ihm (dem Schwager) führen werde. Während der Festnahme sei er auch zusammengeschlagen worden. Er wisse, dass sie ihn nie in Ruhe lassen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Mann sei mehrmals festgenommen worden. Besonders brutal sei seine Festnahme in diesem Sommer gewesen. Während der Festnahme durch zwei Männer habe sie sich eingemischt, um ihren Mann zu beschützen. Dabei habe man ihr in den Magen geschlagen und die rechte Hand gebrochen. Sie habe nach wie vor Schwierigkeiten, ihre Hand zu bewegen. Sie hätten verstanden, dass sie nie in Ruhe gelassen würden und deshalb das Land verlassen. Auch ihr Mann habe mehrere Verletzungen und Narben von den Festnahmen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Die Drittbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, ihr Sohn (der Erstbeschwerdeführer) sei mehrmals festgenommen worden. Sie selbst sei davon krank geworden, weil sie dies nicht mehr aushalten habe können.
Aufgrund der EURODAC Treffer richtete das Bundesasylamt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 16.12.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.
Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 21.12.2011 lag beim Erstbeschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung vor, sonstige psychische Krankheitssymptome lagen nicht vor. Als therapeutische und medizinische Maßnahme sei ein schlafanstossendes Antidepressivum erforderlich. Eine Verschlechterung des Zustandes sei bei einer Überstellung nicht auszuschließen.
Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 21.12.2011 lag bei der Zweitbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer sehr milden Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktion vor. Sonstige psychische Krankheitssymptome lagen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Bei Begutachtung lag auch keine Suizidialität vor.
Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 21. 12. 2011 lag bei der Drittbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Als sonstiges psychisches Krankheitssymptom wurde eine mittelgradige Altersdepression diagnostiziert. Ausgeführt wurde dazu, dass die Drittbeschwerdeführerin weinerlich, jammerlich, freudlos und biologisch stark vorgealtert gewirkt habe. Für eine spezifische Traumafolgestörung bestehe derzeit kein Hinweis. Zur Überstellung wurde ausgeführt, dass eine seelische Verschlechterung dann nicht zu erwarten sei, wenn ausreichende Möglichkeit der Behandlung am Zielort glaubhaft vermittelt werden könne. Eine Selbstgefährdung sei derzeit nicht gegeben. Blutdruckmedikamente sollten am Reisetag eingenommen werden und eine Akutmedikation bereitgehalten werden, um eventuell auftretende Blutdruckspitzen abzufangen. Weiters wurde angegeben, dass der Verdacht auf ein Rezidiv eines malignen Nierentumores bestehe. Eine Kontrolle sei vorgesehen, weiters liege hoher Blutdruck vor, jedoch derzeit nicht lebensbedrohlich.
Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. In Polen sei er eine Woche aufhältig gewesen. Er habe einmal ein Problem mit Skinheads gehabt, die auf ihn hätten einschlagen wollen, es sei aber zu keiner Schlägerei gekommen. Eine Schwester von ihm lebe in Österreich. Sie lebe in Wien, wobei er die genaue Adresse nicht wisse. Sie lebe seit vier oder fünf Jahren in Österreich, seit ihrer Ausreise habe er erst nach seiner Einreise in Österreich wieder Kontakt gehabt. Sie habe ihn einmal in Traiskirchen besucht. Eine finanzielle Abhängigkeit habe zur Schwester nicht bestanden.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner Mutter eingereist sei. Ein Zeitverlust wäre für sie lebensgefährlich. In Polen bekomme sie keine ausreichende medizinische Versorgung. In Polen habe man bei seiner Mutter Nierenkrebs festgestellt. Sie hätte zwei Monate auf einen Operationstermin warten müssen, was sie nicht gewollt hätten. Es sei unklar gewesen, ob sie die zwei Monate überhaupt überleben werde. In Polen gebe es keine Gesetze. Jeden Augenblick könne etwas Schlimmes passieren. Es gebe keine medizinische Versorgung.
Der Erstbeschwerdeführer habe in Polen einen hohen Blutdruck und Herzschmerzen gehabt. In Polen sei er nur eine Woche aufhältig gewesen. Vielleicht habe er deshalb keine medizinische Hilfe bekommen, er habe eigene Medikamente aus der Heimat dabei gehabt.
Zur gutachterlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst wegen der Krankheit seiner Mutter habe. Krebs sei eine lebensgefährliche Krankheit. Es sei noch unklar, ob sie wieder gesund werde. Seine Nervosität und seine Gesundheit würden von der Gesundheit seiner Mutter abhängen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.02.2012 wurden diese ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Zu familiären Bindungen in Österreich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich eine Schwester in Österreich befinde. Diese wolle für ihre kranke Mutter, die Drittbeschwerdeführerin, da sein. Alles, was die Mutter habe, seien ihre Kinder und ihre Schwiegertochter. Die Mutter sei durch den Krieg, die Krebserkrankung, die Migration sowie die Depression äußerst geschwächt und benötige intensive Pflege durch ihre Familie und Ärzte. Die in Österreich lebende Schwester sei für die Drittbeschwerdeführerin ein Lichtblick nach fünfjähriger Abwesenheit gewesen. Die Mutter benötige jedenfalls Unterstützung durch ihr soziales Umfeld, da sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung sehr viel Aufmerksamkeit und Zuspruch benötige. Ein weiteres Problem ergebe sich daraus, dass die Mutter noch weitere Operationen in Aussicht habe, wobei offen bleibe, wie sich ihr Gesundheitszustand daraufhin weiter entwickle.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. S23 424.831-1/2012-3E (Erstbeschwerdeführer), S23 424.829-1/2012-2E (Zweitbeschwerdeführerin) und
S23 424.830-1/2012-2E (Drittbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 23.10.2012 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt an, seine Mutter habe drei Rehabilitationen in Österreich hinter sich. Die alten Gründe würden aufrecht bleiben. Es habe sich zu den alten Fluchtgründen nichts verändert. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten Antragstellung ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer wolle auch nicht nach Polen zurück, es sei ein unsicheres Land.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 23.10.2012 zu den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung befragt an, die alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Es habe sich nichts verändert. Auf die Frage, welche Gründe im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, gab Sie an: "Keine". Sie habe Österreich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht verlassen.
Auch die Drittbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung an, es lägen keine neuen Gründe für die neuerliche Antragstellung vor.
Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer am 31.01.2013 vor dem Bundesasylamt eingehend einvernommen. Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte der Erstbeschwerdeführer Folgendes vor:
"....Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Im Jahr 2000 ist der Mann meiner Schwester verschwunden, ich habe ihn nur zwei Mal gesehen. Ich habe auch keine Ahnung, was er gemacht hat. Die Föderalen waren bei mir und haben nach ihm gefragt, mich auch mitgenommen. Nachgefragt wurde ich bereits 2001 und 2002 mitgenommen.
F: Wenn Sie seit so vielen Jahren wegen Ihrem Schwager befragt wurden, was hat Sie veranlasst, erst im Dezember 2011 auszureisen?
A: Mein Vater hat 2000 seine Sehkraft verloren, 2011 ist er verstorben, ich habe ihn begraben. Er ist nach einem Herzinfarkt verstorben. Davor musste ich meinen Vater pflegen, ich konnte ihn als blinden Menschen nicht mit nach Europa nehmen. Das letzte Mal wurde ich im Sommer 2011 mitgenommen, mir wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, den Aufenthaltsort meines Schwagers bekannt zu geben, ansonsten würde ich auch verschwinden wie er. Vier Tage nach meiner letzten Mitnahme verstarb mein Vater. Nachgefragt war ich zwei Tage festgehalten.
F: Schildern Sie den letzten Vorfall genau?
A: Meine Frau war dabei. Sie haben mich verhört, wurde auch geschlagen.
F: Wie viele Personen haben Sie mitgenommen?
A: Es waren drei Personen.
V: Ihre Frau gab zuvor an, es wären viele Personen gewesen, die gekommen wären.
A: Es sind drei ins Haus gekommen, die anderen blieben vor dem Haus.
F: Waren diese Menschen maskiert oder unmaskiert?
A: Sie waren alle maskiert.
V: ihre Frau behauptete, dass manche maskiert waren, andere waren nicht maskiert. Was sagen Sie dazu?
A: Sie kann alles verwechseln, sie war unter Schock.
F: Wenn Sie über Jahre hinweg öfters mitgenommen wurden, warum wurden Sie immer wieder (schnell) freigelassen?
A: Sie haben verstanden, dass ich nichts weiß, wollten vermutlich aber, dass ich deswegen selbst versuche, ihn ausfindig zu machen.
V: Warum reisten Sie dann erst Ende 2011 aus, wenn Sie eine Frist von einem Monat gesetzt bekamen?
A: Ich kann dazu nichts sagen, es ist so gekommen. Nochmals nachgefragt sind sie aber nach diesem Vorfall im Sommer noch einige Male gekommen. Wir mussten auch einiges an Besitztümern verkaufen, das Auto, die Couch, außerdem mussten wir auf die Pässe warten.
V: Warum haben Sie das bisher nie erwähnt, gemeint dass nach besagtem Vorfall Sie noch öfters von diesen Männern aufgesucht wurden?
A: Ich weiß nicht genau, ich habe immer auf die Fragen geantwortet.
V: Sie gaben in Ihrer ärztlichen Befragung am 21.12.2011 in Ihrer Niederschrift an, dass Sie eine Frist von zwei Wochen bekommen hätten, um den Aufenthaltsort bekannt zu geben.
A: Ich weiß nicht, warum das dort so steht. Vielleicht hat das der Dolmetscher dort schlecht verstanden oder schlecht verstanden.
V: Sie haben auch mit 08.11.2011 einen Reisepass bekommen. Von staatlicher Seite scheint keine Verfolgung.
A: Ich bin ja auch kein Verbrecher, ich werde ja nicht gesucht. Aber es gibt solche Banden, man nennt sie Wahabisten, die mich bedroht haben.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Ich habe Angst vor den Wahabisten. Auch meine Mutter wäre zu Hause gestorben.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja. F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Tschetschenien?
A: Nur entfernte Verwandte......."
Befragt zu ihren Ausreisegründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin
am 31.01.2013 vor dem Bundesasylamt Folgendes vor:
"......F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei
oder anderen staatlichen Stellen? A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Es gibt dort keine Arbeit, es war nur eine kleine Rente. Wir lebten von der Rente meiner Schwiegermutter.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Wir haben ein Jahr lang eine Mieterin gehabt und unsere Verwandten haben uns geholfen. Wir haben auch unser Auto verkauft. Das Haus haben wir nicht verkauft, weil es ja sein kann, dass wir einmal zurück nach Hause müssen. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Mein Mann wurde aber mitgenommen, er hat Probleme.
F: Bitte schildern Sie dies heute konkret?
A: Mein Schwager ist spurlos verschwunden, das ist schon länger her, da war ich noch nicht mit meinem jetzigen Mann verheiratet. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube, mein Mann wurde drei Mal mitgenommen.
F: Wann ist er mitgenommen worden?
A: Es war im Sommer 2011, genauer weiß ich das nicht.
F: Wie lange wurde er mitgenommen?
A: Er wurde zwei Tage lang festgehalten.
F: Wo ist er festgehalten worden?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wann ist wer gekommen? Bitte beschreiben Sie den Ablauf.
A: Ich weiß nicht wie viele Personen es waren, es waren viele. Einige sind ins Haus gekommen, einige waren maskiert, einige wiederum waren nicht maskiert. Sie haben mich weggestoßen. Sie haben ihm etwas über den Kopf gestülpt und ihn ins Auto gezogen und sind weggefahren.
V: In Ihrer Erstbefragung am 14.11.2011 schilderten Sie, dass Ihr Mann von zwei Männern festgenommen wurde. Heute sprachen Sie von vielen Personen.
A: Bei anderen Vorfällen waren es zwei, beim letzten Mal waren es viele. Sie meinten auch, dass mein Mann einen Monat Zeit hätte, den Aufenthalt des Schwagers bekannt zu geben.
V: Sie sprachen aber damals dezidiert von der Festnahme im Sommer vor Ihrer Ausreise. Was sagen Sie dazu?
A: Zwei oder drei haben ihn mitgenommen, ich weiß das nicht so genau. Die anderen waren draußen.
F: Wozu sollen einige Männer maskiert und einige nicht maskiert sein?
A: Ich weiß das nicht, was das für einen Sinn haben soll.
V: Sie sprachen auch davon, dass Ihre Hand gebrochen worden sei.
A: Ja, ich wurde an der Hand und an den Beinen verletzt.
F: Wie ist Ihr Mann freigekommen?
A: Sie haben ihn einfach nach zwei Tagen freigelassen auf irgendeiner Straße in unserem Dorf.
F: Wann waren diese anderen zwei Vorfälle?
A: Diese zwei Vorfälle waren im selben Jahr, früher. Zu früheren Vorfällen meines Mannes kann ich nichts sagen, da wir noch nicht zusammen waren.
F: Wann waren diese ungefähr? Wie sind diese verlaufen?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist ähnlich verlaufen wie beim letzten Mal.
F: Wie lange ist Ihr Mann bei diesen Vorfällen festgehalten worden?
A: Es war nur das letzte Mal, dass er zwei Tage festgehalten wurde, sonst wurde er immer am selben Tag wieder freigelassen.
F: Warum wurde Ihr Mann mitgenommen?
A: Sie wollten wissen, wo der Mann seiner Schwester ist. Ich kenne ihn nicht persönlich. Nachgefragt weiß ich auch nicht, ob noch nach ihm gefragt wird.
F: Warum mussten Sie Ihr Heimatland genau am Dezember 2011 verlassen, warum nicht schon viel früher?
A: Beim letzten Vorfall verstarb der Vater meines Mannes an einem Herzinfarkt, wir mussten erst das Begräbnis organisieren.
V: Sie behaupteten doch zuvor, dass Ihrem Mann eine Frist von einem Monat gegeben worden wäre, andererseits warteten Sie jetzt bis Dezember 2011 mit Ihrer Ausreise zu. Was sagen Sie dazu?
A: Wir sind dann gleich weg.
V: Sie behaupten einen Vorfall im Sommer und reisten im Winter aus. Ihre Angaben scheinen nicht nachvollziehbar.
A: Ich gebe jetzt an, dass die Föderalen auch später noch bei uns waren. Beim letzten Mal, ein Monat vor der Ausreise, gaben Sie uns eine Frist von einem Monat, da wurde mein Mann aber nicht mitgenommen. Wir reisten dann aus.
V: Dies wurde weder von Ihnen noch von Ihrem Mann bisher derart geschildert, gemeint dass die Föderalen bis zur Ausreise öfters gekommen wären.
A: Ich habe das immer so angegeben. Ich weiß nicht warum es dort nicht so steht. Dort bin ich nicht so genau gefragt worden.
F: Sie haben doch zuvor ausgesagt, das dort auch angegeben zu haben.
A: Ich kann mich jetzt nicht so genau erinnern.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Ich würde gern dort leben aber mein Mann hat Probleme.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Tschetschenien? A: Meine Mutter, meine vier Brüder, vier Schwestern und eine Halbschwester, meine zwei Töchter, die bei ihrem Vater wohnen, sowie eine Tante und Cousins und Cousinen.
F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin im Herkunftsland leben?
A: Ich weiß nicht, sie haben nicht genug Geld um hierherzukommen."
Befragt zu ihren Ausreisegründen brachte die Drittbeschwerdeführerin vor, sie habe die letzten 5 oder 6 Jahre mit ihrem Sohn gemeinsam im Haus gelebt. Es handle sich um ihr eigenes Haus, Nachbarn würden jetzt nach dem Rechten schauen. Sie habe zuhause eine kleine Rente gehabt. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei schon alt, sie sei nicht verfolgt. Man könne dort aber nicht in Ruhe leben. Sie könne dort auch nicht alleine leben. Sie hätten immer schon Probleme gehabt. Zuletzt sei ihr Mann auch verstorben und dann seien sie weggefahren. Befragt, welche Probleme die Familie in Tschetschenien gehabt habe, gab sie an, der Mann ihrer Tochter, die in Polen lebe, sei im ersten Krieg verschwunden. Sie seien immer wieder nach seinem Aufenthalt gefragt worden. Sie hätten aber nichts gewusst. Einmal sei auch ihr Sohn mitgenommen worden. Sie könne sich aber nicht so genau erinnern. Insgesamt sei ihr Sohn zweimal mitgenommen worden. Damals seien auch sie selbst und ihr Mann bedroht worden. Das sei aber schon lange her. Ausdrücklich nachgefragt, wann ihr Sohn mitgenommen worden sei, gab sie an, das wisse sie nicht mehr. Es sei schon lange her. Auf Vorhalt, dass der Sohn ausgeführt habe, er sei kurz vor der Ausreise mitgenommen worden, gab sie an, vielleicht sei das so gewesen. Sie könne sich nicht so gut erinnern. Sie könne nichts Näheres dazu sagen. Befragt, warum sie ihr Heimatland genau im Dezember 2011 verlassen hätten und nicht schon viel früher, gab sie an, sie hätten ihren Mann pflegen müssen. Dieser habe an hohem Blutdruck gelitten und sei zum Schluss ganz blind gewesen. Als er gestorben sei, hätten sie sich entschlossen, auszureisen. Was solle sie jetzt dort alleine denn machen. Sie sei schon alt. Ihre Schwiegertochter und ihr Sohn würden auf sie schauen. Sie habe alle ihre Fluchtgründe genannt. Sie wolle nicht zurück. Sie habe Angst um ihren Sohn. Die Frage, ob ihr Sohn oder ihre Schwiegertochter im Heimatland gearbeitet hätten, verneinte die Drittbeschwerdeführerin. Sie hätten von ihrer kleinen Rente gelebt. Dies sei sehr wenig gewesen. Ihr Sohn habe nur ab und zu als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Seitens des Bundesasylamtes wurde betreffend die Drittbeschwerdeführerin ein internmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im diesbezüglichen Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Facharztes für Innere Medizin vom 20.09.2013 wird ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitraum September 2013 den Zustand nach Nierenkrebs rechts ohne Hinweis auf ein Rezidiv zeige. Sie befinde sich in relativ gutem Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustand und sei auch kreislaufmäßig kompensiert. Die Behandelbarkeit der Leiden sei gut gegeben. Die Bauchwandhernie könne durch ein weiches Stoffmieder gut versorgt werden. Ärztliche Kontrolluntersuchungen seien erforderlich. Es sei auf eine Diätbeobachtung und ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu achten. Es wurde weiters diagnostiziert, dass die Drittbeschwerdeführerin auf jeden Fall reisefähig sei und zwar sowohl auf dem Land- als auch auf dem Luftweg, dies sowohl nach Polen als auch in ihre ehemalige Heimat. Empfohlen wurde eine Reisethromboseprophylaxe. Die Nierenfunktion sei leicht eingeschränkt. Bezüglich der Blutdruckwerte sei die Behandelbarkeit gegeben. Alle vorliegenden computertomographischen, sonografischen, klinisch internistischen, röntgenologischen und urologischen Untersuchungen hätten keine weiteren Befunde und vor allem keine Hinweise auf ein Rezidiv des Nierentumors ergeben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.10.2013 bzw 28.10.2013 (Drittbeschwerdeführerin) wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit insbesondere aufgrund der aufgetretenen Widersprüche abzusprechen sei.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 29.10.2013, wurden mit Schriftsätzen vom 11.11.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die Vorgänge in ihrer Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die belangte Behörde sei dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen. Aus aktuellen, in der Beschwerde genannten Quellen ergebe sich, dass Verschleppungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Menschen immer noch zu den verbreiteten Formen von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus gehörten. Im gesamten Nordkaukasus bestehe aufgrund der instabilen Sicherheitslage ein hohes Sicherheitsrisiko. Dies beschränke sich nicht auf Tschetschenien, sondern betreffe auch die angrenzenden Regionen Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien. Gegen einzelne zurückkehrende Personen seien sogar Strafverfahren konstruiert worden. In den vorliegenden Beschwerdefällen sei eine glaubhafte Verfolgungsgefahr anzunehmen. Ausdrücklich beantragt wurde weiters, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien geladen.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2014, bezeichnet als "Stellungnahme", unterfertigt vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, übermittelten diese dem Bundesverwaltungsgericht Länderberichte, teils in deutscher, teils in englischer Sprache.
Am 14.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung unter Beisein der drei Beschwerdeführer statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 27.02.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der drei Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 23.10.2012, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 11.11.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2013 bzw 28.10.2013 (Drittbeschwerdeführerin), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien und waren zuletzt in XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführer reisten am 14.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle drei Beschwerdeführer stellten am 14.12.2011 (erste) Anträge auf internationalen Schutz, welche im Instanzenzug mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. S23 424.831-1/2012-3E (Erstbeschwerdeführer), S23 424.829-1/2012-2E (Zweitbeschwerdeführerin) und S23 424.830-1/2012-2E (Drittbeschwerdeführerin) gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 negativ erledigt und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wurden.
Am 23.10.2012 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz; zum genaueren Verfahrensgang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.
Der Erstbeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Einreise mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers.
In der Russischen Föderation leben noch Kinder des Bruders der Drittbeschwerdeführerin. Ein Sohn dieses Bruders lebt in Moskau, ein weiterer Sohn und eine Tochter des Bruders der Drittbeschwerdeführerin leben in Tschetschenien. Weiters leben auch ein Onkel des Vaters des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, Geschwister und entferntere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien.
Eine Tochter der Drittbeschwerdeführerin lebt in Polen, eine weitere Tochter in Wien.
Die drei Beschwerdeführer verfügen in ihrer Heimat über eine Unterkunft in Form eines Hauses.
Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von der Rente der Drittbeschwerdeführerin sowie der Rente des verstorbenen Ehemannes der Drittbeschwerdeführerin. Auch die Zweitbeschwerdeführerin trug durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zum Unterhalt bei. Der Erstbeschwerdeführer war als Taxifahrer beschäftigt, erwirtschaftete jedoch keinen maßgeblichen Anteil am Familieneinkommen.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Situation
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
In der Russischen Föderation steht im Falle einer Tumornachsorge onkologische Beobachtung zur Verfügung und ist diese in behördlichen Einrichtungen für russische Staatsbürger kostenlos. (Anfragebeantwortung von IOM Moskau vom 11.08.2010)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizienz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Aktuelle Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der vorgelegten russischen Inlandspässe fest.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche in den Angaben der drei Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Grund für ihre gemeinsame Ausreise eine, gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr bzw Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in der Heimat stützen. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin gaben sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie selbst gerne in ihrer Heimat geblieben wären und ausschließlich wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist seien. Sie hätten jedoch Angst um die Sicherheit ihres Mannes bzw Sohnes gehabt, weshalb sie mit diesem gemeinsam die Heimat verlassen hätten.
Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Wesentlichen an, dass der Mann seiner Schwester im Jahr 2000 festgenommen worden sei. Seit dieser Zeit hätten sie nichts mehr von diesem gehört. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer wegen dieses Mannes auch festgenommen worden. "Sie" hätten vom Erstbeschwerdeführer wissen wollen, wo der Schwager sei. Nach ein paar Tagen sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Während der Festnahme sei er auch geschlagen worden. "Sie" hätten verlangt, dass er sie sofort informieren solle, wenn er über den Aufenthaltsort des Schwagers Bescheid bekomme. In diesem Sommer hätten sie den Beschwerdeführer wieder verhört. Dies aufgrund der Tatsache, "dass ihn jemand wo gesehen habe". Sie hätten ihm aber nicht geglaubt, dass er nichts vom Schwager wisse. Er sei auch beschattet worden, weil sie geglaubt hätten, dass er sie zu ihm (dem Schwager) führen werde. Während der Festnahme sei der Beschwerdeführer auch zusammengeschlagen worden. Er wisse, dass sie ihn nie in Ruhe lassen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Mann sei mehrmals festgenommen worden. Besonders brutal sei seine Festnahme in diesem Sommer gewesen. Während der Festnahme durch zwei Männer habe sie sich eingemischt, um ihren Mann zu beschützen. Dabei habe man ihr in den Magen geschlagen und die rechte Hand gebrochen. Sie habe nach wie vor Schwierigkeiten, ihre Hand zu bewegen. Sie hätten verstanden, dass sie nie in Ruhe gelassen würden und deshalb das Land verlassen. Auch ihr Mann habe mehrere Verletzungen und Narben von den Festnahmen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Die Drittbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, ihr Sohn (der Erstbeschwerdeführer) sei mehrmals festgenommen worden. Sie selbst sei davon krank geworden, weil sie dies nicht mehr aushalten habe können.
Da das erste Verfahren in weiterer Folge als "Dublin-Verfahren" geführt wurde, erfolgten die weiteren Befragungen seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr nach Polen, wo die Beschwerdeführer zuvor bereits Anträge aus internationalen Schutz gestellt hatten, und nicht mehr bezogen auf die eigentlichen Ausreisegründe aus der Russischen Föderation.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2012 im Rahmen der zweiten Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt an, seine Mutter habe drei Rehabilitationen in Österreich hinter sich. Die alten Gründe würden aufrecht bleiben. Es habe sich zu den alten Fluchtgründen nichts verändert. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten Antragstellung ununterbrochen in Österreich aufgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 23.10.2012 im zweiten Verfahren zu den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung befragt an, die alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im zweiten Verfahren gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem Folgendes an:
"....A: Im Jahr 2000 ist der Mann meiner Schwester verschwunden, ich habe ihn nur zwei Mal gesehen. Ich habe auch keine Ahnung, was er gemacht hat. Die Föderalen waren bei mir und haben nach ihm gefragt, mich auch mitgenommen. Nachgefragt wurde ich bereits 2001 und 2002 mitgenommen. - F: Wenn Sie seit so vielen Jahren wegen Ihrem Schwager befragt wurden, was hat Sie veranlasst, erst im Dezember 2011 auszureisen? - A: Mein Vater hat 2000 seine Sehkraft verloren, 2011 ist er verstorben, ich habe ihn begraben. Er ist nach einem Herzinfarkt verstorben. Davor musste ich meinen Vater pflegen, ich konnte ihn als blinden Menschen nicht mit nach Europa nehmen. Das letzte Mal wurde ich im Sommer 2011 mitgenommen, mir wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, den Aufenthaltsort meines Schwagers bekannt zu geben, ansonsten würde ich auch verschwinden wie er. Vier Tage nach meiner letzten Mitnahme verstarb mein Vater. Nachgefragt war ich zwei Tage festgehalten."
In Bezug auf diese behaupteten, unmittelbar gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen traten - wie oben ersichtlich - bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Widersprüche hinsichtlich der Zeitpunkte einer behaupteten Festnahme bzw. eines Verhörs gegenüber den Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung zum Einreisezeitpunkt auf. Behauptete der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im ersten Verfahren noch, im Jahr 2004 wegen seines Schwagers festgenommen worden zu sein - "sie" hätten vom Erstbeschwerdeführer wissen wollen, wo der Schwager sei; nach ein paar Tagen sei der Beschwerdeführer entlassen worden - und im Sommer der Ausreise (somit 2011) verhört und beschattet worden zu sein, so gab er hingegen in der Einvernahme am 31.01.2013 widersprüchlich an, bereits 2001 und 2002 mitgenommen worden zu sein. Von einer Mitnahme im Jahr 2004 berichtete er hingegen im Rahmen dieser Einvernahme nichts mehr. Hinsichtlich des Zeitraumes Sommer 2011 gab er an, das letzte Mal im Sommer 2011 mitgenommen worden zu sein, 4 Tage nach dieser letzten Mitnahme sei sein Vater verstorben. An späterer Stelle derselben Einvernahme veränderte der Beschwerdeführer dann - entsprechend des Vorhaltes seitens des Einvernahmeleiters - noch einmal sein Aussageverhalten und gab widersprüchlich an, dass es auch danach noch weitere Vorfälle gegeben habe ("Warum reisten Sie dann erst Ende 2011 aus, wenn Sie eine Frist von einem Monat gesetzt bekamen? - A: Ich kann dazu nichts sagen, es ist so gekommen. Nochmals nachgefragt sind sie aber nach diesem Vorfall im Sommer noch einige Male gekommen. Wir mussten auch Einiges an Besitztümern verkaufen, das Auto, die Couch, außerdem mussten wir auf die Pässe warten. - V: Warum haben Sie das bisher nie erwähnt, gemeint dass nach besagtem Vorfall Sie noch öfters von diesen Männern aufgesucht wurden? - A: Ich weiß nicht genau, ich habe immer auf die Fragen geantwortet").
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich weitere Widersprüche in diesem Zusammenhang: Hier gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn der Befragung zunächst an, insgesamt zweimal mitgenommen worden zu sein. Das erste Mal im Jahr 2004, das zweite Mal im Jahr 2006 oder 2007 (R: Wie oft sind Sie mitgenommen worden zu Befragungen? - BF1: Zweimal. - R: Wann war das? - BF1:
2004. Ich hatte verbundene Augen, wohin ich gebracht wurde, weiß ich nicht. Das zweite Mal weiß ich nicht genau, wann das war. Es war zwei bis drei Jahre nach dem ersten Vorfall, 2006 oder 2007."). An späterer Stelle der Befragung zu näheren Details dieser 2. Mitnahme im Jahr 2006 oder 2007 veränderte der Beschwerdeführer erneut sein Vorbringen und brachte vor, er habe "ungefähr 2006" gesagt. Das zweite Mal könne auch 2007 oder 2008 gewesen sein. Im Rahmen der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben an, im Jahr 2011 seien 2 Monate vor dem Tod des Vaters - dieser sei im April 2011 gestorben - unmaskierte Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer im Hof nach seinem Schwager befragt. Auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei im Februar 2011 nicht mitgenommen worden.
Bereits diese massiven Widersprüche im wesentlichen Kernvorbringen zu den Ausreisegründen weisen auf eine Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hin. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die bereits in diesem Zusammenhang ebenfalls grob widersprüchlichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen des ersten Asylverfahrens an, ihr Mann sei mehrmals festgenommen worden. Besonders brutal sei seine Festnahme in diesem Sommer gewesen. Der Erstbeschwerdeführer selbst hatte - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich angegeben, im Jahr 2011 nicht festgenommen worden, sondern lediglich im Hof befragt worden zu sein.
Im Rahmen ihres nunmehrigen Asylverfahrens gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2013 an: "Ich glaube, mein Mann wurde drei Mal mitgenommen. - F: Wann ist er mitgenommen worden? - A: Es war im Sommer 2011".
Im Widerspruch zu diesem Vorbringen gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes an: "R: Wann haben die beiden Mitnahmen stattgefunden, es ist wichtig, dass Sie zumindest jahresmäßige Angaben machen.
BF2: Ich weiß es nicht genau. Ca. 1-2 Monate vor unserer Ausreise waren sie zuletzt bei uns. Bei diesen Vorfällen wurden ich und meine Schwiegermutter zur Wand gestellt. Als ich die Mitnahme vermeiden wollte und eine Person weggestoßen habe, wurde ich weggestoßen und am Bein verletzt. Ein Cousin wurde ebenso nachts von zu Hause mitgenommen. Bis jetzt ist er spurlos verschwunden. Er war auch der einzige Sohn und hatte zwei Kinder. Man weiß nicht, ob er noch am
Leben ist. - R: Wenn der eigene Mann mitgenommen wird, würde ich erwarten, dass man ungefähr weiß, wann das war? Wann ist Ihr Mann zweimal mitgenommen worden? Vor fünf Jahren, vor zehn Jahren, wann ungefähr? - BF2: Daran kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Ich weiß nur, dass die Leute zu uns vor zwei Monaten zuletzt gekommen sind. Einmal war es kurz nach unserer Eheschließung. Ich glaube nicht, dass es schon 8 oder 10 Jahre her ist. - R: Das heißt, es war kurz nach Ihrer Eheschließung. Sie haben gesagt, dass Sie 2006 oder 2007 geheiratet haben. Daraus kann ich schließen, dass es 2006 oder 2007 zur ersten Mitnahme Ihres Mannes gekommen ist. - BF2: Ja, es sollte so sein. Das letzte Mal, war kurz vor unserer Ausreise. - R:
2011 ist Ihr Mann neuerlich mitgenommen worden? - BF2: Nein. Er wurde 2011 nicht mitgenommen. Es wurde gedroht, dass er spurlos verschwinden wird, wenn er beim nächsten Mal die Informationen nicht hat. Wir haben gehört, dass sie auch nach unserer Ausreise gekommen sind. - R: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen der ersten und der zweiten Mitnahme? - BF2: Ziemlich lange Zeit war dazwischen. Beim zweiten Mal wurde er auch bei der Mitnahme geschlagen. Einmal wurde er ein bis zwei Tage lang angehalten, ein zweites Mal wurde er mitgenommen, stark geschlagen und wieder zurückgebracht. - R: Wie lange ist eine ziemlich lange Zeit? - BF2: Ich weiß es nicht genau. 3,4,6 Monate und 1 Jahr. - R: Zwischen drei Monaten und einem Jahr?
Die Drittbeschwerdeführerin, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren äußerst vage Angaben gemacht hatte, gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ihr Sohn sei zweimal bis dreimal mitgenommen worden. Sie könne jedoch keine Zeiten nennen, sie wisse nicht, wann das gewesen sei. Nach eingehender Nachfrage gab die Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Mitnahme Folgendes an: "....R: Wann sind die drei Mitnahmen ungefähr passiert? - BF3: Wie kann ich Ihnen eine Zeit nennen? Ich weiß nicht, wann das war. Mein Bruder wurde getötet. Mein Mann war blind und erlitt einen Herzinfarkt. Ich musste mich um ihn kümmern. - R: Versuchen Sie sich zu erinnern, ob es etwa vor 10 Jahren, vor 5 Jahren oder vor 1 Jahr passiert ist.
Sie haben von drei Mitnahmen berichtet. - BF3: Das waren 5 oder 6 Jahre nach dem Beginn des 2. Krieges, es war 3 bis 4 Jahre nach Ende des 2. Krieges. - R: Alle drei Festnahmen waren zu diesem Zeitpunkt?
Auch zu den näheren Umständen bei den behaupteten Mitnahmen des Erstbeschwerdeführers traten massive Widersprüche auf: Alle 3 Beschwerdeführer wurden befragt, wie die teilweise maskierten Personen, welche den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, in das Haus der Familie gelangt waren. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, die Personen seien, ohne zu klopfen, in das Haus eingetreten. Sie hätten die Türe aufgemacht. Die Türe sei nicht versperrt gewesen, da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, dass die Türe sonst kaputt würde. Auch nach dem ersten Vorfall habe sie die Türe nie zugesperrt. Der Erstbeschwerdeführer gab im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter an, die Männer hätten in der Nacht geklopft und der Erstbeschwerdeführer habe ihnen die Türe geöffnet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung in weiterem Widerspruch an, sie hätten alle geschlafen und die Männer, die ins Haus eingedrungen seien, hätten die Türe eingetreten.
Lediglich der Umstand, dass der Schwager des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2000 verschwunden sei, wurde von allen drei Beschwerdeführern gleichlautend vorgebracht, jedoch konnten die Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die möglichen Gründe für sein Verschwinden machen.
Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der angeblichen Eheschließung nach moslemischem Recht zwischen dem Erstbeschwerdeführer unter Zweitbeschwerdeführer bestehen grobe Widersprüche. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 vor seiner ersten Mitnahme nach moslemischem Recht geheiratet, sie habe deshalb damals auch bereits bei ihm zuhause gewohnt und sei daher bei seiner ersten Mitnahme im Jahr 2004 auch anwesend gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab widersprüchlich an, sie habe bis 2006 bei ihren eigenen Eltern gelebt und den Erstbeschwerdeführer erst 2006 oder 2007 nach moslemischem Recht geheiratet.
Bereits aufgrund der dargestellten groben Widersprüche im Kernvorbringen kann nicht von einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Ausreisegründen und demzufolge auch nicht von einer Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers in der Heimat ausgegangen werden. Auch die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Ladung vermag nicht zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens beizutragen, zumal auch nicht nachvollziehbar erklärt wurde, warum diese, mit 16.09.2013 und somit vor Erlassung der angefochtenen Bescheide datierte Ladung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde und es sich weiters - selbst im Falle der Echtheit der Ladung - lediglich um eine Ladung zu einem Verhör als Zeuge für den 23.09.2013 handelt. Aus einer Zeugenladung alleine wäre jedoch noch keine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität anzunehmen. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, der daraufhin auch selbst vorbrachte, wegen der Ladung nichts zu befürchten ("R: In der Ladung steht, dass Sie als Zeuge geladen sind? - BF1: Ja. Ich weiß nicht, warum. Ich habe nichts angestellt.
Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel - mit Ausnahme der oben angeführten Ladung - vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie durch den Bezug der Rente der Drittbeschwerdeführerin und die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufzukommen. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, über ein eigenes Haus in der Heimat zu verfügen. Nachbarn würden derzeit dort nach dem Rechten schauen. Es leben weiters auch noch Angehörige der Familie der Zweitbeschwerdeführerin und entferntere Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem arbeitsfähig. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist einzuräumen, dass dieser aktuell auf einem Auge erblindet ist, mit dem anderen jedoch noch sehen kann, sodass aktuell zumindest von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat jedenfalls nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. c. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese an einem Nierenkarzinom gelitten hat und ihr aus diesem Grund im Jänner 2012 die rechte Niere entfernt worden ist. Alle bislang erfolgten Nachsorgeuntersuchungen ergaben nach den vorliegenden Befunden keine Hinweise auf ein Rezidiv dieses Tumors. Aufgrund des Vorbringens der Drittbeschwerdeführerin im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass sie sehr krank sei, wurde seitens des Bundesasylamtes noch vor Bescheiderlassung eine medizinische Begutachtung durch einen gerichtlich zertifizierten sachverständigen Facharzt für Innere Medizin angeordnet und eine umfassendes intern-medizinisches Gutachten datiert vom 20.09.2013 erstellt. Aus diesem Gutachten ergeben sich keine schweren, nicht behandelbaren Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin. In diesem Gutachten wird betreffend die vorangegangene Nierenerkrankung ebenfalls festgehalten, dass die Nachsorgeuntersuchungen keinerlei Hinweis auf ein Rezidiv dieses Tumors ergeben hätten. Weiters wurde der Drittbeschwerdeführerin die Reisefähigkeit auch in ihren Herkunftsstaat attestiert. Angeordnet wurde eine weitere Durchführung von Kontrolluntersuchungen, eine Diätbeobachtung und vor allem ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Hinsichtlich der Ausreise wurde der Drittbeschwerdeführerin eine Reisethromboseprophylaxe angeraten. Auch in der Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Die im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde datierten ebenfalls bereits alle vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und sind in die oben genannte medizinische Begutachtung vor Bescheiderlassung ebenfalls eingeflossen. Zur notwendigen Kontrolluntersuchung der Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich aus den oben angeführten Länderberichten (Anfragebeantwortung von IOM Moskau vom 11.08.2010) ergibt, dass in der Russischen Föderation onkologische Beobachtung zur Verfügung steht und diese in behördlichen Einrichtungen für russische Staatsbürger kostenlos ist.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers brachte dieser vor, er habe in Österreich im Februar 2013 eine Operation zur Behandlung eines grünen Stars am linken Auge gehabt. Dies konnte der Beschwerdeführer auch durch Befunde im Rahmen der Verhandlung belegen. Der Beschwerdeführer gab an, er nehme Augentropfen. Das rechte Auge werde regelmäßig kontrolliert. Diesbezüglich ist festzuhalten dass sich aus den oben genannten Länderberichten (Bericht von IOM vom 13.11.2009) ergibt, dass auch grüner Star grundsätzlich behandelbar ist und im Falle einer solchen Erkrankung Bürger der Russischen Föderation Anspruch auf kostenlose Medikamente haben.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass diese im Dezember 2013 eine Fehlgeburt erlitt. Weitere aktuelle ärztliche Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt und auch keine Erkrankungen betreffend diese im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.
2.1. d. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen. Die drei Beschwerdeführer brachten im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend vor, in Österreich nicht integriert zu sein.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 10.03.2014, bezeichnet als "Stellungnahme", unterfertigt vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher dem Bundesverwaltungsgericht noch einen Tag vor der Verhandlung übermittelt worden war und Länderberichte, teils in deutscher, teils in englischer Sprache enthält, gaben die Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung an, sie wüssten nicht, worum es sich dabei handle. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er kenne diese Eingabe nicht, er spreche nicht einmal Englisch. Er kenne den Inhalt dieser Berichte nicht. Es könne sein, dass der Rechtsberater von sich aus etwas geschickt habe, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, was er unterschreibe.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 23.10.2012 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin, die die leibliche Mutter des Erstbeschwerdeführers ist, ist festzuhalten, dass kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, jedoch zum besseren Verständnis und aufgrund des gemeinsamen Vorbringens und inhaltlichen Zusammenhanges die Beschwerdeverfahren unter einem geführt wurden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. ebenfalls nicht angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer verfügen über ein eigenes Haus und waren bereits vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern, und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Drittbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.c. verwiesen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2013 bzw 28.10.2013 (Drittbeschwerdeführerin) bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 23.10.2012 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung ergibt, lebt in Österreich eine Schwester des Erstbeschwerdeführers. Befragt nach der Intensität dieser verwandtschaftlichen Beziehung gaben die Beschwerdeführer an, es würden gelegentliche Besuche bei der Schwester und deren Familie stattfinden. Diese habe eigene Kinder, um die sie sich kümmere. Die Drittbeschwerdeführerin lebt in Österreich - sowie auch schon vor der Ausreise - gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Darüber hinaus wurden seitens der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft gemacht und auch nicht amtswegig festgestellt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Dezember 2011) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein. Es ist weiters festzuhalten, dass sich alle drei Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung auch ausdrücklich selbst als nicht integriert erachteten und sich bislang nicht um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht haben. Die Familie lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen - mit Ausnahme der in Österreich lebenden Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Kinder - über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des rund zweijährigen Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Es überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von rund zwei Jahren und drei Monaten in Österreich, kann auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine vorliegende beginnende Integration der Beschwerdeführer noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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