BVwG L514 2005923-1

L514 2005923-1Tribunale amministrativo federale28 mar 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität

Testo completo

BVwG L514 2005923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2005923.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde desXXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2014, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein und stellte am 07.08.2013 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, erstbefragt.

In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Anfang XXXX 2013 den Irak legal Richtung Türkei verlassen habe, von wo er mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei. Als er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX in XXXX unterzogen worden sei, sei er auf dem Weg nach Deutschland gewesen, wo sich ein Onkel des Beschwerdeführers aufhalten würde.

Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, da sein Onkel namens XXXX und sein Cousin namens XXXX Mitglieder der Fidayeen Saddam gewesen seien. Aufgrund dieser Mitgliedschaft seien beide im Jahr 2006 von schiitischen Milizen getötet worden. Der Name des Onkels und des Cousins seien auf einer Todesliste gestanden, auf der sich auch der Name des Beschwerdeführers befinden würde. Der Beschwerdeführer sei ein Mitglied der Baath Partei gewesen und werde aus diesem Grund von den schiitischen Milizen gesucht. Er habe bisher immer rechtzeitig untertauchen können, weshalb er nicht erwischt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht zu einem früheren Zeitpunkt das Land verlassen können, da ihm dafür das nötige Geld gefehlt habe. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte er, von den schiitischen Milizen getötet zu werden. Von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, zumal er weder behördlich gesucht werde, noch ein Haftbefehl bestehen würde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er ledig sei und aus XXXX stamme, wo er die Grundschule und das Gymnasium besucht habe. In XXXX habe er bis 2003 eine höhere technische Lehranstalt absolviert und den Beruf des Automechanikers erlernt, den er jedoch nie ausgeübt habe. Weiters führte er aus, dass er als Friseur gearbeitet habe und dass sich seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder nach wie vor in XXXX aufhalten würden.

Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Er wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass der Onkel, der ein Generalbrigadier bei den Fidayeen Saddam gewesen sei, und der Cousin, der ein Leutnant bei den Fidayeen Saddam gewesen sei, am XXXX2006 vor den Augen des Beschwerdeführers getötet worden seien. Nach dem Attentat sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einen anderen Bezirk XXXX, etwa 15 km vom ursprünglichen Haus entfernt, gezogen. Auch nach der Person des Beschwerdeführers sei gesucht worden. Im Jahr 2007 habe er von seinen ehemaligen Nachbarn, mit welchen er in telefonischem Kontakt gestanden sei, erfahren, dass in ihr Haus eingebrochen und dass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Es werde nach wie vor Nachschau im alten Haus der Familie des Beschwerdeführers gehalten. Der Beschwerdeführer sei nach Ende seiner Lehrzeit, 2002 oder 2003, bis zum Fall des Regimes ein Mitglied der Baath Partei gewesen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Der Vater habe als Friseur gearbeitet, sei jedoch mittlerweile in Pension. Der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2007 ebenfalls bei einem Friseur gearbeitet. In der Folge seien jedoch mehrer Friseure getötet worden, weshalb der Beschwerdeführer dazu übergegangen sei, seine Kunden zu Hause aufzusuchen. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers seien noch ledig und sein Bruder sei arbeitslos.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und werde durch die Grundversorgung versorgt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2014, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 17.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass das BFA dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, dass er nach der Ermordung des Onkels und des Cousins im Jahr 2006 noch bis zum Jahr 2013 im Irak geblieben sei. Dem wurde entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit versteck gehalten habe. Die Behörden hätten keine direkte Spur zum Beschwerdeführer gehabt, die sie nachverfolgen hätten können. Die ganze Zeit habe er in Angst gelebt, sich vorsichtig verhalten und so gut es gegangen sei, versteckt gehalten. Die ehemaligen Nachbarn hätten den Beschwerdeführer regelmäßig darüber informiert, dass Männer immer wieder nach seiner Person fragen würden. Die aktuelle Regierung habe eine Liste mit Namen von ehemaligen Baath Partei Mitgliedern bzw Mitgliedern der Fidayeen Saddam, da sie diese Personen als Bedrohung wahrnehmen würden. Des Weiteren wurde moniert, dass der Beschwerdeführer sehr detaillierte Angaben gemacht habe, es das BFA jedoch unterlassen habe, Nachforschungen im Irak durchzuführen.

Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass viel zu wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers als ehemaliges Baath Partei Mitglied eingegangen worden sei. Aus diesem Grund wurde ein Bericht der SFH Länderanalyse vom 19.04.2012 angeschlossen. Aus diesem Bericht würde unter anderem hervorgehen, dass immer noch Anschläge und Verfolgungen gegen Sunniten bzw Anhänger der ehemaligen Baath Partei stattfinden würden. Als Sunnite sei der Beschwerdeführer im schiitisch regierten Irak besonders gefährdet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort und in XXXX von 1986 bis 2003 die Schule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer als Friseur.

In Bagdad sind nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig. Der Vater ist in Pension und der Bruder des Beschwerdeführers ist arbeitslos.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Wörtlich wurde in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

"Wenn es darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, wonach Sie in Ihrem Heimatland gefährdet sein würden, so war Ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Laut eigenen Angaben kam es zu keinen etwaigen Vorfällen oder Kontakten mit Behörden oder sonstigen Anhängern von Organisationen.

Als Auslöser für Ihre Furcht im Heimatland machten Sie den Tod Ihres Onkels und Ihres Cousins namhaft, wobei zu erwähnen war, dass diese im Jahr 2006 umgebracht worden seien. Sie selbst verließen das Heimatland im Jahr 2013 und verbrachten die Zeit von dem Zeitpunkt des Todes Ihres Onkels und Cousins in einem fünfzehn Kilometer entfernten Haus von dem damaligen Wohnort.

Befragt, ob es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, führten Sie jenen ins Treffen, wonach das Haus - Ihr ursprünglicher Wohnort - ausgeraubt worden sei. Diesbezüglich war aber zu erwähnen, dass aus diesem Vorfall nicht eine Suche nach Ihrer Person gedeutet werden kann, zumal es sich dabei auch lediglich um einen Einbruch gehandelt haben könnte. Ihre Aussage, wonach Sie während Ihres Aufenthaltes in Ihrem Heimatland sich nicht wirklich frei bewegt hätten und immer sehr vorsichtig gewesen seien, war entgegenzuhalten, dass Sie dennoch Ihrer Arbeit als Friseur nachgingen und Hausbesuche machten und eben noch mehr als sechs Jahre lang sich im Irak - lediglich fünfzehn Kilometer von Ihrem ursprünglichen Wohnort - aufhielten.

Wenn es darum geht, die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei zu beurteilen, so war zu erwähnen, dass sich daraus keine Gefährdung Ihrer Person ergeben würde, zumal Sie nicht in einer herausragenden Position tätig waren und laut eigenen Angaben vielmehr aus der damaligen Situation heraus, wonach Sie eine von vielen Personen darstellten, die aufgrund von der durch die Mitgliedschaft resultierenden Vorteilen, diese angestrebt hätten, Mitglied geworden seien. Eine aktuelle Gefährdung war daher diesbezüglich nicht ersichtlich, zumal auch ehemaligen Baath-Partei-Mitgliedern erlaubt wurde, auf Posten in verschiedenen Ministerien zurückzukehren."

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen. Im Detail wurde ausgeführt, dass das BFA dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, dass er nach der Ermordung des Onkels und des Cousins im Jahr 2006 noch bis zum Jahr 2013 im Irak geblieben sei. Dem wurde entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit versteck gehalten habe. Die Behörden hätten keine direkte Spur zum Beschwerdeführer gehabt, die sie nachverfolgen hätten können. Die ganze Zeit habe er in Angst gelebt, sich vorsichtig verhalten und so gut es gegangen sei, versteckt gehalten. Die ehemaligen Nachbarn hätten den Beschwerdeführer regelmäßig darüber informiert, dass Männer immer wieder nach seiner Person fragen würden. Die aktuelle Regierung habe eine Liste mit Namen von ehemaligen Baath Partei Mitgliedern bzw Mitgliedern der Fidayeen Saddam, da sie diese Personen als Bedrohung wahrnehmen würden. Des Weiteren wurde moniert, dass der Beschwerdeführer sehr detaillierte Angaben gemacht habe, es das BFA jedoch unterlassen habe, Nachforschungen im Irak durchzuführen.

Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass viel zu wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers als ehemaliges Baath Partei Mitglied eingegangen worden sei. Aus diesem Grund wurde ein Bericht der SFH Länderanalyse vom 19.04.2012 angeschlossen. Aus diesem Bericht würde unter anderem hervorgehen, dass immer noch Anschläge und Verfolgungen gegen Sunniten bzw Anhänger der ehemaligen Baath Partei stattfinden würden. Als Sunnite sei der Beschwerdeführer im schiitisch regierten Irak besonders gefährdet.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer gründete seinen Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass er, ein Onkel und ein Cousin aufgrund der Mitgliedschaft in der Baath Partei bzw bei den Fidayeen Saddam auf einer Todesliste stehen würden. Der Onkel und der Cousin seien aus diesem Grund am XXXX2006 getötet worden Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Baath Partei Mitgliedschaft nach wie vor gesucht, passiert sei ihm jedoch zwischen 2006 und 2013 nichts.

Das BFA sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ab, weil es das behauptete Bedrohungsszenario als unplausibel wertete, da es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, nachvollziehbar ein (anhaltendes) Interesse an seiner Person darzulegen. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Baath Partei irgendeine hervorragende Funktion inne gehabt habe, die ein derartiges Interesse begründen würde. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei es auch zu keinen etwaigen Vorfällen oder Kontakten mit Behörden oder sonstigen Anhängern von Organisationen gekommen. Auch hinsichtlich der beiden Verwandten, welche den Fidayee Saddam angehört hätten und am XXXX2006 getötet worden seien, vermochte der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zu seiner Person herzustellen, vor allem deshalb, da diese im Jahr 2006 umgebracht worden seien, er selbst das Heimatland jedoch erst im Jahr 2013 verlassen habe. Dem Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in seinem Heimatland sich nicht wirklich frei bewegt habe und immer sehr vorsichtig gewesen sei, wurde vom BFA entgegengehalten, dass er dennoch seiner Arbeit als Friseur nachgegangen sei und Hausbesuche gemacht habe und sich noch mehr als sechs Jahre lang im Irak - lediglich fünfzehn Kilometer von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt - aufgehalten habe.

In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lapidar ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit versteck gehalten habe, die Behörden keine direkte Spur zum Beschwerdeführer gehabt hätten, die sie nachverfolgen hätten können und er die ganze Zeit in Angst gelebt, sich vorsichtig verhalten und so gut es gegangen sei, versteckt gehalten habe. Damit vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegenzutreten und die aufgeworfenen Unplausibilitäten aufzulösen. Darüber hinaus wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA dem Grunde nach wiederholt. So wurde neuerlich völlig unbelegt vorgebracht, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste befinden würde und von der jetzigen Regierung als Bedrohung angesehen werde. Dazu wurde jedoch vom BFA bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben folgend -innerhalb der Baath Partei keine hervorragende Funktion inne gehabt habe, die ein derartiges Interesse begründen würde. Auch die Beschwerdeschrift vermochte dies nicht zu erhellen, zumal auch darin keine Ausführungen zu finden sind, die die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Baath Partei näher ausführen würden. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter auf den beigelegten Bericht der SFH Länderanalyse vom 19.04.2012 einzugehen, der auch nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist. Die Beschwerde vermochte auch nicht darzulegen, dass die Ermordung des Onkels und des Cousins nicht im Rahmen der allgemeinen Situation erfolgt sei. Ebenso wenig wurde dargetan, dass der Einbruch in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer war.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass es das BFA unterlassen habe, ob der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers Nachforschungen im Irak durchzuführen, ist entgegenzuhalten, dass nicht dargetan wurde, was genau das BFA ermitteln hätte sollen.

Erstmalig wurde in der Beschwerde völlig unbelegt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Sunnite im schiitisch regierten Irak besonders gefährdet sei. Auch auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem BFA keinerlei Schwierigkeiten vorgebracht hat. Auch die Darstellung in der Beschwerde wurde nicht weiter ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine unbeachtliche Steigerung des Vorbringens handelt.

Mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es der Beschwerdeführer nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten. Es ist ihm aus den oben dargelegten Erwägungen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung plausibel darzulegen, wodurch sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer, basierend auf tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Heimat, eine eigene Fluchtgeschichte bloß konstruiert hat und den Eindruck erwecken wollte, einer asylrelevante Verfolgung zu unterliegen.

2.3.3. Soweit in der Beschwerde implizit moniert wird, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt wurde und der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zum Irak ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Das BFA war durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Das BFA entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Vielmehr wurde moniert, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zu wenig mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers als ehemaliges Baath Mitglied beschäftigen würden. Wie bereits oben ausgeführt, vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Baath Partei darzulegen, weshalb ein anhaltendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers nicht plausibel ist. Aus diesem Grund ist auch auf den der Beschwerde beigelegten Bericht der SFH Länderanalyse vom 19.04.2012 weiter einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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