I403 2001915-1•BVwG I403 2001915-1
I403 2001915-1Tribunale amministrativo federale28 mar 2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I403 2001915-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart Binder / Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, Zl. 14-100000258001/ 140007471/RDNÖ, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 06.01.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Ersteinvernahme gab die BF am 08.01.2014 im Wesentlichen zusammengefasst gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an, dass sie nigerianische Staatsangehörige sei, Englisch spreche, Analphabetin sei und weder Vater noch Mutter kennen würde, zumal sie in Nigeria als Waisenkind aufgewachsen sei. Es gäbe keine Angehörigen in Nigeria oder in Österreich. Ende 2010 sei die BF mit Hilfe eines Schleppers von Nigeria in den Libanon, dann nach Syrien, von dort weiter in die Türkei und schließlich nach Griechenland gereist. In Griechenland seien der BF die Fingerabdrücke abgenommen und Papiere ausgestellt worden. Schließlich sei sie nach Athen gebracht worden, wo sie bis Dezember 2013 gelebt habe. In Griechenland sei die BF beinahe zwei Jahre lang unter Todesdrohungen von Seiten der Schlepperin zur Prostitution und zur Rückzahlung der Schlepperkosten gezwungen worden. Mit Hilfe eines unbekannten Schleppers sei die BF von Athen nach Österreich gelangt, wobei sie für diese Schleppung nichts bezahlen habe müssen. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus Nigeria führte die BF aus: "In Nigeria war ich Vollwaise und wurde von meiner Ziehmutter misshandelt. Ich durfte nicht zur Schule und keinen Beruf lernen. Eine Frau, die ich dort kennen gelernt habe, half mir aus Nigeria zu fliehen und nach Griechenland zu ziehen." Zu den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gab die BF an: "Ich habe in Nigeria niemanden mehr und möchte nicht zurückkehren."
3. Bei der zweiten Einvernahme am 13.01.2014 gab die BF gegenüber dem BFA im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Nigeria im kleinen Dorf XXXX gelebt habe, sie das Dorf jedoch nicht beschreiben könne. Ihren Geburtsort kenne sie nicht. Auch ihre Eltern seien ihr unbekannt. Die BF sei bei einer Frau aufgewachsen, welche nicht mit ihr verwandt sei. Die Frau habe sie als Baby in einem Korb liegend auf einem Markt gefunden, sie mit nach Hause genommen und aufgezogen. Von dieser Frau sei die BF misshandelt worden und sie habe Wasser für diese Frau verkaufen und den gesamten Erlös abliefern müssen. Sie habe nur schlechtes Essen bekommen. Deshalb sei die BF weggelaufen. Die BF habe keine Angst davor, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie wisse nur nicht, wohin sie dort gehen solle bzw. wo sie bleiben könne. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch niemals Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Nigeria gehabt. Ebenso habe es - abgesehen von den Schwierigkeiten mit ihrer Ziehmutter - niemals Probleme in Nigeria gegeben. Von der Ziehmutter sei sie geschlagen worden, wenn sie kein Wasser verkaufen habe wollen oder wenn sie sich aus der Küche etwas zum Essen geholt hätte. Die BF habe keine Verwandten in Österreich, besuche keine Kurse und absolviere keine Ausbildungen. Sie gehöre in Österreich keinem Verein, keiner religiösen Gruppen oder sonstigen Organisationen an. Sie sei völlig mittellos und lebe ausschließlich von der Grundversorgung. Weitere Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.
3.1. Im Zuge der letztgenannten Vernehmung wurde der BF eine umfassende Länderfeststellung zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt. Zudem wurde die BF als Feststellung vorgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe keinerlei Asylrelevanz aufweisen würden und diese Fluchtgründe oder allfällige Rückkehrhindernisse nicht den Behörden des Herkunftstaates zuzurechnen seien. Es sei darüber hinaus nicht festzustellen, dass die nigerianischen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, der BF Schutz zu bieten. Die vorgebrachten Gründe erreichten auch nicht jene geforderte Intensität, die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderlich sei. Zudem seien innerstaatliche Fluchtalternativen vorhanden, sodass selbst bei Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. In Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der fehlenden familiären oder privaten Bindungen sei nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der BF einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen könne. Zu der Länderfeststellung und den Feststellungen im Verfahren gab die BF in der Vernehmung keine dazu korrespondierende Stellungnahme ab, sondern führte dazu an, dass sie alles verstanden und keine Einwendungen dazu habe.
4. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2014, Zahl 14-10000025801/14007471/RDNÖ, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremden-polizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG feststellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 PFG nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4.1. Begründet wurde der Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst im Hinblick auf Spruchpunkt I. damit, dass die BF im Rahmen ihrer Einvernahmen keinerlei Umstände hervorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen könne, dass die BF persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationaliät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) ausgesetzt wäre bzw. auch nicht davon auszugehen sei, dass dies zukünftig der Fall wäre. Die BF habe mit keinem Wort eine konkret gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt. In Bezug auf Spruchpunkt II. sah das BFA im Fall der BF nichts Ersichtliches, dass die BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal sich aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat der BF bzw. aus der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine eine solche nicht ableiten ließe. Zudem stünden innerstaatliche Fluchtalternativen offen. Auch exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria könnte nicht angenommen werden, dass die BF, welche überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und darüber hinaus lägen keine Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor. Aus der allgemeinen Länderfeststellung gehe die Unmöglichkeit der Bestreitung eines Lebensunterhaltes nicht hervor wie auch eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der etwaigen illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung nicht drohe. Dass die Situation der Frauen in Nigeria eine schlechter gestellte und eine schwierige sei, habe die Behörde nicht verkannt, es läge jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Zum Spruchpunkt III. führte die Behörde begründend aus, dass die BF im Jänner 2014 in das Bundesgebiet eingereist und sohin erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei. Die BF sei in Österreich kein Opfer von Gewalt und strafrechtlich unbescholten. Die BF habe keine Verwandten oder private Bindungen in Österreich. Eine besondere Integration der BF liege in Österreich ebenso nicht vor wie ein eigener Wohnsitz. Ein Eingriff auf das Recht auf Achtung des Familienlebens liege nicht vor. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens verfolge ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Gesamtabwägung der Interessen der BF unter Beachtung aller bekannten Umstände zeige, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55 und 57 AsylG lägen ebenfalls nicht vor.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.01.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung zugewiesen.
6. Der oben bezeichnete Bescheid wurde der BF am 15.01.2014 zugestellt.
7. Mit einem Fax vom 18.01.2014 an das BFA gab Dr. Lennart Binder / Migrantinnenverein St. Marx seine Vollmacht bekannt und übermittelte zugleich fristgerecht die undatierte Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid an das BFA.
7.1. Im Wesentlichen zusammengefasst brachte der Rechtsvertreter der BF in seiner Beschwerde vor, dass die BF aus Nigeria stamme und aus asylrelevanten Ereignissen die Heimat verlassen habe müssen. Die persönlichen Schilderungen befänden sich in Übereinstimmung mit der Berichtslage und seien insgesamt glaubwürdig. Daher hätte der BF Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass berücksichtigungswürdige Gründe im konkreten Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert hätten. Fallbezogene Recherchen habe die belangte Behörde nicht durchgeführt und somit insgesamt kein taugliches Ermittlungsverfahren vorgenommen. Unter allgemein gehaltenen Verweisen auf unter-schiedliche Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes weist die BF auf die, für ein Verfahren amtswegig zu erhebenden Faktoren hin und führt weiter aus, dass der Begründung des bekämpften Bescheides jeglicher tatsächlicher Begründungswert fehle und eine Zurückverweisung an das BFA unvermeidlich erscheine. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, dass die BF auszuweisen wäre. Die BF sei arbeitswillig und bereit zum Wohl der österreichischen Gesellschaft beizutragen. Die BF habe den Vorsatz gefasst, sich auf bestmögliche Weise zu integrieren und habe bereits damit begonnen, sich die deutsche Sprache und Kenntnisse über Österreich anzueignen. Personen wie die BF würden in Österreich geschätzt und benötigt. Die BF stellte schließlich die Anträge, die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei; ebenso die Nichterteilung eines Aufenthalts-titels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung nicht zulässig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen; vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloß um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei; um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-erheblicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die BF stammt ihren eigenen Aussagen zufolge aus Nigeria. Ihre Identität konnte nicht mit Dokumenten belegt werden. Im bisherigen Verfahren wurden stets die im Spruch angeführten Personalien verwendet. Aus welchem Landesteil Nigerias die BF stammt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung im Inland vor. Die BF gibt an, Analphabetin, ihrer Muttersprache Esan sowie der Sprache Englisch mächtig zu sein und der Volksgruppe Esan sowie der christlichen Bewegung "Christlich Penticostal" anzugehören. Es gibt gegenwärtig keinen Grund die Glaubwürdigkeit dieser Angaben anzuzweifeln.
1.2. Das BFA traf auf den Seiten 7 bis 55 des bekämpften Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergab: In Nigeria herrscht zwar eine instabile Sicherheitslage, es liegen partielle Reisewarnungen (auch für Jos und Umgebung) vor, aber keine landesweite Bürgerkriegssituation. Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt (vgl. dazu auch AsylGH, 17.11.2011, A14 401807-1/2008). Rückkehrer sind in Nigeria im Allgemeinen keiner lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, die Durchmischung der Ethnien in den verschiedenen Gebieten Nigerias nimmt zu. Nigerianische Frauen sind gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, wenngleich sich die Bildungsmöglichkeiten verbessert habe und Frauen gegenwärtig einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. Es besteht zwar kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen, aber Organisationen betreiben Unterstützungsprogramme vor allem für Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP], die sich der Rehabilitierung und psychologischen Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und die in allen der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. In Nigeria ist neben den UN-Teilorganisationen auch eine Vielzahl von NGO's registriert, welche auch im Frauenbereich tätig sind.
Diese Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundes-verwaltungsgerichtes geteilt (siehe dazu Punkt 2.1.) und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen.
1.3. Die von der BF geschilderten Fluchtgründe, nämlich dass sie in Nigeria als Vollwaise aufgewachsen, von ihrer Ziehmutter misshandelt und zu Verkaufstätigkeiten am Markt gezwungen worden sowie mit schlechtem Essen versorgt worden sei, fehlt es nicht so sehr am Element der Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr weisen die vorgebrachten Fluchtgründe keine inhaltliche Substanz auf, wonach der BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Festgestellt wird sohin, dass die BF Nigeria nicht aus einer ihr im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung- bzw. Bedrohungssituationen verlassen hat. Festgestellt wird auch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für die BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde, zumal weder aus der umfangreichen Länderfeststellung zu Nigeria noch aus der Gesamtschau der Vorbringen der BF Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche die Gewährung eines subsidiären Schutzes indizieren könnten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die BF konnte keine Dokumente, die ihre Identität belegen würden, vorlegen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit wurde Einsicht in das Strafregister genommen.
2.3. Das BFA hat mit der BF eine ausführliche Befragung durchgeführt. Die BF wurde sowohl am 08.01.2014 als auch am 13.01.2014 unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Der aufgrund dieser eingehenden Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom BFA herangezogenen Länderfest-stellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, und sie dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln. Festzustellen ist des Weiteren, dass das BFA dem oben bezeichneten Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat.
2.4. Die BF hat in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung des BFA mit allgemein gehaltenen Formulierungen bekämpft, jedoch keine substantiierten Argumente vorgebracht, die Mängel im Beweiswürdigungsverfahren aufzuzeigen vermochten. Eine Ergänzung zu den bereits bei dem Verfahren vor dem BFA behaupteten Fluchtgründen ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Ebenso wurde in der Beschwerde keine konkrete Stellungnahme zu der vom BFA vorgenommenen und der BF vorgehaltenen Länderfeststellungen abgegeben. Die BF hat in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass sie Nigeria aufgrund von asylrelevanten Ereignissen hätte verlassen müssen, ohne jedoch auch nur ein solches Ereignis konkret zu nennen. Die Forderung in der Beschwerde, dass Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen, blieb ebenfalls ohne stichhaltige Argumentation, wie auch die Behauptung völlig unsubstantiiert geblieben ist, es hätte festgestellt werden müssen, dass im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung vorgelegen hätten. Die erkennende Einzelrichterin vermag aus dem verfahrens-gegenständlichen Sachverhalt keine berücksichtigungswürdigen Gründe erblicken, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gesprochen hätten. Ebenso kann dem Beschwerdevorbringen dahingehend nicht gefolgt werden, dass durch die Behörde fallbezogene Recherchen unterblieben seien und kein taugliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Diese allgemein gehaltene Argumentation der BF unter plakativer Nennung der Erkenntnisse des VwGH vom 18.04.2002, Zahl 2001/01000 mwN, VwGH 30.09.2004, Zahl 2001/20/0135 mwN sowie des VfGH vom 02.01.2001, Zahl B 2136/00, beziehen sich im Wesentlichen auf Plausibilitäts- und Glaubwürdigkeitsaspekte in Bezug auf vorgebrachte Fluchtgründe. Den Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen sind jedoch keinerlei verfahrenswesentliche Plausibilitäts- und Glaubwürdigkeitsdefizite abzugewinnen, vielmehr fehlt es den vorgebrachten Fluchtgründen - mögen sie den Tatsachen entsprechen oder nicht - an asylrechtlicher Relevanz. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind sohin per se nicht geeignet, eine im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
2.5. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich vom Gesichtspunkt der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung und Belehrung der BF über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkretisierter und substantiierter Weise vorgebracht. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass die von der BF geltend gemachten Fluchtgründen nicht jene Intensität zuzumessen ist, anhand derer eine im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft dargetan werden könnte. Dass selbst bei Vorliegen von asylrelevanten Fluchtgründen innerstaatliche Fluchtalternativen vorhanden sind, ergibt sich unzweifelhaft aus der oben zitierten Länderfeststellung Nigerias. Auch ist dem BFA in der Ansicht beizutreten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für die BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringt.
2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
2.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die Aufnahme weiterer Beweise war sohin wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des
FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3
Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Zu A)
3.5. Zum Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF behandelt die innerstaatliche Fluchtalternative und bestimmt das Nachfolgende: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich das Aufwachsen als Vollwaise bei einer nicht mit ihr verwandten Ziehmutter, dem Ausgesetztsein von Misshandlungen, Arbeitszwang und allgemein schlechter Behandlung durch die Ziehmutter, zu konstatieren, dass mangels des Vorliegens von asylrelevanten Fluchtgründen und darüber hinaus wegen offenstehender innerstaatlicher und zumutbarer Fluchtalternativen kein im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention möglicher Fluchtgrund begründet werden kann.
Dass die BF im Jahr 2010 mit Hilfe einer Schlepperin von Nigeria nach Griechenland geflohen ist und in Athen bis 2012 für die Bezahlung der "Schlepperkosten" als Zwangs-prostituierte gearbeitet hat, wirft hingegen die Frage auf, ob es sich bei der BF um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Wie oben dargelegt gab die BF an, im Jahr 2010 bis 2012 zur Begleichung der Schlepperkosten in Athen als Prostituierte gearbeitet zu haben. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist). Im vorliegenden Fall muss aber darauf hingewiesen werden, dass die BF in Bezug auf die Thematik des Frauenhandels und der Zwangsprostitution keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht und auch keine diesbezüglich fehlende Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit von Behörden behauptet hat. Die BF brachte keine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel vor, weswegen auch dieser Asylgrund nicht weiter zu verfolgen war. Im Übrigen hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie - obwohl im Rahmen eines Asylverfahrens keine Aussage zu einer Zwangssituation bzw. zu Frauenhandel erfolgte - auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen. So wurde die Beschwerde einer Nigerianerin, die im Rahmen ihres Asylverfahrens in Frankreich zunächst erklärt hatte, freiwillig der Prostitution nachzugehen bzw. sich die Reise nach Europa selbst organisiert zu haben, zurückgewiesen (V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011).
Selbst wenn die BF noch Geldschulden bei ihrer Schlepperin hätte - was im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet wurde - läge diesbezüglich ebenfalls keine Asylrelevanz vor. Diese restriktive Haltung spiegelt sich im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wider. In diesem Fall konstatierte der VwGH, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geldschuldner (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) nicht ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies scheitere schon daran, dass die Schuldnereigenschaft einerseits kein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstelle und andererseits diese die BF nicht zum Mitglied einer von der Gesellschaft hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe mache.
3.6. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids): Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrerAusweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht des Weiteren davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Entsprechend der Judikatur des EGMR muss ein Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B.: ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 u.a.), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn in Nigeria die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde bzw. anzunehmen ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Nigeria befindet sich aktuell in einem instabilen Zustand, in einigen Gegenden kam es zu Eskalationen der Gewalt. Wie in der Beschwerde korrekt dargelegt gibt es für einige Regionen Reisewarnungen. Auch UNHCR hat auf den besonderen Schutzbedarf von Personen aus den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa hingewiesen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen; Oktober 2013). Wenn auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, aus welcher Region die BF tatsächlich stammt, so ist im diesem Kontext festzuhalten, dass der BF in jedem Fall innerstaatliche und zumutbare Fluchtalternativen offen stünden.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (vgl. dazu das Urteil des EuGH zur Status-Richtlinie vom 30.01.2014 in der Rechtssache C-285/12) befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Die BF machte in ihrer Beschwerde keine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat selbst - auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Nigeria - geltend. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden, wiewohl anzuerkennen ist, dass die Situation der Frauen in Nigeria insgesamt eine gegenüber den Männern schlechter gestellte und schwierigere ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige und alleinstehende Frau, allerdings ohne besondere Ausbildung bzw. Berufsbildung. Dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria sehr schwer ist, bleibt unbestritten, doch besteht durchaus die Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt zu verdienen bzw. sich mithilfe von NGO¿s den Start in Nigeria zu erleichtern. Die Situation der Beschwerdeführerin ist auch dadurch erschwert, dass sie über keine familiären Bindungen verfügt und dass sie schon länger nicht mehr durchgehend in Nigeria aufhältig war. Doch erreichen diese Argumente nicht die Schwelle des Art 3 EMRK (vgl diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059).
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN). Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine - Anfangsschwierigkeiten ausgenommen - dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
§ 10 Abs. 1 des AsylG 2005 idgF lautet:
"Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG) idgF lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im Hinblick auf § 9 BFA-VG ist festzuhalten, dass § 9 BFA-VG idgF dem § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der alten Fassung (BGBl. I 38/2011) sowie § 61 FPG der alten Fassung (BGBl. I 38/2011) entspricht und § 9 BFA-VG idgF als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt (vgl. RV zu BGBl. I 87/2012).
§ 9 Abs. 1 BFA-VG bestimmt das Nachfolgende: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
In den Erkenntnissen B 1150/07 und B 328/07 vom 29. September 2007 hat der Verfassungsgerichtshof folgende, von der Judikatur des EGMR entwickelten, Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und im Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig ist: die Aufenthaltsdauer (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des BFA nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bestätigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig ergibt, hat die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet umfasst einen äußerst kurzen Zeitraum von rund 3 Monaten. Die BF ist kein Opfer von Gewalt in Österreich und strafrechtlich in Österreich unbescholten. Hinweise auf eine zum Entscheidungs-zeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die BF arbeitswillig und auch bereit sei, sich zum Wohl der österreichischen Gesellschaft zu integrieren ist ebenso positiv zu werten, wie der gefasste Vorsatz, sich die deutsche Sprache und Kenntnisse über Österreich anzueignen. Letztendlich reicht jedoch diese Bereitwilligkeit nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration der BF in Österreich annehmen zu können.
Das BFA hat sich im bekämpften Bescheid mit den erforderlichen Kriterien nach Art. 8 EMRK, welche wie oben angeführt in den Erkenntnissen des VfGH vom 29. September 2007, Zl. B1150/07 und Zl. B328/07 zusammenfassend dargestellt sind, eingehend auseinandergesetzt und nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin im Rahmen seiner Entscheidung die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art. 8 EMRK beachtet.
Konkret hat sich die Behörde in ihrer Entscheidungsfindung und -begründung des bekämpfte Bescheides nämlich umfassend damit auseinandergesetzt, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte bedeutet, diesen im Hinblick auf den Eingriff auf Achtung des Familienlebens zu Recht verneint, während der Eingriff in das Privatleben der BF bejaht und in weiterer Folge das Vorliegen der Eingriffsermächtigung des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingehend geprüft wurde.
Im Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben hat das BFA schließlich unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung eine individuelle - an den Umständen der BF orientierte - Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der BF vorgenommen, wobei im Rahmen dieser Abwägung eine Orientierung auch an den angeführten Kriterien des Abs. 2 erfolgt ist.
Sohin kann die erkennende Einzelrichterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid beitreten und es wird die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung als zulässig erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.9. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Neben reinen Tatsachenfragen und Fragen der Glaubwürdigkeit ging es im gegenständlichen Fall einerseits darum festzustellen, ob bei der BF allenfalls die Eigenschaft als Geldschuldnerin vorliegt bzw. ob die BF als mögliche Geldschuldnerin einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angehört (vgl. dazu VwGH 26.06.2007 (2007/01/0479), was zu verneinen war, während andererseits zu prüfen war, ob die BF in Nigeria eine Lebensgrundlage finden würde und somit keine Verletzung des Art 3 EMRK vorliegen würde (vgl. dazu VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443), was wiederum zu bejahen war.
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