BVwG W212 1437203-1

W212 1437203-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2014

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W212 1437203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1437203.1.00

Spruch

W212 1437203-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl. 13 08.899-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2013, Zl. 13 08.899-BAI, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 13.08.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Am 26.06.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS-Auszug vom 26.03.2014).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt (vgl. SA-Auszug vom 26.03.2014).

II.1.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 26.06.2013 schilderte der Beschwerdeführer seine Gründe, die ihn zur Flucht aus der Heimat bewogen hätten. So gab er an, dass es im November 2008 einen Konflikt zwischen Moslems und Christen in XXXX/Nigeria gegeben habe, bei welchem viele Christen ums Leben gekommen seien. Auch die Eltern des Beschwerdeführers seien getötet worden; der Beschwerdeführer selbst sei schwer verletzt worden. Als er sogar im örtlichen Krankenhaus von den Moslems verfolgt worden sei, sei er geflohen und über Griechenland nach Österreich gelangt.

II.1.1.3. Am 16.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und legte zu Beginn Lichtbilder, die seine in der Erstbefragung angesprochenen Verletzungen dokumentieren sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 02.07.2013 als Beweismittel vor (vgl. AS 59 bis 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Aus Letzterem ergeben sich folgende Diagnosen:

Milde Thrombopenie und Leukopenie am ehesten im Rahmen eines viralen Infekts; Phthisis bulbi links nach perf. Verletzung vor ca. 5 Jahren. Im Übrigen müsste an eine Enukleation des linken Augapfels gedacht werden, sollte der Antragsteller zunehmend Beschwerden bekommen. Aus diesem Grund wurde auch eine Verlaufskontrolle in einigen Wochen empfohlen.

Zu den vorgelegten Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seit dem Vorfall in der Heimat im Jahr 2008 auf seinem linken Auge erblindet zu sein.

Nachdem er erneut zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, dass es im November 2008 zu einem religiösen Konflikt gekommen sei, wobei Moslems in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien, seine Eltern getötet und den Antragsteller durch einen Hieb mit einer Machete auf seinen Rücken schwer verletzt hätten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Danach sei er bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Da er die dortige Behandlung nicht habe bezahlen können, habe er das Krankenhaus nach einem zweitägigen stationären Aufenthalt verlassen müssen. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe Nigeria verlassen. Danach wurden dem Beschwerdeführer einige Fragen zu seinem Heimatort gestellt, die er großteils nicht beantworten konnte und dazu angab, mit seinen Eltern sehr isoliert gelebt zu haben. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, weshalb sich sein Leben nur zwischen "Feldern und dem Farmhaus abgespielt habe" (AS 117). Von 1997 bis 2003 habe er die Grundschule in XXXX besucht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Antragsteller an, ledig und kinderlos zu sein. Er habe weder in Nigeria noch in Österreich Familienangehörige. In Österreich lebe er in einem Flüchtlingsheim und bekomme Sozialunterstützung. Er besuche hier weder einen Deutschkurs noch sei er Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation.

II.1.1.4. Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl. 13 08.899-BAI wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. kein internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde er unter einem in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Nigeria bestünde. Im Jahr 2008 sei es zwar zu Übergriffen von Moslems auf die christliche Religionsgemeinschaft gekommen und seien viele Tote zu beklagen gewesen; nichtsdestotrotz wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. So hätte er durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen, nicht von Moslems dominierten Teil Nigerias - im Speziellen im Süden von Nigeria - der Gefahr eines Angriffs durch Moslems entkommen können. Das verfolgungssichere Gebiet im Süden Nigerias weise eine gewisse Beständigkeit auf und sei auch ohne Betretung der Region um XXXX, wo der Beschwerdeführer und seine Eltern gewohnt hätten, möglich.

In Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem an, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Nigeria möglich wäre, da er erwachsen und erwerbstätig sei. So erscheine es zumutbar, dass er in Nigeria selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkomme. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, sei nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leide - trotz seiner Verletzungen am linken Auge - an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.

Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

II.1.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, worin zusammengefasst das Ermittlungsverfahren und die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gerügt werden. So sei das Bundesasylamt weder auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen noch habe es dieses im Lichte der zugrunde liegenden Länderfeststellungen beleuchtet. Im gegenständlichen Fall liege zwar eine Verfolgung durch Privatpersonen - konkret: durch fanatische Muslime - vor; diese sei aber in Hinblick darauf, dass die nigerianischen Behörden nicht in der Lage seien, einen ausreichenden Schutz zu bieten, asylrelevant. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX sei nicht zumutbar. Im Übrigen könnten die gesundheitlichen Beschwerden des Genannten in Nigeria nicht adäquat behandelt werden und wäre es für ihn aufgrund der Augenbeeinträchtigung, welche auch mit chronischen Kopfschmerzen verbunden wäre, nicht möglich, einer Arbeit in Nigeria nachzugehen. Damit einhergehend könnte der Beschwerdeführer auch nicht für die Kosten einer medizinischen Behandlung aufkommen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Familienangehörigen mehr in der Heimat, die ihn finanziell unterstützen könnten. Jedenfalls würde er durch eine Abschiebung nach Nigeria angesichts der prekären Sicherheitslage aufgrund der landesweiten Aktivitäten der Boko Haram in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zur politischen und zur Sicherheitslage, zu Boko Haram, zu Spannungen zwischen Muslimen und Christen, zur Bewegungsfreiheit, zum Meldewesen, zur Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass es in Nigeria folgende Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen gibt: den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangen Jahren zugenommen haben, sind sie im Nigerdelta seit 2009 zurückgegangen. Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa ist am 14.05.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt worden. Dort soll v.a. die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias habe sichern können. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat auch schon einige Erfolge erzielen können.

Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). In Jos bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breite Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.

Alle Bürger haben das Recht in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden.

In Nigeria wird eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung und nichtstaatliche Organisationen sowie SME (small and medium enterprises) - freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.

Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischem Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die Kosten von medizinscher Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung.

In Hinblick auf Rückkehrfragen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) (Spruchpunkt I)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch Boko Haram geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen - selbst bei Wahrunterstellung -nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen. Die vom Antragsteller genannte Bedrohung ist weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich dafür aber keine Anhaltspunkte.

Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre. Betrachtet man die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, so ist ersichtlich, dass die nigerianische Regierung gegen die Terroristen vorgeht und auch schon einige Erfolge erzielt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im Süden Nigerias, was die belangte Behörde auch richtigerweise festgehalten hat.

Das Bundesasylamt hat ebenfalls zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Entscheidend ist hierbei, dass sich der Genannte auch außerhalb seines Wohnortes XXXX im Süden Nigerias, wo die Gefahr einer Verfolgung durch Moslems gering scheint, niederlassen kann. Da im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich ist, dass speziell der Antragsteller ins Blickfeld der Boko Haram geraten ist, kann auch kein Grund dafür erkannt werden, warum ausgerechnet er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria - bei einer Umsiedlung in ein verfolgungssicheres Gebiet im Süden Nigerias - von der terroristischen Organisation Boko Haram ausfindig gemacht und getötet werden sollte.

Im gegenständlichen Fall sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung aufgrund der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Nigeria nicht erfüllt.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Angriffe, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.

Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden (Milde Thrombopenie (Mangel an Blutblättchen) und Leukopenie (verminderte Anzahl von weißen Blutkörperchen); Phthisis bulbi links (Augapfelschrumpfung), chronische Kopfschmerzen) ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Im Verfahren haben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. Aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist zudem ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung in Nigeria besteht, womit im Ergebnis - die strenge Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK berücksichtigend - seine Überstellung nach Nigeria nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.

Aus heutiger Sicht sind auch keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Asylwerber objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt (und auch die Kosten für allfällige medizinische Eingriffe oder Medikamente) selbst zu finanzieren. Laut eigenen Angaben verfügt er über eine Berufserfahrung im Landwirtschaftsbereich und könnte er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Rückkehr in die Heimat wieder in der Landwirtschaft arbeiten oder andere Hilfstätigkeiten annehmen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Am Rande bemerkt, bieten religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs eine kostenfreie medizinische Versorgung.

Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2013, somit nicht einmal ein Jahr, im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im gegenständlichen Verfahren liegt auch kein beachtlicher Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. So konnte dieser weder den Besuch von Sprachkursen, die Ablegung einer Sprachprüfung, ein Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Integrationsschritte vorweisen. Zudem wurde er während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich verurteilt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.

Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Dieses wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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