W138 2000256-1•BVwG W138 2000256-1
W138 2000256-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2014
einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Neuausschreibung, öffentlicher Auftraggeber, Pauschalgebühren,<br/>Vergabeverfahren, Widerruf
W138 2000256-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Tanja Neubauer als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als fachkundigen Laienrichterin der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Technisches Gebäudemanagement Fördertechnik in den Objekten OeNB I, OeNB II, BGN" zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der XXXX, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien den Ersatz der von ihr für den Antrag nach § 320 BVergG 2006 sowie für den Antrag nach § 328 BVergG jeweils entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin gem. § 319 BVergG 2006 zusprechen und der Antragsgegnerin auftragen die entrichteten Pauschalgebühren, der XXXX, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird
stattgegeben.
Der IG Immobilien Management GmbH, Stadioncenter/4. OG/Top 15, Olympiaplatz 2, 1020 Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts - Partnerschaft, Währingerstrasse 2-4, 1090 Wien, wird aufgetragen, der XXXX, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 769,5,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Von der IG Immobilien Management GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) wurde das antragsgegenständliche Vergabeverfahren als offenes Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 BVergG im Oberschwellenbereich, gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG über Dienstleistungen durchgeführt. Von der XXXX, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pokornygasse 21, 1190 Wien (im Folgenden: Antragstellerin) wurde die Ausschreibung als gesondert anfechtbare Entscheidung gem. § 2 Z 16 lit. a. sublit. aa BVergG 2006 angefochten. Die Antragstellerin hat sich nicht durch Einreichung eines Angebotes am antragsgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht, teilte die Auftraggeberin mit, dass sie sich entschlossen habe, das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen und eine Neuausschreibung durchzuführen. Die Entscheidung über den beabsichtigten Widerruf des Vergabeverfahrens sei am 23.01.2014 der Wiener Zeitung zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass diese die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung zur Kenntnis nehme und führte aus, dass die Auftraggeberin vom Bundesverwaltungsgericht zum Ersatz der Pauschalgebühren zu verpflichten wäre. Die Antragstellerin zog weder deren Nachprüfungsantrag noch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück und hielt den Antrag auf Ersatz der geleisteten Pauschalgebühren aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Vergabeverfahren "Technisches Gebäudemanagement Fördertechnik in den Objekten OeNB I, OeNB II, BGN" wird von der Auftraggeberin als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich über Dienstleistungen durchgeführt. Die Auftragsbekanntmachung erfolgte am 06.12.2013 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Innerhalb der Angebotsfrist hat die Antragstellerin die Ausschreibung der Auftraggeberin als gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten. Der Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung langte am 17.01.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und war damit, zumal die Angebotsfrist am 28.01.2014, 9.00 Uhr endete und im gegenständlichen Fall 52 Tage betrug, fristgerecht. Die für den Antrag auf Nachprüfung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtenden Pauschalgebühren wurden von der Antragstellerin nach Verbesserungsauftrag fristgerecht in der korrekten Höhe entrichtet. Vor Ablauf der Angebotsfrist wurde die Entscheidung über den beabsichtigten Widerruf des Vergabeverfahrens bekannt gegeben und am 12.02.2014 der Widerruf erklärt. (Vergabeakt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Spruchpunkt A:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die IG Immobilien Management GmbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA 12.11.2013, N/0099-BVA/05/2013-32). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 BVergG um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den § 320 Abs. 1, § 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Gemäß Ziffer 4 ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten,
Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 491/2013 anfallenden Gebühren (EUR 513,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 256,5,- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) somit in Summe EUR 769,5,- wurden von der Antragstellerin nach Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß entrichtet.
Gemäß § 331 Abs. 4 BVergG ist das Nachprüfungsverfahren formlos einzustellen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren widerrufen wird und bis zum Ablauf der Frist nach § 332 Abs. 2 BVergG kein Antrag im Sinne des Abs. 4, wie im gegenständlichen Fall, gestellt wurde.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Mit der Widerrufserklärung durch die Auftraggeberin wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens im Sinne des § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin.
Wenngleich in § 319 Abs. 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Erklärung des Widerrufes) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 BVergG erfüllt ist - (vgl. BVA 27.03.2007, N/0082-BVA/14/2006-23).
Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs. 2 BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (vgl. BVA 27.07.2011, N/0069-BVA/11/2011/18).
Im vorliegenden Fall steht der Gebührenersatzanspruch daher sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu, sodass spruchgemäß zu erkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der §§ 319 und 320 BVergG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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