BVwG W127 1401780-2

W127 1401780-2Tribunale amministrativo federale27 mar 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Begründungspflicht,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volljährigkeit

Testo completo

BVwG W127 1401780-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1401780.2.00

Spruch

W127 1401780-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 07 08.404-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme durch das Bundesasylamt hat die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 16.09.2008, Zl. 07 08.404-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asyl 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.), die in der Folge von der Behörde verlängert wurde.

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. C10 401780-1/2008/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein afghanisches Personaldokument (Tazkira) samt Übersetzung und beantragte die Berichtigung des Geburtsdatums vom XXXX sowie die Änderung des Vornamens auf "XXXX".

Am 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu seinem subsidiären Schutz und seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einvernommen. Er brachte vor, dass sein Vater vor zwei Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei und die Ausstellung der nunmehr vorgelegten Tazkira veranlasst habe. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer bisher angegeben habe, erst XXXX geboren zu sein, führte dieser aus, er sei nach seiner Anreise aus Afghanistan "blind" und verängstigt gewesen und habe nicht die Wahrheit gesagt. Es hätte die Gefahr bestanden, dass er nach Griechenland abgeschoben würde. Er berichtige nun seine Angaben, da er beraten und ihm gesagt worden sei, er solle die Wahrheit sagen. Nach Befragung zu der in der Tazkira angegebenen Eheschließung wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt auch zu seinem Privatleben in Österreich einvernommen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, er arbeite seit dreieinhalb Jahren bei verschiedenen Dienstgebern. In diesem Zeitraum habe er zehn Monate lang nicht gearbeitet, sei aber beim AMS gemeldet gewesen und habe auch Kurse besucht. Er habe in Österreich keine Verwandten und spiele mit anderen Afghanen in einer Fußballmannschaft.

Am 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 einvernommen. Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zu seinem bereits vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ins Treffen geführten Fluchtvorbringen, das bereits mit oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes als nicht glaubhaft festgestellt wurde. Der die Einvernahme leitende Organwalter des Bundesasylamtes wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vater nunmehr wieder "aufgetaucht" und er selbst volljährig sei. Es handle sich dabei um Umstände, die eine "massive Änderung" gegenüber dem Zeitpunkt der "Subsidiärschutzgewährung" darstellen würden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, sein Vater sei zwar wieder zurückgekehrt, doch sei dieser über 60 Jahre alt, krank, durch Misshandlungen schwer verletzt worden und könne nicht mehr arbeiten. Sein kleiner Bruder arbeite als Hirte und sammle mit dem Vater in den Bergen Holz. Die Frau und Schwester des Beschwerdeführers würden als Stallgehilfinnen arbeiten, Kühe melken und sich einen Teil der Milch behalten dürfen.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen zu seinem Privatleben in Österreich und gab darüber hinaus an, er habe einen Schweißerkurs und einen Deutschkurs besucht und in Österreich lesen und schreiben gelernt. Er habe weder Kinder noch eine Lebenspartnerin in Österreich.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, er hätte in einer afghanischen Großstadt "keinen Platz". In seinem Heimatdorf sei sein Haus, in einer Großstadt wäre er fremd.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der vorgenannten Einvernahme Berichte zur Lage in Afghanistan ausgefolgt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 29.10.2012 wieder und stellte insbesondere fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan dergestalt sei, dass eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, die den Beschwerdeführer mehr als die Restbevölkerung exponieren würde, nicht erkannt werden könne. Einen höheren Grad der Betroffenheit habe der Beschwerdeführer keinesfalls darlegen können. Eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage allein habe auch nicht als Grund für die Gewährung "Subsidiärschutzes" im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008 erkannt werden können, sondern "alle Umstände", vor allem das damals junge Alter des Beschwerdeführers und die von diesem angegebenen fehlenden Bezugspersonen hätten zur "Subsidiärschutzgewährung" geführt.

Der Beschwerdeführer sei zumindest 22 Jahre alt, laut seinen Angaben vom 29.10.2012 sogar 30 Jahre, und somit ein erwachsener Mann. Damit habe sich gegenüber seiner "Subsidiärschutzgewährung" und den Verlängerungen des "Subsidiärschutzes" auch dahingehend eine markante Veränderung ergeben, da sein junges Alter und das Fehlen von Bezugspersonen ein wesentlicher Grund für die "Subsidiärschutzgewährung" gewesen sei.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.

Der Beschwerdeführer habe seinen Vater, seinen Bruder und seine Schwester in Afghanistan. Im Iran lebe eine weitere Schwester, die auch schon die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, auch in Kabul, bestreiten könne. Zudem wäre es ihm auch zumutbar, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, arbeite seit 2009 und sei seither etwa sechs Monate ohne Beschäftigung gewesen. Er habe wenige soziale Kontakte und befinde sich seit fünf Jahren und neun Monaten in Österreich. Er sei der deutschen Sprache nur wenig mächtig und in Österreich nicht straffällig geworden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssig habe darlegen können, warum er nicht schon weit früher sein "angeblich wahres Geburtsjahr" bekannt gegeben habe. Nach allgemeinen Ausführungen zu echten Dokumenten unwahren Inhalts in Afghanistan sowie zu Ungereimtheiten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschaffungsmodalitäten und dem Inhalt der vorgelegten Tazkira hielt das Bundesasylamt fest, dass diese Tazkira angesichts der angeführten Umstände keinesfalls die Identität des Beschwerdeführers belegen könne.

Eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage habe nicht als Grund für die Gewährung von "Subsidiärschutz" im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008 erkannt werden können, sondern alle Umstände, vor allem das damals junge Alter des Beschwerdeführers und die fehlenden Anknüpfungspunkte hätten zur "Subsidiärschutzgewährung" geführt. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Alter und seinem Familienstand bis dato subjektiv falsche Angaben gemacht und habe sich bei der Befragung am 29.10.2012 herausgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers seit zwei Jahren wieder in Afghanistan sei - ein Umstand, der bis dato nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund dieser, der Behörde nicht bekannten Angaben im Asylverfahren, vor allem hinsichtlich des Alters und in weiterer Folge auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Bezugspersonen, sei die "Subsidiärschutzgewährung" und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen erfolgt.

Der Vater, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers würden sich in der Provinz Parwan aufhalten, auf die etwa 10 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen seien und deren Gefährdungspotential als sehr gering eingestuft werde. Die Familie des Beschwerdeführers besitze "offensichtlich" auch eine Landwirtschaft und auch die im Iran aufhältige Schwester könnte den Beschwerdeführer unterstützen. Die Behörde könne daher nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Da aufgrund der angeführten Umstände die Voraussetzungen für eine "Subsidiärschutzgewährung" nicht mehr gegeben seien und somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen würden, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mitgeteilt, dass ihm für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

Hiegegen wurde innerhalb offener First Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer führte zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass einem aktuellen Bericht von ANSO zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage in Parwan - entgegen der Einschätzung der belangten Behörde - im ersten Quartal 2013 verschlechtert habe. Die Lage in der Provinz werde als "deteriorating" eingestuft. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung Länderberichte aus dem Jahr 2011 herangezogen habe, welche für die Beurteilung der aktuellen Situation in Afghanistan nicht geeignet seien.

Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zu seiner Integration in Österreich und brachte in diesem Zusammenhang ein Konvolut von Unterlagen zur Vorlage.

Mit Schreiben vom 15.07.2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei dem Asylgerichtshof ein Dienstzeugnis sowie ein Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und stammt aus der Provinz Parwan. Er ist volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Es kann unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in seiner Herkunftsprovinz nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zl. 07 08.404-BAL, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, eine ernsthafte Bedrohung zu erleiden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Wenngleich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Alter gemacht hat, so steht zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr und zur Lage in dessen Herkunftsstaat stützt sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte - insbesondere ANSO Quarterly Report Q.2 2012 - und den in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angeführten ANSO-Folgebericht Q.1 2013 aus dem April 2013 sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 16.09.2008, Zl. 07 08.404-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zuletzt mit Bescheid vom 16.09.2011 bis zum 16.09.2012 verlängert wurde.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Bescheid vom 16.09.2008 festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht wegen in seiner Person gelegenen Gründen "sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt" wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass Afghanistan sich in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich "daniederliege", die Sicherheitslage mangelhaft und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl diese Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (Alter, Anknüpfungspunkte) sowie die derzeitige Lage in Afghanistan hätten die Behörde zum Schluss kommen lassen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheits- und Versorgungslage vorliegen würden und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage bzw. derzeitige Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2013 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf eine "markante Veränderung" der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt hätten, gestützt und in diesem Zusammenhang das damalige junge Alter des Beschwerdeführers und das Fehlen von Bezugspersonen angeführt hat, ist festzuhalten, dass der damaligen Entscheidung klar zu entnehmen ist, dass die Behörde die Schutzgewährung vorwiegend mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat - wenngleich unter Berücksichtigung individueller Umstände - begründet hat.

Festzuhalten ist weiters, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bereits zum Entscheidungszeitpunkt veraltete Erkenntnisquellen herangezogen hat (nach dem in der Entscheidung zitierten ANSO-Bericht vom Juli 2012 - die übrigen Berichte waren entweder nicht einschlägig oder noch älteren Datums - sind mehrere Folgeberichte erschienen, zuletzt der Quartalsbericht aus dem April 2013), wobei sogar aus diesen eine dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage nicht erkennbar ist.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).

In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier [§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005] einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist bereits aus den im Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar, vielmehr hat sich die Situation im Jahr 2013 sogar deutlich verschlechtert, wie im Übrigen auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 zu entnehmen ist:

"Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).

Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).

Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).

Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014)."

Inwieweit das nunmehrige Alter des Beschwerdeführers oder die angebliche Rückkehr seines Vaters zu einer deutlich anderen Beurteilung der Umstände im Herkunftsstaat führen können, wurde von der belangten Behörde überdies weder konkret ermittelt noch nachvollziehbar dargelegt, zumal auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter und zur mangelnden Erwerbsfähigkeit seines Vaters nicht berücksichtigt wurden. Ob bzw. in welchem Umfang die übrigen Familienangehörigen tatsächlich in der Lage wären, den Beschwerdeführer zu unterstützen, wurde ebenfalls nicht erhoben. Unter Zugrundelegung der Länderberichte kann auch nicht erkannt werden, dass alleine die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Wegfall der Umstände führen würde, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor und die angefochtene Entscheidung war ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da mit gegenständlicher Entscheidung nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sondern lediglich dessen Aberkennung aufgehoben wird, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung zuständig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216;

16.02. 2006, Zl. 2006/19/0030) noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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