BVwG L508 1431758-1

L508 1431758-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L508 1431758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1431758.1.00

Spruch

L508 1431758-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 18.12.2012, Zl. 12 07.076-BAS, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Familie vor ca. drei Jahren bei den Überflutungen ihr Wohnhaus verloren habe. Um das Haus erneut aufzubauen, hätten sie bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Die Zinsen seien aber so hoch, dass sie bislang immer nur die Zinsen zurückbezahlen hätten können. Seine Familie hätte kein Geld.

Zudem seien sie seit dem Jahr 2005 von den Taliban schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2007 hätten diese von ihm verlangt, sich ihrem religiösen Kampf anzuschließen. Da er dies verweigert habe, sei er verprügelt worden. Einmal seien er und vier weitere Kinder im April 2007 auch aus der Schule von den Taliban entführt worden. Sie seien ca. einen Monat an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie beten müssen und sei ihnen gezeigt worden, wie man Anschläge mache. Sein Vater habe sich an die Polizei und an den Bezirksvorsteher XXXX oder XXXX gewandt. Mit deren Hilfe sei er freigekommen. Danach sei er von den Taliban lediglich beobachtet, aber nicht mehr angesprochen worden.

Sein Bruder sei ebenfalls von den Taliban schikaniert worden. Deshalb habe dieser ihre Wohnadresse einen Monat vor seiner Ausreise verlassen. Aber jetzt sei sein Bruder wieder nach Hause zurückgekehrt (AS 29 - 31 [AS 59 - 61]).

3. Im Rahmen der ersten Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA)-Erstaufnahmestelle Ost am 15.06.2012 (AS 69 - 77) behauptete der BF unter anderem, dass er 17 Jahre und ein paar Monate alt sei. Er sei am XXXX geboren. Diesbezüglich gebe es Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde, die er sich schicken lassen könne.

In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Alter aufgrund seiner unbelegten Angaben vorerst nicht als feststehend angenommen werden könne. Insoweit würde er zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt werden.

4. Am 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. XXXX und Univ.Doz. Dr. XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 103). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen verschlossen. Die Epiphysennarbe an Radius und Ulna sei nicht mehr nachweisbar, was ein Skelettalter entsprechend GP 31, Stadium Schmeling 5 ergebe.

5. Am 12.07.2012 langen beim BAA zwei Dokumente des BF ein (AS 117, 119 [Übersetzung: AS 191 - 193]). Konkret handelte es sich hierbei um eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis des BF.

6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 (AS 121) wurde vom BF beantragt, das Verfahren gem. § 28 AsylG zuzulassen, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und die Richtigstellung seines Alters vorzunehmen. Bezüglich Letzterem wurde ausgeführt, dass der BF sein Geburtsdatum nicht genau gewusst habe und insoweit den XXXX angegeben habe. Nun habe er Dokumente aus Pakistan erhalten, wonach der BF am XXXX geboren worden und demnach volljährig sei.

7. Dem BF wurde am 17.07.2012 die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt (AS 129).

8. Im Zuge einer Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 (AS 181 - 189) brachte der BF zunächst vor, dass er in Islamabad Klimaanlagen repariert hätte. Die Lage habe sich verschlechtert und sei er nach Hause gegangen, da sich dort seine Cousins gestritten hätten. Alles andere habe er schon erzählt.

Derzeit sei die Lage in Pakistan wegen der MQM sehr schlecht. Er sei bereits in vier Provinzen gewesen, aber er habe dort keine Arbeit finden können. In sein Heimatdorf könne er nicht zurück, da die Taliban hinter ihm her seien. Im Jahr 2007 hätten diese gewollt, dass er Bombenattentate ausführe. Dies hätte er bereits in seinem ersten Interview erzählt. Später sei sein Bruder von den Taliban belästigt worden, aber da sei er nicht mehr zu Hause gewesen.

In Karachi habe er bei einer Partei namens AMP mitarbeiten wollen und sei von MQM- Parteimitgliedern unterwegs auf der Straße attackiert worden. Diese hätten zuerst geschossen und danach die Autos angezündet. Viele seien dabei gestorben.

Ferner wurden dem BF die bereits mit der Ladung zur Einvernahme übermittelten aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan von der Dolmetscherin übersetzt und gab er hierzu keine Stellungnahme ab (AS 187 - 189).

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2012 (AS 205 - 267) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.01.2013 in vollem Umfang Beschwerde (AS 281 - 291) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

10.1. In der Beschwerde wird zunächst beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei.

10.2. Ferner wird moniert, dass der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da er vor dem BAA weder die Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, noch sein Fluchtvorbringen im Rahmen einer freien Erzählung zu schildern.

10.3. Der BF werde sich weiterhin bemühen, Dokumente aus Pakistan zu beschaffen, die seinen Namen und sein Geburtsdatum glaubhaft machen.

10.4. Die Antwort auf die Frage, ob es seit 2007 irgendwelche Übergriffe oder Drohungen gegeben habe, scheine unvollständig protokolliert worden zu sein.

10.5. Weiters wird die Verletzung der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG geltend gemacht, zumal es dem BAA möglich gewesen wäre, die Angaben des BF durch Befragung von Zeugen vor Ort zu überprüfen.

Insoweit wird ausdrücklich beantragt, die Angaben des BF durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwalts vor Ort zu überprüfen, ein medizinisches Sachverständigengutachten - zum Beweis dafür, dass er mit einem Messer verletzt wurde - einzuholen, den BF persönlich einzuvernehmen und einen länderkundigen Sachverständigen - zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des BF - zu bestellen.

10.6. Zur Person und Identität des BF wäre festzustellen gewesen, dass der BF XXXX heiße. Als unrichtig würden die Feststellungen auf Seite 17 des Bescheides bekämpft, der BF hätte nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt und wäre nie politisch tätig gewesen. Ebenfalls unrichtig seien die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland seien unvollständig. Insbesondere würden Feststellungen zur MQM Partei und zur AMP Partei, dem Naheverhältnis der MQM Partei zu den Taliban sowie zu dem konfliktträchtigen Verhältnis der MQM Partei zur AMP Partei fehlen.

10.7. Zur Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass der BF keineswegs versucht habe, sich als Minderjähriger darzustellen bzw. die Dauer seines Aufenthaltes zu verschleiern. Die Behörde lasse außer Acht, dass der BF nicht nur angegeben habe, wegen der Flutkatastrophe und wegen Problemen mit den Taliban Pakistan verlassen zu haben, sondern auch wegen Auseinandersetzungen zwischen der MQM Partei und der AMP Partei. Insofern sei die Beweiswürdigung, der BF hätte dezidiert weitere Fluchtgründe verneint, unrichtig.

10.8. Der BF habe in Pakistan auch politische Probleme gehabt, da sein Onkel XXXX in einer höheren Position in der AMP Partei gewesen und deshalb ermordet worden sei. Der Cousin des BF XXXX sei Mitglied in der AMP gewesen. Aufgrund der Zugehörigkeit der Verwandtschaft des BF zur AMP habe der BF Probleme mit der MQM gehabt. Auch wenn er nicht Mitglied er AMP gewesen sei, sei er als ein solches angesehen worden. Auch habe der BF bislang keine Gelegenheit erhalten anzugeben, dass es familiäre Probleme mit einem Onkel mütterlicherseits gegeben habe. Dabei sei der BF mit einem Messer verletzt worden.

Die Aussagen des BF bei der Erstbefragung und seiner Einvernahme stünden in keinem Widerspruch. Der BF habe lediglich noch nicht alle Fluchtgründe angegeben. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei den Befragungen bei der Polizei und der EAST in erster Linie um Fragen des Zulassungsverfahrens und des Alters gegangen sei.

10.9. Nach Ansicht des BF liege eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner unterstellten religiösen und politischen Gesinnung und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Personen, deren Angehörige Mitglieder der AMP waren oder als Mitglieder der AMP ermordet wurden) durch nichtstaatliche Akteure (Taliban bzw. Sympathisanten der MQM) vor, die der Staat mit seinen Behörden nicht verhindern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF als alleinstehender Mann ohne familiäres Netzwerk unzumutbar. Dem BF wäre bei rechtsrichtiger Anwendung zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Mit einer Ausweisung werde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

10.10. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem BF die Chance zu geben, sein gesamtes Vorbringen auszuführen. In diesem Zusammenhang verweist der BF auch auf Artikel 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 der Europäischen Grundrechtecharta, wonach Art. 47 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta wie Artikel 6 Abs. 1 EMRK auszulegen und daher zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.

10.11. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

11. Am 28.02.2013 langte beim Asylgerichtshof die Kopie eines pakistanischen Führerscheins und eines weiteren Schulzeugnisses des BF ein (OZ 4 [OZ 5]).

12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist islamischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Eltern sowie sechs Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Probleme mit den Taliban, Attacke durch Mitglieder der MQM in Karachi und Kreditschulden) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen. Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.

Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.

Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Die Beziehung zwischen ziviler und militärischer Führung hat sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Machtkämpfe zwischen Generälen und Politikern plagen Pakistan seit der Unabhängigkeit 1947. Seit dem Sturz von General Musharraf 2008 ist offiziell zwar wieder eine zivile Regierung im Amt, hinter den Kulissen lenkt die Armee aber noch immer die Sicherheits- und Aussenpolitik des Landes.

Die jüngste Krise begann mit einem anonymen Memorandum, in dem Pakistans Regierung kurz nach der Tötung von Usama bin Ladin durch amerikanische Spezialkräfte im Mai letzten Jahres das Pentagon über einen bevorstehenden Coup informiert und um Hilfe gebeten haben soll. Die Nachricht wurde von einem eher zwielichtigen amerikanisch-pakistanischen Geschäftsmann überbracht und von den USA als nicht glaubhaft eingestuft. Der Bote machte die Affäre im Oktober publik und behauptete, das Memo sei vom pakistanischen Botschafter in Washington im Auftrag des Präsidenten verfasst worden.

Wenn man der Regierung glaubt, hat es ein solches Memo nie gegeben, und der gesunde Menschenverstand lässt tatsächlich daran zweifeln, dass Zardari für eine derart heikle Botschaft keine anderen Kanäle gehabt hätte. In Pakistan, wo Verschwörungstheorien generell auf fruchtbaren Boden fallen, kochte der Skandal dennoch hoch. Das Oberste Gericht setzte eine Untersuchungskommission ein.

Das Ansehen der Armee ist seit der äußert peinlichen Bin-Ladin-Episode schwer angeschlagen, und die Generäle haben, um den Machterhalt besorgt, im letzten Jahr alles in ihren Möglichkeiten Stehende unternommen, um Zardari und seine Regierung zu schwächen. Schließlich hatte die Regierung genug und ging in die Offensive. In einem Interview warf der Premierminister dem Armeechef und dem Chef des Geheimdienstes ISI, Ahmad Shuja Pasha, vor, als "Staat im Staat" zu handeln und damit die Verfassung zu verletzen. Das Militär reagierte auf die Vorwürfe ungewohnt scharf. Die sehr schweren Anschuldigungen Gilanis würden "ernsthafte Konsequenzen haben mit potenziell sehr schmerzlichen Folgen für das Land", hiess es. Laut Beobachtern in Islamabad hat die Regierung kaum Chancen, das Ringen mit den Streitkräften zu gewinnen.

Politische Beobachter gehen allerdings davon aus, dass Kayani momentan wenig Lust auf einen Staatsstreich hat und Zardari lieber mithilfe des Supreme Court auf "konstitutionellem" Weg loswerden möchte. Die Obersten Richter gelten als Sympathisanten der Armee und könnten die Untersuchung im Fall "Memogate" als Vorwand nutzen, um Zardari abzusetzen. Rechtlich betrachtet wäre ein solcher Schritt fragwürdig, geniesst der Präsident doch Immunität.

(Neue Zürcher Zeitung Online: Machtkampf zwischen Armee und Präsident in Pakistan, 13.1.2012, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/machtkampf_zwischen_armee_und_praesident_in_pakistan_1.14307167.html, Zugriff 27.1.2012)

Am Montag [16.1.2012] hat der Oberste Gerichtshof seinen nächsten Trumpf ausgespielt: Ministerpräsident Yousuf Raza Gilani wurde einbestellt und damit der Druck auf die ohnehin geschwächte Regierung erhöht. In dem Fall geht es um Ermittlungen wegen Korruption gegen Staatschef Asif Ali Zardari. Ein Amnestiegesetz aus dem Jahr 2007, das für mehr als 8000 Menschen und unter anderem für Zardari und seine frühere Frau Benazir Bhutto galt, hatte der Gerichtshof 2009 aufgehoben und damit den Weg für die Ermittlungen freigemacht.

Bereits im Dezember 2009 hatte das Gericht die Regierung aufgefordert, Korruptionsermittlungen gegen eine Reihe von Politikern anzustoßen, unter anderem gegen Zardari. Der Aufforderung, wegen Konten Zardaris in der Schweiz die dortigen Behörden einzuschalten, kam die Regierung aber bis heute nicht nach. Der Staatspräsident und die Regierungspartei PPP argumentieren, dass Zardari für die Zeit seines Amtes Immunität genießt.

(Spiegel-Online: Krise in Pakistan, Regierungschef muss vor Gericht, 16.1.2012,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,809368,00.html, Zugriff 27.1.2012)

Für kurze Zeit schien die Lage zu eskalieren, doch dann drehte Gilani bei und formulierte ein paar Freundlichkeiten. In einer Rede würdigte er die "heroische Rolle" der Armee und bezeichnete sie als "Pfeiler der Nation". Die Spekulationen, dass die Regierung schon bald von der Armee aus dem Amt gedrängt wird, ließen in den vergangenen Tagen nach.

Beobachter sprechen von einem "Patt" der politischen Kräfte. Zwar wolle die Armee die Regierung Zardari unverändert loswerden, aber sie fürchte die Konsequenzen eines Putsches, heißt es.

"Pakistan ist nicht was und wo es in den (Putsch)Jahren 1977 und 1999 gewesen ist", schrieb der Kolumnist Akbar Zaidi am Montag in "Dawn". Neben der komplizierteren politischen Konstellation erkennt er einen neuen Willen, an demokratischen Strukturen festzuhalten, und zahlreiche gesellschaftliche Veränderungen, darunter nicht zuletzt die lebendige, kritische Medienszene.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung Net: Tod durch tausend kleine Schnitte, 16.1.2012,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/pakistan-tod-durch-tausend-kleine-schnitte-11609314.html, Zugriff 27.1.2012)

Bei aller Unbeliebtheit der Regierung - die Wirtschaft liegt danieder, wichtige Reformen wurden nicht angepackt, die Korruption grassiert weiter - gibt es auch Lichtblicke. Die Zahl terroristischer Anschläge durch Radikalislamisten, Pakistans größtes Sicherheitsproblem, ist zuletzt zurückgegangen, abgesehen von der Stadt Karachi, die von politisch-religiös motivierten Unruhen erfasst ist. Und Erzfeind Indien wurden Handelsliberalisierungen angeboten, ein möglicher Weg, den Dauerkonflikt zu entschärfen.

(Zeit-online: Pakistan - Der Putschgeneral wartet schon, 19.1.2012, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/pakistan-regierungskrise/seite-2, Zugriff 27.1.2012)

Es gibt Gerüchte, dass im Zuge des Konfliktes zwischen Regierung und Militär bzw. Gerichten der Wahltermin von 2013 auf Herbst 2012 vorverlegt werden soll.

(BBC-online: Pakistan braces itself for 'game changer' elections, 31.1.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16821584, Zugriff 31.1.2012)

Pakistans Premier Yousuf Raza Gilani ist wegen Missachtung des Gerichts angeklagt. Grund für die Anklage ist Gilanis Weigerung, Ermittlungen gegen Präsident Asif Ali Zardari wegen Korruption wiederaufzunehmen und auch die Schweizer Behörden in die Untersuchungen einzuschalten. Im Fall einer Verurteilung drohen Gilani sechs Monate Haft, zudem müsste er zurücktreten.

(Spiegel-Online: Oberstes Gericht erhebt Anklage gegen Premier Gilani, 13.2.2012,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,814863,00.html, Zugriff 13.2.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf

2. 113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orakzai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bombenwesten, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden

2. 391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombenattentaten in Pakistan.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA

Die sog. "Stammesgebiete" ("Federal Administered Tribal Areas", FATA) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist.

Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.

Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.

In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Provinz Khyber Pakhtunwa und den "Stammesgebieten" ca. 2,7 Mio. Menschen geflohen Noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA und den Überschwemmungen entlang des Indus-Flusses vom August 2010, weiterhin hoch.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)

In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise, es lassen sich auf dem Gebiet der FATA folgende Gruppen festmachen.

(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:

Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)

Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen.

Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Attacken in Pakistan auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Attacken in Pakistan auf.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Regionale Problemzonen - Belutschistan

Belutschistan im Südwesten des Landes ist mit 44 Prozent die flächenmäßig größte Provinz Pakistans. Sie ist reich an natürlichen Ressourcen und besitzt insbesondere große Öl- und Erdgasvorkommen. Trotz der reichen Erdgasvorkommen gilt Belutschistan als die ärmste Region Pakistans und die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Zentralregierung in Islamabad ist groß.

(Institut für Politische Wissenschaft, Universität Hamburg: Pakistan (Belutschistan), ohne Datum,

http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/onTEAM/preview/Ipw/Akuf/kriege/318ak_pakistan.htm, Zugriff 14.2.2012)

Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch bleibt die politische Lage in Belutschistan angespannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Ethnische Belutschen kämpfen seit Jahren für mehr Autonomie und mehr Kontrolle über die natürlichen Ressourcen in der Region. Sunnitische Milizen haben Angriffe gegen Schiiten in Belutschistan durchgeführt.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Belutschistan hatte mit 640 die zweithöchste Zahl an Terrorakten in Pakistan im Jahr 2011 zu berichten.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Regionale Problemzonen - Karatschi

Karatschi, Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Handels- und Hafenmetropole Pakistans, wird von Anfang Juli bis Mitte September [2011] von einer ethno-politisch motivierten Gewaltwelle überzogen. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung Britisch-Indiens nach Pakistan emigrierten Muslime Indiens, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an. Im Juli verschlechtert sich die Situation schlagartig und gerät außer Kontrolle. In den Sommermonaten sterben in Karatschi über 300 Menschen bei zielgerichteten Tötungen, Entführungen und Überfällen. Provinz- und Nationalregierung reagieren vorerst nur mit leeren Stellungnahmen und Schuldzuweisungen.

(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Über 1.600 Menschen wurden im Jahr 2011 in Karatschi getötet, über die Hälfte davon aufgrund von politischer und religiöser Gewalt. Paramilitärische Kräfte wurden in die südliche Hafenstadt verlegt um die gefährlichen Distrikte zu stabilisieren.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

In Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 (272 Tote) eine starke Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) und religiösen Gründen zu verzeichnen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die politisch und religiös motivierte Gewalt in Karatschi verlangt eine umfassende politische Initiative um das Gleichgewicht zwischen den Ethnien und religiösen Gruppen wieder herzustellen.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Überschwemmungen

Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber-Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren im vergangenen Jahr davon betroffen. (Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Die Gesamtschäden werden auf knapp 10 Mrd. Dollar geschätzt. Die pakistanische Regierung unterstützt die betroffenen Familien mit Entschädigungszahlungen. Die internationale Gemeinschaft reagierte auf die Katastrophe mit großzügigen Hilfszusagen.

Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Auch [2011] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh sind mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.

(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Menschenrechte

Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:

? International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;

? Convention on the Rights of the Child;

? Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;

? Convention Against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment;

? International Covenant on Civil and Political Rights in April 2008.

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 17.1.2011)

Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert.

Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.

(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:

November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 20.1.2012)

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.

Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.

Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.

Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.

Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.

Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter dar. Obwohl die Regierung diesbezüglich

Untersuchungen eingeleitet hat, bleiben konkrete Maßnahmen gegen die Täter oft aus. So gab es Berichte über außergerichtliche Tötungen in den FATA und in Khyber Pakhtunkhwa (KP).

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.

Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen gegen als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene Tätigkeiten zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene

Menschenrechtsaktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.

(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

NGOs

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.

Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.

Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.

Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.

Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)

In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilsgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration sucht aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.

(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 2011, 4.11.2011)

Religionsfreiheit

95 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon sind ca. 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten. Die restlichen 5 Prozent verteilen sich auf Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und andere.

(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)

Pakistan hat gegenwärtig etwa 185 Millionen Einwohner. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten), die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha

(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)

Verletzungen der Religionsfreiheit und Gewalt, sowie Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten kamen weiterhin vor.

Der Minister für Minderheiten übernahm eine aktive Rolle in der Unterstützung von Opfern religiös motivierter Angriffe auf Christen und Ahmadis. Die Regierung reserviert vier Senatssitze für religiöse Minderheiten, einen für jede Provinz.

(USDOS - United States Departement of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs

Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98 Todesopfern und 250 Verletzten (2010).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Artikel 20 der pakistanischen Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet. Pakistan ist Mitglied in folgenden Verträgen der Vereinten Nationen zum Schutze von Minderheiten:

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

• UN Kinderrechtskonvention

• Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Es gibt in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung, die Apostasie bzw. Konversion für strafbar erklärt. Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe). Im Gesetz wird dabei ausdrücklich auf beide Richtungen in der Ahmadiyya-Bewegung Bezug genommen, d.h. die Qadiani- und auch die Lahore-Gruppe. Im Übrigen wird mit derselben Vorschrift den Ahmadis auch untersagt, sich als Muslim zu bezeichnen, sich durch ihr Verhalten als Muslim auszugeben sowie den eigenen Glauben als Islam zu bezeichnen.

Im Jahr 2010 hat sich - trotz der Bemühungen der pakistanischen Regierung zum Schutze der religiösen Minderheiten - die Anzahl der kritischen Vorfälle erhöht, in denen deren Rechte durch organisierte Gewalttäter verletzt wurden. Ferner wurden Vorfälle bekannt, in denen Sicherheitskräfte Angehörige religiöser Minderheiten in Haft misshandelt haben. Außerdem wird ihnen und anderen Offiziellen vorgeworfen, dass sie nicht adäquat gegen die gesellschaftliche Diskriminierung, religiöse Intoleranz und Akte von Gewalt und Bedrohung von Seiten anderer gesellschaftlicher Akteure gegen Angehörige dieser Minderheiten vorgegangen sind. Hinzu kommt das Vorhandensein von Gesetzen, die religiöse Minderheiten diskriminieren und Anlass zur Strafverfolgung bieten, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden.

Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295 C Pakistanisches Strafgesetzbuch (PakStGB) sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend und dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Hierzu wird angemerkt, dass bisher niemand wegen einer Verurteilung nach Artikel 295 C PakStGB hingerichtet wurde und die Verweigerung der Freilassung auf Kaution aus Furcht vor Aktionen von Extremisten erfolgt. Üblicherweise beschließen höhere Gerichte die Aufhebung der Verurteilung und die Anordnung der Freilassung.

Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden. Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt. So sind im Zeitraum 2005 bis 2010 in knapp über der Hälfte der Fälle (in 131 von 230 Fällen) Muslime wegen Tatvorwürfen von Strafverfolgung bedroht, die unter Religionsstraftatbestände fallen.

Im Jahre 2010 wurden 418 Muslime verschiedener Glaubensrichtungen in Pakistan durch andere Muslime wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit getötet und 963 wurden verletzt. Opfer waren Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime, die traditionelle Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber anhängen. Die Hanafi sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen und deren Gräbern sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft.

Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Rd. 64% aller religiösen Schulen und Seminare werden von Deobandis, 25% von Barelvis, 6% von Ahle Hadith und 3% von schiitischen Organisationen betrieben. Vielfach wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden

Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt. Es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen in den Stammesgebieten auf dem Land in der Nähe der Grenze zu Afghanistan.

(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)

Die Lage der Religionsfreiheit hat sich weiter verschlechtert, dies trotz positiver Schritte der pakistanischen Regierung.

(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report, (1.4.2010 -31.3.2011), Mai 2011)

Minderheitenrechte

Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,48%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%.

(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 23.1.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 9.2.2011)

Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien.

(Pildat - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency: Ethnic Conflict in Sindh, October 2011, http://www.pildat.org/Publications/publication/Conflict_Management/EthnicConflictinSindhOctober2011.pdf, Zugriff 10.2.2012)

IFA

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Binnenflüchtlinge

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.1.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)

Die Monsun-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die

Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3dtabid=41mid=539, Zugriff 18.1.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

• Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und

Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

• Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

• Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

• Baugewerbe

• Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

• Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

anbieten

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.

Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Ein Arzt kommt mit Stand 2009-2010 auf 1.138 Personen im Land, ein Krankenhausbett auf 1.592 Personen, es gab 69.313 registrierte Krankenschwestern, 968 Krankenhäuser, 5.345 medizinische Basisversorgungseinrichtungen, 572 ländliche Gesundheitszentren und 293 Tuberkulosezentren im Land. Die Qualität der Versorgung war in den öffentlichen Spitälern schlechter als in den privaten. Moderne Ausstattungen waren rar in öffentlichen Spitälern außerhalb der Städte. Private Spitäler waren teuer, aber meist von besserer Qualität als die staatlichen, zumindest in den Hauptstädten.

(The Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2010, 5.2011, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 18.12012)

Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.

Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.

Islamabad/Rawalpindi beherbergt das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College.

Karachi beherbergt das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi.

Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.

Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.

Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:

• Psychosoziale Unterstützung

• Medizinische Notversorgung

• Familienplanung

• Kostenlose Apotheken

• Mobile Krankenlager

• Notunterkünfte

• Krankentransport (auch Luftrettung)

• Blutbanken

Weiter Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:

Pakistan Bait-ul-Mal - Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.

Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, due medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbeiten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer

Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.

Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -

Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.

Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten pakistanischen Führerschein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt weiterhin falsche Angaben hätte machen sollen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse und/oder über relevanten Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Arbeitszeugnis usw.) vorgelegt hat.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde auch ausgeführt wird, das die Feststellungen im bekämpften Bescheid als unrichtig bekämpft werden würden, dass der BF nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt hätte und nie politisch tätig gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass der BF die jeweiligen Fragen zu diesen Themenbereichen im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 dezidiert verneinte. Darüber hinaus war der BF - wie sogleich näher auszuführen sein wird - nicht in der Lage sein sonstiges Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb auch diese Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht zu beanstanden sind.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde grundsätzlich an.

2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insofern die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen suchte, und das Motiv offenbar darin lag, die eingetretene Volljährigkeit zu verbergen, um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können. Dies zeigt sich deutlich daran, dass der BF ursprünglich erklärte, dass er am XXXX geboren sei. Erst nach Beendigung der Erstbefragung ersuchte der BF mit der Begründung, verwirrt zu sein, um eine Korrektur der Angaben auf XXXX (AS 17). Im Zuge der Einvernahme am 15.06.2012 änderte der BF sein Geburtsdatum schließlich nochmals auf XXXX (AS 75). Erst als bereits ärztliche Untersuchungen zur Altersschätzung durchgeführt wurden, übermittelte der BF mit Schriftsatz vom 13.07.2012 (AS 117 - 121) Dokumente aus denen sich das Geburtsdatum XXXX ableiten lässt. Insoweit erweckt diese Vorgangsweise den Anschein, dass der BF erst dann entsprechende Unterlagen übermittelte, als ihm bewusst wurde, dass durch die ärztlichen Untersuchungen zur Altersschätzung sein wahres Alter sowieso eruiert werden würde. Ob nun tatsächlich an den am 13.07.2012 vorgelegten Unterlagen (AS 117 - 119) Manipulationen vorgenommen wurden, erscheint mittlerweile aber nachrangig, zumal dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten pakistanischen Führerschein (OZ 4) der Name und das Alter des BF eindeutig entnommen werden kann.

Zudem dürfen - wenn auch kein unmittelbarer Bezug zum Fluchtvorbringen besteht - richtigerweise auch die unterschiedlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Griechenland nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. So behauptete der BF zunächst zweifelsfrei, dass er im März 2012 in Griechenland eingereist sei und sich dort für etwa drei Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über die Slowakei nach Österreich gelangt. Erst später - auf einen entsprechenden Vorhalt zur Frage des Zeitpunkts der Ausreise aus Pakistan - gestand der BF ein, bereits die letzten acht Monate in Griechenland aufhältig gewesen zu sein (AS 23). Die Argumentation in der Erstbefragung, welche in der Beschwerde nochmals wiederholt wurde, wonach der BF verwirrt gewesen sei (AS 287), vermag in keiner Weise den aufgezeigten Wiederspruch aufzuklären, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass man einen einfachen Sachverhalt, wie die ungefähre zeitliche Aufenthaltsdauer in Griechenland, stets anzugeben vermag, zumal der BF zwischenzeitlich - vor seiner Weiterreise - nach Österreich in keinem anderen Land für längere Zeit verblieb. Dass dem BF bewusst war, dass er zunächst falsche Angaben zu Protokoll gab, wird auch dadurch indiziert, dass er selbst erklärte, nun die Wahrheit anzugeben (AS 23).

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.3. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

2.2.4.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.5. So ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2012 abweichend zu jenem in der Erstbefragung, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, darstellt. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde ausgeführt (AS 287) - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderes und neues Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 11.06.2012 in relativ umfangreicher Weise aus: "Frage: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund). Antwort: Vor ca. 3 Jahren gab es in Pakistan Überflutungen. Auch in meiner Region, in meiner Heimatstadt XXXX. Dabei verloren wir unser Wohnhaus. Wir haben bei der Bank einen Kredit aufgenommen um unser Haus wieder aufzubauen. Diesen Kredit haben wir aber immer noch nicht zurückzahlen können. Der Kredit war in der Höhe von 200.000,- pakistanischen Rupien, aber die Zinsen sind so hoch, dass wir bisher immer nur die Zinsen zurückbezahlten konnten und die eigentliche Summe von 200.000,-

pakistanischen Rupien konnten wir immer noch nicht bezahlen. Außerdem wurden wir von Taliban schikaniert und geschlagen. Dies begann bereits vor den Überflutungen, seit ich glaube 4. Monat des Jahres 2005, werden wir von ihnen schikaniert. Frage: Was haben sie persönlich mit den Taliban zu tun? Antwort: Im Jahr 2007 wollten sie, dass ich mich ihnen in ihrem religiösen Kampf anschließe. Ich sagte zu ihnen, nein, daraufhin wurde ich verprügelt. Einmal wurde ich auch von ihnen entführt, sie haben mich von der Schule mitgenommen. Das war im Jahr 2007, im April. Sie haben mich gemeinsam mit 4 anderen Kindern, während der Mittagspause direkt von der Schule weg, entführt. Die anderen Kinder waren 3, ihre Namen sind XXXX, ihre Familiennamen kenne ich nicht. Ich kenne ihre Familiennamen nicht, da ich damals noch zu klein war, ich war damals ca. 13 Jahre alt. Sie holten uns mit einem Geländewagen ab und wir waren ca. 1 Monat lang an einem mir unbekannten Ort festgehalten. Wir waren dort in einem Zimmer eingesperrt. Manche Kinder wurden gegen Geld frei gelassen. Während dieser Zeit dort mussten wir beten und es wurde uns gezeigt, wie man Anschläge macht. Mein Vater wandte sich an die Polizei, ich weiß aber nicht an welche und an den Bezirksvorsteher XXXX oder XXXX und mit deren Hilfe kam ich frei. Danach wurde ich nur mehr von den Taliban beobachtet. Ich wurde danach nicht mehr von den Taliban angesprochen. Mein Bruder wurde auch von den Taliban schikaniert, deshalb hat er unsere Wohnadresse einen Monat vor meiner Ausreise verlassen. Aber jetzt ist mein Bruder wieder nach Hause zurückgekehrt. Und außerdem haben wir kein Geld in Pakistan. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Fluchtgründe habe ich nicht." (AS 29 - 31).

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 erwähnte der BF hingegen erstmals, dass er bei der APM mitarbeiten habe wolle und es zu einer Attacke durch Parteimitglieder der MQM gekommen sei (AS 185 - 187). Dies widerspricht eindeutig den Angaben in der Erstbefragung bzw. stellt es eine gravierende Steigerung des Vorbringens dar.

Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so stellt die im Zuge der Einvernahme vor dem BAA präsentierte neue Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des BF - einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte bloße Erörterung von Kreditschulden und Schwierigkeiten mit den Taliban, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der BF eine derartige Attacke nicht selbst erlebt hat, andernfalls er sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der BF auch keine substantiierte Erklärung für die Nichterwähnung dieses Vorfalles zu erbringen. Insbesondere auf Grund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren gesteigerten Varianten seines Vorbringens ist es dem BF daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Wenn in diesem Zusammenhang im Übrigen in der Beschwerde behauptet wird, die Beweiswürdigung sei insofern unrichtig, als darin ausgeführt werde, der BF hätte weitere Fluchtgründe - außer den wirtschaftlichen Gründen und den Schwierigkeiten mit den Taliban - dezidiert verneint, der BF aber auch angegeben habe, Pakistan wegen Auseinandersetzungen zwischen der MQM Partei und der AMP Partei verlassen zu haben (AS 287), so ist dem zu entgegnen, dass diesen Überlegungen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Der angesprochene Satz "Weitere Fluchtgründe verneinten Sie dezidiert." wurde hier vom BF völlig aus dem Zusammenhang gerissen, bezieht er sich doch lediglich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung. Im Rahmen der Erstbefragung erwähnte der BF die Attacke durch MQM-Mitglieder jedoch tatsächlich mit keinem Wort.

2.2.4.6. Ferner ging laut dem Ergebnis der im Mai 2013 in Pakistan abgehaltenen Parlamentswahlen die PML-N aus diesen Wahlen landesweit klar als Sieger hervor. Am 05.06.2013 wurde Nawaz Sharif (PML-N) vom Parlament in seine dritte Amtszeit als Ministerpräsident gewählt. Zudem wurde Mamnoon Hussain - ein enger Vertrauter von Premierminister Nawaz Sharif - am 30. Juli 2013 als Kandidat der regierenden Muslimliga zum 12. Präsidenten von Pakistan gewählt. Hussain trat das Amt am 9. September 2013 an. Darüber hinaus bestätigte sich die Stärke der PML-N auch im Provinzparlament von Punjab, in dem die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate errang. Ferner geht aus den Länderberichten hervor, dass politische Parteien in Pakistan weitgehend frei operieren können und kann nicht abgeleitet werden, dass Mitglieder bzw. Anhänger einer Partei, hier der AMP, allgemeiner Verfolgung ausgesetzt wären. Insoweit erscheint es auch vor dem Länderhintergrund, wonach zum Zeitpunkt der vom BF geschilderten Vorfälle die PML-N sowohl auf Bundesebene als auch in dessen Heimatprovinz die stärkste Partei war bzw. noch immer ist und von dieser der Ministerpräsident der Provinz Punjab gestellt wird, wenig glaubhaft, dass die angeblich unter anderem vom politischen Gegner stammenden Täter in der Heimatprovinz Punjab ein derartiges - vom BF geschildertes - Bedrohungspotential besitzen und von der Polizei nicht ausgeforscht werden könnten.

2.2.4.7. Zudem konnte der BF im Rahmen der Einvernahmen keine gleichbleibenden Aussagen zum Aufenthaltsort seine Bruders tätigen. Ursprünglich gab der BF in der Erstbefragung zu Protokoll, dass sein Bruder XXXX die Wohnadresse im Februar 2012 verlassen habe (AS 21). Wenig später erläuterte der BF allerdings, dass sein Bruder jetzt wieder nach Hause zurückgekehrt sei (AS 31). Vor dem BAA schilderte der BF am 08.08.2012 wiederum, dass er nicht wisse, wo sich sein Bruder befinde (AS 187). Insoweit änderte der BF auch in diesem Punkt sein Vorbringen in mäandrierender Weise ab und sind die Aussagen nicht miteinander vereinbar.

2.2.4.8. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Familienmitglieder des BF (Eltern und Geschwister), immer noch in Pakistan leben und es ihnen dort soweit gut geht (AS 21, 185). Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht etwa auch die anderen Familienmitglieder Pakistan verlassen mussten.

2.2.4.9. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,

2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

2.2.4.10. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.4.11. Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde ein gänzliches neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er aufgrund der Zugehörigkeit seiner Verwandtschaft zur AMP Probleme mit der MQM gehabt habe (sein Onkel XXXX sei in einer höheren Position in der AMP Partei gewesen und deshalb ermordet worden und sein Cousin XXXX sei Mitglied in der AMP gewesen), so wird damit gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen. Selbiges gilt für die Behauptung, dass es familiäre Probleme mit einem Onkel mütterlicherseits gegeben habe, wobei der BF mit einem Messer verletzt worden sei (AS 287).

Diese Bestimmung lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind.

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs 1 leg cit normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in der Einvernahme am 08.08.2012 ausreichend Gelegenheit hatte. Auf dieses in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden und war es insoweit auch nicht erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der BF mit einem Messer verletzt wurde.

2.4.12. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal das Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 nach der Rückübersetzung der Niederschrift ausdrücklich bestätigte, dass er ausreichend Zeit erhalten habe, sein gesamtes Vorbringen zum Asylantrag zu schildern bzw. verneinte der BF, noch Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.13. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass der BF nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein Fluchtvorbringen vor dem BAA in freier Erzählung zu schildern, so ist dem zu entgegnen, dass der BF am 08.08.2012 zunächst befragt wurde, ob seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. In einem zweiten Schritt wurde dem BF sodann die Möglichkeit eingeräumt, weiteres Vorbringen zu seinem Asylverfahren zu schildern (AS 183 - 185). Insoweit kann diese Kritik nicht nachvollzogen werden. Generell ist diesbezüglich auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 08.08.2012 auch ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde diesbezüglich etwa eineinhalb Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geübte Kritik, wonach die Antwort auf die Frage, ob es seit 2007 irgendwelche Übergriffe oder Drohungen gegeben habe, unvollständig protokolliert worden zu sein scheint (AS 283), ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht ist, wonach diese Passage der Einvernahme nicht einwandfrei protokolliert wurde (AS 187). Im gegenständlichen Fall kann aber diesem Teil der Niederschrift dennoch bei genauer Betrachtung zweifelsfrei entnommen werden, dass der BF hier eine Attacke der MQM-Parteimitglieder während seines Aufenthaltes in Karachi schildern wollte. Insofern ist diese im Rahmen der Protokollierung erfolgte Schlampigkeit der belangten Behörde nicht entscheidungsrelevant.

2.2.4.14. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt auch konkretere Nachforschungen im Hinblick auf den BF und sein Land durchführen hätte können, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

2.2.4.15. Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz moniert wurde, dass ihm das BAA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche im Vorbringen des BF zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Soweit der BF in der Beschwerdeschrift moniert, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt haben mag, ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der vorliegenden Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die "Berufungsbehörde" das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 S 2 VwGVG führen kann.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Insoweit im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes moniert wurde, dass vor allem Feststellungen zur MQM und AMP fehlen würden, ist abschließend anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG); dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig gewertet wird und auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen zu den Punkten 2.2.4.6. sowie 3.1.2.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Von Seiten des BF wurde der Antrag gestellt, ein länderkundliches Sachverständigengutachten zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben einzuholen.

Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Das Bundesveraltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

2.2.7. Die soeben unter Punkt 2.2.6. getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Antrag des BF, seine Angaben durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen.

2.2.8. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.2.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.2.1. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der BF keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Was die vom BF erwähnten Kreditschulden für den Neubau des durch die Überschwemmungen zerstörten Hauses betrifft, so hat er diesbezüglich weder von bereits stattgefundenen Verfolgungshandlungen noch von angedrohten berichtet. Selbst wenn der BF seitens der Gläubigerbank Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, könnten solche nicht als asylrelevant gesehen werden, zumal er in seiner bloßen Eigenschaft als Schuldner weder aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität noch wegen einer politischen Gesinnung verfolgt wird. Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich nach VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz:"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146).

3.1.2.2. Darüber hinaus ist bezüglich des weiteren Fluchtvorbringens (Schwierigkeiten mit den Taliban und Attacke durch Mitglieder der MQM) vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die pakistanischen Behörden sowie vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:

3.1.2.2.1. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Stattdessen erwähnte der BF im Zuge der Erstbefragung selbst, dass sich sein Vater an die Polizei und an den Bezirksvorsteher XXXX oder XXXX gewandt habe. Mit deren Hilfe sei er dann freigekommen. Lediglich in der Beschwerde behauptet der BF nunmehr unsubstantiiert, dass die Polizei keinen Schutz gewähren würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der ursprünglichen Angaben des BF und der herangezogenen Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und den Terrorismus zu bekämpfen.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei untätig bleiben würde, weil diese von den Gegnern des BF beispielsweise bestochen wird, bleibe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen das Nichteinschreiten oder Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

3.1.2.2.2. Zudem ist auf die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Islamabad oder Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor (vgl. AS 185) in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt (vgl. z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen ginge auch ein möglicher Einwand des Beschwerdeführers, die Taliban agieren in ganz Pakistan, ins Leere, zumal hieraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den Taliban um eine in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet homogene Organisation mit einem zentralen Datenverbund und der logistischen Möglichkeit, jede Person, welche einmal mit einem Angehörigen der Taliban Kontakt hatte auszuforschen, handelt.

Die in den Vorabsätzen getroffenen Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kleinpartei MQM, die bei den Wahlen im Jahr 2013 landesweit 5,4 % der Stimmen erhielt. Lediglich im regionalen Bereich, konkret in Sindh (Karachi) und in Islamabad, spielt die MQM im Rahmen von Koalitionen mit der Pakistanischen Volkspartei eine gewisse Rolle, welche aber nicht auf das gesamte Staatsgebiet übertragbar ist.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Elektriker und später in Griechenland als Feldarbeiter tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan; berufliche Erfahrung als Elektriker und Feldarbeiter).

3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Berufserfahrung als Elektriker in Pakistan bzw. als Feldarbeiter in Griechenland) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern, mehrere Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass diese hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen haben. Die Provinz Punjab ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Mianwali (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehörte zwar offenbar zu den betroffenen Gebieten, wie den Ausführungen des BF entnommen werden kann (AS 29). Entsprechendes haben auch die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben. Mittlerweile wurde das zerstörte Haus der Familie aber wieder aufgebaut (AS 29), sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist auch internationale Hilfe in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die eher kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juni 2012) nicht erkennbar. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Begriff der sozialen Gruppe, zur Schutzfähigkeit, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Neuerungsverbot, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.