G312 1437247-1•BVwG G312 1437247-1
G312 1437247-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2013, Zl. 13 03.942-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.3.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 28.3.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, im Jahr 1974 gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern den Heimatstaat Serbien, mit dem Bus von XXXX aus, verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein. Das sei schon sehr lange her, der BF sei noch ein Kind gewesen und seit dieser Zeit lebe er in Österreich. Mitte der 90er Jahre hätten seine Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, sie wären aber in der Zwischenzeit verstorben. Seit seiner Einreise verfüge der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der BF gibt an, dass er in Österreich gearbeitet hätte, zuerst als Hilfsarbeiter und später hätte er sein eigenes Lokal geführt. Zurzeit würde er nicht arbeiten und werde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er hätte in Österreich ein Aufenthaltsverbot, das Land jedoch nicht verlassen. Er lebe seit 40 Jahren hier in Österreich und auch seine Familie - seine Tochter und seine Geschwister - würden hier leben. In Serbien hätte er niemanden mehr. Der BF gibt an, dass er seit 20 Jahren als Informant für die XXXX tätig sei und wenn man ihn nach Serbien abschieben würde, er aufgrund dieser Tätigkeit als Informant umgebracht werden würde (Fluchtgrund). Aus diesem Grund hätte der BF den gegenständlichen Asylantrag in Österreich gestellt. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, antwortete der BF, dass er zu 100% umgebracht werden würde, man würde auf ihn da unten warten. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gäbe, erklärte der BF, dass es diese gäbe und er alle Beweise bringen könne. Der BF gibt nach der Opferbelehrung an, dass ihm von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass auf ihn ein Kopfgeld in der Höhe von Euro XXXX ausgesetzt worden ist. Wer das genau sei, wisse der BF nicht, er würde es aber für möglich halten, dass eventuell etwas dran ist, es könne sich aber auch um einen Wichtigmacher handeln. Polizeischutz benötige der BF jedoch keinen und lehne dies ab.
Mit Vorlage vom 29.3.2013 wurde die Vertretungsvollmacht von Herr XXXX als rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt gegeben.
Am 8.5.2013 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, XXXX, die aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu Serbien übermittelt (Parteiengehör gemäß § 45 AVG) samt Aufforderung, binnen zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 23.5.2013 wendete die rechtsfreundliche Vertretung, XXXX, nochmals ein, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des BF als Informant er in seinem Herkunftsland keinerlei Schutz zu erwarten hat und dort gar nicht möglich ist.
Mit Stellungnahme vom 29.5.2013 der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, XXXX, wurde eingebracht, dass dem BF aufgrund der Tätigkeit in Österreich als Informant für die Kripo im Herkunftsland kein Schutz gewährt wird. Er hätte in Österreich als Zeuge im Verfahren einer internationalen Tätergruppe ausgesagt und wurde dabei bedroht.
Bei der Befragung des BAA vom 10.7.2013 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, XXXX, gab der BF niederschriftlich an, dass er keinerlei Sprachprobleme hat, er den Dolmetscher gut versteht, jedoch auch sehr gut Deutsch spricht. Er sei gesund und ist arbeitsfähig, darf aber nicht arbeiten. Er hätte in Österreich Lokale geführt, war der Inhaber und könne jegliche körperliche Tätigkeit ausüben. Auf Befragung gibt der BF an, dass er keine Personaldokumente hätte, er hatte einen Reisepass und diesen immer wieder verlängern lassen, wobei er in den letzten Jahren keinen neuen serbischen Reisepass ausgestellt bekam. Jedoch sei seine Wohnung durchsucht worden und er ins Gefängnis gekommen, es wurde alles mitgenommen. Auf Nachfragen gab der BF an, dass dies 2007 geschehen sei. Seitdem hätte er keine serbischen Personaldokumente mehr erhalten, also keinen Reisepass und keinen Personalausweis. Auf die Frage, ob es sonstige Beweismittel gibt, erklärte XXXX, dass der Fall durchwegs dokumentiert ist, der Asylwerber war Hauptbelastungszeuge, dies kann man im Internet recherchieren. Der BF gibt auf Befragung an, dass seine Heimatanschrift in Serbien XXXX, XXXX XXXX sei, er aber die letzten 25 Jahre nur einmal, als seine Mutter verstarb, unten war und dann noch einmal. Das letzte Mal wäre er XXXX unten in Serbien gewesen. Auf die Frage, dass aufgrund des ZMR belegt wird, dass er sich nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat, sondern von XXXX bis XXXX offensichtlich in Serbien war, erklärte er, dass dies nicht stimmt, er wäre durchgehend hier gewesen, nur hätte ihm die Polizei immer wieder abgemeldet. Der BF bekräftigt nochmals auf Nachfrage, dass er sich die letzten 20 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Er sei selbständig gewesen, hätte Lokale gehabt und bei einer Freundin gewohnt. Auch jetzt wohnt er bei einer Freundin in XXXX.
Auf die Frage nach seiner Familie erklärte er, dass er aus dem Gefängnis kam, da waren seine Eltern schon verstorben, er hätte hier noch zwei Brüder und eine Schwester, nach seiner Freilassung hat er bei einer Freundin gewohnt. Er hat eine 14jährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Die Freundin, bei der der BF nun lebt, kennt er schon lange, schon vor dem Gefängnisaufenthalt. Auf Nachfragen, wie lange er und seine Freundin schon ein Paar sind, erklärte der BF, seit 3 Jahren. Sie heißt Slavica Stankovic und ist auch Serbin, verfüge über einen serbischen Reisepaß. Sie hätte seit 2010 ein unbefristetes Visum.
Der BF wird gefragt, wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei und erklärt, dass dies XXXX war, als seine Mutter gestorben sei. Dem BF wird vorgehalten, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn seit XXXX vorliegt, somit würde er sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Er erklärt, dass er nicht illegal hier sei, sondern vom Innenministerium ein Papier hat, wonach er hierbleiben könne, solange sein Verfahren dauert. Auf die Frage, ob er dieses Papier vorlegen kann, erklärte er, dass er das nicht mit hätte. Der BF wird aufgefordert, dieses binnen einer Woche vorzulegen. Der BF wurde befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Er erklärt, dass er von Verwandten unterstützt werde und auch von seiner Lebensgefährtin. Er erklärt, dass er kein Visum hätte, daher von Zuwendungen von Drittpersonen lebt. Er hätte früher Lokale geführt (Kaffeehäuser), auf Nachfragen, ob dies Rotlichtlokale waren, verneinte er dies.
Der BF erklärt auf Befragung, dass er seit XXXX für die österreichische Polizei als Informant tätig gewesen sei, diese Tätigkeit bis XXXX ausgeübt hätte. Er sei nach 40 Jahren Aufenthalt in Österreich in Schubhaft genommen worden, ohne dass er bescholten war. Aus seiner Ortschaft seien ebenfalls welche in Schubhaft genommen worden. Er würde nicht lange überleben, wenn er runter kommen würde, viele Serbien wurden zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Das ist der Hauptgrund (Fluchtgrund), würde man den BF runter schicken, würde er in den Tod geschickt. Er wurde hier wegen einer Rauferei verurteilt, war aber unschuldig. Er sei angegriffen worden, da er Informant der Polizei war. Der BF erklärt nochmals für die Polizei gearbeitet zu haben und sieht nicht ein, warum er jetzt runter geschickt werden soll.
Auf die Frage, vor wem er sich konkret fürchtet, erklärt der BF, vor den Kriminellen, vor der organisierten Kriminalität. Er hätte diese Leute verraten, die kamen ins Gefängnis und wollten sich nun an ihm rächen. Der BF wird gefragt, ob er unter Polizeischutz steht, dies verneint er. Er wird befragt, ob er konkret bedroht oder verfolgt wird, sowie von wem, wann und wie konkret. Der BF gibt an dass er schon jahrelang konkret von einem XXXX und einer Gruppe, die mit Drogen zu tun hat, verfolgt und bedroht wird. Er hätte auch Beweise, dass man ihn für Geld töten möchte. Letztmalig hatte er Kontakt mit den Bedrohern im Gefängnis 2009, Im Jahr 2010 hätte er erfahren, dass auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt sei. Auf die Befragung, ob danach nicht mehr, erklärte der BF, nein, aber man hört nach wie vor, dass er bedroht wird, die sind alle nach 9 oder 7 Jahren Gefängnis abgeschoben worden und man hört, dass wenn er runter kommt, sie ihn töten wollen. Dies hört der BF jeden Tag, wenn er in ein Lokal geht und vor allem, dass, wenn er runter kommt, er ein toter Mann sei.
Dem BF wird entgegen gehalten, dass er aufgrund der Visumsfreiheit es ein Leichtes sei, ihn auch hier einfach zu töten und warum dies nicht der Fall sein sollte. Der BF erklärt darauf, dass ihm die Polizei unten nicht helfen kann, hier ist es aber anders. Hier kann er sich verstecken, hier ist die Polizei anders. Der BF erklärt auf Befragung, warum er noch den Kontakt in Lokalen mit den Serben sucht und warum er sich nicht versteckt, dass es nicht so sei, dass er sich hier wie eine Maus versteckt, aber vor XXXX Jahren, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, hätte er sich nicht mehr so frei bewegt, wenn er was in einem Lokal höre, dann nimmt er es ernst. Man hätte sogar im Gefängnis versucht ihn umzubringen. Also seit einem Jahr wird er von dem XXXX bedroht, der wurde dann aber abgeschoben. 2007 hätte alles begonnen, es wurden Leute in sein Lokal geschickt, er wurde bedroht und niedergeschlagen. Der RV ergänzt, dass der BF bereits 2007 eine Anzeige erstattet hätte, da er bedroht worden sei, das Verfahren wäre aber eingestellt worden, da dieser Vorfall milieubedingt sei.
Auf die Frage, warum er den Asylantrag erst so spät einbrachte, erklärte er, dass eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden sei. Der RV räumte ein, dass diese späte Antragstellung vielleicht strategisch nicht klug war. Der BF wurde gefragt, ob er noch Ergänzungen anbringen möchte und verneinte dies. Er wiederholte, dass er gefährdet sei, nicht verstehe, warum man ihn runterschickt, obwohl er für die Polizei gearbeitet hat. Der BF teilte auf Befragung mit, dass in Serbien nichts gegen ihn vorliegt, er keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden hätte. Auf die Frage, warum er glaubt, dass ihm die serbische Polizei nicht helfen könne, erklärte der BF, dass es dort ein anderes System gäbe, dort gäbe es die Mafia und wenn die einen umbringen will, dann sind viele Leute schon tot, ehe die Polizei kommt. Für den Fall einer Rückkehr müsse der BF befürchten, dass er von den Kriminellen getötet werden würde. Auf die Erwiderung, er könne in jedes beliebige Gebiet von Serbien gehen, fragte der BF wiederum, wohin er gehen könne, er habe kein Haus, nur in seiner Ortschaft, aber da kann er nicht zurück. Wenn er zurück nach Belgrad käme, wäre er sofort tot. Auf die Frage, woher er das weiß, erklärt der BF, als er klein war.... Dort weiß jeder, dass unten eine andere Situation ist, dort ist die Mafia. Dem BF wird entgegen gehalten, dass in XXXX die viertgrößte Serbenpopulation besteht und er sich dort aber nicht fürchtet. Er erwidert, dass er schon seit Jahren hier lebt, daher weiß, wie alles ist und er Serbien nicht kennt. Dem BF wird entgegnet, dass ihm am XXXX in Belgrad ein Reisepaß ausgestellt wurde, mit dem er sich melderechtlich registrieren hätte lassen. Der BF erklärt, dass das nicht stimmt, er nicht in Belgrad gewesen sei und er auch keinen Reisepaß hätte. Weiteres hätte er nicht mehr vorzubringen. Er erklärte, dass er den Dolmetscher gut verstanden hätte und auch gegen die Einvernahme nichts vorzubringen hat, er hatte genug Zeit alle Gründe zu nennen und möchte nichts mehr hinzufügen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, von der Rechtsvertretung des BF persönlich am 22.7.2013 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfügt in Serbien über eine ausreichende Wohnmöglichkeit, hat Zugang zum Sozialsystem, er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist geschieden, seine minderjährige Tochter ist österreichische Staatsbürgerin und lebt bei ihrer Mutter in einem getrennten Haushalt zum BF in XXXX.
Serbien gilt laut Herkunftsstaaten-Verordnung vom 1.7.2009, BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat.
Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen des BF ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich befürchteter Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung/Bedrohung durch Kriminelle aufgrund seiner Tätigkeit als Informant für die österreichische Polizei und seiner Aussagen in Gerichtsprozessen stützen. Diese Befürchtungen sei von ihm weder untermauert noch sonst schlüssig nachvollziehbar dargelegt worden. Er hätte seine befürchtete Furcht überwiegend auf gewisse Gebiete innerhalb seines Herkunftsstaates bezogen und es liege ungeachtet des Vorliegens einer begründeten Furcht eine Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens vor. Es konnte zwar aufgrund einen Anfragebeantwortung bestätigt werden, dass der BF tatsächlich als Vertrauensperson geführt worden war, er diese Tätigkeit aber nicht mehr ausüben darf, dies sei ihm bereits am XXXX mitgeteilt worden. Den angebotenen Polizeischutz hätte der BF abgelehnt.
Es ist erkennbar, dass der BF am XXXX nach Belgrad ausreiste und sich einen serbischen Reisepass ausstellen ließ, mit welchen er sich am XXXX melderechtlich registrieren ließ. Somit wäre der BF entgegen seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat gewesen, obwohl der BF dies verschweigen bzw. abzustreiten versuchte. Der BF war offensichtlich von XXXX bis XXXX in seinem Heimatstaat, somit kann aufgrund dieses Umstandes ebenfalls davon ausgegangen werden, dass keine konkrete, individuelle Bedrohung durch Drittpersonen vorliegt. Bereits im XXXX wäre dem BF der Umstand des "Kopfgeldes" bekannt gewesen, wie auch darüber, dass der BF im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht mehr hatte. Trotzdem brachte er keinen Asylantrag ein. Zusätzlich erklärte der BF, dass er keinen Polizeischutz benötigten würde und hielt sich weiterhin in einschlägigen Lokalen auf, welche von Angehörigen aus seinem Herkunftsstaat besucht werden. Der BF konnte auch nicht ansatzweise eine Bedrohung oder konkrete Gefährdung glaubhaft vorbringen, sondern äußerte sich lediglich irritiert darüber, dass er trotz Mithilfe bei der Polizei und damit Aufklärung schwerer Straftaten Österreich nun verlassen soll. Der BF erklärte, dass er zuletzt im Gefängnis körperlich angegriffen worden sei und dass er jedes Mal, wenn er in ein Lokal ging, davon hören würde, dass er bald ein toter Mann sei. Trotzdem besuchte der BF weiterhin diese einschlägigen Lokale.
Somit kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass keine reale Verfolgung iSd GFK bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Aus diesem Grund würde auch die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen sein.
Der BF ist arbeitsfähig, leidet an keinen Krankheiten und ist in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, somit würde der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien und im Konkreten aktuell aus dem Zeugenschutzgesetz von Serbien.
3. Mit dem am 7.8.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.7.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Bescheidbegründung jeder Lebenserfahrung widerspräche. Der BF hätte dargetan, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Informant für die Polizei zu Verurteilungen diverser Straftäter gekommen sei, welche zu vieljährigen Haftstrafen verurteilt worden wären. Allein aufgrund dieser Umstände hätte bei einer objektiven Betrachtung bzw. aufgrund entsprechender Lebenserfahrung die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass selbstverständlich eine Gefährdung der körperlichen Integrität und des Lebens des BF gegeben sei. Zu den Gründen der belangten Behörde, dass der BF trotz der vorgebrachten angeblichen Gefahr weiterhin diverse Lokale besucht, wo sich Serben aufhalten, entgegnete der BF dass etwaige Gewalttaten nicht öffentlich vor Zeugen und Publikum durchgeführt werden würden. Darüber hinaus wird auf den bereits erfolgten Angriff während der Haft des BF hingewiesen. Eine Fluchtalternative in anderen Teilen seines Herkunftsstaates wird aufgrund der derart vernetzten kriminellen Vereinigung ausgeschlossen. Der BF beantragte den Strafakt beizuziehen sowie die Zeugeneinvernahme des maßgeblichen Polizisten.
Der angeordneten Ausweisung wurde entgegengehalten, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine massive Verletzung des Art. 8 MRK gegeben wäre und zwingende öffentliche Interessen einem Verbleib des BF nicht entgegen stehen würde.
Mit Beschluss des AGH vom 23.8.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs 2 des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt am 14.8.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt und sind am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Koceljevo in (Serbien) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist (leiblicher) Vater der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, welche bei ihrer leiblichen Mutter in XXXX lebt, und wie auch die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.
Weitere in Österreich (XXXX) lebende Familienangehörige sind laut Angaben des BF sein Bruder XXXX, geb. XXXX, sein Bruder XXXX und seine Schwester JXXXX, wobei sein Bruder XXXX bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX besitzen jeweils eine gültige Aufenthaltsgenehmigung.
1.2. Der BF stellte am 28.3.2013 in XXXX einen Asylantrag. Er war XXXX legal mit seinem Eltern aus Serbien ausgereist und mit dem Bus nach Österreich gekommen. Seine Eltern haben in den 90er Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, sind aber in der Zwischenzeit verstorben. Der BF hatte seit seiner Einreise in Österreich einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihm jedoch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen entzogen wurde. Am XXXX wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Der BF hielt sich vom XXXX bis XXXX in Serbien auf, am XXXX wurde ihm der serbische Pass ausgestellt, am XXXX hat er sich mit diesem Dokument melderechtlich in Österreich registrieren lassen. Seitdem lebte der BF illegal in Österreich.
Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Serbien zuletzt XXXX, als seine Mutter gestorben ist, seitdem halte er sich laut seinen Angaben ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF hat laut seinen Angaben keine in Serbien lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Serbien. Der BF ist bislang laut seinen Angaben selbständig gewesen, er war Geschäftsführer mehrere Lokale (Rotlichtlokale) in XXXX. Nach seinem Gefängnisaufenthalt lebte er durch Unterstützung einer Freundin. Der BF ist strafrechtlich mehrfach auffällig gewesen. Er liegen laut aktuellem Strafregisterauszug folgende Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Körperverletzung, Diebstahl durch Einbruch, Erpressung, Hehlerei, Raufhandel, schwere Erpressung, kriminelle Organisation und gefährliche Drohung mit Waffengewalt zwischen den Jahren 1992 und 2011.
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat viele Jahre in Österreich verbracht.
Am 2.4.2013 erfolgte ein Auskunftsersuchen an das BKA, über die Angaben des Asylwerbers und ob diese bestätigt werden können, dass er seit mehr als 20 Jahren eine Vertrauensperson für die XXXX und das XXXX war und bei XXXX seine Mitteilungen machte. Dies wurde seitens des BKA grundsätzlich bestätigt, wobei jedoch zusätzlich mitgeteilt wurde, dass der Genannte mit einer sogenannten Warnmeldung belegt ist und daher nicht mehr als Vertrauensperson arbeiten darf. Zu der Anfrage bezüglich der Aussetzung eines angeblichen Kopfgeldes auf ihn, wurde bekannt gegeben, dass dies seitens des BKA nicht nachvollzogen werden kann.
Mit Personendatenauskunft wurde festgestellt, dass weitere Identitäten des BF alias XXXX, Spitzname XXXX, vorliegen. Für den BF wurde eine Niederlassungsbewilligung erteilt, wobei diese jedoch durch ein Aufenthaltsverbot vom XXXX aufgehoben wurde.
Der BF wurde bereits mehrmals strafrechtlich in Österreich verurteilt, und zwar XXXX und XXXX unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahl durch Einbruch, Hehlerei, Erpressung, Raufhandel, schwere Erpressung, kriminelle Organisation und gefährliche Drohung unter Waffengewalt.
Laut Zentralem Melderegisterauszug hat sich der BF vom XXXX bis XXXX nicht in Österreich sondern in Serbien aufgehalten - Ausstellungsdatum des serbischen Reisepasses am XXXX. Dies wird jedoch vom BF im weiteren Verfahren bestritten.
Dem Akt liegt ein Zeitungsbericht bei, wonach XXXX (Spitzname XXXX) eine tragende Rolle XXXX bei der Überführung von XXXX innehatte, der zu XXXX Jahren Haft wegen Drogenhandels XXXX verurteilt worden ist. Im Feber XXXX kam im XXXX Prozess sehr ausführlich das Vertrauenspersonenwesen der Polizei zu Tage (Auszug). XXXX ist, wie bereits oben ausgeführt, der Aliasname des BF.
Auch wenn gewisse Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher Hinsicht festgestellt werden können, muss jedoch von einer mangelnden gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. Der BF wurde mehrmals wegen schwerer Delikte - auch gegen die körperliche Integrität anderer Personen und aufgrund krimineller Organisation - in der Zeit von 1992 bis 2011 verurteilt. Die vom BF oftmals vorgebrachte Tätigkeit für die österreichische Polizei hatte somit keineswegs eine positive Auswirkung hinsichtlich Einhaltung und Respektierung der österreichischen Rechtsgrundlagen. Die Mitwirkung seiner Zeugenaussage erfolgte XXXX, trotzdem beging der BF danach weitere schwere strafrechtliche Delikte.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert, er hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates laut seinen Angaben weder auf Grund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates 2011 konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat sich zwecks melderechtlicher Registrierung in XXXX mit einem serbischen Reisepass, datiert mit 2010, ausgewiesen. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Vielmehr entstanden aus den vorliegenden Urkunden und den vom BF getätigten Angaben massive Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinen Aufenthalten in Serbien und Österreich.: Während der BF mehrmals angibt, letztmalig XXXX aufgrund des Todes seiner Mutter in Serbien gewesen zu sein, belegen die Vorlagen zwecks melderechtlicher Registrierung in XXXX aufgrund der von ihm vorgelegten und in Serbien ausgestellten Reisepasses, dass er zumindest von XXXX bis XXXX in Serbien war. Dem BF wurde am XXXX in Belgrad ein serbischer Reisepaß ausgestellt. Aufgrund dessen muss daher angenommen werden, dass er sich entgegen seinen Angaben nicht seit vielen Jahren ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat. Seine Angaben bezüglich illegalen Aufenthalt - er hätte eine Bestätigung des Innenministeriums - haben sich ebenfalls als nicht korrekt herausgestellt und wurden schießlich als Mißverständnis des BF dargestellt.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass von der belangten Behörde Annahmen der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, die jedweder Lebenserfahrung widersprechen würden, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem gesamten Akteninhalt und auch aus der Beschwerde nicht ergibt, dass der BF vor der belangten Behörde von sich aus Beweismittel vorgelegt oder deren Besorgung angeboten hätte, die seine Behauptungen belegen. Im Übrigen hätte der BF bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit gehabt, allfällige Beweismittel auch schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Die geforderte Beiziehung der Strafakte würde lediglich seine Zeugenaussage belegen und keine Nachweise einer aktuellen Bedrohung in Serbien darstellen, daher wurde auf dessen Beibringung verzichtet. Zudem haben die behaupteten Bedrohungen und Übergriffe laut Angaben des BF in Österreich stattgefunden, eine begründete Angst in Serbien ist somit unglaubwürdig.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine Gründe für die Antragstellung bzw. seine behaupteten Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt, und entbehren entgegen den Beschwerdeeinwendungen nicht jedweder Lebenserfahrung.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Zusätzlich hat die belangte Behörde aktuelle Feststellungen, individuell bezogen auf die behauptete Gefährdungssituation des BF betreffend Zeugenschutz getroffen, die annähernd dem österreichischem Zeugenschutz entsprechen, dies obwohl der BF den Polizeischutz abgelehnt hat.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 19.7.2013 wurde am 7.8.2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Diese ging samt Verfahrensunterlagen am 20.8.2014 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit 07.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von unbekannten Angehörigen einer kriminellen Organisationmafia bedroht worden sei und auch im Fall der Rückkehr nach Serbien wieder von diesen verfolgt werden würde bzw. getötet werden würde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Denn selbst wenn man der Bedrohung einen GFK Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insoweit relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharachter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 3.9.2009, U591/08).
Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177; 1311.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden aktuellen herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessen Schutz zu bieten.
Der Beschwerdeführer hat behauptet, und zwar gänzlich unsubstantiiert, dass ihm die serbische Polizei nicht helfen würde, weil die Polizei dort anders sei als in Österreich. Jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die serbische Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die serbische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Im Gegenteil, es konnte sogar anhand der Länderberichte festgestellt werden, dass funktionierende Zeugenschutzprogramme in Serbien bestehen.
Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; vgl. weiters VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Serbien vollständig abgeschafft. Zudem würde die behauptete Gefahr ohnehin von Drittpersonen ausgehen, nämlich aufgrund des kriminellen Mileus des BF.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufspraxis in der Gastronomie, bzw. als Geschäftsführer solcher Lokale. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen der Sozialhilfe eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.4. 1 Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 stammt.
Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Beschluss vom 23.8.2013 des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerde des BF gemäß § 38 Abs. 2 des AsylG 2005, BgBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.4.2. Gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
3.5. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF zwar in Österreich lebenden Verwandten, seine XXXX Tochter (die bei ihrer leiblichen Mutter lebt), XXXX Brüder und XXXX Schwester, pflegt zu diesen jedoch keinen wesentlichen Kontakt und wird von ihm auch nicht behauptet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf seine schweren strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich während des bisherigen Aufenthalts - zwischen 1992 und 2011 XXXX rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen mehrmaliger Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl durch Einbruch, Hehlerei, Raufhandel, schwere Erpressung, kriminelle Organisation und gefährliche Drohung mit Waffengewalt - nicht erkennbar.
Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt.
Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Zuwendungen privater Dritter. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. w23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.