W212 1437017-1•BVwG W212 1437017-1
W212 1437017-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W212 1437017-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 10.657-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2013, Zl. 13 10.657-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.08.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Am 23.07.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS-Auszug vom 24.03.2014).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt (vgl. SA-Auszug vom 24.03.2014).
II.1.1.2. Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen persönlichen Daten, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen erstbefragt. Diesbezüglich gab er im Wesentlichen an, ledig zu sein und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige zu haben. Sein Onkel väterlicherseits habe im Jahr 2000 die gesamte Familie des Beschwerdeführers wegen ihres Grundstückes getötet. Auch der Beschwerdeführer selbst hätte getötet werden sollen, habe jedoch mit Hilfe eines anderen Onkels mütterlicherseits fliehen können. So sei er im März 2000 aus der Heimat über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sowohl in Griechenland als auch in Ungarn sei er aufgegriffen worden (eine EURODAC-Abfrage ergab lediglich einen Treffer mit Griechenland, wonach der Beschwerdeführer dort im Mai 2011 einen Asylantrag gestellt habe). Der Beschwerdeführer habe immer nach Österreich gelangen wollen. Er wünsche sich ein besseres Leben.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer vor, Diabetiker zu sein und täglich Insulin zu benötigen.
II.1.1.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Kindheit an Diabetes zu leiden. Während er in der Heimat nur Tabletten gehabt habe, die nicht gut gewesen seien, sich aber keine Medikamente habe leisten können und deshalb nur Pflanzensaft zur Behandlung getrunken habe, bekomme er in Österreich nun Insulin (aus einem vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 25.07.2013 geht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Typ I Diabetiker handle, vgl. Aktenseiten 49 und 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern im Jahr 2011 wegen Länderstreitigkeiten von seinem Onkel getötet worden seien. Als dann auch noch seine beiden Schwestern im Jahr 2012 umgebracht worden seien, sei der Beschwerdeführer von zu Hause weggelaufen und habe sich bis September 2012 bei einem Freund in XXXX versteckt, bis er schließlich Nigeria verlassen habe. Er habe nicht bei seinem Freund bleiben können, da es im XXXX Probleme zwischen Moslems und Christen gebe. Er habe sich auch nicht in anderen Teilen des Landes niederlassen können, da ihn sein Onkel überall gefunden hätte. Sein Onkel habe Geld und gehöre einer Geheimsekte an. Mit Hilfe ihres Zaubers, des Juju, würde diese sofort Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria nehmen.
Zu den genaueren Todesumständen seiner Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer noch aus, dass seine Mutter vor ein Auto gestoßen worden und sein Vater auf der Baustelle von einem Haus gestürzt sei. Seine Schwestern wiederum seien von jemandem, den der Onkel beauftragt habe, von der Farm, auf welcher sie gearbeitet hätten, abgeholt und seither nie wieder gesehen worden. Der Beschwerdeführer habe vergeblich nach ihnen gesucht und vermute, dass sie tot seien. Die Polizei habe trotz der geschilderten Vorfälle nichts unternommen. Diesbezüglich vermute der Beschwerdeführer, dass die Polizei vom Onkel bezahlt worden sei.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde der Beschwerdeführer vom Onkel getötet werden. Im Übrigen könne er dort nicht wegen seiner Diabeteserkrankung behandelt werden. Es gebe dort keine Arbeit, weshalb er sich keine Medikamente kaufen könne.
In Österreich habe er keine Verwandten, besuche keinerlei Kurse oder Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation. Außer Bekanntschaften aus dem Lager kenne er in Österreich niemanden.
II.1.1.4. Mit Bescheid vom 29.07.2013, Zl. 13 10.657-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. kein internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde er unter einem in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
In Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aus dem Umstand, dass er Diabetiker sei, könne kein Abschiebungshindernis abgeleitet werden. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Ebenso wenig bestünde ein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Somit sei dem Beschwerdeführer insgesamt nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Nach Ansicht der belangten Behörde habe er keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Es würden daher keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.
II.1.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer darin - unter erneuter Schilderung seiner Fluchtgründe - eine Privatverfolgung durch Dritte, nämlich durch seinen Onkel, geltend und führt hiezu aus, dass auch die Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure durch die Genfer Flüchtlingskonvention gedeckt sei. Die nigerianische Polizei könne den Beschwerdeführer nicht ausreichend schützen, da der Onkel wohlhabend und nicht zuletzt durch seine Mitgliedschaft in einer Sekte gut vernetzt sei. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes könne der Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht ziehen, da er außerhalb seines Wohnortes keinen sozialen Anschluss habe und auch an anderen Orten Nigerias von seinem Onkel ausfindig gemacht werden könne. Im Übrigen wurden der belangten Behörde eine falsche Protokollierung sowie die Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen vorgeworfen. Hervorgehoben wurden auch insbesondere die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass sich dieser die notwendigen Medikamente in Nigeria nicht leisten könne. Insgesamt betrachtet liege somit ein Abschiebehindernis vor und hätte dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
Der Beschwerde sind das bereits in der Einvernahme vom 26.07.2013 vorgelegte ärztliche Schreiben (über die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers) und ein aktueller Meldezettel beigefügt.
II.1.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2013 wurde das Verfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer diesem entzogen habe und sein Aufenthaltsort nicht habe ermittelt werden können.
II.1.1.7. Am 21.08.2013 wurde der Verdacht des - durch den Beschwerdeführer begangenen - gewerbsmäßigen Suchtgifthandels gemeldet.
II.1.1.8. Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurde der damalige Asylgerichtshof über die Inhaftierung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens gestellt.
II.1.1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2013 wurde sodann die Fortsetzung des Verfahrens verfügt.
II.1.1.10. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt.
II.1.1.11. Am 03.01.2014 stimmte Österreich zu, den - sich in der Zwischenzeit aus dem österreichischen Bundesgebiet offensichtlich entfernten - Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Norwegen zu übernehmen.
II.1.1.12. Die Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Österreich erfolgte am 31.01.2014. Am selben Tag wurde dieser in XXXX einvernommen, wobei er den Wunsch äußerte, in den XXXX, gebracht zu werden. Nachdem im Zuge der Amtshandlung bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer an Diabetes erkrankt sei und Medikamente benötige, wurde er zur Versorgung in die XXXXAmbulanz gebracht.
II.1.1.13. Laut einem ärztlichen Schreiben vom 03.02.2014 wurde beim Beschwerdeführer die folgende Diagnose gestellt: Diabetes mellitus. Empfohlen wurde weiters eine Umstellung des Genannten auf eine FIT Therapie und eine Diabetesschulung (in Anwesenheit eines entsprechenden Dolmetsch).
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zur (politischen) Lage, zur Bewegungsfreiheit und zum Meldewesen, zu Grundversorgung/Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern.
Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass in Nigeria teilweise - nicht zuletzt aufgrund der Bewegung Boko Haram - eine angespannte Situation herrscht.
Alle Bürger haben das Recht in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden.
In Nigeria wird eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung und nichtstaatliche Organisationen sowie SME (small and medium enterprises) - freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischem Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die Kosten von medizinscher Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. Diabetes kann in Nigeria behandelt werden; die zur Behandlung von Diabetes notwendigen Medikamente wie blutzuckersenkende Mittel und Insulin sind erhältlich. Insulin kann bei Bedarf durch Ärzte verabreicht werden, da es in Nigeria die Möglichkeit der Selbstinjektion nicht gibt. Auch die mit einer Diabeteserkrankung in Zusammenhang stehenden peripheren Leiden wie Augenkrankheiten, Neuropathie, Nierenprobleme und Gefäßgeschwüre können in Nigeria behandelt werden.
In Hinblick auf Rückkehrfragen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Die belangte Behörde hat zutreffend die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten aufgezeigt. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel seine Eltern sowie Geschwister ermordet hätte, jedoch war er nicht in der Lage, die Morde an seinen Familienangehörigen nachvollziehbar zu schildern und zu begründen. So gab er beispielsweise an, gemeinsam mit seinem Vater auf der Baustelle gearbeitet und plötzlich einen Schrei gehört zu haben; danach habe er seinen Vater liegend am Boden vorgefunden. Explizit führte der Antragsteller aber an, nicht zu wissen, ob sein Vater gestoßen worden oder einfach gestürzt sei (AS 39). Auch was die behauptete Ermordung seiner beiden Schwester anbelangt, ist dem Bundesasylamt Recht zu geben, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit gar nicht weiß, ob diese tot sind. Laut eigenen Angaben habe der Onkel die Schwestern abholen lassen und habe sie der Beschwerdeführer seither nicht mehr gesehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts muss dies aber nicht zwangsläufig heißen, dass die Schwestern auch getötet worden seien. Sie könnten ebenso untergetaucht oder - wie der Beschwerdeführer - aus ihrer Heimat geflohen seien.
Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er in der Erstbefragung angegeben hat, dass alle seine Familienangehörigen im Jahr 2000 verstorben seien, wohingegen er in der späteren Einvernahme meinte, dass seine Eltern im Jahr 2011 und seine Schwestern im Jahr 2012 getötet worden seien. Sofern in der Beschwerde als Erklärungsversuch für diesen Widerspruch angegeben wird, dass der Todeszeitpunkt in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, ist Folgendes zu sagen:
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Wiedergabe absieht, kann die Zustellung einer Ausfertigung bis zum Schluss der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung - Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat er zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd § 14 AVG.
Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis, wobei unabhängig davon, dass Einwendungen nicht mehr möglich sind, der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 15 Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift (im konkreten Fall: das Protokoll) bezeugten Vorganges behauptet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 184); er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 25.05.2000, 98/07/0027). Dies hat der Antragsteller jedoch unterlassen.
Im Übrigen hat das Bundesasylamt - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen durch seinen Onkel um Verfolgungen von Privatpersonen handelt. In solch einem Fall hätte er sich Hilfe suchend an die staatlichen nigerianischen Behörden wenden können, um eine derartige Bedrohung hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Onkel sei wohlhabend und gehöre einer Sekte an, weshalb eine Anzeige gegen den Onkel keinen Erfolg erzielen würde, nichts zu ändern.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auch zu Recht die ihm mögliche innerstaatliche Fluchtalternative vorgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht die Existenz von Geheimbünden und Sekten in Nigeria. Dennoch sind Mitglieder dieser Gesellschaften nicht in der Lage, Personen im ganzen Land zu verfolgen und können Personen, die sich derart verfolgt fühlen, dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er könne aufgrund des "Spiegels" seines Onkels und des "Juju-Zaubers" der Geheimsekte, welcher der Onkel angehöre, überall gefunden werden, ist anzuführen, dass diese Behauptungen in den Bereich des Übernatürlichen bzw. der Zauberei einzuordnen sind und daher nicht den Tatsachen entsprechen, zumal solch behauptete Vorkommnisse jeglichen anerkannten Naturgesetzen zuwiderlaufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vermitteln den Eindruck, dass sich dieser die Tatsache, dass in Nigeria noch Geheimbünde bzw. Geheimsekten existieren, denen übernatürliche Kräfte nachgesagt werden, zu eigen machen will, um darauf für ihn tatsächlich nicht existierende Fluchtgründe zu konstruieren.
Im gegenständlichen Fall sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung aufgrund der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Nigeria nicht erfüllt.
Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.
Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Diabeteserkrankung ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Im Verfahren haben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. Aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist zudem ersichtlich, dass Diabeteserkrankungen in Nigeria jedenfalls behandelbar sind (siehe oben II.1.2.), womit im Ergebnis - die strenge Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK berücksichtigend - seine Überstellung nach Nigeria nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.
Aus heutiger Sicht sind auch keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Asylwerber objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt (und auch allfällige Kosten für seine Medikamente) durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Am Rande bemerkt, bieten religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs eine kostenfreie medizinische Versorgung.
Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.
Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Zum Privatleben wird Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2013, also nicht einmal ein Jahr und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei die Vornahme allfälliger integrationsverfestigender Handlungen, wie etwa die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses und die Ausübung gemeinnütziger oder beruflicher Tätigkeiten weder behauptet wurden noch solche aus dem vorliegenden Verwaltungsakt selbst ersichtlich sind. Hinzu tritt, dass sich der Beschwerdeführer trotz des laufenden Verfahrens diesem offensichtlich entzogen und das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, sodass er letztendlich wieder aus Norwegen nach Österreich überstellt wurde, um hier sein Verfahren zu Ende zu bringen.
Weiters ist er während seines Aufenthaltes in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Dieses wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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