W192 1403014-2•BVwG W192 1403014-2
W192 1403014-2Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung
W192 1403014-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.308-BAW WE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ebenfalls am 08.01.2008 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2008 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer ist unter anderem der Hinweis enthalten, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit dem Bescheid des Bundesaylamts vom 26.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse seiner Kontaktstelle gemäß
§ 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz 1991, die mit Zustimmung des für diese Stelle verfügungsberechtigten Vereins gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes galt, nach Durchführung eines Zustellversuches am 28.08.2008 mit 29.08.2008 (Beginn des Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 12.09.2008, erwuchs dieser am 13.09.2008 in Rechtskraft.
1.2. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurde (durch Übergabe an die Post am selben Tag) vom Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2008 erhoben.
Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Adresse über eine Postabgabestelle verfüge, zu der er sich mindestens einmal wöchentlich begebe, um zu erfragen, ob Poststücke für ihn eingelangt seien. Der Beschwerdeführer sei demnach am 29.08.2008, am 05.09.2008 und am 12.09.2008 an der Abgabestelle gewesen und es sei ihm erst am 12.09.2008 die Hinterlegungsanzeige betreffend dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 ausgefolgt und er habe auch erst an diesem Tag das Poststück beheben können. An diesem Tag sei die vierzehntätige Rechtsmittelfrist des bereits am 28.08.2008 hinterlegten Bescheides jedoch bereits verstrichen gewesen, sodass die Einbringung einer Berufung jedenfalls zu spät erfolgen musste. Es sei aus Sicht des Antragstellers ein unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches ihn an der Wahrung der Frist gehindert habe, da er nicht damit habe rechnen können, dass ihm die Hinterlegungsanzeige verspätet ausgehändigt werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.09.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 dem Beschwerdeführer tatsächlich am 29.08.2008 (durch Hinterlegung beim Postamt) rechtswirksam zugestellt worden sei und am 13.09.2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Somit sei es entgegen dem Vorbringen im Antrag zum Zeitpunkt der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes möglich gewesen, innerhalb offener Beschwerdefrist noch am 12.09.2008 eine Beschwerde einzubringen. Darüber hinaus habe die Behörde Aufzeichnungen jenes Vereines über Vorsprachen des Beschwerdeführers an seiner Abgabestelle eingeholt, der für diese Stelle verfügungsberechtigt ist. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen dort nicht am 29.08.2008 und am 05.09.2008 sondern erst am 12.09.2008 vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei, nicht glaubhaft dargetan.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008 wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Darin behauptete der Beschwerdeführer erneut, dass er am 29.08.2008, am 05.09.2008 sowie am 12.09.2008 bei der Abgabestelle persönlich vorgesprochen habe und führte zum abweichenden Ermittlungsergebnis der Behörde aus, dass dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer vorgehalten hätte werden müssen. Die Behörde habe daher den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Beschwerde zeigt allerdings nicht auf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Äußerung zu den angesprochenen Ermittlungsergebnissen der Behörde durch die etwaige Vorlage von Bescheinigungsmitteln oder auf andere geeignete Weise dartun hätte können, dass seine nicht im Einklang mit den Aufzeichnungen des für die Abgabestelle verfügungsberechtigten Vereines stehenden Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Daher ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, es sei ihm die Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 bei behaupteten Vorsprachen am 29.08.2008 und am 05.09.2008 nicht und somit erst am 12.09.2008 verspätet übergeben worden, nicht den Tatsachen entspricht.
Zur Feststellung der Behörde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 am 29.08.2008 hinterlegt worden sei, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sei, dass dessen Zustellung bereits am 28.08.2008 erfolgt sei; "offensichtlich", da der Hinterlegungsvermerk am Kuvert völlig undeutlich verfasst worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf dem entsprechenden Rückschein sowohl das Datum des ersten Zustellversuches in großer leserlicher Schrift mit 28.08.2008 sowie das Datum der Hinterlegung und Beginn der Abholfrist mit 29.08.2008 eindeutig erkennbar ist und die Beschwerdebehauptung offenkundig bloß spekulativ erstattet wurde, da eine Akteneinsicht des Vertreters des Beschwerdeführers auch nicht aktenkundig ist.
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.02.2014 durch die Meldebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an der Kontaktstelle über eine Abgabestelle gemäß § 19a Abs. 2 des Meldegesetzes verfügt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sache im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 22.10.2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.09.2008 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Zu Spruchteil A)
1.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).
Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
1.3. Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
Gemäß Abs. 2 gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
§ 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, wonach eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren nach dem Asylgesetz keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist, war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Bundesasylamts vom 26.08.2008 noch nicht in Kraft.
2.1. Im gegenständlichen Fall ist der am 29.08.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung am 13.09.2008 rechtskräftig geworden.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 29.08.2008 ist die Beschwerdefrist daher mit Ende des 13.09.2008 abgelaufen. In Bezug auf die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 17.09.2008 liegt daher Fristversäumnis vor. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die unrichtige Beschwerdebehauptung, die Zustellung des Bescheids des Bundesasylamts sei bereits am 28.08.2008 erfolgt, zutreffen würde.
2.2. Begründend wird im Wiedereinsetzungsantrag vom 17.09.2008 vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 bereits am 28.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und dem Beschwerdeführer bei behaupteten Vorsprachen an der Abgabestelle am 29.08.2008 und am 05.09.2008 die Hinterlegungsanzeige nicht, sondern erst verspätet am 12.09.2008 ausgefolgt worden sei. Da die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 nach dem eindeutigen Inhalt des Rückscheins erst am 29.08.2008 erfolgt ist und der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben am 29.08.2008 und am 05.09.2008 nicht an der Abgabestelle vorgesprochen hat, entspricht sein Vorbringen nicht den Tatsachen. Allerdings würde sich selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen über eine verspätete Aushändigung der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle nicht ergeben, dass er an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen wäre, da er selbst eingeräumt hat, dass ihm die Hinterlegungsanzeige am 12.09.2008 zugegangen ist und er an diesem Tag den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 beim Postamt beheben konnte, woraus ersichtlich ist, dass er noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist die Möglichkeit zur rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehabt hat.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers, der entgegen seinen Behauptungen die Abgabestelle nicht am 29.08.2008 und am 05.09.2008 (und damit wöchentlich) aufgesucht hat, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Gemäß der in § 71 Abs. 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen; seine im Antrag dazu gemachten Angaben entsprechen nicht den Tatsachen.
Angesichts dieser Umstände kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008 war daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen. Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
3.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
3.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im die tatsachenwidrig behaupteten Wiedereinsetzungsgründe durch das Ergebnis der Ermittlungen der Behörde widerlegt wurden und dem in der Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten wurde, sodass beide Tatbestände des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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