W147 2004718-1•BVwG W147 2004718-1
W147 2004718-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
Asylantragstellung, Revision zulässig, Schubhaft, Zustellmangel
W147 2004718-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 830760707-14442160, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 9. März 2014 bis zum 18. März 2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 83076070-14442160, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 9. März 2014 bis 18. März 2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, die im Spruch genannten Personalien zu führen. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer in Ungarn auf, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde und ebenfalls einen Asylantrag stellte.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013, beim Bundesasylamt am 18. Juni 2013 eingelangt, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Am 21. Juni 2013 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Meldeadresse XXXX, und war er in weiterer Folge bis zum 25. Juni 2013 ohne behördliche Meldung. An diesem Datum erfolgte die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse
XXXX.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2013, Zl. 13 07.607-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Hinsichtlich dieser Erledigung wurde infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt ohne vorherigen Zustellversuch verfügt.
Mit Ladungsbescheid vom 30. Juli 2013, zugestellt am 1. August 2013 an dessen Obdachlosenadresse, wurde der Beschwerdeführer für den 4. September 2013 zum Fremdenpolizeilichen Büro geladen. Am 28. August 2013 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005, da beabsichtigt war, den Beschwerdeführer am
5. September 2013 nach Ungarn zu überstellen.
Da der Beschwerdeführer an dem genannten Termin nicht erschienen ist, er an seiner Obdachlosenadresse nicht greifbar war, und daher eine Überstellung nach Ungarn nicht möglich war, wurde das Bundesasylamt in weiterer Folge mit Schreiben vom 9. September 2013 seitens der Landespolizeidirektion XXXX ersucht, das Verfahren auszusetzen.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 informierte daraufhin das Bundesasylamt die ungarischen Behörden von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Dies wurde seitens der ungarischen Behörden am selben Tag per E-Mail bestätigt.
Am 25. September 2013 erfolgte in Folge seines unbekannten Aufenthaltes die behördliche Abmeldung der Obdachlosenadresse des Beschwerdeführers.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde in weiterer Folge am 9. März 2014 um 00:06 Uhr in XXXX, im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, derzeit durch keinen Anwalt vertreten zu sein und sich der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung nach Ungarn und seines daraus resultierenden unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst zu sein. An Barmitteln besitze er derzeit EUR 140,- und werde sein Lebensunterhalt momentan von seiner Freundin finanziert, Familienangehörige habe er in Österreich keine. Er habe bei der genannten Freundin Unterkunft genommen, sei an dieser Adresse jedoch nicht gemeldet und könne er diese sowie den Namen der Freundin auch nicht angeben. Den Ladungsbescheid für den 4.?September 2013 habe er bei seiner Postabgabesetelle behoben, doch habe er der Ladung, aus Angst, nach Ungarn abgeschoben zu werden, keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn und gab an, jedenfalls nach Österreich zurückzukehren.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 9. März 2014 um 11:10 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe. Der Beschwerdeführer habe einem Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise für den 4.?September?2013 unentschuldigt keine Folge geleistet. Er verfüge über keine Meldung und über keinen ständigen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Er habe an mehreren Stellen unangemeldet Unterkunft genommen, sei unsteten Aufenthaltes, und nicht dazu bereit, die Behörde über seinen tatsächlichen Wohnort zu informieren. Es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut unangemeldet Unterkunft nehmen, um sich dadurch dem Verfahren zu entziehen und seine Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer, welcher keiner legalen Beschäftigung nachgehe, verfüge nicht über ausreichend eigene Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Desweiteren sei die nunmehr beschwerdeführende Partei in Österreich in keinster Weise integriert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, ausreiseunwillig zu sein und im Falle einer Abschiebung jedenfalls nach Österreich zurückzukehren. Aus den genannten Gründen bestehe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Kurz nachdem die Schubhaft am selben Tag in Vollzug gesetzt worden war, trank der Beschwerdeführer Flüssigseife und wurde daraufhin, nachdem er medizinisch versorgt worden war, in eine Sicherheitszelle verlegt. Auch befand sich der Beschwerdeführer für einen Tag im Hungerstreik.
3. Mit der im Spruch genannten Beschwerde vom 13. März 2014 hat die beschwerdeführende Partei, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 9. März 2014 rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO nicht zulässig sei, da die in dieser Bestimmung normierte sechsmonatige Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat bereits mit dem 3. Jänner 2014 abgelaufen sei. Die genannte Frist könne auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylwerber als flüchtig anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall sei es nicht ersichtlich, welche der Fristen zur Anwendung gelange, da seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob der Beschwerdeführer als "flüchtig" im Sinne der zitierten Bestimmung gelte. In diesem Zusammenhang sei desweiteren nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Dublin-II-Durchführungs-VO hinsichtlich der Überschreitung der regulären Frist verständigt habe.
Weiters werde bemängelt, dass die Verhängung der Schubhaft ohne ausreichende Begründung erfolgt sei, da sich die belangte Behörde mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftverhängung, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Durch den Beschwerdeführer sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er über eine aufrechte Meldung beim Verein XXXX verfüge und er sohin für die Behörde greifbar gewesen wäre.
Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall von einer Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer habe Gegenstände verschluckt und befände er sich daher auch in einer "Sicherheitszelle", was auf suizidale Tendenzen, eventuell durch eine psychische Störung bedingt, hindeute, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich von einem Sachverständigen zu untersuchen sei.
Auch habe es die Behörde mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers zu begründen verabsäumt, weshalb der gegebene Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels habe erreicht werden können.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. § 57 Abs. 2 AVG stehe der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil dieser Bestimmung durch § 22a Abs. 5 BFA-VG und § 13 iVm § 17 VwGVG derogiert werde. § 13 VwGVG selbst werde durch keine andere Bestimmung derogiert. Der Beschwerde komme daher die aufschiebende Wirkung zu. Die Schubhaft sei daher im Zeitpunkt des Einbringens der Schubhaftbeschwerde umgehend aufzuheben, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen worden und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies torpediere zwar den Zweck des § 76 FPG. Im Lichte der Art. 13 iVm Art. 5 Abs. 4?EMRK und dem PersFrBVG sei eine andere Auslegung jedoch nicht denkbar. Die Schubhaft möge daher unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde aufgehoben werden, in eventu wolle festgestellt werden, dass die Anhaltung in Schubhaft zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei.
Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig.
4. Die Stellungnahme der belangten Behörde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Mit Telefax vom 18. März 2014 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass an genanntem Datum um 10:00 Uhr die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von XXXX und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor von Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Ungarn am 7. Mai 2013 fremdenrechtlich erkennungsdienstlich behandelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2013 wegen unbekannten Aufenthalts von seiner Unterkunft in der Betreuungsstelle West behördlich abgemeldet.
Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2013, Zl.13 07.607-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 21.?Juni?2013, wurde am 25. Juni 2013 die Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch verfügt, welche für den selben Tag behördlich beurkundet wurde.
Im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass am selben Tag die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX, erfolgte.
1.3. Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers ist derzeit mangels einer dieses abschließenden rechtskräftigen Erledigung noch offen.
1.4. Am 9. März 2014 um 00:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer in XXXX, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 auswies. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 830760707-14442160, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 9. bis zum 18. März 2014 in Schubhaft. Die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn fand am 18. März 2014 um 10:00 Uhr statt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, den fremdenpolizeilichen Akten, dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Aus der am 14. März 2014 vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Zentralmelderegisterabfrage gehen folgende Meldedaten hervor:
10.6. ?2013 bis 21.6.?2013: XXXX
25.6. ?2013 bis 25.9.?2013: XXXX (Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX)
2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, BGBl. Nr. 684/1988, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der andauernden Anhaltung in Schubhaft.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z. 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z. 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z. 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.
Gemäß § 81 FPG
(1) ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (vgl. VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen.
Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).
3.2.2. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2014, Zl. 830760707-14442160, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 9. März 2014 bis 18. März 2014 für rechtswidrig zu erklären:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und seinen eigenen unbelegten Angaben zufolge am 7. Juni 2013 von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat.
Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).
Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5. Juni 2013 liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Erledigung vor:
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5.?1994, 93/09/0115).
Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an seiner Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 8 ZustG ist eine Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn eine Partei während eines Verfahrens, von welchem sie Kenntnis hat, die Mitteilung über die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle unterlässt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung hinsichtlich des zurückweisenden Bescheids vom 25. Juni 2013 in der Form getroffen, dass es die Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt verfügte (Asylakt des Bundesasylamtes Seite 41). Die Hinterlegung im Akt wurde am 25. Juni 2013 seitens der Behörde beurkundet (Asylakt des Bundesasylamtes, Seite 71).
Auf Grund der ab dem selben Tag aufrechten behördlichen Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX, wäre der zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen, um eine rechtswirksame Zustellung zu bewirken.
Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nach wie vor offen und ist der Beschwerdeführer daher Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG. In seinem Erkenntnis vom 19.?März?2013, 2011/21/0250, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere aus:
"Gegen Asylwerber und ? wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt ? auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen)."
Aus diesem Grunde kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.
Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 9. März 2014 bis zum 18. März 2014 - für rechtswidrig zu erklären.
Da sich der Schubhaft-Bescheid demzufolge bereits vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erwies, konnten weitere Erwägungen hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift behaupteten Mängel unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt II und III (Kostenentscheidung):
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung Folge zu geben. Da die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war nur der Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Das Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr wird abgewiesen, da weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.
3.4. Zur aufschiebenden Wirkung
Abgesehen davon, dass - wie im Punkt 3.1. festgestellt - die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 -22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung.
Der Schubhaftbeschwerde kam daher keine aufschiebende Wirkung zu.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.