BVwG W146 1434723-1

W146 1434723-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W146 1434723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1434723.1.00

Spruch

W146 1431573-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 11 06.352 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wird

XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 11 06.353 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wirdXXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der RXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zl. 12 03.745 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. 13 02.869 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 27.06.2011, über Polen kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am 27.06.2011, brachten die Beschwerdeführer vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei in seiner Heimat gemeinsam mit seinem Bruder bei der Gruppe Maskadov, einer Oppositionspartei, gewesen und habe gegen die Russen gekämpft. Sein Bruder sei Kämpfer, der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines damals sehr jungen Alters, Helfer für den Nachschub von Lebensmitteln gewesen. Im Jahre 2003 sei er festgenommen worden und bis 22.04.2010 inhaftiert gewesen. Im Mai 2010 hätten ihn Leute von Kadirov zur Zusammenarbeit aufgefordert.

Daraufhin seien die Beschwerdeführer im Mai 2010 zum Onkel des Erstbeschwerdeführers gefahren. Nach ungefähr zwei Monaten sei der Erstbeschwerdeführer von dort wegen seiner Tuberkulose Erkrankung in das Krankenhaus Grosny eingeliefert worden. Er habe dann erfahren, dass er im Krankenhaus im Auftrag von Kadirov vergiftet werden solle, sodass er schließlich im Juni 2011 nach Österreich geflüchtet sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Erstbefragung am 27.06.2011 aus, dass ihr Mann Leuten der Gruppe Maskadov angehört habe, deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, welche im April 2010 geendet habe und sie nun aus Sicherheitsgründen ihr Heimatland hätten verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, wolle aber bei ihrem Mann bleiben.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.06.2011 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen, am 05.07.2011 in das LKHXXXX überstellt und am 20.02.2012 von dort entlassen.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Graz geboren.

Ihre Eltern stellten am 27.03.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Eingabe vom 03.08.2012 langten der russische Auslandsreisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX sowie der russische Auslandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX beim Bundesasylamt ein.

Mit Eingabe vom 08.10.2012 legten die Beschwerdeführer nachfolgende Dokumente vor:

1 russischer Haftentlassungsschein Nr: XXXX

1 Computerausdruck einer Namensliste

1 psychiatrischer Befund des Vereins XXXX vom 12.10.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

1 psychiatrischer Befund des Vereins XXXX vom 12.10.2012 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

1 Befund der XXXX vom 03.09.2012 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

1 Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 05.04.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

1 Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.02.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

1 Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXXvom 23.11.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

1 Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses - XXXX vom 28.11.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

1 Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXXvom 20.02.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Am 16.11.2012 und am 07.12.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme vom 16.11.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, dreimal täglich Medikamente gegen TBC einzunehmen und regelmäßig in ärztlicher Behandlung zu sein, da er kürzlich operiert worden sei.

Zu seiner Familie befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte in Österreich zu haben. Seine Eltern und seine Schwester würden in XXXX leben, darüber hinaus habe er noch einen Onkel und drei Tanten in seinem Heimatland.

Sein Bruder sei im Jahr 2009 vom FSB und den Kadyrows getötet worden.

Zu einer Schilderung seiner finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer an, noch nie gearbeitet zu haben, da er bereits mit 16 Jahren zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Seine Eltern würden am Bau arbeiten. Der Vater seiner Frau arbeite als Fahrer.

Nach seiner Festnahme im Jahr 2003 befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, bei seinem Onkel auf Besuch gewesen zu sein und anschließend gemeinsam mit seinem Bruder und zwei Cousins seines Onkels mitgenommen worden zu sein. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes der Stadt XXXX sei er dann wegen Waffenbesitzes nach § 222 verurteilt worden. Er habe keine Urteilsausfertigung, jedoch die Entlassungsbestätigung nach Österreich mitgebracht.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer ergänzend aus, nach seiner Haftentlassung dazu aufgefordert worden zu sein, zu den Kämpfern in den Bergen zu gehen, um Informationen zu erlangen. Dort habe ihm dann der Anführer der Rebellen nahegelegt, möglichst schnell Tschetschenien zu verlassen. Es habe danach ein Gespräch mit einem hochrangigen FSB Beamten und einem Abgeordneten stattgefunden, wobei ihn diese zunächst gewarnt hätten, dass er sie nicht betrügen solle. Anschließend hätten sie ihm mitgeteilt, dass alles bestens sei, wenn er kooperieren würde. Der Erstbeschwerdeführer habe aber dennoch gefürchtet, früher oder später umgebracht zu werden, sodass er schließlich sein Heimatland verlassen habe.

Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2012 führte der Erstbeschwerdeführer nach seinen Krankenhausaufenthalten befragt aus, immer wieder, zuletzt ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, im Krankenhaus gewesen zu sein. Nach der Entlassung habe er noch mindestens drei Wochen auf seinen Pass gewartet, ehe er ausgereist sei. Während seines Krankenhausaufenthaltes sei er einmal zu Mittag von ROWD mitgenommen worden. Ihm seien Fragen gestellt worden, außerdem sei er unter Druck gesetzt und leicht geschlagen worden, jedoch habe er noch in derselben Nacht wieder in das Krankenhaus zurückkehren können.

Zu dem vorgelegten psychiatrischen Befund des Vereins XXXX führte der Erstbeschwerdeführer aus, einmal pro Monat bei XXXX zu sein, da die Gespräche auf ihn sehr beruhigend wirken würden.

Mit Eingabe vom 07.12.2012 legte der Erstbeschwerdeführer einen Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX datiert mit 07.12.2012 vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 16.11.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrer Familie befragt, gab sie an, keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte in Österreich zu haben. Ihre Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten würden weiterhin in Tschetschenien leben. Ihr Mann habe jedoch weitschichtige Verwandte in Österreich.

Zu einer Schilderung ihrer finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zunächst zwei Jahre als Nageldesignerin gearbeitet zu haben, jedoch seit ihrer Hochzeit im Mai 2011 Hausfrau gewesen zu sein. Ihr Vater sei Fahrer, ihre Mutter Hausfrau. Ihre Brüder würden am Bau arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten bestritten.

Ergänzend zu den Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eine Woche nach ihrer Hochzeit, im Mai 2011, bei ihrer Schwiegermutter auf Besuch gewesen sei. Auf einmal seien Männer gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt, der aber nicht anwesend gewesen sei. Die Maskierten hätten die Mutter des Erstbeschwerdeführers bedroht und angeschrien und hätten diese und die Schwester des Erstbeschwerdeführers vernommen. Konkret hätten sie sich erkundigt, wo sich der Erstbeschwerdeführer befinde und gesagt, dass er auf einer Liste stehe und hingerichtet werden solle. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers würde bis jetzt gequält werden, seine ganze Familie habe Probleme.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Zlen. 11 06.352-BAG, 11 06.353-BAG und 12 03.745-BAG, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft sei.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2012 vom Erstbeschwerdeführer sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätten, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Weiters habe die Behörde nicht ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG entsprochen, indem sie es beispielsweise unterlassen habe, eine Frau XXXX zu befragen. Die Widersprüche würden sich bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen, die Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Jeder kleine Widerspruch werde dabei akribisch aufgegriffen und so Divergenzen konstruiert, die in dieser Form nicht bestünden. Die Behörde sei im Ermittlungsverfahren ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der für die Entscheidung erheblichen Angaben und Beweismittel nicht vollständig nachgekommen. Zur Fahndung sei der Erstbeschwerdeführer deshalb nicht offiziell ausgeschrieben gewesen, da er doch seine Strafe bereits vollständig verbüßt gehabt habe. Sein Name stehe aber auf einer Liste im Internet. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer Gesamtschau seiner Angaben betreffend die in seiner Heimat drohende Verfolgung, hätte die Behörde zu erkennen vermocht, dass er Flüchtling im Sinne des Art 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei. Es sei in zahlreichen Berichten der Staatendokumentation belegt, dass föderale und lokale Sicherheitskräfte sowie die Privatmiliz von Kadyrow, Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aussetzen würden. Memorial berichte regelmäßig über Fälle, in denen Eltern und Verwandte vermeintlicher Rebellen in Tschetschenien ungesetzlich festgenommen würden. Besonders gefährdet seien Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden. Schon alleine aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien sei den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Darüber hinaus seien die Feststellungen der Behörde bezüglich der TBC-Erkrankung drei Jahre oder älter, weshalb sie nicht mehr als Grundlage für die Beurteilung der Behandlung der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers herangezogen werden könnten.

Am 31.01.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof im Verfahren Zl. XXXX als Zeuge einvernommen.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Graz geboren.

Ihre Eltern stellten am 04.03.2013 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, 13 02.869-BAG, wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Viertbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2012 von der Viertbeschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verwiesen.

Mit Eingabe vom 19.08.2013 legte der Erstbeschwerdeführer einen psychiatrischen Befund des Vereins XXXXvom 22.01.2013 sowie einen Befundbericht der XXXX vom 23.10.2012 vor.

Am 20.02.2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 03.12.2013 sowie einen Entlassungsbericht vom 11.12.2013, weiters eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 04.12.2013 und einen psychiatrischen Befund des Vereins XXXX vom 27.01.2014 vor. Außerdem legten die Beschwerdeführer einen medizinischen Befund des Vereins XXXX vom 06.02.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin vor, wonach bei der Viertbeschwerdeführerin am 01.02.2014 eine schwere, ohne korrigierende Operation lebensbedrohliche Herzmissbildung festgestellt worden und diesbezüglich in den kommenden Monaten eine Operation geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 27.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für sie wurde am 27.03.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für sie wurde am 04.03.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

Die Beschwerdeführer haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch zahlreiche Verwandte in ihrem Herkunftsland.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind.

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen als auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht glaubwürdig ist.

Festgestellt wird, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer schweren, ohne korrigierende Operation, lebensbedrohlichen Herzmissbildung leidet. Durch eine nach der Geburt bestehen gebliebenen Öffnung gelangt bei jedem Herzschlag Blut vom linken in den rechten Vorhof zurück, wodurch der Druck im Lungenkreislauf ständig erhöht ist. Das führt im Laufe der Jahre zu einer zunehmenden Funktionsstörung der Lunge und des Herz-Kreislaufsystems, die schließlich zum Tod führen würde.

Festgestellt wird, dass nur eine rechtzeitige Operation, nämlich ein Verschluss der Öffnung zwischen den Vorhöfen, dieses Problem dauerhaft und ohne weitere Spätfolgen beseitigen kann.

Festgestellt wird, dass eine Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin nach Tschetschenien aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde.

Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leidet.

Festgestellt wird, dass die Drittbeschwerdeführerin gesund ist.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer an Tuberkulose, Schwerhörigkeit und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Zur Behandlung seiner Tuberkuloseerkrankung war er bereits in seinem Heimatland in ärztlicher Behandlung. Nach seiner Ankunft in Österreich wurde er siebeneinhalb Monate im LKH Enzenbach stationär behandelt. Ende 2011 wurde ihm der rechte Lungenflügel entfernt. Er wird weiterhin medikamentös und psychiatrisch behandelt.

Zur Situation in der Russischen Föderation / Republik Tschetschenien wird festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr

Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspassport oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau. Unter anderem, weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich ich Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Seit 2008 ist die Gesamtzahl von Tötungen durch "Hassgruppen" (wie ultranationalistische Gruppen) zurückgegangen (2008: 116 Berichte, 2010: 37 Berichte), die Anzahl der Schlägereien und anderer gewalttätiger Angriffe ebenso (2007:623 Berichte, 2010: 391 Berichte). 2011 könnte die Zahl jedoch wieder ansteigen. Untererfassung ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen Niedrigprofil-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als Zwangsmigranten gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des Zwangsmigranten, 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben Internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Herbergen delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NRO im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten.

Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Nach Angaben des UNHCR vom September 2011 leben 16.619 tschetschenische IDPs des zweiten Tschetschenienkonflikts weiterhin in Inguschetien, weitere 2.564 in Dagestan. Seit Mitte Jänner 2011 berichtete Memorial regelmäßig über Ausweisungen von Bewohnern Tschetscheniens aufgrund von Baumaßnahmen in der Stadt Argun. Hierdurch wurden IDPs aus vorübergehenden Unterbringungszentren vertrieben. Die Behörden stellten diesen Personen keine neuen Unterkünfte oder finanzielle Unterstützung zur Verfügung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die tschetschenischen Behörden vertrieben 2011 mehr als 100 Familien, die während des Krieges in XXXX Zuflucht gesucht hatten, aus ihren Behelfsunterkünften. Viele von ihnen wurden erst zwei Tage vorher über die Zwangsräumung informiert und erhielten keine Ersatzunterkünfte. Einige der Opfer sollen von bewaffneten Männern gezwungen worden sein, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie ihre Unterkünfte freiwillig verlassen hätten.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

UNHCR schloss sein Büro in Wladikawkas Mitte 2011, und beendete damit die direkte Hilfe für IDPs, darunter Unterbringungs- und Schutztätigkeiten im Nordkaukasus. Die Programme des UNHCR wurden an staatliche und NRO Partner übergeben.

(UNHCR: UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)

Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.

2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.

Kollektivbestrafung

Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 14.6.2012)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.

Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in XXXX.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.

Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.

Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Ombudsmann

Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.

(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,

http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 18.6.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)

Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in XXXX belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in XXXX beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in XXXX liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)

Wiederaufbau

Heutzutage zeigt die Hauptstadt XXXX wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen XXXX wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt XXXX" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)

(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 19.6.2012)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von XXXX. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in XXXX und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen

Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in XXXX ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in XXXX, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 19.6.2012)

Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich TBC Erkrankung und deren Behandelbarkeit in Tschetschenien vom 15.6.2010:

Sind die Medikamente Ethambutol, Terizidon, Linezolid, PAS und Capreomycin oder Generika in der Russischen Föderation (Tschetschenien) erhältlich?

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 15.6.2010

Alle erwähnten Medikamente oder Generika sind in der Russischen Föderation/in Tschetschenien erhältlich. Medikamente gegen Tuberkulose können nicht vom Patienten in den Apotheken gekauft werden. In der Russischen Föderation/in Tschetschenien sind Medikamente gegen Tuberkulose nur auf Anfrage in den Tuberkuloseeinrichtungen erhältlich.

Sind die erwähnten Therapien in der Russischen Föderation (Tschetschenien) erhältlich?

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 15.6.2010

Nicht alle Maßnahmen für die Behandlung sind in Tschetschenien verfügbar. Es ist möglich, überwachte DOTS unter radiologischer Kontrolle zu haben, aber die Laborkontrolle der Chemotherapie kann für Tuberkulose und DST nicht garantiert werden, da in Tschetschenien kein relevantes bakteriologisches Labor (Stufe 2 oder 3) arbeitet. Es gibt keine ausreichenden Bedingungen für thoraxchirurgische Eingriffe in den Tuberkuloseeinrichtungen der tschetschenischen Republik.

Wie wird Tuberkulose behandelt?

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 15.6.2010

Diejenigen XDR-Tuberkulosepatienten, die in Tschetschenien leben können an irgendeine spezialisiert Tuberkuloseeinrichtung in der Russischen Föderation verwiesen werden.

In der Russischen Föderation/in Tschetschenien ist die Tuberkulosebehandlung für russische Staatsbürger kostenlos und laut Tuberkuloseprogramm der Regierung werden die Kosten aller notwendigen Medikamente vom Staat gedeckt. Um medizinische und soziale Unterstützung zu erhalten, sollten sich Tuberkulosepatienten in der Tuberkuloseeinrichtung der tschetschenischen Republik registrieren.

Die NGO "International Medical Corps - IMC" ist eine nichtstaatliche unterstützende Institution auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Vorbeugung gegen infektiöse Erkrankungen, die seit dem Jahr 2000 im russischen Nordkaukasus arbeitet. In Tschetschenien hat IMC ein medizinisches Programm für die Kontrolle und Vorbeugung übertragbarer Erkrankungen IMC arbeitet mit den inguschetischen und tschetschenischen Ministerien für Gesundheit an der Erhöhung der örtlichen Kapazitäten für die Vorsorge gegen Tuberkulose und die Pflege von Tuberkulosepatienten. Weiters renoviert IMC Tuberkulosekliniken um ihre Fähigkeit auf die Seuche zu antworten, zu verbessern, stellt das nötige Equipment zur Verfügung und unterrichtet Tuberkulosepatienten und deren Familien.

Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen und deren Behandelbarkeit in Tschetschenien vom 9.6.2010:

Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation?

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles_countries_n_r1.pdf, Zugriff 6.11.2009

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Es gibt spezielle Programme für die psychische Gesundheit von Flüchtlingen, Alte und Personen, die von Katastrophen betroffen sind. Die Programme für Flüchtlinge und Katastrophenopfer werden vom Ministerium für Notfallsituationen ausgeführt.

Es gibt verschiedene Programme für die Untersuchung, Unterstützung und Behandlung von traumatisierten Personen.

Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Nordkaukasus?

International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Let Go, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 02.06.2010

Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.

WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009

Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in XXXX das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.

UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://www.unicef.org/russia/emergency_programme_5446.html, Zugriff 25.11.2009

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

UNICEF: Media centre - UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 23.01.2009, http://www.unicef.org/russia/media_10889.html, Zugriff 25.11.2009

Das UNHCR begann zusammen mit den Ministerien für Erziehung und Wissenschaft, Gesundheit, Arbeit und soziale Entwicklung der tschetschenischen Republik mit der Einrichtung psychologischer Zentren für Kinder und ihre Familien. Heute gibt es 29 dieser Zentren.

Im Jahr 2009 werden 17 weitere Zentren eingerichtet werden. In den Zentren werden auch Freiwillige arbeiten.

UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus -

Chechen Republic: Slowly the psychological scars are beginning to heal, 7.1.2007

http://www.unicef.org/russia/emergency_programme_6095.html, Zugriff 25.11.2009

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet, zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet.

UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03.03.2008, http://www.unicef.org/protection/russia_43075.html, Zugriff 25.11.2009

Mit Stand März 2008 wurden 19 von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im weiteren Verfahren sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen, zumal die russischen Auslandsreisepässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin beigeschafft und die Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf in den gegenständlichen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin leiten sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte ab. Diese stehen auch im Einklang mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.

Der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten medizinischen Befund des Vereins XXXX vom 06.02.2014.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die derzeitige Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen und in den Erkenntnissen wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die zitierten Länderinformationen veraltetet seien, ist auszuführen, dass sich seit Erlassung der Bescheide die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.

In den in der Beschwerde zitierten Berichten werden lediglich allgemeine Probleme zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien geschildert, doch nicht explizit auf die Behandlungsmöglichkeiten von Tuberkulose eingegangen, sodass für den Erstbeschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen ist.

Die Feststellung, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zukommt, gründet sich auf folgende Erwägungen:

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (vgl VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085).

Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er vor seiner Inhaftierung im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Bruder bei der Gruppe Maskadov, einer Oppositionspartei, gewesen sei und gegen die Russen gekämpft habe. Sein Bruder sei selbst Kämpfer gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seines damals noch sehr jungen Alters als Helfer für den Nachschub von Lebensmitteln tätig gewesen. Vom 23.10.2003 bis zum 22.04.2010 sei der Erstbeschwerdeführer in Haft gewesen. Im Mai 2010 hätten ihn dann Leute von Kadirov zur Zusammenarbeit aufgefordert; konkret sei ihm aufgetragen worden, zu den Kämpfern in die Berge zu gehen, um Informationen zu erlangen. In der Folge sei er von ROWD mitgenommen und bedroht worden. Außerdem habe man versucht ihn im Auftrag von Kadirov während seines Krankenhausaufenthaltes zu vergiften.

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und der Widersprüche zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werde müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführer zu der Überzeugung, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde.

Es traten zunächst in zeitlicher Hinsicht zahlreiche Divergenzen auf, welche der Erstbeschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochte: So gab er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, das Krankenhaus in Tschetschenien Anfang Juni 2011 verlassen und anschließend einen Monat auf die Ausstellung seines Reisepasses gewartet zu haben.

Dieses Vorbringen steht in gänzlichem Widerspruch mit dem Ausstellungsdatum des Reisepasses, nämlich dem 13.05.2011 und ist darüber hinaus auch nicht mit dem Ausreisedatum der Beschwerdeführer aus Tschetschenien, dem 21.06.2011 zu vereinbaren. Auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, wonach er nach Ausstellung des Reisepasses noch ungefähr zehn Tage im Heimatland verblieben sei, ist damit in keiner Weise in Einklang zu bringen.

Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers größtenteils auf vage und allgemein gehaltene Schilderungen beschränkten. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahme mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er nicht gewillt oder in der Lage, diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Insbesondere war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich spontan anzuführen, auf welchen Berg er gestiegen sein soll. Lediglich über Nachfrage machte er zumindest ungefähre Ortsangaben.

Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen:

"F: Auf welchen Berg sind Sie gestiegen? Und woher wussten Sie dass sich dort Rebellen befanden?

A: Es gibt viele Berge.

...

F: Auf welchem Berg waren Sie nun konkret?

A: Natürlich kenne ich den Berg. Im Bezirk Urus Martan befindet sich der Berg.

...

F: Wann und wo haben Sie sich getroffen?

A: Es gibt Berge im Bezirk Urus Martan. Es gibt keine Namen für diese Berge.

V.: Sie haben doch gerade angegeben, Sie hätten ein Treffen vereinbart. Sie müssten also wissen wo Sie sich getroffen hätten?

A: Die Berge haben keinen Namen.

F: Wie wollen Sie jemand treffen, einen Ort vereinbaren, wenn Sie nicht wissen wo?

A: In Urus Martan gibt es einen Bezirk Martan. Wenn man an Martan vorbeifährt, dort gibt es eine Stelle wo Leute auch Bäume fällen. Jeder kennt diese Stelle. Es war diese Stelle vereinbart. Ich sollte im Bezirk Martan in den Wald hinein gehen."

Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer spontan, ohne mehrmaliges Nachfragen, den konkreten Treffpunkt nennen hätte können.

Bezeichnender Weise konnte der Erstbeschwerdeführer auch die Ereignisse rund um die Mitnahme von ROWD aus dem Krankenhaus im Jahr 2011 nicht präzise schildern, vielmehr gestalteten sich die Angaben vage und blieben im abstrakten Bereich.

Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen:

"F: Wann wurden Sie mitgenommen und von wem?

A: Das Militär, die Kadyrowtsi ROWD. Es war im Jahr 2011, genaueres weiß ich nicht.

...

F: Wo sind Sie da hingebracht worden?

A: XXXX in das ROWD.

F: Was passierte dort?

A: Ein paarmal wurde ich geschlagen, nicht stark. Ein paar Fragen wurden mir gestellt. Sie haben auch meinen Cousin mitgenommen der mich gepflegt hat.

F: Was wurden Sie gefragt?

A: Sie haben mich unter Druck gesetzt weil sie wollten dass ich für sie arbeite.

F: Wie kann ich mir das vorstellen?

A: Ich habe ihnen ja auch schon erklärt, ich musste auf den Berg steigen, runterkommen, ihnen Informationen geben. Das habe ich nicht gemacht, und deswegen haben sie mich halt unter Druck gesetzt.

F: Meine Frage war, was man mit Ihnen dort gemacht hat. Wie hat man Sie unter Druck gesetzt?

A: Ich war in Lebensgefahr, sie hätten mich umbringen können. Ich habe ein Gespräch mit dem FSB.

F: Können Sie mir nicht schildern wie dieser Aufenthalt bei ROWD abgelaufen ist?

A: Sie haben mich bedroht. Ich habe Albträume. Ich höre die Bedrohungen in meinen Träumen.

F: Wie kamen Sie dann frei?

A: Sie haben mich in der Nacht freigelassen."

...

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen hin nicht erfolgte.

Insgesamt lassen die knappen und ausweichenden Antworten des Erstbeschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte. Hätte sich die behauptete Mitnahme und Bedrohung durch ROWD tatsächlich zugetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer, zumindest auf Nachfrage, konkrete Sachverhalte schildern hätte können.

Der Erstbeschwerdeführer gab auch nicht an unter Erinnerungslücken, basierend auf eine allenfalls erfolgte Traumatisierung, zu leiden und sind solche psychischen Phänomene auch nicht den vorgelegten Befunden zu entnehmen.

Auch traten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau zu Tage:

Zunächst tätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin divergierende Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des letzten Krankenhausaufenthaltes des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, das Krankenhaus Anfang Juni 2011 verlassen zu haben, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Ehemann im März oder April 2011 aus dem Krankenhaus abgeholt zu haben.

Auch die Dauer des Krankenhausaufenthaltes wurde im Verfahrensverlauf von den Beschwerdeführern massiv widersprüchlich dargestellt. Behauptete der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise aus Tschetschenien ungefähr einen Monat lange im Krankenhaus gewesen zu sein, sprach die Zweitbeschwerdeführerin hingegen von einem zweieinhalbmonatigen Krankenhausaufenthalt ihres Ehegatten.

Divergenzen traten auch insofern auf, als die Zweitbeschwerdeführerin ausführte, ihr Ehemann habe sich aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung in Quarantäne befunden, sodass es ihr nur möglich gewesen sei, ihn einmal pro Woche im Krankenhaus zu besuchen, der Erstbeschwerdeführer aber auf entsprechende Nachfrage verneinte, sich in Quarantäne befunden zu haben, da es so etwas in Tschetschenien gar nicht gäbe.

Unterschiedliche Angaben machten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau auch in Bezug auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Während die Zweitbeschwerdeführerin ausführte, dass weitschichtige Verwandte ihres Ehemannes in Österreich leben würden, verneinte dieser die Frage in Österreich verwandtschaftliche Bezugspunkte zu haben.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich im beigeschafften russischen Auslandsreisepass des Erstbeschwerdeführers ein Vermerk befindet, wonach dieser am 13.05.2011, also unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführer im Juni 2011, ausgestellt wurde. Wie schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte, deutet diese offenbar problemlose Reisepassausstellung durch die tschetschenischen Behörden nicht auf ein seitens dieser bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers hin. Daran vermag auch die Rechtfertigung des Erstbeschwerdeführers dahingehend, dass der Staat eine Ausreise aufgrund seines miserablen Gesundheitszustandes wohl nicht für möglich gehalten habe, nichts zu ändern.

Festzuhalten ist, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig zu untermauern vermochte. Befragt, wann ihr Ehemann bedroht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies 2011 gewesen sei. Auf Nachfrage, wann die Bedrohungen genau stattgefunden haben sollen, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: "Am XXXX". Befragt, was an diesem Tag konkret passiert sei und ob sie anwesend gewesen sei, gab sie an: "Ich bitte um Entschuldigung. Ich wollte sagen, dass ich am XXXX mein Kind geboren habe."

Abgesehen davon, dass die Dolmetscherin ausführte, dass die zuvor gestellte Frage nicht verwechselbar sei, ist dazu anzumerken, dass die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX und nicht am XXXX geboren wurde.

Auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verneinte, in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben, dies obwohl sie in der Erstbefragung bereits gegenteilige Angaben tätigte, spricht nicht unbedingt für die Glaubwürdigkeit der Zweitbeschwerdeführerin.

Letztlich ist hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Namensliste auszuführen, dass diesem Schreiben aus mehreren Gründen kein Beweiswert zuzuerkennen ist. Zum einen handelt es sich lediglich um eine Kopie, die dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht wurde. Weiters ist nicht plausibel, dass dieses Schreiben weder mit einem Stempel noch mit einem entsprechenden Briefkopf versehen ist, handelt es sich doch laut der erfolgten Übersetzung um eine Liste des Ministeriums für Staatssicherheit der Tschetschenischen Republik Ichkeria. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, woher der Erstbeschwerdeführer dieses Schreiben überhaupt hat. Auf entsprechende Nachfrage, was er mit dieser Liste beweisen wolle, gab er lediglich an, dass er es auch nicht verstehe und er darüber hinaus auch nicht nachvollziehen könne, wie man überhaupt an so eine Liste gelange, schließlich sei die Liste, sollte sie vom FSB stammen, geheim. Er wisse nicht, woher die Liste komme, er selbst habe sie von einem Landsmann in Wien namens Timur erhalten, könne aber weder den Familiennamen dieses Mannes nennen noch angeben, wo dieser lebe.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreise der Beschwerdeführer geplant und in Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers in Österreich und nicht aufgrund von gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen erfolgte.

Soweit von den Beschwerdeführern eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Das Bundesasylamt hat sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt und ihnen immer wieder die Möglichkeit geboten ihre Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Bezüglich des Einwands, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Frau XXXX zu befragen, ist dazu auszuführen, dass diese nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer lediglich die Festnahme des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2003 bezeugen könne. Dass der Erstbeschwerdeführer eine sechseinhalbjährige Haftstrafe verbüßt hat, hat schon das Bundesasylamt festgestellt und wurde auch vom nun erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Es konnten diesbezüglich somit keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen asylrelevanten Sachverhalt ergeben.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihnen auf diese Weise Parteiengehör gewährt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt gilt (vgl VwGH, 25.10.1990, Zl. 88/06/0127).

Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde rügen, die belangte Behörde sei im Ermittlungsverfahren ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der für die Entscheidung erheblichen Angaben und Beweismittel im Sinne des § 18 Abs 1 AsylG nicht vollständig nachgekommen, ist dazu festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen und als ausreisekausal dargestellten Erlebnissen als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, weswegen diese Rüge ins Leere geht.

Die belangte Behörde hat durch explizite Befragung die vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer aufzuklären versucht. Diese haben jedoch keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die dazu geeignet gewesen wären die Divergenzen aufzuklären. Auch haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die belangte Behörde noch befragen hätte sollen. Das erkennende Gericht kann somit nicht erkennen, dass das Bundesasylamt mangelhafte Ermittlungen durchgeführt haben soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund der im Verfahren aufgetretenen bereits oben dargestellten Unplausibilitäten und Widersprüche kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Es sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführer hervorgekommen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und der Hoffnung auf bessere medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Österreich verlassen haben, was auch schon deshalb naheliegend erscheint, da es laut IOM Moskau keine ausreichenden Bedingungen für thoraxchirurgische Eingriffe in den Tuberkuloseeinrichtungen der tschetschenischen Republik gibt, sich der Erstbeschwerdeführer aber einem derartigen Eingriff zu unterziehen hatte.

Da die Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurden, war aus den genannten Gründen auch ihre Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu II.)

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Weiters ist auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach das Vorhandensein einer entsprechenden medizinischen Versorgung im Zielstaat ausreicht. Dass eine Behandlung kostenintensiver, schwerer zugänglich oder nicht gleichwertig ist, schadet hingegen nicht.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Wie festgestellt, leidet die Viertbeschwerdeführerin an einem schweren Herzfehler. Durch eine nach der Geburt bestehen gebliebenen Öffnung gelangt bei jedem Herzschlag Blut vom linken in den rechten Vorhof zurück, wodurch der Druck im Lungenkreislauf ständig erhöht ist. Dies führt im Laufe der Jahre zu einer zunehmenden Funktionsstörung der Lunge und des Herz-Kreislaufsystems, die schließlich zum Tod führen würde. Nur eine rechtzeitige Operation, ein Verschluss der Öffnung zwischen den Vorhöfen, kann dieses Problem dauerhaft und ohne weitere Spätfolgen beseitigen. Es ist in den kommenden Monaten, nach einer gründlichen Abklärung und Vorbereitung, eine Operation an der Univ. Kinderchirurgie geplant.

Die Herzmissbildung wurde am 01.02.2014 festgestellt, sodass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt nicht bekannt war.

Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass seit 2010 in XXXX ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen besteht und dort bereits fast 700 Patienten behandelt wurden, allerdings war dies ein von "Ärzte ohne Grenzen" (MSF) initiiertes Programm "aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in XXXX". Diese nicht dem russischen Gesundheitswesen zuzurechnende Initiative zeigt, dass im Herkunftsstaat in diesem medizinischen Bereich noch immer dringender Handlungsbedarf durch ausländische Hilfsorganisationen besteht (Länderbericht Seite 28).

In Anbetracht der schweren und ihrem Wesen nach komplexen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Gefahr des Eintritts eines lebensbedrohlichen Zustandes im Falle des Absehens einer entsprechenden korrigierenden Operation, ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass im Fall der Viertbeschwerdeführerin vom Vorliegen der von der Judikatur des EGMR geforderten außergewöhnlichen Umstände auszugehen ist und die Abschiebung der erst einjährigen Viertbeschwerdeführerin in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde.

Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zu dem Schluss, dass der Viertbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser aufgrund seiner TBC-Erkrankung bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde. Der notwendige thoraxchirurgische Eingriff wurde im Bundesgebiet erfolgreich durchgeführt. Nunmehr benötigt der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Befunden regelmäßige Nachkontrollen sowie eine medikamentöse Therapie. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Behandlung von Tuberkulose im Herkunftsstaat möglich ist. Dahingehend stehen staatliche Programme zur Verfügung, bei denen eine Registrierung notwendig ist. Sowohl die Behandlung als auch eine notwendige medikamentöse Therapie stehen kostenlos zur Verfügung. Soweit in Tschetschenien eine spezielle Form der Tuberkuloseerkrankung nicht behandelt werden kann, werden Tuberkulosepatienten an eine entsprechend spezialisierte Tuberkuloseeinrichtung in der Russischen Föderation verwiesen.

Ganz grundsätzlich wird in den Länderinformationen dargelegt, dass in Tschetschenien eine flächendeckende medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Laut den Berichten sind sowohl physische als auch psychische Erkrankungen in spezialisierten Kliniken behandelbar. Soweit in den vorgelegten medizinischen Unterlagen beim Erstbeschwerdeführer weiters eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, die in Form von regelmäßigen psychiatrischen Konsultationen behandelt wird, ist darauf zu verweisen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen - auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - in der Russischen Föderation möglich ist. Auch dahingehend finden sich umfassende Informationen in den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen.

Auch eine Behandlung der Anpassungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin könnte somit zweifelsfrei im Herkunftsstaat erfolgen.

Die gesundheitlichen Probleme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin weisen also keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen.

Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten würde. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Abschiebung der Beschwerdeführer unzulässig machen könnten.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein.

Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen würde sie jedenfalls nicht in eine unmenschliche Lage, wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wären, zumal sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angaben, zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat zu haben. Angesichts der nach wie vor bestehenden familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer gegebenenfalls von ihren Verwandten unterstützt werden könnten, sodass keine Verletzung von Art 3 EMRK vorliegen würde.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch unbestritten ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 34 Abs 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Ein Asylwerber ist gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl EGMR, Urteil vom 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Familie umfasst im gegenständlichen Fall den Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin sowie deren minderjährige Töchter, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005. Hinweise darauf, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Viertbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin ist nicht anhängig und war dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Asyl nach den Ausführungen unter Spruchpunkt I mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens nicht zuzuerkennen.

Da gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und diesen ebenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen.

Zu III.)

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gilt § 8 Abs 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs 5 AsylG 2005).

Den Beschwerdeführern war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der Viertbeschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.