W128 2000877-1•BVwG W128 2000877-1
W128 2000877-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
entschiedene Sache, Erkrankung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Klaglosstellung, rechtliches Interesse, Studienbeihilfe,<br/>Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung
W128 2000877-1/4E Schriftliche Ausfertigung des am 19.03.2014 mündlich verkündeten Beschlusses:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 23. August 2013, Zl. 293153701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2014, beschlossen:
A)
I.
Die Beschwerde wird in Bezug auf das Studienjahr 2012/2013 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II.
Die Beschwerde wird in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 (sowie Folgesemester) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer (BF) mittels eines sogenannten "Systemantrags" Studienbeihilfe für das Wintersemester 2012/2013, bis Ende Februar 2013, zuerkannt. Mit Schreiben vom 12.12.2012, welches laut Poststempel am 15.12.2012 aufgegeben wurde, beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Stipendiums und führte dazu aus, dass er sowohl gesundheitliche Gründe bei seinem Masterstudium Jazzgitarre am Konservatorium XXXX, Privatuniversität, als auch bei seinem Zweitstudium Master IGP Gitarre Popularmusik an der Universität XXXX geltend mache. Der Wechsel von der ersten Studienrichtung zur zweiten Studienrichtung sei krankheitsbedingt und falle daher als zwingend herbeigeführter Studienwechsel unter die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 2 Studienförderungsgesetz. Wie die Vertreterin der belangten Behörde (BB) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 angegeben hat und auch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in der Folge dazu aufgefordert mitzuteilen ob er nun eine Verlängerung für Jazzgitarre oder einen Wechsel auf IGP Master beantragen wolle. Da der Beschwerdeführer eine entsprechende Entscheidung nicht traf, erließ die belangte Behörde am 04.03.2013 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag vom 15.12.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.09.2012 Studienbeihilfe für das Wintersemester 2012 / Sommersemester 2013 zuerkannt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2012 im Bezug einer Studienbeihilfe gewesen, weshalb der Antrag zurückgewiesen hätte werden müssen.
Die belangte Behörde übersah dabei, dass der Beschwerdeführer dem Inhalt nach eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beantragte, sowie dass die zu dem damaligen Zeitpunkt gewährte Studienbeihilfe mit Ende Februar 2013, somit bereits mit dem Ende des Wintersemesters 2012/2013, ablief. Aus dem Antrag vom 15.12.2012 war jedoch zu erkennen, dass sich die beantragte Verlängerung auf das Sommersemester 2013 bezog.
Mit Schreiben vom 13.03.2013, welches am 19.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid vom 04.03.2013. Begründend führt er darin aus, dass die Überschreitung der Studienzeit, wie bereits am 15.12.2012 vorgebracht, gesundheitsbedingt sei. Sein Antrag sei so zu verstehen, dass er auf eine wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe für das gesamte weitere Studium abziele. Zur rechtliche Begründung des Bescheides führte er aus, dass diese an einem Mangel an Eindeutigkeit und Rechtswidrigkeit leide.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Reihe von ärztlichen Attesten vor, mit denen er belegte, dass der Wechsel seiner Studienrichtung bzw. die Überziehung der maximalzulässigen Höchstdauer des Studiums gesundheitsbedingt sei. Weiters brachte er am 21.03.2013 das Formular SB2 bei der belangten Behörde ein, was für die belangte Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer bzw. Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung bedeutete. Daraufhin teile die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.03.2013 formlos mit, dass aufgrund der geltend gemachten wichtigen Gründe die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für das Studium jazzinstrumental (Master) um ein Semester - also bis einschließlich Sommersemester 2013 - verlängert werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass ein gesonderter Bescheid über das Verlängerungsansuchen nicht ergehe, wodurch eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederaufnahmen vom 15.12.2012 weiterhin unterblieb.
Mit einem im Akt liegenden E-Mail ohne Datum wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge dazu aufgefordert die Vorstellung vom 19.03.2013 zurückzuziehen da er ja bereits aufgrund der Mitteilung vom 22.03.2013 Verlängerung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2013 erhalten habe und somit keine Beschwerde mehr gegeben sei.
Mit Bescheid vom 10.05.2013 erließ die belangte Behörde eine Vorstellungsvorentscheidung in der der Antrag vom 15.12.2012 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde unter anderem auf das gesonderte Verfahren hingewiesen, in welchem mit E-Mail vom 22.03.2013 die Verlängerung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2013 bewilligt wurde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und machte geltend, dass über seinen Antrag vom 15.12.2012 nach wie vor nicht im Sinne seines Vorbringens entschieden worden sei und er diesen weiterhin aufrechterhalte.
Darüber hinaus beantragt er, dass die Studienbeihilfebehörde erkennen soll, dass er auch im Wintersemester 2013/2014 einen Anspruch auf Studienbeihilfe habe.
Der Akt wurde sohin dem Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vorgelegt welcher mit Bescheid vom 23.08.2013 dem Vorlageantrag vom 27.05.2013 nicht folge gab und den Antrag vom 15.12.2012 wegen entschiedener Sache zurückwies.
Nach Zitierung der entsprechenden Rechtsvorschriften führte der Senat in seiner Begründung aus, dass aufgrund des automatisierten Antrags vom 01.09.2012 dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe für das Wintersemester 2012 bewilligt worden sei. Nach Vorlage des Formblattes SB2 einer Facharzt Bestätigung sei die Anspruchsdauer um ein Semester, nämlich das Sommersemester 2013 verlängert worden. Am 15.12.2012 habe er erneut eine Studienbeihilfe für das Studienjahr 2012/2013 beantragt. Dieser Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da aufgrund des automatischen Antrages vom 01.09.2012 und der danach folgenden Verlängerung bereits über den Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2012/2013 entschieden worden war. Gemäß § 41 Abs. 1 Studienförderungsgesetz könne die Studienbeihilfe aufgrund eines Antrages nur für zwei Semester zuerkannt werden. Eine nahtlose Verlängerung des Antrags vom Wintersemester 2012 sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 14.09.2013, welches am 18.09.2013 bei der Stipendienbeihilfebehörde einlangte, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 23.08.2013. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und brachte vor, dass der Bescheid des Senates vom 23.08.2013 rechtswidrig sei, weil er mangelhaft und nicht eindeutig sei. Er beantragte außerdem die Zuerkennung der Verlängerung der Studienbeihilfe über das verfahrensgegenständliche Studienjahr 2012/2013 hinaus, auf die gesamte restliche Studiendauer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 21.9.2012 (Systemantrag) wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe bis Ende Februar 2013 zuerkannt. In einem gesonderten Verfahren wurde die Anspruchsdauer auf Grund der vom BF im Antrag vom 15.12.2012 geltend gemachten wichtigen Gründen um 1 Semester, also bis einschließlich Sommersemester 2013 verlängert. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 22.3.2013 von der Studienbeihilfebehörde mitgeteilt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der belangten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF erschien nicht zur Verhandlung. Aus seiner Vernehmung war jedoch keine weitere Aufhellung des Sachverhaltes zu erwarten. Aufgrund der klaren Aktenlage und dem Vorbringen der BB konnte daher die gegenständliche Entscheidung getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I)
Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
Aufgrund des Bescheides vom 21.9.2012 erhielt der Beschwerdeführer Studienbeihilfe für das 1. Semester des Studienjahres 2012/2013.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung stellt eine solche neue Tatsache dar. Da der Antrag vom 15.12.2014 ohne Zweifel auf die Zuerkennung der Studienbeihilfe im zweiten Semester abzielte liegt keine Identität der Sache vor. Die BB hätte daher über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme absprechen müssen und den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.
Dennoch ist eine Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geboten, da die BB dem BF mit Schreiben vom 22.3.2013 die Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen um ein Semester, also bis einschließlich Sommersemester 2013 verlängerte. Somit wurde dem BF entsprechend § 41 Abs. 1 StudFG die Studienbeihilfe für das gesamte Ausbildungsjahr 2012/2013 zuerkannt, womit er materiell klaglos gestellt war.
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10. Dezember 1980, Zl. 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichts anstrebt. In einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. VwGH GZ: 2010/01/0014).
II) Das Verfahren betreffend das Studienjahr 2013/14 ist derzeit noch bei der Studienbeihilfebehörde anhängig. Daher ist eine Zuständigkeit des BVwG im derzeitigen Verfahrensstand nicht gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.