W105 2002807-1•BVwG W105 2002807-1
W105 2002807-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, psychische Störung, real risk, Volljährigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des DXXXX StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2014, Zl. 13 10.864-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 FPG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 26.7.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:
Erkennungsdienstliche Wahrnehmung in Griechenland vom 4.9.2012
Asylantragstellung in Ungarn vom 18.7.2013
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 27.7.2013 gab der Beschwerdeführer an, am XXXXin XXXX, Gambia, geboren worden, ledig und Analphabet zu sein. Des Weiteren brachte er vor, an keinerlei Krankheiten oder sonstigen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Im Jahr 2008 habe er sein Heimatland illegal mit einem PKW verlassen, um in den Senegal zu gelangen. Die weitere mehrmonatige Reise habe ihn über Mali und Niger nach Libyen geführt, die Grenzen habe er jeweils illegal mit einem PKW oder zu Fuß überquert. Anfang 2009 sei er mit einem "Speed-Boat" nach Griechenland gefahren, wo er von der örtlichen Polizei aufgegriffen worden sei und man ihm Fingerabdrücke abgenommen habe. Nach etwa einmonatigem Aufenthalt im Gefängnis habe er einen Landesverweis erhalten. Er habe daraufhin Griechenland jedoch nicht verlassen, sondern sich nach XXXX begeben, wo er bis zum 7.7.2013 gelebt habe. Einmal sei er daraufhin noch von der griechischen Polizei aufgegriffen worden, man habe ihn jedoch nach kurzer Zeit wieder frei gelassen. Anschließend sei er von Griechenland illegal über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden sei und um Asyl angesucht habe. Nach Abnahme der Fingerabdrücke sei er in ein Flüchtlingslager überstellt worden. Dort habe er sich etwa sieben Tage lang aufgehalten, bis er mit einem Zug nach XXXX und mit einem PKW weiter nach XXXX gefahren sei. Am 25.7.2013 sei er in XXXX angekommen, habe einen Tag später eine Polizeistation aufgesucht und einen Asylantrag gestellt. In Griechenland habe er nicht bleiben wollen, da es keine Arbeit gegeben habe und er ein besseres Leben habe führen wollen. Es sei ihm in Griechenland und in Ungarn "nicht gut genug" gewesen, weshalb er in Österreich bleiben wolle. Nach Vorhalt der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und der Frage, warum er hinsichtlich seiner Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben getätigt habe, wendete der Beschwerdeführer ein, in Griechenland mehrmals aufgegriffen worden zu sein. Dies habe er vielleicht vergessen, die Wahrheit sei "doch relativ". Befragt nach dem Stand seines Asylverfahrens in Ungarn führte er aus, dass er dieses nicht habe abwarten wollen. Zudem habe es ihm in Ungarn nicht gefallen und das Essen sei schlecht gewesen. In XXXX gefalle es ihm dagegen sehr gut, weshalb er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle.
Am 3.9.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu ihrer Unterstützung. Gefragt nach seinem Gesundheitszustand brachte der Antragsteller vor, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass ihm als unbegleiteten minderjährigen Asylwerber gemäß § 16 Abs. 3 iVm § 64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt werde. Die Frage, ob die bisher getätigten Angaben im Asylverfahren der Wahrheit entsprochen haben, bejahte der Antragsteller. Er sei am XXXX geboren worden und somit zurzeit 16 Jahre alt. Er könne jedoch keine Dokumente vorlegen, welche sein Alter bestätigen würden. Seine Eltern habe er bereits verloren.
Die Partei wurde daraufhin informiert, dass zur Feststellung ihres Alters eine medizinische Untersuchung vorgenommen werde. Zu diesem Zweck wurde ihr im Rahmen der Einvernahme eine Ladung ausgehändigt, wonach die besagte ärztliche Untersuchung am 20.9.2013 stattfinden solle. Dies sei für den Beschwerdeführer kein Problem, da er unter 18 Jahre alt sei.
Das Bundesasylamt richtete am 6.9.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Gleichzeitig teilte es den ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorbrachte, minderjährig zu sein. Das Alter der Partei stehe jedoch nicht eindeutig fest, weshalb demnächst eine medizinische Untersuchung zum Zweck der Altersschätzung durchgeführt werde. Die Frist für die Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens beginne, sobald Ungarn über das Ergebnis der Altersfeststellung informiert werde.
Mit E-Mail vom 11.9.2013 benachrichtigten die ungarischen Behörden das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Asylantragstellung in Ungarn das Geburtsdatum "XXXX" angegeben habe.
Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts der Medizinischen Universität Graz, Klinisch-Forensische Untersuchungsstelle, vom 11.10.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.10.2013, geht hervor, dass der Beschwerdeführer einer radiologischen Untersuchung der Hand, der Schlüsselbeine sowie des Gebisses unterzogen worden sei. Dabei seien ein Zahnpanoramaröntgen, ein Handröntgen linksseits und eine Computertomographie der Brustbein-/Schlüsselbeinregion durchgeführt worden. In Zusammenschau der Ergebnisse ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 20.9.2013 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 21 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse sei zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (26.7.2013) sei die Partei sohin mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das angegebene Geburtsdatum "XXXX" entspreche zum Untersuchungszeitpunkt einem chronologischen Alter von 16 Jahren und sechs Monaten. Dieses behauptete Lebensalter könne jedoch aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 23.10.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt zum Zweck der Feststellung der Volljährigkeit sowie der Wahrung des Parteiengehörs. Seitens der erstinstanzlichen Behörde wurde der Antragsteller nochmals gefragt, ob er im bisherigen Verfahren wahrheitsgetreue Angaben getätigt habe, was er bejahte. Zudem sei er gesund und nehme keine Medikamente ein. Nach Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens gab er abermals zu Protokoll, am XXXX geboren worden und somit 16 Jahre alt zu sein. Dies seien die Informationen, die seine Mutter ihm gegeben habe. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, er habe zwar eine Geburtsurkunde gehabt, diese jedoch verloren.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ferner wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass ihm der anwesende gesetzliche Vertreter im weiteren Verfahren nicht mehr als solcher zur Seite stehe.
Das Bundesasylamt benachrichtigte am 24.10.2013 die ungarischen Behörden über die festgestellte Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei. Mit Schreiben vom 24.10.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 25.10.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen vom 6.9.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.7.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, welcher jedoch mit Entscheidung vom 16.8.2013 abgelehnt worden sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 21.11.2013 gab der Antragsteller im Beisein seines Rechtsberaters zum wiederholten Mal an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er habe sich jedoch beim Fußball spielen an der Hand verletzt und trage deshalb einen Verband. In Österreich bzw. im Bereich der EU, in Norwegen, Island oder der Schweiz habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten, des Weiteren lebe er in keiner Familien- oder sonstigen Lebensgemeinschaft. Er habe bereits einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch abbrechen müssen, da es ein Deutschkurs für Minderjährige gewesen sei. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und sei auch kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Ungarn wendete der Beschwerdeführer ein, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, weil eine Ausweisung "wirklich nicht gut" für ihn sei. In Ungarn sei er wie ein Tier behandelt und in Handschellen festgehalten worden. Er sei krank gewesen, man habe jedoch keinen Arzt gerufen. Zudem sei die Lage in Ungarn unmenschlich gewesen. Befragt, warum er nicht bereits bei seiner Erstbefragung vorgebracht habe, dass er in Handschellen festgehalten worden sei, wendete er ein, dass dies nicht sein Fehler gewesen und er nicht danach gefragt worden sei. Er sei in Ungarn erkältet gewesen und habe auch Medikamente erhalten. Abschließend gab der Antragsteller zu Protokoll, lieber in Österreich sterben zu wollen, als nach Ungarn zurückzukehren. Er werde nicht freiwillig nach Ungarn reisen.
Gleichzeitig wurden der Partei die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn vom Dolmetscher übersetzt und in schriftlicher Form ausgefolgt. Der anwesende Rechtsberater beantragte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bis zum 25.11.2013.
Die genannte Stellungnahme zu den Länderberichten wurde dem Bundesasylamt am 25.11.2013 übermittelt. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass das ungarische Unterbringungssystem aufgrund des enormen Anstieges von Asylanträgen völlig überlastet sei. Die Reaktion der ungarischen Behörden auf die massive Steigerung der Asylanträge sei eine flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern. Deutsche Verwaltungsgerichte würden derzeit eine Rücküberstellung von Asylwerbern nach Ungarn aussetzen, da erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sowohl das ungarische Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden und für Asylsuchende die europaweiten Mindeststandards nicht gewährleistet seien. Die neue, mit 1.7.2013 in Kraft getretene Novelle zum ungarischen Asylgesetz biete eine extensive Möglichkeit, Asylwerber unter anderem in Fällen von Identitäts- und Nationalitätsfeststellungen zu inhaftieren. Zudem sei die Rechtsmittelfrist gegen Entscheidungen der ungarischen Gerichte von 15 auf acht Tage verkürzt worden, wodurch die Gefahr, dass Asylwerber diese Frist versäumen würden, dramatisch steigen würde. Des Weiteren werde auf die mangelnde medizinische Versorgung von Flüchtlingen und die Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit hingewiesen. Die soziale Lage von Asylsuchenden sei prekär, der Zugang zu Sozialleistungen zunehmend erschwert. Die genannten Ausführungen würden sich auf diverse Berichte des Hungarian Helsinki Committees (HHC), von UNHCR und bordermonitoring.eu stützen, welche allesamt systemische Mängel der Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen in Ungarn dokumentieren würden.
Aus einem Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Standort XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.12.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 17.12.2013, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 12. bis 14.12.2013 im genannten Krankenhaus stationär behandelt worden sei. Dabei seien eine posttraumatische Belastungsstörung und Hepatitis B diagnostiziert worden. Es sei jedoch derzeit noch nicht klar, ob es sich um eine akute oder eine chronische Hepatitis B handle.
Der gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen Dr. Ilse XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, vom 22.1.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eingelangt am 23.1.2014, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am 16.1.2014 einer ärztliche Untersuchung unterzogen worden sei. Im Rahmen dieser Untersuchung habe er angegeben, Stimmen zu hören, welche ihm sagen würden, dass er sich selbst töten solle. Außerdem solle er auch andere Menschen töten, wie etwa Lagerinsassen oder Sozialbetreuer. Zu diesem Zweck habe er immer ein Messer bei sich. Auf Bitte der Sachverständigen habe er ihr das Messer ausgehändigt, welches ein scharf geschliffenes und somit gefährliches Besteckmesser gewesen sei.
An dieser Stelle wurde die Untersuchung unterbrochen und der Beschwerdeführer mit der Rettung wegen zunehmender Gefahr einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Psychiatrie gebracht. Die Untersuchung werde nach Entlassung aus derselben fortgeführt.
Im Anschluss an die eben erwähnte ärztliche Untersuchung sei die beschwerdeführende Partei von 16. bis 20.1.2014 im Landesklinikum XXXX, Standort XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär aufhältig gewesen, wie aus einem Arztbrief vom 21.1.2014 hervorgeht. Bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er ausreichend stabil gewesen, zudem seien keine Halluzinationen und akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen.
Am 4.2.2014 wurde die unterbrochene ärztliche Untersuchung des Antragstellers durch die medizinische Sachverständige Dr. XXXX fortgesetzt. Aus der am 12.2.2014 beim BFA eingelangten gutachterlichen Stellungnahme resultiert, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge, derzeit deutlich distanziert von suizidalen Absichten sei, keine Stimmen mehr höre und keine anderen Menschen töten wolle.
Es würden sich Symptome einer depressiven Störung finden, zudem sei eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung nicht ausgeschlossen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rücküberstellung nach Ungarn könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität bestehe zum Untersuchungszeitpunkt jedoch nicht, ebenso wenig eine Fremdgefährdung.
Mit Schreiben vom 9.2.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Woche ab Ausfolgung der gutachterlichen Stellungnahme dazu zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte mittels Fax vom 20.2.2014. Darin wurde ausgeführt, dass die Sachverständige Dr. Ilse Hruby die Einweisung des Antragstellers in die Psychiatrie aufgrund von zunehmender Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet habe und von einer psychotischen Störung ausgehe. Dies sage "bereits einiges über den psychischen Zustand des Asylwerbers aus".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.2014, Zl. 13 10.864-EAST Ost, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.7.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom November 2013).
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 20.12.2013, Integrationsvertrag (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit 1.1.2014 werden weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft treten, nachdem die Änderungen bezüglich asylrechtlicher Haft bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. Die Änderungen mit 1.1.2014 werden in erster Linie eine verkürzte Rechtsmittelfrist gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen im Asylverfahren (im LIB bereits erwähnt) und die Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten betreffen.
Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohngemeinde des Betreffenden, ermöglicht. Dazu wird zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der zuständigen Gemeinde ein Integrationsvertrag abgeschlossen, in dem sich der Schutzberechtigte zur Kooperation verpflichtet. Die Behörde zahlt die Beihilfen durch das Familienunterstützungszentrum aus.
Der Integrationsvertrag muss binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt wird und gegen ihn deswegen ermittelt wird.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)
Quellen:
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (14.10.2013): Anfragebeantwortung, per E-Mail
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 20.12.2013
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller
2012
Ungarn 2.155
2012
Entscheidungen
Positive Entscheidungen
Gesamt
Erste Instanz
Endgültige Berufungsentscheide
Gesamt
davon:
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
Ungarn
405
460
85
330
45
(Eurostat 18.6.2013 / 22.3.2013)
Antragsteller
2013 (Jan-Jun)
Ungarn
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun)
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Q1 2013
345
20
40
5
280
Q2 2013
35
50
(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013)
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)
In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
In Ungarn gibt es für AW gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen nur eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit.
Ab 1.1.2014 ist gegen eine zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung des BAH binnen 8 (momentan 15) Tagen eine Beschwerde bei der Behörde möglich. Diese leitet die Causa an das zuständige Gericht weiter, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat. Ist der AW Gegenstand einer Zwangsmaßnahme, Sanktion oder Bestrafung, welche die persönliche Freiheit einschränkt, ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen. (UNHCR 12.4.2013)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72 Std.) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.
Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.
Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.
AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.
Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;
Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;
Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).
Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel war es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.
Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.
Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.
Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.
In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.
Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.
Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)
In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.
Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):
Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012):
Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil
EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 6.11.2013
Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 6.11.2013
Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 6.11.2013
Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 6.11.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 6.11.2013
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-II-Rückkehrer
Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.
In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)
Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)
Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)
In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (EGMR 6.6.2013)
Drittstaatsicherheit Serbiens
Gegen Fremde, die von Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückgeschoben werden und die keine Asylwerber sind, wird seitens der serbischen Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, Verwandte zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.
Die Fremden bleiben in der Aufnahmestelle, bis ihnen persönliche Reisedokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden können. Diese werden in der jeweiligen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland. (VB 31.10.2013)
UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)
Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.
Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:
I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.
II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).
III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)
Quellen:
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955, Zugriff 23.7.2013
HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;
http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 23.7.2013
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per E-Mail
Non-Refoulement
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 6.11.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;
http://www.ecoi.net/local_link/245185/368632_de.html, Zugriff 6.11.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Unterbringung
Es gibt in Ungarn mehrere von BAH betriebene Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber und zwei Heime für unbegleitete Minderjährige. Diese sind namentlich:
Debrecen, das größte offene Zentrum mit 1.170 Plätzen Kapazität. In Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für alleinstehende Frauen und Traumatisierte. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt, kommt auch in der Regel nach Debrecen.
Balassagyarmat, die offene Gemeinschaftsunterkunft für Folgeantragsteller und tolerierte Aufenthalte mit 105 Plätzen Kapazität.
Békéscsaba, das geschlossene Zentrum für Familien und Vulnerable mit 135 Plätzen Kapazität. (Aida 5.9.2013)
Darüber hinaus werden Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, in sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren und werden von der Polizei betrieben. (vgl. VB 18.10.2011 / Info Stdok 5.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 ) In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:
Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. (BAH 8.10.2012)
Asylwerber können auf Anfrage auch außerhalb eines Zentrums privat wohnen, erhalten dann aber den Großteil der materiellen Unterstützung nicht, den es im Zentrum gibt. (Aida 5.9.2013)
Unbegleitete Minderjährige werden im Kinderheim in Fót untergebracht, dessen Kapazität von 18 Plätze angeblich in Erweiterung um 32 Plätze begriffen ist, bzw. in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. (Aida 5.9.2013)
In einem Bericht der NGO Pro Asyl wird auf den massiven Anstieg der Asylantragszahlen in Ungarn in der ersten Jahreshälfte 2013 hingewiesen. Bis Juni 2013 gab es demnach bereits über 10.000 neue Asylantragsteller, während es 2012 insgesamt lediglich 2.155 Asylanträge gab (siehe dazu auch die Statistik im Kap. 2. "Allgemeines zum Asylverfahren" dieses Länderinformationsblatts). Pro Asyl berichtet weiter von der völligen Überbelegung der Unterbringungseinrichtungen des Landes und Notunterbringung in Zelten und Turnhallen. Auch im Pre-Integration Camp in Bicske, in dem bis dahin nur anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte untergebracht worden waren, wurde eine Zeltstadt für Asylwerber errichtet. (Pro Asyl 10.2013)
Die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation hat sich deutlich entspannt. Einerseits gibt es neue Kapazitäten (Debrecen detention facility, Ausbau Békéscsaba und Nyirbátor), andererseits konnten durch die Abnahme der Neuanträge mit 18.9.2013 die letzten Zelteinrichtungen abgebaut werden. (VB 7.11.2013)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia ist spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)
Quellen:
Aida - Asylum Information Database (5.9.2013): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_hungary_05092013.pdf, Zugriff 6.11.2013
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 6.11.2013
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP Study
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;
http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 6.11.2013
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,
http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff 6.11.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (7.11.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia 31.5.2010 / vgl. Pro Asyl 10.2013)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)
Quellen:
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,
http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff 6.11.2013
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 6.11.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit Sie mit dem von Ihnen angegebenen Namen angesprochen werden, dient dies der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität. Die im Betreff angeführte festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem Medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.10.2013. Die andere Schreibweise Ihres Vornamen ergibt sich aus den Schreiben der ungarischen Asylbehörde.
Soweit Sie in Österreich vorbringen, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf internationalen Schutz minderjährig bzw. am XXXX geboren seien, ist anzuführen, dass es sich um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßiges zu beobachtendes Phänomen handelt, dass Asylwerber im Rahmen der Asylantragsstellung in Österreich fälschlicherweise behaupten, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken, da vermeintlich aufgrund des Dublinregimes unter Beachtung Art 6 Dublin II VO, bei unbegleiteten Minderjährigen sich im Ergebnis ein Dublin-Verfahren auf die Suche nach einem Familienangehörigen in einem der MS beschränkt. Ist kein solcher zu finden, hat der Aufenthaltsstaat das Asylverfahren selbst durchzuführen. Somit liegt der Zweck und Grund solcher Altersangabe klar im Umstand, dass die Behörde die von ihnen gewünschte Rechtsakte setzen soll, welche Sie letztlich in der Lage versetzen soll, in Europa den Staat ihres Aufenthaltes abweichend von den zwingenden Bestimmungen der Dublin II VO frei wählen zu können. Aufgrund der restriktiven Rechtssprechung sowie der Verfahrensvorteile hierzu, ergibt sich in der Praxis geradezu ein Massenphänomen, dass regelmäßig weder qualifizierte Identitätsdokumente noch das richtige Alter von Antragsstellern vorgelegt bzw. angegeben werden.
Sie haben bis dato weder unbedenkliche qualifizierte Identitätsdokumente noch sonstige Bescheinigungen vorlegen können, aus denen ihr angegebenes Alter ersichtlich ist bzw. glaubhaft erscheinen würde. Sie haben lediglich angegeben am XXXX geboren zu sein. Jedenfalls wurde Ihnen seitens der Behörde die Möglichkeit geboten, im Rahmen einer multifaktoralen Altersfeststellungsuntersuchung Ihre Angaben zu belegen und der vorgenommenen Einschätzung entgegenzutreten.
Bereits mit Schreiben vom 07.08.2013 von Röntgen am Ring, FÄ für Radiologie ergab das Ergebnis GP 31, Schmeling 4, was auf eine Volljährigkeit schließen lässt.
Am 20.09.2013 wurde zur Altersschätzung ein Sachverständigengutachten erstellt, welches sich auf ein fachradiologisches Gutachten zum Röntgenbild Ihres linken Handgelenks, Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung, Panoramaröntgen des Gebisses und der Zahnärztlichen Untersuchung stützt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei Ihnen zum Untersuchungszeitpunkt vom 20.09.2013 ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Damit befanden Sie sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung vom 26.07.2013 eindeutig jenseits Ihres vollendeten 18. Lebensjahres. In anderen Worten: Eine Minderjährigkeit kann mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
Die wissenschaftliche Grundlage der Altersdiagnose stützt sich gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) und einer Reihe von Referenzstudien. Bei der Altersangabe des gerichtsmedizinischen Gutachtens handelt es sich lediglich um ein wissenschaftlich festgestelltes fiktives Geburtsdatum - steht für die erkennende Behörde fest, dass das von Ihnen in Österreich angegebene Alter auszuschließen ist und Sie volljährig sind. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei.
Ihr angegebenes Alter gründet sich letztlich auf kein identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf Ihre Aussagen. Es wurden mehrfache Gutachten (ein noch sorgfältigeres und "vorsichtigeres" Vorgehen seitens des Bundesasylamtes erscheint schon nicht mehr denkbar), die auf verschiedenen Methoden zur Altersfeststellung basieren, eingeholt und gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung jedenfalls volljährig waren, sodass die behauptete Minderjährigkeit völlig ausgeschlossen erscheint, zumal keine maßgeblichen Minderjährigkeitsaspekte zum Vorschein traten.
Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steht daher insgesamt betrachtet zweifelsfrei fest, dass Sie volljährig sind und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig waren! Bislang konnten sie keinerlei qualifizierte Beweisanbote hinsichtlich ihres Alters erbringen aus welchen eine andere Sichtweise geboten erschiene.
Aufgrund Ihrer unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben betreffend ihrer angeblichen Minderjährigkeit betreffend und den Umstand, dass Sie diesbezüglich keinerlei qualifizierte Beweismittel (Reisepass etc.) vorlegen konnten, geht die erkennende Behörde davon aus, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, die darauf abzielt, Ihr Asylverfahren einer inhaltlichen Prüfung in Österreich zuzuführen bzw. einer gebotenen Ausweisung nach Ungarn zu umgehen.
Im Laufe des Verfahrens hat sich ergeben, dass Sie an Hepatitis B erkrankt sind. Hierzu wurde lt. Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 21.01.2014 eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten empfohlen.
Ihr in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergibt sich aufgrund Ihrer Untersuchung am 16.01.2014 und 04.02.2014 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken ist:
Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom kann die untersuchende Ärztin auf Ihrem Fachgebiet auch auf Ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfügt sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass die Untersuchung am 16.01.2014 und 04.02.2014 durch einen ausreichend qualifizierten Facharzt eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt ist.
"Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen werden können. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 12. 12. 2003 in der Fassung vom 3. 12. 2004 (Rechtsgrundlage § 118 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom 24. 11. 2004."
(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).
Zu Ihrem Gesundheitszustand wird weiters ausgeführt:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn unzulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens einer depressiven Störung sowie einer Erkrankung an Hepatitis B - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung Ihrer Person nach Ungarn eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich (auch) verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Ungarn die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Ungarn keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Ungarn die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Ungarn entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.
Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Gesetzgeber auch sichergestellt worden ist, dass eine Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies zum tatsächlichen Zeitpunkt einer Überstellung nicht zulassen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung nach Ungarn nicht vorgenommen werden kann, wenn aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes zum Überstellungszeitpunkt eine Überstellung nach Ungarn einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Nachdem die eigentliche Überstellung in ein anderes Land organisatorisch durch die Fremdenpolizeibehörde erfolgt und diese auch etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass allfällige Änderungen Ihres psychischen oder physischen Zustandes bis zum tatsächlichen Überstellungszeitpunkt jedenfalls Beachtung finden, insbesondere wenn damit Auswirkungen auf Ihre Transportfähigkeit verbunden sind.
betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde, Ihren Angaben, sowie der nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffer, steht eindeutig fest, dass Sie zunächst in Griechenland angehalten wurden, bevor Sie in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Sie sind im Anschluss daran von Ungarn nach Österreich weitergereist.
Soweit Sie im Verfahren angegeben haben, von Lybien kommend illegal nach Griechenland und somit in das Gebiet der Europäischen Union eingereist zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls sich aus diesem Umstand ergebende Zuständigkeit Griechenlands für Ihr Asylverfahren (i.S.d. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates) zwischenzeitlich offensichtlich nicht mehr besteht. In Ihrem Fall teilt Ungarn nämlich mit Schreiben vom 24.10.2013 seine Zuständigkeit zur Führung Ihres Asylverfahrens mit. Nachdem die Zustimmung für Ihr Asylverfahren gem. Art. 16 (1) (e) erfolgt ist, was eindeutig auf ein in Ungarn bereits geführtes inhaltliches Asylverfahren hinweist, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei davon auszugehen, dass -selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuständigkeit Griechenlands für Ihr Asylverfahren bestanden haben sollte- zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Führung Ihres Asylverfahrens -allenfalls im Sinne des Art. 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates- jedenfalls auf Ungarn übergegangen ist und daher bei Ungarn liegt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die im gegenständlichen Asylverfahren vorliegende Konstellation grundlegend von dem durch den VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 330/12-12, zu bewertenden Sachverhalt unterscheidet, bei welchem nämlich nach einer über Griechenland erfolgten illegalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, anschließendem Verlassen des EU-Gebietes, neuerlicher illegaler Einreise in das EU-Gebiet über Ungarn, Weiterreise nach Österreich ohne Asylantragstellung in Ungarn, mit einer erst in Österreich erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz, auszugehen war.
Im Unterschied dazu erfolgte in Ihrem Fall vor der Antragstellung in Österreich bereits eine Asylantragstellung in Ungarn. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum von 17.07.2013 (Asylantragstellung in Ungarn) bis 24.10.2013 (Beendigung des Konsultationsverfahrens/Zustimmungserklärung Unarns) auch von Ungarn eine ausführliche Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren vorgenommen wurde, offensichtlich mit einer daraus resultierenden Zuständigkeit Ungarn für Ihr Asylverfahren (allenfalls unter Anwendung der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zustimmung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung3, K 5 zu Art. 16).
Mangels sonstiger Zuständigkeitssachverhalte ergibt sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit Unganrs für Ihr Asylverfahren aufgrund Ihrer Antragstellung am 17.07.2013 in diesem Land. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass die bei Ungarn gelegene Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren inzwischen erloschen wäre. Die Zuständigkeit Ungarns zur Führung Ihres Asylverfahrens besteht daher nach wie vor, diese steht zudem ausreichend fest.
betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Ungarn medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Ungarn auch gewährt worden.
Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Einerseits ergeben sich weder aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten bzw. Befunden gravierende Erkrankungen, andererseits gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Ungarn medizinisch behandelt wurden. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Ungarn ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Am 25.11.2013 wurde durch Ihre Rechtsberaterin eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben. Dazu ist folgendes auszuführen:
Sofern in der Stellungnahme auf die nicht ausgewogene Berichterstattung in den Länderberichten, auf systemische Mängel im Asylverfahren, schlechte Aufnahmebedingungen in den ungarischen Asylzentren, mangelnde Sicherheit, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Nahrungsversorgung sowie auf die Möglichkeit der Schubhaftnahme in Ungarn hingewiesen wird und hierzu auf einen Bericht des Helsinki Komitees vom Juli 2013, auf einen Bericht des ungarischen Ombudsmannes zur Obdachlosigkeit von Flüchtlingen sowie auf diverse Berichte aus dem Jahr 2012 von UNHCR, HHC, bordermonitoring, usw. verwiesen wird, ist anzuführen, dass die vorgelegten Berichte sowie die Verweise auf deutsche Entscheidungen kein umfassendes und auf eine Vielzahl von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen gestütztes Gesamtbild der tatsächlichen Lage in Ungarn wiedergeben, wie beispielsweise die im gegenständlichen Bescheid angeführten Feststellungen zu Ungarn, weswegen den angeführten Feststellungen zu Ungarn ein höheres Gewicht beigemessen wird.
Sofern in der Stellungnahme Entscheidungen deutscher Gerichte zitiert werden, so ist anzumerken, dass Sie darin nicht namentlich angeführt sind und sich daraus auch kein direkter Bezug zu Ihrer Person ergibt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt nicht, dass sich die Situation in Ungarn als verbesserungswürdig darstellt, allerdings ist im gegenständlichen Verfahren die Frage entscheidend, ob aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn Ihre Rückverbringung in dieses Land eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Diese Frage ist hier zu verneinen, insbesondere ergibt sich aus der in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Lage in Ungarn, aus den vom Rechtsberater in Vorlage gebrachten Unterlagen und auch aus Ihrem Vorbringen kein Hinweis auf eine unmittelbar drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Ungarn.
Aus den Quellen der Staatendokumentation, ist nicht zu entnehmen, dass Ungarn nicht in der Lage wäre Asylwerber zu versorgen oder diesen ausreichend medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Weiters ist anzuführen, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder die Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Versorgung, sowie die in Ungarn geltende Rechtslage im Hinblick auf Schubhaftnahme von Asylwerbern in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.
Sofern im Rahmen der Stellungnahme auch die Möglichkeiten zur Einbringung von Rechtsmitteln angeführt wurden und in diesem Zusammenhang auf die verkürzte Rechtsmittelfrist von 15 auf 8 Tage und der damit einhergehenden dramatisch ansteigenden Gefahr, dass Asylwerber die Frist verpassen, aufmerksam gemacht wird und hierbei weiter ausgeführt wird, dass das Hungarian Helsinki Commitee (HHC) eine massive Einschränkung des Rechts der Asylwerber auf ein effektives Rechtsmittel, wie dies in Art 6 EMRK festgelegt ist, sieht, ist anzumerken, dass auch das Asylgesetz in Österreich juristisch komplex ist, die sprachlichen, kulturellen sowie gesundheitlichen Barrieren ähnlicher Maßen gegeben sind und sowohl die weitverbreitete Inhaftierung als auch jene Behauptung, dass qualifizierte rechtliche Beratung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sein wird, lediglich eine Annahme darstellen. Auch ist hierbei festzuhalten, dass das österreichische Asylgesetz bei zurückweisenden Entscheidungen eine Rechtmittelfrist von einer Woche vorsieht und bei abweisenden Bescheiden eine Frist von zwei Wochen. Es ist daher kein deutlicher Nachteil für die Einbringung eines effektiven Rechtsmittels in Ungarn erkennbar.
Ihre Verhaltensweise (illegale Einreise - aus einem Mitgliedstaat der EU kommend, kategorischer Ausschluss der Möglichkeit in den EU-Mitgliedstaat Ungarn zwecks Prüfung seines Asylbegehrens zurückzukehren) zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die Prüfung Ihres Antrages gem. den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zuständig ist, zurückzukehren.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 24.10.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.2.2014, beim BFA am selben Tag eingebracht, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu bekämpfen. Asylsuchende seien in Ungarn regelmäßig einer verschärft problematischen Lage ausgesetzt, dies sowohl im Hinblick auf eine drastische Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit durch die sogenannte "asylrechtliche Haft" als auch auf rechtsstaatlich und gesundheitlich unzumutbare Zustände. In seinem Beschluss vom 7.1.2013 habe das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach bereits festgestellt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass im ungarischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen systemische Mängel vorherrschen können. Im Fall des Beschwerdeführers seien diese systemischen Mängel tatsächlich eingetreten, er sei nämlich während seines Aufenthaltes in Ungarn unmenschlicher Behandlung durch die zuständigen Behörden ausgesetzt gewesen. Wie er bereits in seiner Einvernahme glaubhaft gemacht habe, sei er in Ungarn einige Tage in Handschellen festgehalten worden.
Zur allgemeinen Lage von Flüchtlingen in Ungarn wurden der Beschwerde verschiedene Berichte und Zeitungsartikel angefügt, etwa von Der Standard, dem Nachrichtenmagazin Profil oder UNHCR, welche allesamt auf die Haftbedingungen von Asylsuchenden Bezug nehmen. Überdies würde der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung Gefahr laufen, nach Serbien abgeschoben zu werden, ohne dass sein Asylantrag in einer ihm zustehenden Weise geprüft werde. Des Weiteren sehe das ungarische Gesetz vor, dass Schubhaft als Mittel zur Migrationskontrolle angewandt werden könne, da es die illegale Einreise unter Strafe stelle und eine Weiterreise verhindere. Bereits im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass bei ungeklärter Identität und Nationalität von Asylwerbern in Ungarn die asylrechtliche Haft verhängt werde. Da dies auf den Antragsteller zutreffe, sei damit zu rechnen, dass auch er von dieser Haft betroffen sein werde, was jedoch im Widerspruch zu seinen in Art. 5 EMRK verankerten Rechten auf Freiheit und Sicherheit stehe. Gegen die Anordnung der Haft stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb ein sicheres Umfeld und eine regelmäßige psychologische Betreuung dringend erforderlich seien. Zudem sei er an Hepatitis B erkrankt. Sofern diese nicht behandelt werde, könne ihr Verlauf chronisch werden und schwerwiegende gesundheitliche Schädigungen verursachen. Zusammengefasst würde eine Rücküberstellung nach Ungarn das in Art. 3 EMRK garantierte Recht des Antragstellers verletzen, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2013 aus Serbien über Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 17.7.2013 suchte er in Ungarn um Asyl an. In weiterer Folge begab er sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.7.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am 6.9.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, woraufhin Ungarn mit einem am 25.10.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 26.7.2013 war der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt und somit volljährig.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Besondere private, familiäre oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei sowie zu ihrer Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit ihrem eigenen Vorbringen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Eine konkret die beschwerdeführende Partei betreffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde von ihr nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.), weshalb das Gericht zur entsprechenden Feststellung gelangte.
Zur Feststellung der Volljährigkeit des Antragstellers ist auf das gerichtsmedizinische Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts der Medizinischen Universität Graz, Klinisch-Forensische Untersuchungsstelle, vom 11.10.2013, zu verweisen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass die Partei bei ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits volljährig war. Die Minderjährigkeit konnte durch das genannte Gutachten eindeutig und zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb die diesbezüglichen, bis zuletzt getätigten, Abgaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten waren. Zudem legte er trotz mehrmaliger Aufforderung keine identitätsbezeugenden Dokumente oder sonstige Beweismittel vor, aus welchen sich das behauptete Geburtsdatum "XXXX" hätte ergeben können. Insgesamt besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel an der Volljährigkeit der Partei.
Der Gesundheitszustand des Antragstellers geht aus diversen, im Verwaltungsakt einliegenden, Arztbriefen und gutachterlichen Stellungnahmen hervor.
Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder finanzieller Bindungen in Österreich leitet sich aus seinen eigenen Angaben ab.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
...
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
...
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO sowie zur Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt hat, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt und beendet. Dies bedeutet jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen".
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, dass bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten erfolgt, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht sind, ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend auszuüben.
Zu Art. 3 EMRK sowie zum Vorliegen systematischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Es bedarf sohin ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen und das Vorliegen besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene, Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 leg.cit., welche Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), was mit zu beachten ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickeln würde als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Es ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK wurde seitens der Partei nicht behauptet und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat, hier keine familiäre Lebensgemeinschaft führt und zum anderen erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin II-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Ungarn.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach in einem Beschluss vom 7.1.2013 festgestellt habe, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass im ungarischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen systematische Mängel vorherrschen können. Eine wie in der oben bereits erwähnten Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland des EGMR in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Ungarn im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der genannten Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Dem Einwand der Partei, eine Rückkehr nach Ungarn würde eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, nach sich ziehen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde auf diverse, teilweise im Internet abrufbare, Berichte, Reportagen und Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Ungarn sowie auf deutsche Judikatur. Dazu ist anzumerken, dass dies kein ausreichend konkretes, auf seine Person bezogenes Vorbringen darstellt. Er machte keine, in seiner Person gelegenen Gründe geltend oder veranschaulichte konkret auf ihn bezogene Umstände, warum die Verbringung nach Ungarn gerade für ihn die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Wie oben bereits erwähnt, ist die Vorlage allgemeiner Berichte nicht geeignet, um die Wahrscheinlichkeit tatsächlich erfolgter Menschenrechtsverletzungen im zuständigen Mitgliedstaat darzutun. Des Weiteren machte der Antragsteller sowohl in seiner Einvernahme vom 21.11.2013 als auch in der Beschwerde geltend, in Ungarn einige Tage in Handschellen festgehalten worden zu sein. Hierzu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen für sich genommen ebenfalls nicht ausreichend ist, um das Vorliegen schwerer, in Ungarn vorherrschender, systematischer Menschenrechtsverletzungen oder gar systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen glaubhaft zu machen. Im Ergebnis ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, welche den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK - dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zu Grunde liegt - erreichen.
Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie den Behandlungsmöglichkeiten im zuständigen Mitgliedstaat:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzgefährdende Situation drohe und daher das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (2.5.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich;
6.2. 2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich; 22.6.2004, 17868/03, Ndangoya/Schweden; 29.6.2004, 7702/04, Salkic ua/Schweden;
31.5. 2005, 1383/04, Ovdienko/Finnland; 27.9.2005, 17416/05, Hukic/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden).
Zusammengefasst führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Weitere Rechtsprechung des EGMR (27.05.2008 [GK], 26565/05, N./Vereinigtes Königreich) und Literaturmeinungen (Premiszl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", Migralex 2/2008, 54ff) bestätigen diese Einschätzung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer, wenn auch, gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren, medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn, vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich zweimal in stationärer Behandlung, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Hepatitis B diagnostiziert wurden. Im Hinblick auf die oben erwähnte strenge Judikatur des EGMR kann jedoch nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall eine lebensbedrohliche oder tödliche Krankheit vorliegt und eine Rücküberstellung nach Ungarn eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der Partei darstellen würde. Des Weiteren werden bei jeder Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land allfällige Überstellungsbeeinträchtigungen (wie etwa psychische Störungen) von der Fremdenpolizei angemessen berücksichtigt. Jeder Asylwerber ist unter möglichster Schonung seiner Person in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung zu tragen hat. Wie bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid eindeutig hervorgeht, bestehen in Ungarn ausreichende ärztliche Behandlungsmöglichkeiten auch für die Erkrankungen des Antragstellers. So stehen Asylwerbern neben der allgemeinen medizinischen Versorgung zusätzlich etwa Psychiater, Psychologen, Sozialarbeiter und Dolmetscher zur Verfügung, sodass auch der Beschwerdeführer seinem Gesundheitszustand entsprechend behandelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vom 21.11.2013 angab, während seines Aufenthaltes in Ungarn medikamentös gegen seine Erkältung behandelt worden zu haben. Zusammengefasst konnten im vorliegenden Fall seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden. Eine Rücküberstellung nach Ungarn ist dem Antragsteller sohin zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sind. Es bestand somit auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebenen Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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