L519 1242106-3•BVwG L519 1242106-3
L519 1242106-3Tribunale amministrativo federale26 mar 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. STEINHOFER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Mag. STEINHOFER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. 0420.949-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Mag. STEINHOFER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Reihenfolge im Spruch kurz als "bP1 bis bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Die bP1 brachte nach illegaler Einreise am 26.11.2002 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP2 und die bP3 wurden in Österreich geboren und wurden für sie am 13.10.2004 bzw. am 29.10.2010 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Eigene Fluchtgründe wurden für die mj. bP2 und bP3 nicht vorgebracht.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass sie von April bis August 2002 für die Menschenrechtspartei gearbeitet habe. Dort habe sich ein verheirateter Mann in sie verliebt, der mit ihr sogar eine 2. Familie gründen wollte. Er habe sie ständig verfolgt und schließlich am 13.1.2002 in einem Hotel vergewaltigt. Sie sei deswegen auch 2 Wochen im Krankenhaus gewesen. In der Folge habe er sie und auch ihre Mutter weiter bedroht, bis sie sich zur Ausreise entschloss. Sie habe Angst gehabt, den Täter anzuzeigen, weil dieser im Februar 2001 in einem Lokal 6 Personen umgebracht habe und die Polizei deswegen nichts unternommen habe. Dieser Vorfall sei auch in der Zeitung gestanden.
I.2. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 10.9.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
I.3. Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 28.6.2004 innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung vom 18.9.2003 gab der Unabhängige Bundesasylsenat durch das zuständige Mitglied mit Bescheid vom 14.2.2008, Zl. 242.106/0/6E-XX/25/03, gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der die mj. bP2 betreffende Bescheid des BAA vom 30.11.2004 wurde mit Bescheid des UBAS vom 14.2.2008 im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
I.4. Mit Bescheiden des BAA vom 18.4.2008 (bP1) bzw. vom 18.9.2008 (bP2) wurden die Asylanträge der bP1 und der bP2 neuerlich gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien wurde gem. § 8 Abs.1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wurden die bP1 und die bP2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
I.5 Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 4.1.2012 neuerlich Folge, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück. Der Beschwerde der bP3 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23.2.2011 wurde im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens gem. § 66 Abs. 2 AVG ebenfalls Folge gegeben.
I.6. Die Anträge der bP1 bis bP3 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung sämtlicher bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig:
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.7. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerde erhoben.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lebensgefährte und Vater der Kinder in Österreich eine Duldung habe. Insbesondere hinsichtlich der bP2 liege eine fortgeschrittene Integration vor. Diese sei vor 8 Jahren in Österreich geboren worden und spreche kein Wort armenisch.
I.8. Am 24.3..2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der bP1 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.3.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nach Vorlage zahlreicher integrationsbescheinigender Unterlagen und eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide sämtlicher bP zurückgezogen. Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht bleibt daher letztlich nur mehr die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsangehörige, die zur Volksgruppe der Armenier gehören und die sich zum christlichen Glauben bekennen. Die bP1 ist eine 33-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau. Die bP2 und die bP3 sind ebenfalls gesund. Die bP1 bis bP3 leben mit ihrem Lebensgefährten bzw. ihrem Vater XXXX, geb. XXXX, staatenlos, im gemeinsamen Haushalt. Dieser hat eine Duldung in Österreich. Die bP 2 und die bP3 sind in Österreich geboren und besuchen die Schule (bP2) bzw. den Kindergarten (bP3).
Die bP1 ist seit fast 12 Jahren in Österreich aufhältig und hat in dieser Zeit nahezu ständig gearbeitet. Neben armenisch spricht sie auch sehr gut deutsch (B1 Zertifikat). Auch der Lebensgefährte bzw. Vater geht einer Erwerbstätigkeit nach.
Eltern und 2 Stiefgeschwister der bP1 leben in Armenien.
Die Identität der bP 1 bis bP3 steht fest.
Der Bescheid der BPD XXXX vom 5.10.2007, Zl. 1-1017328/FR/07, womit gegen die bP1 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot (aufgrund einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges am 12.6.2007) erlassen wurde, wurde mit Bescheid des BFA vom 11.2.2014, Zl. 723414401/14095869 RD ST, aufgehoben.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP1 bis bP3 ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund eines von der bP1 vorgelegten armenischen Originalführerscheines konnte die Identität festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Bundesgebiet hält sich außer den 3 bP noch deren Lebensgefährte bzw. Vater auf.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 12 Jahren (bP1) bzw. seit ihrer Geburt (bP2 und bP3) in den Jahren 2004 bzw. 2010 im Bundesgebiet auf. Die bP1 reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP1 hat sich bereits sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und mehrere Deutschkurse besucht. Sie arbeitet seit ihrer Einreise nahezu ununterbrochen. Seit ihrer Verurteilung im Jahr 2007 hat sich die bP1 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die bP2 besucht die Schule und wird von ihrer Lehrerin als sehr kommunikationsfreudig und lernbegierig beschrieben. Sie nimmt am freiwilligen Förderunterricht sowie an den unverbindlichen Übungen "Chorgesang" und "Streitschlichter" teil.
Die Ausweisung würde somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP1 ist seit ca. 12 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP2 und bP3 wurden in Österreich geboren.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die bP1 ist seit ca. 12 Jahren in Österreich aufhältig. Ihr Lebensgefährte hat eine Duldung, die bP2 und die bP3 sind in Österreich geboren. Die bP1 verfügt - wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte - bereits über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die bP1 ist seit ihrer Einreise nahezu ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ihr Lebensgefährte arbeitet bei derselben Firma.
Die bP1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien wurde dort sozialisiert, gehört der Mehrheitsethnie an. Die bP2 und bP3 haben keinerlei Bindungen zu Armenien. Die Eltern der bP1 sowie 2 Stiefgeschwister leben in Armenien.
Die bP1 weist eine strafgerichtliche Verurteilung aus 2007 auf. Das darauf gegründete Rückkehrverbot hat das BFA mit Bescheid vom 11.2.2014 aufgehoben.
Die bP1 reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP1 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP1 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden, insbesondere des UBAS, liegt vor.
Vorauszuschicken ist zwar, dass sämtliche Anknüpfungspunkte der bP in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden sind als ihr weiterer Aufenthalt ungewiss war. Allerdings ist der bP1 zugute zu halten, dass sie sich in der langen Dauer ihres Aufenthaltes, die nicht zuletzt auch auf ein Organisationsverschulden des UBAS zurückzuführen ist, außerordentlich bemüht hat, sich in Österreich zu integrieren. So hat sie sich beispielsweise sehr gute Sprachkenntnisse angeeignet und vor allem immer gearbeitet. Die bP1 ist zwar nicht unbescholten. Allerdings hat sie sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen und waren ihre Schilderungen, dass sie sich damals in falschen Kreisen bewegt hat, durchaus glaubwürdig.
Beide Kinder sind in Österreich geboren und bestens integriert. Einen Bezug zu Armenien haben sie nicht.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die bP während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits außerordentlich integriert haben, sodass von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. dem Verlassen des Bundesgebietes auszugehen ist. Nicht zuletzt in Anbetracht des Organisationsverschuldens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles konnte daher seitens des erkennenden Gerichts festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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