W225 1411490-1•BVwG W225 1411490-1
W225 1411490-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Weiß Dr. Barbara Weiß als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX, XXXX,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I NR. 100/2005 idgF, abgewiesen.
beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, Religionszugehörigkeit Moslem/Schiite, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, am XXXX geboren zu sein, verheiratet zu sein und ursprünglich aus der Provinz Bamjan, Dorf Punjab, in Afghanistan zu stammen. Vor etwa 7 Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Dort hätte er in der Stadt Kum gelebt. Seine Frau würde ebenfalls dort leben. Er habe keine Kinder. Vor etwa einem Monat hätte er den Iran verlassen und sei schließlich illegal in den Zufluchtsstaat eingereist. Als Fluchtgründe gab der BF an, sein Vater, der mittlerweile verstorben sei, hätte viele Grundstücke gemietet und die Miete nicht bezahlen können. Die Leute wollten seinen Vater umbringen und daher sei sein Vater mit der Familie in den Iran geflüchtet. Aufgrund der Tatsache, dass die Iraner die Afghanen nun abschieben, sei er nach Europa geflüchtet.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2009 ergänzte der BF auf Befragen seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er bereits 2007 bei einem Ausreiseversuch von Griechenland in die Türkei und dann wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Von Afghanistan sei er dann wieder in den Iran geflüchtet.
In Konkretisierung seiner Fluchtgründe gab der BF auf Befragen an, sein Vater habe Grundstücke gemietet und diese teilweise auch weiterverpachtet. Die Pächter hätten jedoch die Miete dafür nicht bezahlt. Seit damals würde es Probleme geben. Die Leute, die sich die Grundstücke einverleibt hätten und jetzt ohne Bezahlung eines Pachtzinses auf diesen Grundstücken leben würden, seien Anhänger der Taliban. Da sich sein Vater gegen diese Vorgehensweise beschwert hätte, sei die Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Die Familie würde seitdem im Iran leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei der BF jedoch in Lebensgefahr.
Am 18.06.2009 erhielt der BF die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2010 gab der BF auf Befragen an, dass er Onkel, Tanten und auch Cousins und Cousinen im Heimatland Afghanistan, Provinz Bamjan habe. Diese würden dort als Bauern leben und Ländereien bewirtschaften. Sie würden in Mietshäusern leben. Er sei vor drei Jahren vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Er sei aber aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage wieder in den Iran geflüchtet und habe sich damals nur circa zehn Tage in Afghanistan aufgehalten. Auf Befragen, gab der BF an, er sei weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt worden. Aus dem Iran sei er geflüchtet, da er sich dort illegal aufgehalten habe. Er habe im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Iran würde Afghanen laufend wieder nach Afghanistan abschieben. Auf Befragen gab der BF an, dass sein Vater Grundstücke von Pashtunen gepachtet habe. Teile der Einnahmen aus der Landwirtschaft habe sein Vater den Besitzern weitergegeben. Als sich diese eine Zeit lang nicht mehr gemeldet hätten, hätte sich über Jahre der Pachtzins angehäuft, bis eines Tages fremde Leute, Hazara den Anspruch auf den Besitz erhoben hätten und den Pachtzins der letzten 20-25 Jahre vom Vater des BF und dem BF gefordert hätten. Zugleich hätten nun auch die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke, die Pashtunen dieselben Rückforderungen gestellt. Auf Befragen, gab der BF an, dass er selber von diesen Grundstückstreitigkeiten nichts mitbekommen hätte.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III).
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten ließe. Es ließen sich keine konkreten, gegen den BF gerichteten Maßnahmen erkennen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich die Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 vom BF nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zur Lasten des BF ausgehenden Interessen Abwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF macht die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Der BF bringt vor, dass nur noch ein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan leben würde.
Der BF beantragt daher die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Ebenfalls möge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden.
Beweis wurde erhoben, durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, sowie der Inhalte der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Die belangte Behörde hat - soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, insofern ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit das Fluchtvorbringen als solches - unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben - auf klare Verfolgungsspezifika abgrenzbar einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des BF den Feststellungen zu Grunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt.
Auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario des BF hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten des Vaters als glaubwürdig angesehen würde, lässt sich das Vorbringen nicht unter die GFK subsumieren. Der BF befürchtet letztlich seine Verfolgung durch Dritte, denen sein Vater Geld geschuldet hätte. Es handelt sich dabei um Verfolgungshandlungen, die von Privatpersonen ausgehen, welche weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung darstellen.
Aus den Angaben des BF ist weder eine wohlbegründete Furcht noch eine Verfolgungshandlung ableitbar.
Auch eine Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara beziehungsweise zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat der BF weder substantiiert vorgebracht noch haben sich dafür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vergleiche etwa auswertiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die Asyl und Abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9f).
Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht ein Gedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Auszug aus einem Länderbericht, welcher in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, beschreibt ein korruptes afghanisches Justizsystem und die daraus resultierende fehlende Rechtsstaatlichkeit. Dieses Vorbringen vermag aber nichts daran zu ändern, dass vom BF keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgezeigt wurden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des BF konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, unter anderem durch Einschau in die Folgeberichte des Afghanistan NGO Safetiy Office, ASNO Quarterly Datareport Q. 2013, April 2013, des UK Home Office, Country of origin information Report, Afghanistan, 15.02.2013, sowie des US department of state, Human rights report Afghanistan, 19.04.2013, versichert hat.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Eine subjektive, objektive erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK war sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Aus diesem Grund war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat der BF in seiner Beschwerde in eventu eine solche Vorgangsweise beantragt.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zwar einen Länderbericht zu Afghanistan zugrunde. Mit der Sicherheitslage im Herkunftsort und der Herkunftsprovinz Bamjan, setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander. Dies obwohl der BF angab, im Bamjan Onkel, Tante, Cousin und Cousinen zu haben. Ebenfalls stellte die belangte Behörde abweichend vom Akteninhalt, wonach der BF kinderlos ist, fest, dass der BF gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern im Iran gelebt hätte und belastet insofern den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde verabsäumte es, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu überprüfen.
Die Behörde unterließ entsprechende Ermittlungen und (daran anknüpfend) Feststellungen darüber, ob bzw inwieweit diese eine Unterstützung des BF im Falle einer Rückkehr bieten könnte. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr, mangels allfälliger staatlicher Strukturen, von elementarer Bedeutung ist. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerkes eingehend zu überprüfen (siehe VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden wie folgt: "[...] da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liegt, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, auf größere Schwierigkeiten stoßen (AS 145f)".
Besonders schwer wiegt zudem die Tatsache, dass die Behörde entgegen der Aktenlage zur Frage der Rückkehr einen falschen Sachverhalt würdigte wie folgt: "Ihre Behauptungen, Sie liefen Gefahr, von Verwandten einer ermordeten Person getötet zu werden, konnten Sie nicht glaubhaft darstellen. Schon aus den obigen Ausführungen und der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sein."
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vergleiche § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12).
Auch der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist. Alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastrukturen unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhaltes in Afghanistan, der durch Jahrzehnte lange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig. Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf die Provinz Bamjan, das Dorf Punjab hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. Insbesondere hätte die Behörde in weiterer Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative beispielsweise nach Kabul prüfen müssen. In einem solchen Fall, ist besondere Ermittlungstätigkeit verlangt und die Auseinandersetzung mit der Frage, wie der BF in Kabul oder einer vergleichsweise sicheren Stadt sein Leben bestreiten soll. Bedenkt man, welche Bedeutung der Themenkreis der familiären Anknüpfung und der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat, so bedürfte es weitere Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei die sowohl die Existenz eines familiären Netzwerkes als auch dessen Effektivität beinhalten muss.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die diesbezügliche Entscheidung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.