W217 1422749-2•BVwG W217 1422749-2
W217 1422749-2Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W217 1422749-2/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.3.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 25.04.2013, Zl. 12 11.712-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.10.2011, GZ 11 05.896-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zu (Spruchteil II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Am 29.05.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab.
2. Am 30.08.2012 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der BF am 30.08.2012 im Wesentlichen aus, dass er zu Hause Probleme in Afghanistan habe. Seine Eltern würden im Iran wohnen. Er sei 2011 nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Er habe seinen Glauben zum Christentum gewechselt. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er durch den Glaubenswechsel dort Probleme bekommen würde. Er stehe zurzeit als Taufbewerber im Taufunterricht der katholischen Kirche. Durch seinen Glaubenswechsel zur katholischen Kirche bekomme er zu Hause in Afghanistan Probleme. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat könnte er durch andere Menschen, die eine andere Religion hätten, verletzt oder sogar getötet werden. Vom Staat bekomme er ebenfalls keine Unterstützung, es bestehe sogar die gleiche Gefahr.
Der BF wurde in weiterer Folge am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt EAST Ost und am 26.3.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF folgende Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht:
1 afghanische Tazkira ausgestellt am XXXX (=XXXX)
1 Teilnahmebestätigung "Deutsch Grundkurs" vom XXXX
1 Bestätigung des Gymnasiums XXXX, dass der BF als Gastschüler die Schule besucht
1 Bestätigung des BGXXXX ausgestellt am XXXX, dass der BF im Schuljahr 2011/2012 seit XXXX, mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, die Schule besucht.
1 Schreiben von XXXX (Religionslehrer) vom XXXX
1 Taufbewerberbescheinigung der Pfarre XXXX vom XXXX
1 Schreiben des Vereins XXXX vom XXXX
1 Bestätigung der Stadtpfarre XXXX, dass der BF am 30.9.2012 den Sonntagsgottesdienst aktiv mitgestaltet hat.
1 Bestätigung der Stadtpfarre XXXX über die Teilnahme am Taufunterricht seit 4.10.2012
1 Bestätigung des BGXXXX, ausgestellt am XXXX, dass der BF im Schuljahr 2012/2013, mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, die Schule besucht.
1 Schulnachricht Schuljahr 2012/2013 Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, vom XXXX
1 Bestätigung des BGXXXX ausgestellt XXXX, dass der BF im Schuljahr 2012/2013, mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, die Schule besucht.
1 Schreiben Gymnasium XXXX, dass der BF seit 2 Jahren regelmäßig den Unterricht besucht und auch als Dolmetsch herangezogen wird.
1 Bestätigung, dass der BF die 6. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums als außerordentlicher Schüler besucht.
1 Bestätigung der Stadtpfarre XXXX für den Tauftermin XXXX.
Stellungnahme des gewillkürten Vertreters Verein XXXX zur Niederschrift vom XXXX.
Am 19.12.2012 wurde der Zeuge XXXX vor dem Bundesasylamt EAST Ost niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 25.04.2013, AZ 12 11.712-BAG, wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zu (Spruchteil II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Hiegegen wurden fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten beim Asylgerichtshof am 17.05.2013 ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Eingabe vom 20.07.2013 wurde eine Kopie des Taufscheins, ausgestellt am XXXX von der römisch katholischen Pfarre XXXX, lautend auf den Namen des BF, sowie eine Fotodokumentation der Tauffeier in 8 Bildern dem Asylgerichtshof übermittelt.
Mit Eingabe vom 7.11.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Kopie des Lehrvertrages des BF für die Ausbildung als Elektrotechniker, Elektro- und Gebäudetechnik, vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, wurde der BF zu seinem Glaubenswechsel befragt. Weiters wurde XXXX, die den BF im XXXX betreut hatte, als Zeugin befragt.
Vorgelegt wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz des Bischöflichen Ordinariates XXXX betreffend Tauferlaubnis für den BF, verbunden mit einer Vollmacht zur gleichzeitigen Spende des Sakramtes der Firmung, eine Kopie aus dem Taufbuch (Band XXXX, Seite XXXX, RZ XXXX), eine Kopie des Taufscheins lautend auf den Namen des BF, ausgestellt am XXXX der röm.-kath. Pfarre XXXX, eine Bilddokumentation der Tauffeier, sowie eine Kopie des Lehrvertrags des BF für die Ausbildung als Elektrotechniker, Elektro- und Gebäudetechnik.
In das Verfahren wurden
das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014,
Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt November 2013,
das Länderinformationsblatt Afghanistan vom Oktober 2013,
ein Bericht zur Religionsfreiheit (Afghanistan 2012 International Religious Freedom Report) sowie
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 30.9.2013
mit den darin genannten Quellen eingebracht.
Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der BF bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat am XXXX das Sakrament der Taufe und der Firmung empfangen.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des BF und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Religionsfreiheit
Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt der Apostasie und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft.
Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Proselytismus beschuldigt wurden.
(Afghanistan 2012 International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)
b) Todesstrafe
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).
Quellen:
c) Christen und Konversionen zum Christentum
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Quellen:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung
Der BF erweckte bezüglich des Nachfluchtgrundes der angegebenen Konversion den Eindruck, dass er sich nicht nur mit bloßen Lerninhalten auseinandergesetzt hat, sondern auch mit den dahinterstehenden persönlichen Fragen zu dem für ihn neuen Glauben. Der BF konnte mit eigenen Worten einen klar nachvollziehbaren und emotional besetzten persönlichen Grund für seine Konversion angeben.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF einen Taufschein der römisch-katholischen Pfarre XXXX vor und äußerte glaubhaft, aus religiöser Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur katholischen Kirchengemeinschaft und der christlichen Taufe und Firmung stützen sich vor allem auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf den vorgelegten Taufschein, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln entstanden ist.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum, konkret zur katholischen Kirche, konvertiert ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Umstände, die zur Konversion geführt hatten, einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Dem BF ist es sohin gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier und persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog. subjektive Nachfluchtgründe (die allenfalls auch zur Stellung eines "Folgeantrags" führen) ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb. bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rsp des VwGH zum AsylG 1997 stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Person "nicht bloß zum Schein" konvertiert ist und daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat "bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (Putzer, Leitfaden Asylrecht 2 (2011) Rz 38 unter Hinweis auf VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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