BVwG W216 1430550-2

W216 1430550-2Tribunale amministrativo federale25 mar 2014

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand<br/>§ 9 Abs. 2, besonders schweres Verbrechen, Blutrache,<br/>Gesamtbetrachtung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG W216 1430550-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1430550.2.00

Spruch

W216 1430550-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 03 36.915-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern am 02.12.2003 nach Österreich ein. Seine Mutter stellte als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915 - BAT, wurde ihm kraft Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Schreiben vom 31.05.2010 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung dem Bundesasylamt einen Bericht, demzufolge der Beschwerdeführer und drei weitere Personen wegen des Verdachtes der gemeinsamen Begehung mehrerer Verbrechen zur Anzeige gebracht worden seien. In der Folge leitete das Bundesasylamt amtswegig das Verfahren zur Aberkennung des Asyls ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, rechtskräftig seitXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und Abs. 2, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, und der schweren Erpressung gemäß §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB, sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und 2 StGB sowie der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, unter Berücksichtigung des Strafrahmens für junge Erwachsene gemäß § 36 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Gründe für die Asylgewährung nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach Österreich gekommen sei und für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt weiters davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Zukunft keine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich zur Stellungnahme zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen und seinen Bindungen in Österreich aufgefordert. Dem Schreiben angeschlossen waren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2012 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesasylamtes nach und erstattete eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass seit seiner Einreise mit seiner Familie sowohl seine Mutter, seine zwei Schwestern als auch zwei seiner Brüder, somit die meisten seiner Verwandten und Bezugspersonen, in Österreich leben würden. Seine Familie besuche ihn auch während der Haftzeit weiterhin. Seine Lebensgefährtin sei deutsche Staatsbürgerin und lebe in Deutschland mit ihrem gemeinsamen Sohn. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe wolle er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Deutschland oder Österreich zusammenleben. Ihm stehe in Tschetschenien kein soziales Netz zur Verfügung. Darüber hinaus drohe ihm Lebensgefahr, da sein verstorbener Vater dort einen Menschen getötet habe und ihm seitens der Familie des Getöteten Blutrache drohe. Dies sei auch der damalige Fluchtgrund seiner Mutter und der Familie gewesen. Er sei sich seiner Verfehlungen nunmehr bewusst und wolle die Zeit in der Haft zu einer Ausbildung als Mechaniker oder Tischler nutzen. Er hoffe daher, die Möglichkeit zu bekommen, sein Leben in Österreich "wieder in den Griff zu bekommen", seine Lebensgefährtin zu heiraten und mit ihr, seinem Sohn und dem Rückhalt seiner Familie ein neues Leben zu starten.

Mit Bescheid vom 29.10.2012, Zl. 03 36.915-BAG, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915-BAT, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), dies ohne Bezugnahme auf einen Herkunftsstaat, und wies den Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden sei. Nachdem es sich zunächst um Delikte gehandelt habe, die nicht die erforderliche Schwere für eine Aberkennung des Asyls aufgewiesen hätten, sei der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte, sei nicht festzustellen, die allgemeine Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Nach Zusammenfassungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinen Verurteilungen in Österreich wurde ausgeführt, dass von der Mutter des Beschwerdeführers keine Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien. Vielmehr habe seine Mutter sich im seinerzeitigen Verfahren lediglich auf die damalige Kriegssituation in Tschetschenien bezogen und sie habe bezüglich des Beschwerdeführers lediglich angegeben, dass auch die Möglichkeit der besseren Ausbildung ein Grund für das Verlassen Tschetscheniens gewesen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Situation seines Vaters seien sehr vage und nicht konkretisiert. Diese "Blutrachesituation" habe die Mutter in ihrem Asylverfahren nicht erwähnt, weshalb seiner Behauptung kein Glauben geschenkt werden könne. Aufgrund der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer selbst wegen der Probleme der Familie keine Verfolgung drohe und seien auch keinerlei Gründe erkennbar, dass ihm andere Gefahren drohen sollten, zumal er in Tschetschenien nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er Tschetschenien bereits im Alter von 15 Jahren verlassen habe. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr und der Aufbau einer neuen Existenz möglich. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aberkennung möglich sei. Es sei von einer nachhaltigen Änderung der Lage in Tschetschenien auszugehen, womit einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Nachdem sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft gemacht, welche die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ergeben hätte. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich. Trotz Vorliegens eines Familienlebens und eines schützenswerten Privatlebens sei seine Ausweisung insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen Straftaten zulässig.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung wegen Blutrache hinreichend zu berücksichtigen, dahingehend amtswegige Ermittlungen anzustellen und habe daher nicht erkannt, dass die russischen Behörden derartige Übergriffe nicht hintanhalten würden, weshalb eine quasi-staatliche Verfolgung vorliege. Weiters sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass schon die frühere Zuerkennung von Asyl ausreiche, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Inhaftierung auszusetzen. Dem Beschwerdeführer würden "drakonische gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen" drohen, wenn die russischen Behörden zu dem Schluss kämen, dass mit seinem Asylantrag beziehungsweise seiner Asyleigenschaft der russische Staat in Misskredit gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls keinerlei Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch aufgrund der weiterhin kämpfenden militanten Separatisten und entsprechenden terroristischen Aktionen wäre das Leben des Beschwerdeführers in seiner Heimat auf das Gröbste gefährdet. Darüber hinaus habe die Behörde im Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ausreichend gewürdigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde in Folge der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Einvernahme durchgeführt habe, um sich selbst einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen und so Rückschlüsse in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen. Insbesondere wäre die persönliche Einvernahme auch erforderlich gewesen, um sich einen Eindruck über die Läuterung des Beschwerdeführers zu machen und hätte die Behörde so erkennen können, dass in Folge der vierjährigen Haftstrafe keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer gehe einer Lehre als Tischler nach und weise ein tadelloses Führungsverhalten im Vollzug auf. Dies wäre auch durch Erkundigungen bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt XXXX leicht nachzuweisen gewesen. Insgesamt sei der Behörde jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen, welche den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens widerspreche, wonach eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die engen Kontakte zu seinen Familienmitgliedern, die allesamt in Österreich leben und ihn auch während der Zeit des Vollzuges weiterhin besuchen würden. Auch in Hinblick auf das geplante Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind sei die Ausweisung nicht zulässig, da dies auch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Die Behörde habe daher die gebotene Interessensabwägung unterlassen, auch wenn diese in einem Satz erwähnt worden sei. In der Entscheidung sei mangels relevanter Feststellungen kein Ermessen durchgeführt, sondern eine willkürliche Entscheidung getroffen worden. Die Anwendung der betreffenden Normen sei denkunmöglich und stelle daher einen derart schweren Fehler dar, "dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen" sei und somit gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 8 EMRK verstoße. Auch der Mangel jeglicher existenzieller Grundlage im Heimatland des Beschwerdeführers, der bereits als Fünfzehnjähriger nach Österreich eingereist sei, mache die Schaffung einer neuen Existenz in der Russischen Föderation unmöglich, was die Behörde ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe. Die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers würde dieser nicht negieren, es sei aber gerade aufgrund der nunmehr gegen ihn verhängten Haftstrafe Anlass genug für ihn gegeben, sich künftig wohl zu verhalten und würde der Beschwerdeführer somit eine günstige Zukunftsprognose aufweisen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Anfrage an die UNHCR-Zentrale bezüglich der drohenden Sanktionen gegen den Beschwerdeführer bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland und bezüglich der Gefährdung durch Blutrache sowie die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Abstandnahme von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, andernfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung "nach Russland" sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidungsfindung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.03.2013, Zl. D9 430550-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde nur in Grundzügen durchgeführten Beweiswürdigung aufweise.

Weiters sei das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet:

Im gegenständlichen Bescheid habe das Bundesasylamt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht. Danach sei einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffe, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze.

Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt seien. Jedoch habe die Behörde richtigerweise ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und ihm der Status des Asylberechtigten kraft Erstreckung unter Bezug auf seine Mutter erteilt worden sei. Wie der Asylgerichtshof zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl. D10 414.352-1/2010, festgestellt habe, sei, wenn die ursprüngliche Zuerkennung des Status von Familienangehörigen abgeleitet worden sei, auch der mögliche Wegfall der asylrelevanten Umstände eben im Hinblick auf jene Familienangehörigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei dies die Mutter des Beschwerdeführers. Diese Prüfung sei jedoch nicht ohne Befragung ebendieser durchzuführen, wobei die Ergebnisse dieser Befragung mit dem Beschwerdeführer zu erörtern seien. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, habe es die Behörde ebenfalls unterlassen, in Bezug auf die mögliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers Beweise aufzunehmen. Diese seien jedoch sowohl im Hinblick auf eine mögliche asylrelevante Verfolgungsgefahr als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls geboten. Hierzu habe die Behörde lediglich zusammenfassend ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe im damaligen Verfahren die nunmehr vom Beschwerdeführer angegebene Blutrachesituation in keiner Weise erwähnt und insbesondere keine eigenen Verfolgungsgründe für den Beschwerdeführer angegeben, woraus sich die Unglaubwürdigkeit der nun vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ergebe. Jedoch sei allein auf dieser Grundlage keineswegs festzustellen, dass eine solche Verfolgungssituation aktuell nicht bestehen könne.

Insbesondere sei darüber hinaus nicht ohne Zweifel davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers umfassend sämtliche Fluchtgründe und Verfolgungsgefährdungen bei ihrer Einvernahme angegeben habe, wenn zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der kriegsähnlichen Zustände in ihrem Herkunftsstaat ohnehin die positive Erledigung ihres Asylverfahren absehbar gewesen und tatsächlich binnen verhältnismäßig kurzer Zeit für sie positiv entschieden worden sei. Gerade weil es im Hinblick auf den Beschwerdeführer nie zu einer Prüfung möglicher persönlicher Verfolgungsgründe gekommen und er persönlich nie zu derartigen Umständen befragt worden sei, seien nun, da eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den Beschwerdeführer behauptet werde, diesbezügliche Ermittlungen seitens der Behörde zumindest insoweit geboten, als es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben notwendig sei. Daher wären jedenfalls dieser selbst und seine Mutter sowie allenfalls weitere Familienmitglieder zu befragen.

Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass es die Behörde ebenfalls unterlassen habe, im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Blutrache" zu ermitteln und spezifische Länderfeststellungen zu treffen.

Gegebenenfalls werde im vorliegenden Fall auch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht werden müssten. Danach sei einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliege. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sei ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht sei eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspreche.

Für den Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen hätten (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Ziffer 2 GFK ausgeführt habe, müssten nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsste

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssten die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 seien daher entsprechende Erhebungen, insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers, durchzuführen.

Wenngleich die Behörde im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familien- und Privatlebens einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits bereits in Grundzügen durchgeführt und richtigerweise festgestellt habe, dass den mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Gewaltdelikten in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht zukomme, so seien auch für diese Beurteilung insofern Erhebungen geboten, als der Beschwerdeführer selbst sowie allenfalls auch seine unmittelbar betroffenen Angehörigen einvernommen werden müssten.

Die Erstbehörde sei ihren in § 18 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall sei der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit sei wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden könne, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen seien, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbiete sich eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG. Das Bundesasylamt werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o. a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren am 06.05.2013 aus der Strafhaft dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vorgeführt und vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er könne keine Beweismittel vorlegen. Er sei seit fast zehn Jahren in Österreich und habe keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsland. Er sei 14 Jahre alt gewesen, als er Tschetschenien verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er einen Asylausschlussgrund verwirklicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er jung gewesen sei und Drogen konsumiert habe. Die Taten seien wegen seiner Drogensucht passiert. Er sei auch wegen Drogenhandels verurteilt worden. Er könne nicht nach Hause fahren, da für ihn und seine Familie Gefahr bestehe. Es bestehe eine "Blutrachesituation" wegen seines Vaters. Dieser sei in Russland geblieben, als die Familie nach Österreich gekommen sei. Zwei Jahre später sei er verstorben und die Blutrache richte sich daher automatisch gegen den Beschwerdeführer. Das sei in Tschetschenien so üblich. Die Mutter habe ihm erst in Österreich von der Blutrache erzählt. Er wisse nicht, was damals passiert sei. Er wisse nur, dass es ein Problem seines Vaters gewesen sei. Einzelheiten kenne er nicht. Sein Vater habe jemanden getötet.

Was ihm im Falle seiner Rückkehr drohen würde, wisse er nicht. Er habe gehört, dass Leute, die zurückgekehrt seien, verloren gewesen seien. Wenn es keine Probleme mit Blutrache geben würde, würde er wieder zurückkehren.

Wenn es möglich wäre, würde er gerne nach Tschetschenien zurückkehren, er müsse hier aber seine Strafe absitzen und er habe zu Hause nichts. In Tschetschenien habe er auch keine Verwandten mehr. In Österreich lebten die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn lebten in Deutschland. Er habe mit diesen dort im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kontakt bestehe noch, aber zurzeit eher selten. Seine Lebensgefährtin mache derzeit eine Ausbildung. Nach der Haftentlassung sei eine gemeinsame Zukunft geplant. Ob dies in Österreich oder Deutschland sein werde, wisse er noch nicht. Sein Sohn sei vier Jahre alt. Die Lebensgefährtin sei deutsche Staatsangehörige und lebe bei ihren Eltern in Dresden. Die genaue Adresse wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht berufstätig gewesen. Er habe eine Karriere im Boxsport machen wollen. In der Strafanstalt mache er derzeit eine Ausbildung zum Tischler. Er sei Mitglied in einem Boxverein. Er hoffe, dass er nach der Haft seine Boxkarriere fortsetzen könne. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Seminar vor. Von seinem Vertreter befragt, was er nach seiner Entlassung vorhabe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Sport weiter ausüben und sich um seine Familie kümmern möchte. Mit seinen früheren Freunden möchte er nichts mehr zu tun haben. Er möchte auch eine Suchtgifttherapie machen, falls ihm dies gewährt werde.

Dem Beschwerdeführer wurde abschließend zur Kenntnis gebracht, dass seine Mutter einvernommen werde und es danach erforderlichenfalls eine weitere Einvernahme geben werde.

Am 21.05.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als Zeugin im Verfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Tschetschenien im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Sohn verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 in Inguschetien verstorben. Neben seiner Todesurkunde legte sie weiters die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vor, in der der Vater auch angeführt sei. Er sei schon seit dem Jahr 1974 mit Blutrache belastet gewesen. Sie habe sich von ihm getrennt, als sie das erfahren habe. Sie sei in der Folge mit den Kindern nach Tschetschenien verzogen. Sie wolle richtig stellen, dass sie der Volksgruppe der Inguschen und nicht der Tschetschenen angehöre. Sie haben lediglich in Tschetschenien gelebt. Nach der Geburt des zweiten Sohnes habe sie von der Blutrache erfahren. Das sei im Jahr 1989 gewesen. Die Blutrache habe mit einer namentlich genannten Familie in der Ortschaft XXXX in Inguschetien bestanden. Es sei zu einem Streit in einem Lokal gekommen. Ein Mann habe auf ihren Ehemann mit einem Messer eingestochen. Ihr Ehemann habe sich gewehrt. Beide Männer seien ins Krankenhaus gekommen. Der andere Mann sei gestorben. Es sei vereinbart worden, dass beim Begräbnis der Preis für die Tat bezahlt werde. Ihr Ehemann habe überlebt und sei daraufhin ins Gefängnis gekommen. Alle Angehörigen seiner Familie hätten den Ort verlassen müssen und seien in unterschiedliche Richtungen verzogen. Sie habe jedoch keinen Kontakt zu den restlichen Familienmitgliedern. Ihr Ehemann sei zehn Jahre lang wegen Mordes im Gefängnis gewesen. Die Blutrache sei aber nicht aufgegeben worden. Befragt, wie ihr Mann ums Leben gekommen sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, es habe geheißen, dass er einen Unfall gehabt habe. Aufgrund eines Schädelhirntraumas sei er verstorben. Da ihr Ehemann eines natürlichen Todes gestorben sei, bestehe die Blutrache weiter und sei auf den Beschwerdeführer übergegangen. Blutrache verlange nämlich, dass ein Mitglied der Täterfamilie ermordet werden müsse. Sie habe die Blutracheproblematik im Rahmen der seinerzeitigen Asylantragstellung nicht erwähnt, da sie wegen des Krieges geflüchtet seien und man sie so etwas nicht gefragt habe. Sie sei damals schwanger gewesen und unter Schock gestanden. Sie habe an sowas gar nicht gedacht. Man könne ihren Sohn überall hinschicken, nur nicht nach Tschetschenien. Sie wisse, dass ihm dort etwas passieren werde.

Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 03.06.2013, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seine Mutter seine Aussagen im Wesentlichen bestätigt habe. Es werde daher davon ausgegangen, dass er durch eine Abschiebung nach Russland in eine gefährliche Situation kommen könnte. Aufgrund seiner Straffälligkeit werde ihm aber der internationale Schutz aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es könne jedoch festgestellt werden, dass die Abschiebung in die Heimat unzulässig sei, was bedeute, dass sein Aufenthalt in eine sogenannte "Duldung" übergeführt werde. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass ihm die Aussage seiner Mutter bekannt sei. Zum Sachverhalt gebe er an, dass er weiterhin anerkannter Flüchtling bleiben möchte.

Im Akt finden sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Blutrache" in der Russischen Föderation vom 13.11.2008 sowie Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien vom Dezember 2012 (AS 589 ff.).

Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 03 36.915-BAT, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie konkrete Länderfeststellungen zur Blutrache in Tschetschenien und führte betreffend die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründend aus, dass sich aus dem Strafregisterauszug ergebe, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sei. Die letzte Verurteilung sei wegen eines besonders schweren Verbrechens erfolgt. Alleine schon die Begehung eines Deliktes gemäß § 145 Abs. 2 Z 1 StGB sei mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer sei zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, was beweise, dass das Gericht ihn als durchaus gefährlichen Verbrecher angesehen habe. Aufgrund seiner mehrfachen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten müsse auch davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft die Neigung zur Gewaltbereitschaft gegeben sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Rechtlich führte das Bundesasylamt dazu aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszugehen sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vorliege. Er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und bedeute wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Eine positive Zukunftsprognose habe nicht erstellt werden können.

Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland führte die belangte Behörde aus, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, stelle die Blutrache in Tschetschenien ein durchaus ernstzunehmendes Problem dar. Der Beschwerdeführer habe schlüssig und somit glaubhaft darzulegen vermocht, dass er von Blutrache bedroht sei. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ein Opfer der Blutrache werden könnte und nicht feststellbar gewesen sei, dass die Sicherheitskräfte Tschetscheniens ihm ausreichend Schutz vor Blutrache gewähren könnten, muss davon ausgegangen werden, dass ihm nach einer Abschiebung in Tschetschenien Gefahr drohen werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zwar gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Es sei aufgrund der bestehenden Verfolgungssituation jedoch festzustellen, dass seine Abschiebung nach Tschetschenien unzulässig sei, zumal diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2013 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei sich aus deren Inhalt ergibt, dass wohl lediglich eine Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. beabsichtigt gewesen sein kann. Bemängelt wurde, dass der angefochtene Bescheid lediglich lapidar dahingehend begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei und dies bedeute, dass wegen des strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bestehen würde. Eine positive Zukunftsprognose habe nicht erstellt werden können. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits als 15-jähriger mit seiner Familie nach Österreich gekommen und ihm wegen der damaligen Kriegssituation der Asylstatus zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich mit Schreiben vom 28.03.2012 sowie in den Einvernahmen darauf hingewiesen, dass er in seinem Heimatland der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei. Die Tatsache der Blutrache sei unter einem von Seiten der erstinstanzlichen Behörde und die damit zusammenhängende Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers festgestellt worden.

Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, dass eine positive Zukunftsprognose nicht gegeben sei. Wie bereits in den Einvernahmen dargelegt, habe er zu seinen früheren Freunden keinen Kontakt mehr, beabsichtigte nach der Entlassung einer Beschäftigung nachzugehen, wieder im Box-Verein tätig zu sein und mit seiner Familie ein gemeinsames Leben zu führen. Er werde mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben und benötige jedenfalls auch das minderjährige Kind in seinem Fortkommen nicht nur die Anwesenheit der Mutter, sondern auch jene des Vaters.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte keinesfalls die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden dürfen. Jedenfalls hätte subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführe, dass keine günstige Zukunftsprognose vorliege, stellten sich derartige Ausführungen für den Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar dar. Die erstinstanzliche Behörde habe trotz gestellten Beweisantrages ohne Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen diesen Schluss gezogen, sodass ihr jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Bei Durchführen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und bei Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen hätte sich jedenfalls ergeben können, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose aufweise, sodass keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er bei Entlassung aus dem Vollzug eine weitere strafbare Handlung begehe. Der Beschwerdeführer weise ein tadelloses Vollzugsverhalten auf und absolviere während der Zeit des Vollzuges eine Lehre als Tischler. Die entsprechenden strafbaren Verurteilungen des Beschwerdeführers seien nicht zu negieren, wobei jedenfalls gerade auf Grund der letzten über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer Anlass genug bestehe, sich zukünftig wohl zu verhalten. Der Beschwerdeführer weise sowohl in fremdenpolizeilicher als auch strafrechtlicher Hinsicht eine günstige Zukunftsprognose auf.

Unter einem stelle sich sohin die Begründung im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde als Formalbegründung dar, die den strengen Erfordernisse der §§ 58, 60 AVG nicht gerecht werden könne.

Es werde sohin beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie der Antrag aufrecht erhalten, einen psychologischen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl im fremden- als auch strafrechtlichen Sinn eine günstige Zukunftsprognose aufweise und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Weiters werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 12.02.2003 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Verfahren seiner Mutter.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915 - BAT, wurde ihm kraft Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 0XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 2 1.Fall StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 3,-- Euro, gesamt 240,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, verurteilt. Er wurde am 12.01.2010 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen Graz, XXXX. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.11.2011, 014 Hv 16/2010a, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und Abs. 2, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, und der schweren Erpressung gemäß §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB, sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und 2 sowie der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, unter Berücksichtigung des Strafrahmens für junge Erwachsene gemäß § 36 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Im zuletzt genannten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 bis Mai 2010 in unzähligen Angriffen, unterschiedliche Opfer/Geschädigte in Zusammenwirken mit diversen Mittätern, mit Gewaltandrohung zur Herausgabe von Geld und Rauschgift genötigt zu haben, wobei der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Forderungen zumindest einem der Opfer Schläge mit der Faust in den Bauch versetzte, ihm weitere Schläge androhte sowie ihm weiters drohte, "ihm die Haut mit einem Messer herunterzuziehen", wenn er kein Geld oder Marihuana übergebe. Einem anderen Opfer war bekannt, dass der Beschwerdeführer und einer seiner Mittäter Boxer und dem Opfer somit körperlich überlegen sind. Bei der Strafzumessung wurden "das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen derselben Art, die teilweise mehrfache Tatbegehung mit Mittätern sowie die fünf einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit" als erschwerend und "der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter unter 21" als mildernd gewertet.

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

1.2.2. Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

1.2.3. Polizeigewalt / Folter

Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.

Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

1.2.4. Korruption

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30 - 50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand Juni 2012], 6.7.2012)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.

(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)

In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

1.2.5. Allgemeine Informationen zur Blutrache in Tschetschenien

BFM, Focus Russland, Blutrache in Tschetschenien, 30.05.2008 (Zugriff am 13.11.2008)

Blutrache ist auch heute im Nordkaukasus Realität und Bestandteil der kollektiven Identität. Sie dient jedoch nicht mehr der Bewahrung einer fest gefügten Ordnung und dem Schutz verbindlicher Werte, sondern hauptsächlich der Befriedigung eines individuellen Rachebedürfnisses. Der russische Zentralstaat beansprucht das Gewaltmonopol und erlaubt keine außergerichtliche Selbstjustiz. Akte der Blutrache werden in aller Regel als vorsätzlicher Mord geahndet. Parallel zur Bestrafung der Selbstjustiz unternimmt der Staat immer wieder Versuche, verfehdete Familien durch die Vermittlung von Kommissionen und der Geistlichkeit zu versöhnen. Blutrache verjährt nicht und erlischt nicht automatisch mit vorzeitigem Ableben des Schuldigen oder wenn dieser nicht aufzufinden ist. Ziel ist in erster Linie der Täter selbst, in zweiter Linie dessen nächsten männlichen Angehörigen väterlicherseits in der "Blutlinie": Es besteht keine festgelegte "Reihenfolge". Die geschädigte Partei entscheidet über das Opfer. Frauen und Kinder unter 15 Jahren sind nicht Ziele von Blutrache. Die geschädigte Partei steht vor allem im gebirgigen Süden Tschetscheniens unter großem sozialem Druck, erlittenes Unrecht zu rächen. Tut sie dies nämlich nicht, so droht sie das in der traditionellen tschetschenischen Gesellschaft kostbarste Gut zu verlieren, ihren Ruf und die Ehre. Aus diesem Grunde bestimmt sie alleine den weiteren Ablauf. In der Regel fällen die Ältesten eines Clans die Entscheide, wer als Opfer auserkoren wird und ob auf Bitten um Schlichtung eingegangen wird. Als Ausnahmeereignis mit fatalen Folgen war der Verlauf der Blutrache ursprünglich stark ritualisiert und geregelt. Hatte eine Partei entschieden, dass ein Vorfall Konsequenzen nach sich ziehen würde, so wurde die Gegenpartei formell darüber orientiert - entweder durch Honoratioren der geschädigten Familie oder durch angesehene neutrale Boten. Ab diesem Zeitpunkt musste die gesamte beklagte Partei den Geschädigten großen Respekt zollen und durfte nicht mehr am gleichen Ort wohnen wie die Beleidigten. Ganze Clans verließen in der Vergangenheit innert Stunden ihren Besitz und zogen teilweise in Regionen außerhalb Tschetscheniens um. Von einem Täter wurde erwartet, dass er sich nicht mehr rasierte und die Haare wachsen ließ als Zeichen seines Ausschlusses aus der Gesellschaft. Die Zeitspanne, in der er in Ungewissheit und Ehrlosigkeit auf den Vollzug der Rache warten musste, galt als eigentliche Hauptstrafe.

Der geschädigten Partei steht die Möglichkeit offen, dem Täter formell zu verzeihen. Sie wird dies jedoch nur zurückhaltend tun, um nicht den Verdacht zu nähren, es fehle ihr an Mut zur Tat. Andererseits kann sie mit glaubwürdiger Vergebung ihr Prestige heben. Als Vermittler werden angesehene Persönlichkeiten angefragt, die in teilweise jahrelangen Verhandlungen eine Beilegung zu erreichen suchen. Auch sie werden jedoch nur mit Zurückhaltung aktiv, da sie mit einer ungerechtfertigten Mandatsübernahme ihren eigenen Ruf ruinieren. Wichtigste Instanz neben den Ältesten ist die Geistlichkeit. Die eigentliche Versöhnung findet am Wohnsitz der Geschädigten unter Einbezug der gesamten Clans statt und verläuft ebenfalls nach festgesetzten Ritualen. Ergebnis einer erfolgten Vergebung ist nicht nur die Beilegung der Fehde, sondern die Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Familien durch eine Art Wahlverwandtschaft (kumovstvo), die gegenseitige Adoption von Söhnen (atalycestvo) oder den Austausch von Ehepartnern (svojstvo).

Die Verwaltung Kadyrovs handelt daher durchaus im Eigeninteresse, wenn sie seit Jahren Initiativen zur Versöhnung durch Schlichtungs-Kommissionen unterstützt. Besonders bekannt geworden ist die Kommission um Visruddin Šerdiev. Dieser stammt aus Nožaj Jurt, einer Hochburg traditioneller Rechtsvorstellungen, und war während der De-facto- Unabhängigkeit Richter an Schariat-Gerichten. In der Administration Kadyrov ist er Abgeordneter. Der Bedarf an Schlichtungsstellen ist ausgewiesen, sind doch neben dem Ältestenrat auch die Geistlichen (Imame und das Muftiat) täglich mit Bitten um Vermittlung konfrontiert. Verhandlungen um eine Beilegung der Fehde können auch geführt werden, während sich ein Täter im Ausland befindet.

Protokoll des Besuches der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien (Zugriff am 05.06.2008)

Im o.a. Protokoll wird u.a. zum Thema Blutrache folgendes ausgeführt:

"Die, die am Krieg teilnahmen und töteten, werden auf jeden Fall gesucht. Es wird aber auch Blutrache ausgeübt... Blutrache kommt vor. Vor allem wenn Verwandte privat jemand suchen, dann geht es oft um Blutrache. Im Rahmen dessen werden nur männliche Verwandte verfolgt, Frauen, Kinder und ältere Menschen sind ausgenommen. Man kann sich von der Blutrache auch freikaufen. Aber wenn es vorsätzlicher Mord war, oder ganz besonders brutal, dann geht das nicht. Es kann auch vorkommen, dass die Blutrache nicht genommen wird."

Prague Watchdog, Chechen society and mentality, May 25th 2003 www.watchdog.cz

(Zugriff am 04.06.2007)

Prague Watchdog berichtet diesbezüglich lediglich, dass in Fällen der "Entehrung" von Frauen oder Mädchen, der gesamte Clan die Blutrache erklärt. Die Blutrache richtet sich (jedoch nur gegen diese) alle Männer des betreffenden gegnerischen Clans. In case a woman or girl had been dishonoured, blood feud was usually declared by the entire "dishonoured" clan and it was aimed against all the men of the clan that caused the insult. It was the honour of the clan that was in question.

OCHA in the Russian Federation, Russian Media Review 30.03.2007, www.ocha.ru

(Zugriff am 04.06.2007)

OCHA berichtet in o.a. Artikel, dass üblicherweise jene die die Blutrache erklären Frauen, ältere Menschen und Kinder nicht angreifen würden. Even those who declared blood feud never touch old people, women and children.

Prague Watchdog, Chechen society and mentality, May 25th 2003 www.watchdog.cz

(Zugriff am 04.06.2007)

Prague Watchdog berichtet diesbezüglich, dass formal die Blutrache auf alle männlichen Verwandten des Täters ausgeweitet wird, in der Praxis jedoch zumeist lediglich seinen Vater, seine Söhne und, hauptsächlich, seine Brüder umfasst. The blood feud formally extended to all male relatives of the offender; in practice this included only his father, his sons and, mainly, his brothers. Its accomplishment could be extended all the way till the entire elimination of one of the clans. In the Dagestani aul Kadar one such blood feud between two antagonistic clans protracted for nearly 260 years, from the 17th century till the 1860s.

ACCORD, Anfragebeantwortung vom 14.02.2007, a-5271

In Tschetschenien seien Blutfehden im Gange, die Jahrzehnte andauern könnten, Inguschetien sei erst an der Schwelle zu diesem Zustand.

Kommersant: Krownaja mestnost, 18. August 2003 http://www.kommersant.ru/doc.aspx?DocsID=404390

In der oben erwähnten Reportage des Kommersant vom August 2003 wird angegeben, dass man sich von einer Blutrache nicht einfach freikaufen könne. Es gebe aber Möglichkeiten, eine Blutfehde einzustellen. Gewöhnlich würde zu Beginn einer Blutfehde ein Vermittlungsversuch gestartet. Wenn diese erfolgreich sei, zahle die Familie des Mörders den Verwandten des Opfers eine Kompensation. Früher sei diese Kompensation in Form von Stieren gezahlt worden, heute gebe es keine festgelegten Kompensationen mehr - es könnten hundert Dollar sein, aber auch tausend. Außerdem müsse die Familie des Täters eine Patenschaft für die Familie des Opfers übernehmen und die Versorgung der Witwe und der minderjährigen Kinder des Opfers übernehmen:

"?????? ?????????? ?? ??????? ????? ??????. ?? ?????????? ??????????? ?? ??????????. ?????? ? ?????? ??????? ????? ?????????? ???????? ??????? ???????????, ? ?? ???? ?????????? ? ?????????????? ????????, ????????? ???? ?????????????? ? ?????????? ????. ???? ??? ???????, ????? ?????? ?????? ??????????? ????????????? ??????. ????????, ? XVIII ???? ?? ????? ????? ???????? ?? 6 ???. ?? 8 ???. ?????, ???????? ????? -- 160 ?????, ? ?? ???????? ???? ??????? ??? ???????? ?????????. ?????? ?????? ????? ??????????? ?? ??????????:

??? ????? ???? ? ??? ????????, ? ??????. ??? ?????????? ????????? "??????", ???? ?? ? ?????????? ?????, ??????????? -- ??? ??????. ?? ??????? -- ????? ?????? ??????? ????? ??????? ??? ?????? ?????????:

??? ???????????? ???? ??????????? ??? ????? ? ????? ?? ?????????? ??? ???????????????. ??????????????? ?????????? ??? ????, ??? ???????? ??????????, ???????? ??? ?? ????????? ??????. ????? ??? ????????????? ??? ????????????, ??????? ????? ??????????."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 27.01.2014 bzw. den Urteilen des LG Klagenfurt vom 2XXXX, des BG Villach vom XXXX, des BG Graz-West vomXXXX, des LG Klagenfurt vom XXXX, des LG für Strafsachen Graz vom XXXX, des LG für Strafsachen Graz vom XXXX sowie des LG Klagenfurt vom XXXX, welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass sie zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden konnten. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915-BAT, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.

Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.2 und II.3.3. verwiesen.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

sowie gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose unter anderem in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449)

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

3.2.2. Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, entnommen werden kann, wurde der sich derzeit in Haft befindende Beschwerdeführer zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und Abs. 2 teilweise iVm § 15 StGB, der Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Zuvor wurde der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vomXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 1.Fall StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 3,- Euro, gesamt 240,- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 2 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, verurteilt. Er wurde am 12.01.2010 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX, wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen Graz, XXXX. Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten teilweise um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers unter anderem nach § 142 StGB (Raub) und nach §§ 144, 145 StGB (schwere Erpressung) betrifft, so werden diese Delikte zwar in der Literatur zur GFK und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, nicht explizit erwähnt, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren jedoch eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, zumal es sich um Straftaten handelt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) verletzen und die Tat auch unter Gewaltandrohung und Gewaltausübung begangen wurde. Weiters übersteigt die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.

Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.1999, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen:

Dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden wurde, ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2007 bis Mai 2010 in unzähligen Angriffen, unterschiedliche Opfer/Geschädigte in Zusammenwirken mit diversen Mittätern, unter Gewaltandrohung zur Herausgabe unter anderem von Geld und Suchtgift genötigt zu haben, wobei der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Forderungen zumindest einem der Opfer Schläge mit der Faust in den Bauchbereich oder den Bereich der Nieren und Rippen versetzte, ihm weitere Schläge androhte sowie ihm weiters drohte, "ihm die Haut mit einem Messer herunterzuziehen", wenn er kein Geld oder Marihuana übergebe. Einem anderen Opfer sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer und einer seiner Mittäter Boxer und dem Opfer somit körperlich überlegen seien und sei dieses Opfer somit besonders eingeschüchtert gewesen. Auch hat sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme verschafft, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Mittätern durch Drohungen mit Verletzungen am Körper, sein Opfer zur Übergabe von Bargeld und Suchtmittel aufforderte, wobei die Erpressungen gegen dieselbe Person jeweils eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden.

Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, konkret die Tatbegehung über einen langen Zeitraum, die immense Gewaltandrohung aber auch Gewaltanwendung gegenüber den Opfern, die damit zusammenhängende Demütigung der Opfer, die Begehung der Straftaten mit weiteren Tätern in Form einer "Bande", sowie die Tatbegehung trotzt laufender Probezeit zeigt dessen besonders ausgeprägte kriminelle Energie. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt durch einen Boxer, der diese Gewalteinwirkung sehr gezielt einsetzen kann, als schwerwiegender anzusehen ist als bei einem durchschnittlichen Menschen, der seinen Körper nicht gezielt als Waffe einzusetzen vermag.

Die besondere Schwere dieser Taten, die eine Asylaberkennung im Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt, wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung darin erkannt, dass der Beschwerdeführer bei der Verübung der Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt vorgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung wurden im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt entsprechend als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen derselben Art, die teilweise mehrfache Tatbegehung mit Mittätern sowie die fünf einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit gewertet. Ergänzend wurde hinsichtlich des letztgenannten Erschwerungsgrundes angeführt, dass die Tatbegehung innerhalb der Probezeit und ungeachtet des bereits einmal verspürten Haftübels den Widerruf der bedingten Entlassung in einem vorherigen Verfahren XXXXunumgänglich mache.

Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegeln sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade in dem Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren wieder. Als mildernd wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung vom Landesgericht Klagenfurt auch lediglich der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter unter 21 Jahren, gewertet.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten daher als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne der obige Ausführungen anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.

Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Handlungen jedenfalls geeignet waren, dass ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Oktober 2004 als 16-jähriger wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehener Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, seine zweite Verurteilung wegen Raufhandels erfolgte zwar erst kurz nach Beendigung der Probezeit im November 2007, seine weiteren vier Verurteilungen erfolgten jedoch in regelmäßigen Abständen (Oktober 2008, September 2009, Jänner sowie März 2010). Auch die vom Beschwerdeführer erzielte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 12.01.2010 hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, auch in weiterer Folge gemeinsam mit anderen Tätern erhebliche Straftaten zu begehen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu übersehen, dass die Zeiträume zwischen den Verurteilungen zuletzt immer kürzer geworden sind und sich die jeweils verhängte Strafhöhe ab der Verurteilung im Jahr 2004 sukzessive gesteigert hat.

Aus diesem Verlauf und der zuletzt verhängten Strafhöhe resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag die erkennende Einzelrichterin der Ansicht der belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstelle, jedenfalls in Anbetracht der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Strafe in einer Strafvollzugsanstalt. Die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Steigerung der Schwere der Taten - angefangen beim Vergehen der schweren Körperverletzung bis hin zu Raub und schwerer Erpressung - lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und während der Verübung der Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg auch ein brutales Verhalten an den Tag legte, was im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann.

Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des - mehrmals wegen Körperverletzung verurteilten und offenbar stark zur Aggressivität neigenden - Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Der im Dezember 2003 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Im Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern mehreren Opfern unter anderem eine Schädelprellung, Nasenbeinfraktur und Schädigung von Zähnen zugefügt, was zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am 5.11.2007 wegen des Vergehens des Raufhandels führte. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer durch die Begehung von Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren versucht eine Einnahmequelle zu verschaffen, indem er in Zusammenwirken mit weiteren Personen seines Alters seine Opfer zusammengeschlagen, ausgeraubt, bedroht, genötigt und erpresst hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme im gegenständlichen Aberkennungsverfahren und auch in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass gerade auf Grund der letzten über ihn verhängten Freiheitsstrafe Anlass für ihn bestehe, sich zukünftig wohl zu verhalten, so kann dieser Aussage in Anbetracht der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Weder die diversen Verurteilungen zu Geldstrafen und (bedingten) Freiheitsstrafen, noch die frühere Hafterfahrung haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Aus der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Betrachtet man die strafrechtlichen Verurteilungen so erfolgte in den Jahren 2007 bis 2011 jedes Jahr zumindest eine Verurteilung, wobei die letzte Verurteilung aufgrund der bisher gravierendsten Taten erfolgte. Den Willen, sich zu "bessern", kann man aus diesen Umständen nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er mit seinen früheren (kriminellen) Freunden keinen Kontakt mehr habe, dass er derzeit (in der Strafhaft) eine Lehre zum Tischler absolviere sowie an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen. Diese Umstände überzeugen aber - insbesondere in Anbetracht der bereits ausführlich dargelegten, wiederholten Straffälligkeit in der Vergangenheit - in keiner Weise. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer sein eigenes Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie der Beschwerdeschrift entgegen gehalten werden muss bzw. daraus erkennbar ist, dass er aus seinen Fehlern nicht, wie vom ihm behauptet, gelernt hat. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, eine Lehre zu absolvieren und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug einer Beschäftigung nachgehen zu wollen. Diesbezüglich führt er aus, dass er früher Mitglied in einem Boxverein gewesen sei und eine Karriere im Boxsport habe machen wollen. Er hoffe, dass er nach der Entlassung seine Boxkarriere fortsetzen könne. Allerdings ist dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten im Bereich des Boxsports auch bei der Begehung seiner Taten eingesetzt hat, um seine Opfer zu schlagen, zu misshandeln oder zumindest mit der Androhung von Gewalt einzuschüchtern. Explizit ist im genannten Urteil erwähnt, dass er einem seiner Opfer Faustschläge gegen das Gesicht und gegen den Kopf versetzt habe und dass einem der Opfer bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter Boxer und dem Opfer daher körperlich überlegen seien. Insofern kann den grundsätzlichen Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er sich geändert habe und seinen früheren Freunden und somit seinem früheren Leben widersagen werde, kein Glauben geschenkt werden und ist die Fokusierung des Beschwerdeführers auf eine berufliche Karriere als Boxer nicht dazu angetan, einen radikalen Schnitt mit seinem bisherigen Leben zu indizieren. Dies umso mehr, als offenkundig auch seine Mittäter teilweise dieser einschlägigen Szene entstammen. Angesichts der über Jahre hinweg angehäuften strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit seinem sozialen Umfeld und der fehlenden substantiellen Distanzierung von seiner bisherigen Lebensweise sowie seiner Absicht, seine berufliche Existenz ausgerechnet auf die Ausübung einer Sportart stützen zu wollen, die zwingend die Anwendung körperlicher Gewalt (wenngleich reglementiert) erfordert und die er bisher in einem Umfeld betrieben hat, das seine kriminelle "Karriere" unterstützte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend weggefallen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine familiären Veränderungen vor dem Hintergrund seiner Vaterschaft zu seinem im Jahr 2009 geborenen Kind verweist, übersieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand nicht, muss die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch insbesondere im Lichte der letzten Verurteilung als relativiert bewerten, da die Begehung der Straftaten nach Geburt des Kindes erfolgten und somit auch dieser neue familiäre Lebensumstand den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, seine kriminelle Laufbahn fortzuführen. Bedenkt man die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die zuletzt stetige Steigerung der jeweiligen Strafhöhe der im Laufe der Jahre verhängten Freiheitsstrafen, so können keine auch nur geringfügigen Anzeichen einer Änderung in der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers erkannt werden, die das Bundesverwaltungsgericht in Stande setzen könnten, eine positive Zukunftsprognose anzustellen. Die in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte Entwicklung des Beschwerdeführers lässt vielmehr von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Eine Wiederholungsgefahr kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, ist der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, anzusehen.

Die dargestellten Fakten und Umstände sind für die Beurteilung der negativen Zukunftsprognose aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend und es wird keine Notwendigkeit gesehen, einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 03 36.915-BAT, gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer damals nicht vor, sondern erfolgte die Zuerkennung des Asylstatus im Wege der Asylerstreckung bezogen auf das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde damals aufgrund der allgemeinen Kriegssituation Asyl gewährt. Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der Beschwerdeführer nunmehr erstmals geltend, dass er wegen einer "Blutracheproblematik" nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Er kenne keine Einzelheiten. Er wisse nur, dass sein Vater jemanden getötet habe und sich deshalb die Blutrache gegen die gesamte Familie richte. Dies habe ihm seine Mutter erst hier in Österreich erzählt. Aufgrund dieses Vorbringens wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt als Zeugin im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei - wie bereits ausgeführt - zusammengefasst an, dass die Familie aus Inguschetien stamme, der Vater des Beschwerdeführers schon seit 1974 mit Blutrache belastet sei, sie selbst erst nach der Hochzeit davon erfahren habe und sich im Jahr 1989 von ihrem Mann - wegen der Blutrachesituation - getrennt habe und mit den Kindern nach Tschetschenien gegangen sei. Der Ehemann habe einen Mann getötet und sei deshalb zehn Jahre im Gefängnis gesessen. Die Blutrache sei danach aber nicht aufgegeben worden. Im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen. Der Ehemann sei im Herkunftsstaat, konkret in Inguschetien, geblieben und im Jahr 2006 eines natürlichen Todes gestorben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schlüssig und somit glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass er von Blutrache bedroht sei. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ein Opfer der Blutrache werden könnte und nicht feststellbar gewesen sei, dass die Sicherheitskräfte Tschetscheniens ihm ausreichend Schutz vor Blutrache gewähren könnten, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm nach einer Abschiebung in Tschetschenien Gefahr drohen werde. Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes insofern an, als der Beschwerdeführer und seine Mutter glaubhaft dargelegt haben, dass der Vater des Beschwerdeführers in Probleme im Herkunftsstaat verstrickt war und deshalb eine Gefängnisstrafe verbüßen musste. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig bei einer eventuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung wegen "Blutrache" ausgesetzt sein würde, kann allerdings nicht für glaubhaft erachtet werden, dies aus folgenden Erwägungen: Betrachtet man das Vorbringen der Mutter, so hat der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1974 einen Mann ermordet und saß dafür zehn Jahre im Gefängnis. Somit müsste er ungefähr Mitte der 1980er Jahre aus der Haft entlassen worden sein. Bis zu seinem natürlichen Tod im Jahr 2006, somit insgesamt 20 Jahre, lebte er weiterhin - offensichtlich unbehelligt - in Inguschetien. Hätte die Blutrache auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis weiterbestanden, dann hätte die Familie des Getöteten 20 Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich am Vater des Beschwerdeführers persönlich zu rächen. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers - wie bereits mehrfach erwähnt - eines natürlichen Todes verstorben ist. Dass die Familie des Getöteten im Jahr 2014, acht Jahre nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, Blutrache am Beschwerdeführers nehmen würde, obwohl sie den Vater jahrelang "verschont" haben, erscheint nicht nachvollziehbar. Daher ist eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Doch selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Gefahr einer Blutrache nach wie vor bestehe, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, der Blutracheproblematik durch einen Umzug in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen. So seien - den eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zufolge - auch die übrigen Familienangehörigen und Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers in "unterschiedliche Richtungen verzogen"; so wie es auch die Mutter des Beschwerdeführers getan hat, die ihren eigenen Angaben zufolge gerade wegen der Gefährdung aufgrund der Blutrache ihren Ehemann verlassen und gemeinsam mit ihren Kindern von Inguschetien nach Tschetschenien gezogen sei. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden kann.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.

3.3. Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Laut § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3a AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Wie bereits oben unter Punkt II.3.2. ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt II.3.2. und II.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.