W211 2001427-1•BVwG W211 2001427-1
W211 2001427-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk
W211 2001427-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 18.05.2012 (IT1...), sowie Treffer in Ungarn vom 07.06.2010 und einen in der Schweiz vom 15.10.2012.
3. Bei der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei am 29.12.2013 gab diese zum Reiseweg befragt an, Tunesien im April 2010 mit dem Taxi Richtung Libyen verlassen zu haben, wo sie ein Visum für Bosnien-Herzegowina bekommen habe. Sie sei dann nach ca. drei Wochen in Libyen mit dem Flugzeug nach Sarajewo gereist und von dort nach Belgrad gefahren. Schlepperunterstützt sei die beschwerdeführende Partei schließlich nach Ungarn gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sich ca. vier Monate und 21 Tage in drei verschiedenen Lagern aufgehalten. Über Österreich sei sie dann mit dem Zug nach Italien gereist, wo sie am 17.10.2010 angekommen sei. In Italien hielt sie sich bis Mai 2012 auf, bis sie in Brescia kontrolliert worden sei und daraufhin in Trapani erneut einen Asylantrag gestellt habe. Im Oktober 2012 sei sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren, habe dort um Asyl angesucht und vier Monate verbracht. Danach sei sie jedoch mit dem Flugzeug nach Mailand überstellt worden und am gleichen Tag in Gorizia in Schubhaft genommen worden. Sieben Monate später sei sie von dort geflüchtet, weil sie sehr schlecht behandelt worden sei. Sie sei daraufhin mit dem Zug nach Mailand gefahren, habe dort vier Monate verbracht, um schließlich mit dem Zug weiter nach Österreich zu fahren.
In Ungarn und in Italien sei die beschwerdeführende Partei sehr schlecht behandelt worden. In der Schweiz sei sie zwar gut behandelt, aber leider abgeschoben worden. Gegen eine Überstellung in die Schweiz spräche auch nichts; nach Ungarn oder nach Italien wolle sie jedoch wegen der schlechten Behandlung dort nicht mehr zurück.
Aus Tunesien sei die beschwerdeführende Partei ausgereist, weil dort die Menschenrechte nicht eingehalten, die Leute schlecht behandelt würden und sie in so einem Land nicht leben wolle. Das Leben dort sei unerträglich und sehr schwer.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.01.2014 ein dringliches, auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes, Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 22.01.2014 sandte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Schreiben an die italienischen Behörden, in welchem es darauf hinwies, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 bzw. 20 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 davon ausgegangen werde, dass Italien die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei akzeptiere.
5. Am 29.01.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher sie angab, an keinen Krankheiten zu leiden und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie habe außerdem keine Verwandte in Österreich oder der Europäischen Union.
In Italien sei sie zum Stellen eines Asylantrags gezwungen worden; das sei im Mai 2012 gewesen. Sie sei aus Italien in die Schweiz geflohen und habe dort im Oktober 2012 einen Asylantrag gestellt. Aus der Schweiz sei sie aber am 08.02.2013 nach Italien abgeschoben worden.
Das Lager in Gorizia sei schlimm gewesen, schlimmer, als man sich vorstellen könne. Es sei das schlimmste Lager Europas, gefährlicher, als in der Haft. Nach Italien wolle die beschwerdeführende Partei nicht zurück, da sie dort schlecht behandelt worden sei. Polizisten würden Asylwerber schlagen; auch sie sei geschlagen worden. Die Menschen seien wie im Gefängnis, und man habe eine Art Gasbombe auf sie geworfen. Außerdem habe man sie geschlagen. Die beschwerdeführende Partei habe versucht, aus dem Lager zu flüchten, was ihr schließlich gelungen sei. Gegen eine Rückkehr spräche auch, dass die beschwerdeführende Partei gehört habe, dass man drei Jahre Haft bekäme, wenn man geflohen sei. Die beschwerdeführende Partei hasse Italien.
Die Rechtsberaterin fragte die beschwerdeführende Partei schließlich, ob sie noch weitere Probleme in Italien gehabt habe, was diese verneinte.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass diese an keinen schweren Krankheiten leide und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, noch soziale Kontakte hier habe.
Dieser Bescheid enthält weiter ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Sie basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA").
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass Asylanträge persönlich bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium zu stellen seien. Normalerweise werde anschließend auch gleich die formelle Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in großen Städten könne bis dahin jedoch Zeit vergehen. Bei der Antragstellung könne der Asylwerber der Polizei mitteilen, dass er eine Unterkunft benötige, diesfalls die Behörden sich um einen Platz in einem SPRAR- bzw. ersatzweise in einem CARA-Zentrum bemühten. Darüber hinaus erhalte jeder Asylwerber nach der Antragstellung eine Bestätigung über die Registrierung seines Antrags (Cedolino).
Nach positiver Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages erhalte der Asylwerber einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Das Interview müsse gesetzlich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und die Entscheidung danach von drei weiteren Tagen erfolgen, in der Praxis seien diese Zeiträume jedoch länger. Falls der Asylwerber keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei, erhalte er statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier und werde er zunächst zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht. Diesfalls müsse die Befragung innerhalb von sieben Tagen und die Entscheidung danach innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen.
Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass diese nach ihrer Ankunft von der Polizei empfangen würden. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig seien, bekämen eine Einladung, sich binnen fünf Tagen bei der zuständigen Questura zu melden. Wenn die betreffende Person zuvor in Italien noch keinen Asylantrag gestellt habe, werde nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren würden vom Flughafen direkt in ein CIE (Identifikations- und Abschiebezentrum) transferiert werden. Folgeanträge könnten gestellt werden, falls neue Elemente vorlägen. Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung können ganz normal nach Italien einreisen. Bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen würden Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt; allerdings haben Rückkehrer, die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung.
Das Non-Refoulement-Gebot werde grundsätzlich beachtet, wenngleich in der Vergangenheit Mängel hinsichtlich der Zurückschiebung von Flüchtlingen aus Libyen festgestellt worden seien.
Unter der Überschrift "Unterbringung" enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den verschiedenen Arten von Unterkünften. CARAs seien halboffene Aufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern während der Überprüfung ihrer Identität bzw. der Vervollständigung ihres Antrages. Asylwerber erhielten dort jede nötige Versorgung. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System sei der Aufenthalt in CARAs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, in Ausnahmefällen auch länger, bzw. maximal für sechs Monate zulässig. Sei ein Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, habe der Asylwerber das Recht zu arbeiten und werde aus dem Zentrum entlassen. Aktuell gebe es etwa 5.000 CARA-Plätze in Italien und seien diese voll ausgelastet.
SPRAR sei das staatlich finanzierte, lokal organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern. Diesen würden darin Unterkunft, medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer betrage grundsätzlich sechs, bei Verlängerung zwölf Monate. SPRAR verfüge über etwa 4.800 Plätze und befänden sich derzeit "angeblich" 5.000 Personen auf Wartelisten. Für 2014 sei eine Aufstockung auf 16.000 Plätze geplant.
Daneben gebe es noch 220 vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte.
Weiters vermittelten die Gemeinden Rom und Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankämen, Unterkunftsplätze. In Rom gebe es 1.300 Plätze - darunter allerdings die örtlichen SPRAR-Plätze und zu einem großen Teil nur nachts geöffnete Notschlafplätze - und betrage die Wartezeit hierfür drei Monate. Die Gemeinde Mailand betreibe 400 Unterkunftsplätze, die dort - da es in Mailand keine CARAs gebe - die Erstaufnahme bildeten.
Daneben bestünden noch einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen in nicht genau bekannter, jedenfalls aber beschränkter, Kapazität. Häufig handle es sich hierbei ebenfalls nur um Notschlafstellen.
Gemäß einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2013 lebten - vor allem in Rom, aber auch in Mailand - beträchtliche Zahlen an Asylwerbern in besetzten Gebäuden.
Der angefochtene Bescheid enthält weiters ausführliche Feststellung zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass diese sich mit Erhalt des Cedolino für das nationale Gesundheitssystem registrieren können und ihnen diesfalls die gleiche Gesundheitsversorgung wie italienischen Staatsbürgern zukomme. Von der Zuzahlungsgebühr für bestimmte medizinische Leistungen könne sich ein Asylwerber bei Nachweis seiner Bedürftigkeit - zumindest für die ersten sechs Monate - befreien lassen. Alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, sind zur Nothilfe und Behandlung durch den nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, in Italien von der Polizei geschlagen worden zu sein, hielt die belangte Behörde für unglaubwürdig. Außerdem hätte die beschwerdeführende Partei ein entsprechendes Verhalten der Polizei in Italien mit Nachdruck auf- und anzeigen können.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen und unter Verweis auf eine Reihe von Berichten von Nichtregierungsorganisationen vorgebracht wird, dass sich Asylwerber in Italien in einer sehr prekären Situation befänden.
8. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.02.2014 in Schubhaft genommen. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Salzburg vom 06.02.2014 begann die beschwerdeführenden Partei am selben Tag einen Hungerstreik. Am 07.02.2014 zeichnete die beschwerdeführende Partei ein Verständigungsformular über eine freiwillige Rückkehr.
Laut Information durch die Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2014 trat die beschwerdeführende Partei am selben Tag um 08.00 Uhr erneut in einen Hungerstreik.
Am 03.03.2014 wurde die beschwerdeführende Partei nach Rom überstellt. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich verlief die Überstellung ruhig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verließ im April 2010 Tunesien und reiste über Libyen, Bosnien-Herzegowina und Serbien nach Ungarn, wo sie einen ersten Asylantrag stellte. Nach beinahe fünf Monaten reiste sie weiter nach Italien, wo sie im Mai 2012 aufgegriffen wurde und einen Asylantrag stellte. Im Oktober 2012 reiste die beschwerdeführende Partei in die Schweiz, stellte dort ebenfalls einen Asylantrag, wurde jedoch im Februar 2013 nach Mailand rücküberstellt. Schließlich stellte die beschwerdeführende Partei am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 07.01.2014 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden antworteten auf das auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmeersuchen nicht, weshalb gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von der Akzeptanz der Wiederaufnahme durch die italienischen Behörden auszugehen ist.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat grundsätzlich an. Hinsichtlich der Unterbringungssituation wird festgestellt, dass Italien aufgrund der großen Anzahl an Asylanträgen eine lückenlose Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen derzeit nicht gewährleisten kann.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA (vormals Bundesasylamt), insbesondere aus den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die in der Beschwerde angeführten Quellen gesichtet.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen der Schluss zu ziehen, dass der italienische Staat derzeit Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen hat. Betreffend die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei wird jedoch angemerkt, dass sich aus ihrem Vorbringen kein konkreter Hinweis darauf ergibt, dass sie in jedem Fall bei einer Rückstellung nach Italien von Obdachlosigkeit bedroht sein würde. Insbesondere wird dabei auf die Länderinformation verwiesen, die ausführt, dass Dublin-Rückkehrer bei der Unterbringung von Asylwerbern bevorzugt behandelt werden.
Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe (systemische) Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen.
Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, sie sei in Italien, genauer im Lager von Gorizia, Opfer von Polizeiübergriffen geworden, so stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses Vorbringen tatsächlich nicht substantiiert wurde. Jedoch selbst wenn es solche Polizeiübergriffe gegeben hat, ist der belangten Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass die beschwerdeführende Partei Schutz bei den italienischen Sicherheitsbehörden hätte suchen können. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass die italienischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich oder systemisch weder willens noch fähig seien, Schutz auch vor Polizeigewalt zu gewähren. Die beschwerdeführende Partei ist daher, im Falle eines zukünftigen Übergriffes in Italien, an die dortigen Rechtschutzmechanismen zu verweisen.
Die beschwerdeführende Partei legte keine medizinischen Befunde vor, die die Annahme erlauben würden, sie leide an einer schweren Krankheit. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei offenbar während der Schubhaft in Österreich zweimal in den Hungerstreik getreten ist. Es ist nicht bekannt, wann der erste und ob der zweite Hungerstreik beendet wurde. Allerdings ergibt sich aus dem Überstellungsbericht, dass die Überstellung nach Italien am 03.03.2014 ohne - auch medizinische - Probleme durchgeführt werden konnte.
Im Ergebnis finden sich daher in der Person der beschwerdeführenden Partei keine Hinweise auf individuelle Gründe, die für eine Grundrechtswidrigkeit ihrer Überstellung nach Italien sprechen würden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 75 (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. ..."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 auszugsweise wie folgt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Die daher maßgeblichen - materiellen - Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Hingegen sind auf Verfahren, bei denen der Antrag zwar noch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, jedoch das Wiederaufnahmegesuch danach eingebracht wurde, die Verfahrensvorschriften, inklusive der Fristen, dieser Verordnung anzuwenden. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (korrespondierend zu Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003) führt aus, dass, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, er dem Wiederaufnahmegesuch stattgebe.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).
Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.
Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.
Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.
In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch an, dass die aktuelle Berichtslage und Kritik am Aufnahmewesen für Asylwerber in Italien eine genaue Prüfung des Einzelfalles, insbesondere auch im Zusammenhang mit vulnerablen AsylwerberInnen, erfordert.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass der Hungerstreik der beschwerdeführenden Partei mit seinen gesundheitlichen Auswirkungen die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichte.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-VO nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des EuGH und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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