W200 1418238-1•BVwG W200 1418238-1
W200 1418238-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage
W200 1418238-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 24.02.2011, Zl. 10 11.202-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischen Glaubens und stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er am 18.11.2010 von der deutschen Polizei an die österreichischen Behörden rücküberstellt worden, in Schubhaft genommen worden und in weiterer Folge wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 77 Abs. 1 und 3 FPG angeordnet.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.11.2010 (AS 19ff) führte der Beschwerdeführer, der behauptete am XXXX geboren zu sein, aus, seine Mutter sei vor rund einem Jahr gestorben. Danach habe sein Vater eine zweite Frau geheiratet, welche verwitwet gewesen sei und einen rund 20jährigen Sohn gehabt habe. Kurz vor seiner Ausreise vor und 40 Tagen habe es einen Streit zwischen diesem Sohn und dem Vater des Beschwerdeführers gegeben. Dabei sei sein Vater von dem Sohn seiner zweiten Frau umgebracht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte eingegriffen und habe wiederum den Sohn dieser Frau umgebracht. Daraufhin sei sein Bruder zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, sie müssten sich beeilen und das Land verlassen.
Es sei ihm unbekannt, wie lange die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich gedauert habe. Weiters gab er hinsichtlich seiner Reiseroute an, dass er mit seinem Bruder vor rund 40 Tagen seine Heimat verlassen hätte, zur iranischen Grenze mit einem PKW gefahren sei und sie danach in einem dem Beschwerdeführer unbekannten Schlepperunterkunft gebracht worden wären, wo sie rund 30 Tage verbracht hätten. In weiterer Folge habe sie der Schlepper zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Hafen in der Türkei gebracht, nachdem sie mit dem Bot gefahren wären, hätten sie sich in einem Wald versteckt, ein PKW habe sie wiederum zu einem ihm unbekannten Ort gebracht, weiter hätte sie ein LKW an eine ihm unbekannte Unterkunft transportiert, wo sie sich 16 Tage aufgehalten hätten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auch zu einem ihm unbekannten Bahnhof gebracht, der Lenker des Taxis habe ihm eine Bahnkarte gegeben und nach zweieinhalbstündiger Fahrt mit der Bahn sei der Beschwerdeführer von der deutschen Polizei aufgegriffen und am darauf folgenden Tag zurück nach Österreich geschickt worden.
Am 17.12.2010 erfolgte eine körperliche Untersuchung im LBI Graz, eine radiologische Untersuchung (Handwurzelröntgen und Zahnpanoramaröntgen) in einer Radiologiepraxis sowie eine zahnärztliche Untersuchung.
Das Ludwig-Boltzmanninstitut wurde mit der Überbegutachtung betraut und wurde im Gesamtgutachten vom 22.12.2010 zusammenfassend ausgeführt, dass auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 15 Jahren konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 31.01.2011 langte ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Amt der Tiroler Landesregierung beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Land Vorarlberg zugewiesen wurde und von der Caritas betreut werde. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX sei gemäß § 16 AsylG 2005 gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren und wurde das Amt der Tiroler Landesregierung darum ersucht, den nächsten festgelegten Einvernahmetermin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt vertretungsweise im Rahmen der Amtshilfe wahrzunehmen.
Mit Schreiben vom 09.02.2011 wurde die Grundversorgung Vorarlberg darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Nachnamen XXXX trage und sein Geburtsdatum von XXXX geändert wurde.
Im Zuge der Einvernahme am 09.02.2011 (AS 577) in Anwesenheit einer Vertreterin der Jugendwohlfahrt und einer Vertrauensperson der Caritas sagte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, das den Beschwerdeführer über die Existenz der Rechtsberaterinnen und die Möglichkeit diese in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht wurde, unter anderem Folgendes aus:
Er leide an keinen Krankheiten und habe sich in der Zwischenzeit keine Dokumente besorgt. Er verfüge über keine Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die er noch nicht vorgelegt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des Gutachtens vom 22.12.2010, wonach beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt wurde und das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 15 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden kann, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass er 15 Jahre alt sei und er glaube ihr. Seine Angaben könne er jedoch durch keine Beweismittel darlegen.
Eine Kopie des Gutachtens wurde den Jugendwohlfahrtsträger übergeben.
Nach Belehrung, dass der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgrund des Gutachtens des LBI für volljährig erklärt wurde, er im weiteren Verfahren als volljährig gilt, von der anwesenden Vertreterin der Jugendwohlfahrt nicht mehr vertreten wird und in weiterer Folge in einer Volljährigenbundesbetreuungseinrichtung untergebracht wird, gab der Beschwerdeführer an, er bestehe nach wie vor darauf, dass er 15 Jahre alt sei.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren worden. Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater habe als Viehtreiber gearbeitet. Er habe einen Bruder, der in einer Landwirtschaft gearbeitet habe, dessen derzeitigen Aufenthalt kenne er nicht.
Der Beschwerdeführer gab an, keine Schule besucht zu haben und weder lesen noch schreiben zu können. Seine Mutter sei ein Jahr vor seiner Ausreise verstorben. Sein Vater habe noch einmal geheiratet, sie hätten gerade von ihrem Einkommen leben können, gut sei es ihnen nicht gegangen. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Er habe das Heimatland zusammen mit seinem Bruder verlassen, wann er sich dazu entschlossen habe, könne er nicht angeben. Die Kosten für die Schleppung habe sein Bruder entrichtet, dieser habe gearbeitet, möglicherweise habe er sich das Geld auch geliehen. Dokumente habe er keine besessen, auch zu Hause würden sich keine Personaldokumente befinden.
Nach dem Tod seiner Mutter habe sein Vater noch einmal geheiratet. Seine Frau habe aus früherer Ehe einen Sohn. Eines Tages sei es zum Streit zwischen seinem Vater und dessen Sohn gekommen. Im Streit habe er seinen Vater getötet. Als sein Bruder davon erfahren habe, sei er zum Sohn der Stiefmutter gegangen und habe mit ihm deswegen gestritten. Sein Bruder sei zurückgekehrt und habe zu ihm gesagt, dass sie fliehen sollten. Er habe nach dem Grund gefragt und gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Fragen stellen und mitgehen solle. So seien sie ausgereist. Als sie eine Strecke mit dem Boot hätten fahren müssen, habe er nicht mitkommen können. Sie wären ans Land gekommen und von der Polizei festgenommen worden. Er habe keine Kenntnis darüber, was passiert sei. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen.
Sein Vater habe ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter geheiratet, an das Datum erinnere er sich nicht. Seine Mutter sei vor rund einem Jahr verstorben. Vor rund einem Monat sei es zum Streit gekommen mit dessen Frau XXXX, deren Familiennamen er nicht kenne. Sie hätten nur einen Sohn gehabt, dessen Name könne er auch nicht nennen. Dieser habe zwar im selben Dorf, jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt.
Auf Vorhalt, dass diese Ausführung nicht nachvollziehbar erscheint, weil sich die Familien schließlich kennen, gab der Beschwerdeführer an, er habe den Namen vergessen. Befragt gab er weiters an, er wisse es nicht genau, vermutlich sei der Sohn 22 Jahre alt gewesen. Sein Vater sei am Tag seiner Ausreise getötet worden, er wisse jedoch nicht, wann sich dies ereignet hätte.
Auf Vorhalt, dass man derartige Daten nicht vergisst, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er Analphabet sei und sich nicht damit befasst habe.
Nach Aufforderung die Ereignisse zeitlich einzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, er sei zu dieser Zeit zu Hause gewesen, wie es dazu gekommen sei, habe er selbst nicht gesehen. Sein Bruder habe ihm all das erzählt. Er habe zu ihm gesagt, dass sie hätten fliehen müssen, weil sein Vater getötet worden sei. Er könne dazu nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater, seinem Bruder und der neuen Frau gemeinsam gelebt.
Seine Stiefmutter und er seien zu Hause gewesen. Sein Bruder und sein Vater seien nicht zu Hause gewesen. Er wisse nicht, wo das passiert sei, es sei jedoch außerhalb seines Hauses passiert. Als sein Bruder zurückgekommen sei, habe er ihn angerufen, er sei zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, was los sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sie fliehen müssten. Dem Beschwerdeführer habe er erklärt, er dürfe keine Fragen stellen und er solle mit ihm mitgehen. Danach habe er dem Beschwerdeführer erzählt, dass ihr gemeinsamer Vater in einem Streit mit dem Stiefbruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Sein Bruder habe auch nicht gewusst, worum es gegangen sei, er habe nur erzählt, dass sein Vater und er einen Streit gehabt hätten und er ihn getötet habe. Sein Bruder habe den Vater mit einem Messer im Heimatdorf umgebracht. Sein Bruder habe den Vater einfach verletzt liegen lassen, er habe auch Angst gehabt, dass er dafür verantwortlich gemacht werde, weil der Vater und auch der Stiefsohn tot seien.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe keinen Grund nennen können, wie es zu diesem Streit gekommen sei, obwohl dieser dabei gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer wisse nicht, worum es gegangen sei.
Sie seien in der Folge gleich geflohen, sie seien nach Masar und dann weiter in den Iran gefahren. Sein Bruder habe alles organisiert, habe das ganze Geld dabeigehabt und alles geregelt.
Seine Stiefmutter sei zu den Behörden und habe Anzeige erstattet, der Beschwerdeführer und sein Bruder würden daher "dort" gesucht werden. Sein Bruder habe aus dem Iran mit seinem Arbeitgeber telefoniert und davon erfahren. Seine Stiefmutter habe über die geplante Ausreise der Brüder keine Kenntnis gehabt.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass diese Vorfälle niemand gesehen hat, wenn diese angeblich im Dorf geschehen sind und zwei Personen umgebracht wurden, erwiderte der Beschwerdeführer, es könne auch sein, dass es dazu gekommen sei, sie seien dann nicht mehr dagewesen.
Auf Vorhalt, wonach seine Angaben total vage sind, weil er weder den Namen des Stiefsohnes angeben kann, noch wann sich der Vorfall überhaupt ereignet hat, außerdem kann der Beschwerdeführer über die Ereignisse selbst auch nur sehr wenig erzählen, stützen sich die gesamten vorgebrachten Erklärungen lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen des Beschwerdeführers, vermittelte er den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat und erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erfahren hat, weshalb sein Vater umgebracht wurde, und dass der Bruder den Vater einfach liegen gelassen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe alles gesagt, was er hätte sagen wollen. Er wisse weder, wann das gewesen sei, noch kenne er den Namen des Stiefbruders. Wäre er mit seinem Bruder "dort" geblieben, hätte die Gefahr bestanden, dass er verhaftet und getötet werde.
Befragt, wovor er nunmehr konkret Angst habe, weil er mit der Sache überhaupt nichts zu tun habe und nicht einmal dabei gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, man hätte ihn dafür sicherlich auch verantwortlich gemacht, vor allem, wenn sein Bruder nicht mehr da gewesen wäre.
Auf Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar erscheint, insbesondere da er schilderte, bei der Stiefmutter zu Hause gewesen zu sein, erwiderte er, er habe dieser Frau nicht vertrauen können. Sie hätte auch etwas anderes behaupten können. Sein Bruder habe ihn dazu gebracht mit ihm anzureisen, seinem Bruder habe er vertraut.
Seine Mutter sei an gesundheitlichen Problemen gestorben. Sein Heimatdorf umfasse 200 Häuser.
Den Namen des Landes, in dem er seinen Bruder verloren habe, kenne er nicht.
Sie seien deshalb in keinen anderen Teil von Afghanistan gezogen, weil die Gefahr bestanden hätte, verfolgt und gefunden zu werden.
Der Beschwerdeführer sei weder in der Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft.
Er bejahte die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, dies habe sein Bruder telefonisch erfahren.
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seiner Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden ist, ob er Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt hat, ob er jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei war oder ob er von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden war.
Er sei auch in seiner Heimat nicht wegen seiner Rasse, Religion, wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Bis zu den besagten Vorfällen sei niemals jemand an ihn herangetreten.
Im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat habe er Angst zu Unrecht für diese Taten verurteilt zu werden. Er hätte im Falle der Rückkehr Probleme mit der Polizei bzw. anderen Behörden.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese erläutert, zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Er sei im November 2010 eingereist, befinde sich in der Grundversorgung und seine Hauptbeschäftigung sei es, Deutsch zu lernen.
Die Vertrauensperson führt diesbezüglich an, dass der Beschwerdeführer für den Kurs im März eingeschrieben worden sei, ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen, zurzeit werde er von einer ehrenamtlichen Lehrerin betreut und finde eine Alphabetisierung statt. Er sei kein Mitglied in einem Verein, spiele jedoch ab und zu Fußball. Einer legalen Beschäftigung in Österreich sei er nicht nachgegangen, er habe keine Bindungen zu Österreich und keine Familienangehörigen oder Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, im österreichischen Bundesgebiet. Auch habe er keine Freunde oder Bekannten im Bundesgebiet, die er bereits aus dem Heimatland kenne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurden die afghanische Staatsangehörigkeit, die usbekische Volksgruppenzugehörigkeit und der sunnitische Glauben sowie die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei.
Es wurde nicht festgestellt, dass der Vater vom Sohn seiner zweiten Frau umgebracht worden sei, zudem wurde nicht festgestellt, dass sein Bruder den Sohn der Stiefmutter des Beschwerdeführers ermordet habe. Dass der Beschwerdeführer bedroht und verfolgt worden sei, habe nicht festgestellt werden können.
Festgehalten wurde, dass er in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch jemals inhaftiert worden sei, er habe auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände hätte somit nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde.
Fest stehe, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei und in seiner Heimat über Familienangehörige verfüge.
Er sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich eingereist und habe am 29.11.2010 einen Asylantrag gestellt. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er sei keiner Beschäftigung nachgegangen und sei auch kein Mitglied eines Vereins und auch nicht karitativ tätig. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen oder familiären Bindungen in Österreich. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich hinweisen.
Zur Lage in Afghanistan wurde ua. Folgendes festgestellt:
Feststellungen zu Afghanistan
(Stand: Staatendokumentation - Jänner 2011)
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.
Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.
Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.
Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2011)
Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.
Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Im Süden stieg die Zahl der getöteten Zivilisten um 43 Prozent an und im Südosten um 24 Prozent. Die früher stabilere nordöstliche Region zeigte einen starken Anstieg an Antiregierungsaktivitäten, die den Konflikt intensivierten und zu einem Anstieg um 136 Prozent bei den getöteten Zivilisten zum Vergleichszeitraum 2009 führten.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
(Sicherheitskräfte siehe F zu Rechtsschutz)
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Es gab keine Übereinstimmung über die Stärke der Aufständischen in den Gebieten, in denen sie operieren, oder über den Grad der Kooperation zwischen den Gruppen, auch wenn Berichte im Dezember 2010 US-Militärs in Afghanistan zitieren, die von einer stärkeren Kooperation zwischen den verschiedenen Gruppen berichten. Afghanischen und US-Schätzungen nach operieren insgesamt ca. 20.000 Aufständische in Afghanistan, 2003 waren es noch wenige Tausend.
(CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011)
Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung", spiegelt die supra-tribale und supra-ethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, das die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen, auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.
Die afghanische Regierungsvorlage "Afghanistan Peace and Reintegration Program" [...] behandelt das Taliban-Problem als technisches. Es gibt an, dass viele Taliban über ökonomische und soziale Anreize gewonnen werden können und die Aufstandsbewegung so gespalten werden könnte.
(Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011)
Eine weitere wichtige Gruppe im Widerstand gegen die afghanische Regierung und die internationalen Truppen ist die Hizb-e Islami ("Islamische Partei"). Sie hat knapp 50.000 Unterstützer aus verschiedenen Volksgruppen, wobei ihr Schwerpunkt bei den Paschtunen liegt. Die Partei wurde Mitte der 1970er Jahre von Gulbuddin Hekmatyar gegründet. [...]
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der Hizb-e Islami liegen in der Bajaur Agency der FATA und in den afghanischen Provinzen Kunar and Nuristan.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 76 und 77.)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten soziale Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Zustimmung oder Begleitung ein und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum Landminen und IEDs [Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen] das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich.
Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Aufständische illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. Die Zahl dieser Checkpoints nahm nachts zu, vor allem in den Grenzprovinzen. Die Taliban verhängten nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Es ereignen sich ca. 70 Prozent aller Zwischenfälle [damit sind alle Angriffe und Anschläge von aufständischen Gruppen gemeint] in nur ca. 10 Prozent aller Distrikte. Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen dabei einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Binnenflüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Unterstützung für Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere betroffene Personen zur Verfügung zu stellen.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). So leben zum Beispiel Flüchtlinge aus Helmand in Zelten in Kabul. Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht.
Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Afghanistan erlebte weiterhin ein hohes Niveau an internen Bevölkerungsbewegungen aufgrund von irregulären Arbeitsbedingungen, einer hohen Zahl an Rückkehrern, schlechter Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Während des Jahres kam es auch zu Überschwemmungen in einigen Provinzen, die Familien heimatlos machten. Behörden schätzen, dass es Ende 2009 über 275.000 Binnenflüchtlinge im Land gab, zwei Drittel davon sind von Unterstützung, u. a. Nahrungsmittelhilfe, abhängig. Mehr als die Hälfte der Binnenflüchtlinge sind im Süden zu finden. Viele von ihnen waren bereits unter den mehr als einer Million IDPs, die ihre Herkunftsorte aufgrund der Dürre von 1995, der Unsicherheit und Dürre von 2002 und aufgrund der Menschenrechtsverletzungen sowie des ethnischen Konflikts in Verbindung mit Land- und Besitzfragen von 2003 bis 2004 verlassen hatten. Diese Personen lebten unter lagerartigen Bedingungen, vor allem im Süden, aber es gibt offiziell organisierte sowie spontane Ansiedlungen am Rand der größeren Städte, wie Kabul, Herat und Jalalabad.
Die Behörden schätzten, dass ungefähr 62.000 Personen neu innerhalb des Landes während des Jahres [2009] vertrieben wurden. Darunter fallen ca. 45.000 Personen, die aufgrund der Unsicherheit und Gewalt in Verbindung mit dem bewaffneten Konflikt aus ihren Herkunftsgebieten flüchten mussten, ca. 6.600, die aufgrund von Dürre und ca. 9.900 die aufgrund von Stammesstreitigkeiten, Konflikten zwischen den Ethnien oder um Land ihre Heimat verließen.
Die Lokalregierungen stellten Hilfe bei der Unterkunft und in manchen Fällen Lebensmittelhilfe für die vom Konflikt betroffenen IDPs mittels der Notfall-Kommissionen der Provinzen zur Verfügung. Die Kommissionen bestehen aus dem Ministerium für Wiederaufbau und Entwicklung des ländlichen Raumes, der Afghanischen Gesellschaft des Roten Halbmondes, UNHCR, IOM, UNAMA und UNICEF. UNAMA berichtete von eingeschränktem Zugang zu einer Anzahl von IDPs aufgrund der Unsicherheit. Dies erschwerte die Möglichkeiten der Unterstützung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Herbst 2009 nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban - Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]
Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. [...]
Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen.
Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.
Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], die im Jahr 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)
Haftbedingungen
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
Die Gefängnisse, über die das Justizministerium Aufsicht führt, genügen landesweit nicht internationalen Standards. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch wenn sie in den Zellen sind. Eine psychologische Betreuung der Inhaftierten ist nicht bekannt. Landesweit gibt es nach Auskunft des Justizministeriums lediglich acht praktizierende Psychiater.
Es gibt in 31 der 34 Provinzen (ausgenommen sind Paktika, Uruzgan und Nuristan) je eine Haftanstalt für Jugendliche, in denen derzeit nach Information des Justizministeriums ca. 620 Jugendliche einsitzen, darunter 80 Mädchen. Viele der Jugendgefängnisse sind dabei weit über ihre eigentliche Kapazität hinaus belegt. Daneben ist jedoch eine große Zahl an Jugendlichen wegen der nicht ausreichenden Kapazitäten der Jungendgefängnisse in Haftanstalten für Erwachsene inhaftiert. Inhaftierte Frauen nehmen häufig ihre Kinder mit in die Haftanstalten, so dass sich auch Kleinkinder in schlecht ausgestatteten Gefängnissen aufhalten.
Ende Februar 2006 kam es zu einem Aufstand in dem in der Nähe von Kabul gelegenen Hochsicherheitsgefängnis Pul-e Charki, bei dem mindestens fünf Menschen ums Leben kamen und mehr als 30 verletzt wurden. Auch im Anschluss an die Vollstreckung von Todesurteilen im Oktober 2007 kam es zu Aufständen in Pul-e Charki, die schließlich durch Vermittlung der Afghanistan-Mission der Vereinten Nationen (UNAMA) und des Justizministeriums beendet werden konnten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Juli 2010)
Ethnische Gruppen: Paschtunen 42%, Tadschiken 27%, Hazara 9%, Usbeken 9%, Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Belutschen 2%, andere 4%.
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 29.12.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 20.1.2011)
Es gab Berichte über Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Geschlecht.
Ethnische Minderheiten sind weiterhin Unterdrückung, darunter ökonomische Unterdrückung ausgesetzt. Dasht-i Barchi, eine der ärmsten Viertel Kabuls, ist die Heimat vieler Hazara. In Dasht-i Barchi mieteten 60 Prozent der Bevölkerung ihre Heime und waren so Ziel der Ausbeutung durch Grundherren. Die Mieten machen oft 50 Prozent des Familieneinkommens aus.
NGOs berichteten, dass sogar Ismailiten (eine Minderheit innerhalb der Schiiten, die Aga Khan folgen) nicht generell bedroht oder schwer diskriminiert werden. Sie waren aber weiterhin einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Es gab keine Gesetze die Minderheiten vom politischen Leben ausschlossen, aber verschiedene ethnische Gruppen beschwerten sich, dass sie keinen gleichberechtigten Zugang zu Arbeit für lokale Regierungen in den Provinzen, wo sie eine Minderheit darstellen, erhielten.
(USDOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11.3.2010)
Seit dem Fall des Talibanregimes Ende 2001 hat sich die ethnisch motivierte Spannung und Gewalt im Vergleich zu früheren Perioden deutlich abgeschwächt. Trotz dieses Umstandes und trotz verfassungsmäßiger Garantien über "Gleichheit unter allen ethnischen Gruppen und Stämmen" bleiben Gründe für eine gewisse Besorgnis bestehen. Dies beinhaltet unter anderem ethnische Diskriminierung und Zusammenstöße, speziell in Zusammenhang zu Landnutzungs- und Besitzrechten.
Aufgrund verschiedener historischer, sozialer, ökonomischer und sicherheitsbezogener Gründe leben einige Mitglieder von ethnischen Gruppen außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell die Mehrheit stellen. Dies führte zu einem komplexen ethnischen Mosaik in einigen Gegenden des Landes, besonders in den nördlichen und den zentralen Regionen sowie in den wichtigsten Städten im Westen, Norden und im Zentrum Afghanistans. Konsequenterweise kann eine ethnische Gruppe nicht als Minderheit bezeichnet werden, nur weil sie es landesweit ist. Eine Person, die zu einer landesweit dominierenden Gruppe gehört [...], kann bestimmten Herausforderungen, hinsichtlich ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sein, in Gegenden wo eine andere Gruppe vorherrscht. Umgekehrt ist es unwahrscheinlich, dass ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, die landesweit eine Minderheit darstellt, aber in einem bestimmten Gebiet eine Mehrheit, dort bedroht wird.
(UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.
Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 72 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; der Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.
Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten. Sie verhängen auch unerlaubte Strafen.
Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendungen der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", Verbot der Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozessgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.
(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind im Gesetz und in der Praxis für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten bestimmte Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, bedeutende Macht, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.
Straflosigkeit war überall vorhanden. Viele Beobachter gehen davon aus, dass ANP-Angehörige weitgehend in Unkenntnis über ihre Verantwortung gegenüber dem Gesetz waren. Glaubwürdige Quellen, darunter Gefangene, berichteten, dass die lokale Polizei in vielen Teilen des Landes "Steuern" an Checkpoints erpresste und Gewalt ausübte (darunter sexuelle Gewalt gegen Knaben). Die Polizei soll auch Bestechungsgelder von Zivilisten erpresst haben. Im Austausch dafür wurden sie aus dem Gefängnis entlassen oder sie konnten der Haft so entgehen. Der Polizeimissbrauch hatte sich nach internationalen Polizeitrainings verringert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet.
Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.
Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung.
Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die USA betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Angaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Es gibt derzeit ungefähr 140.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen der vom Westen unterstützten Kabuler Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.
Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet und wuchs seither auf eine Stärke von 130.000 Soldaten.
Daneben gibt es laut NATO eine 10.000 Soldaten starke US-Truppe im östlichen Afghanistan - an der Grenze zu Pakistan - unter der Operation Enduring Freedom.
(BBC NEWS: QA: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 20.1.2011)
Blutrache/Blutfehde
Die verbreitete Praxis der Blutrache ist in der traditionellen afghanischen Kultur verwurzelt. Blutrache sind Konflikte zwischen gegnerischen Familien, Stämmen oder bewaffneten Gruppen und werden oft als Reaktion auf eine Gewalttat gegen die Ehre von Frauen, Eigentumsrechte oder Land- bzw. Wasserthemen begonnen. Nach der üblichen Praxis werden Personen, die mit der Familie oder dem Stamm, sowie Personen die als Täter wahrgenommen werden, zum Ziel des Stammes oder der Familienmitglieder des Opfers. Rache wird durch Tötung, physischer Verletzung oder öffentlicher Beschämung des Täters oder von Personen, die mit der Familie oder dem Stamm in Verbindung stehen, erreicht.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.
80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Betroffene Personen von Blutfehden sind:
Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.
Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.
Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kindern, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.
Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.
Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.
Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.
Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.
Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.
Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.
Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.
Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.
(Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)
Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.
Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreitigkeiten beruhen darauf, dass die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt sind. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.
Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten.
Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Blutrache kann einen lange dauernden Konflikt über Generationen hinweg mit einem Kreislauf von Vergeltungsgewalt bedeuten. Die Lösung eines Streits durch das formale Rechtssystem beendet meist eine Blutrache nicht. Vor allem unter den Paschtunen kann Blutrache durch eine formelle Entscheidung einer Jirga beendet werden.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgen die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt.
Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. eine weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Dies ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen.
Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte.
Als vordingliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.
Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur.
Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Laut ILO arbeiten 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI, die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat.
Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeitet im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und es besteht die Gefahr, dass diese Zahl steigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die reichere Schicht geht daher vor allem in diese Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen.
Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern.
Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.
Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhanden Ressourcen (Wohnbau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehene "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.
Es sind keine negativen Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Etwa 55'000 der kürzlich zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen, gehören die sich drastisch verschlechterte Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und die hohe Arbeitslosigkeit. Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Immer wieder befinden sich unter den Minenopfern RückkehrerInnen, die das Gebiet nicht gut kennen. Daneben können viele landwirtschaftliche Flächen wegen der Verminung nicht genutzt werden.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse festgestellt wurden. Seine Angaben hinsichtlich seines Alters wurden als nicht glaubwürdig gewertet und verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Gutachten zeige, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. Aus den Untersuchungen ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren gegeben war. Seine angebliche Minderjährigkeit habe er nicht belegen können und dazu keine schlüssigen sowie plausiblen Angaben tätigen können. Er habe dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene somit nicht begegnen können. Die eingeholten "Sachverständigengutachten" seien laut Bundesasylamt schlüssig, die Gutachten würden dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen entsprechen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und könnten nicht durch ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden. Auch der AsylGH habe in seinem Erkenntnis vom 27.05.2010 (Zahl: S6 413.294-1/2010/2E) zu der hier angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ausgesprochen, dass sie schlüssig und nachvollziehbar sei und dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspreche. Glaubwürdig seien seine Angaben, dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keinerlei Probleme habe und wegen seiner Rasse, Religion, Volksgruppe und seiner politischen Gesinnung niemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so hätten sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermocht. Nicht glaubhaft seien die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von seiner Heimat nach Österreich getätigt zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet habe, seinen Reiseweg - insbesondere den letzten Teil - bewusst zu verschleiern.
Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe er jedoch aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Er habe mit seinen vagen Aussagen jedoch diesen Anforderungen - wie nachstehend begründet - nicht gerecht zu werden vermocht.
Zu seinem Fluchtgrund habe er vorgebracht, dass es zu einem Streit zwischen seinem Vater und dem Sohn seiner neuen Frau gekommen sei, wobei sein Vater getötet worden wäre. Als sein Bruder davon erfahren hätte, hätte er dann mit dem Sohn der Stiefmutter gestritten. Dann wäre sein Bruder zu ihm gekommen und hätte gesagt, dass er fliehen sollte. Aufgrund dessen hätte der Beschwerdeführer dann die Heimat verlassen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch im gesamten Verfahren nicht in der Lage gewesen, plausible und konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen. Er sei nicht einmal in der Lage anzugeben, wann sein Vater die neue Frau geheiratet hätte. Er habe weder ein Jahr noch ein Monat benennen können, was für das Bundesasylamt als nicht nachvollziehbar eingestuft wurde. Auch habe er nur ganz vage angeben können, dass seine Mutter vor einem Jahr verstorben sei. Absolut nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den konkreten Namen seiner Stiefmutter hätte angeben können. Dass er nicht einmal den Namen seines Stiefbruders angeben hätte können, konnte das Bundesasylamt auch absolut nicht nachvollziehen. Auf Vorhalt habe er nur lapidar angegeben, dass er den Namen vergessen hätte. Sein behaupteter Ausreisegrund, wonach sein Vater getötet worden wäre und er deshalb ausgereist wäre, sei sehr oberflächlich und unglaubwürdig gewesen. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, wann sein Vater ermordet worden wäre.
Auch wenn das Bundesasylamt seinen Angaben, wonach er Analphabet sei, Glauben schenken würde, sei trotzdem nicht nachvollziehbar, dass er derart wichtige Ereignisse - die Ermordung seines Vaters und die Flucht aus dem Heimatland - nicht zeitlich konkret benennen hätte können, da es sich bei diesen Erlebnissen um sehr einschneidende Ereignisse handle, die in seinem Fall sein gesamtes Leben verändert hätten.
Auch zu den Ereignissen selbst habe er keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben getätigt. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder dem Beschwerdeführer nicht mehr darüber berichtet hätte und er nicht detailliert nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal angeben können, wo sich dieser Vorfall ereignet hätte oder wie es zur Ermordung überhaupt gekommen sei. Insbesondere, weil der Bruder des Beschwerdeführers mit diesem angeblich ausgereist sei und dieser angeblich bei der Ermordung dabei gewesen sei, konnte das Bundesasylamt diese Ausführungen nicht nachvollziehen. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder den Vater, nachdem dieser mit einem Messer verletzt worden wäre, einfach hätte liegen lassen, und weggegangen wäre, ohne Hilfe zu holen. Dazu habe er vollkommen unglaubwürdig angegeben, dass er Angst gehabt hätte, dafür verantwortlich gemacht zu werden. Befragt, weshalb er verantwortlich gemacht worden sei, habe er angegeben, dass der Stiefsohn auch tot wäre, weil sein Bruder ihn umgebracht hätte. Absolut unglaubwürdig, weil nicht plausibel und nachvollziehbar, seien zudem die Angaben, dass diese Vorfälle niemand gesehen habe, weil davon auszugehen wäre, dass es einen "Aufstand" im Dorf gegeben hätte. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dies könne sein, jedoch seien sie nicht mehr da gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne auch davon ausgegangen werden, dass sein Bruder nicht innerhalb dieser kurzen Zeit in der Lage gewesen wäre, die Ausreise zu organisieren und das Geld zu beschaffen. Als absolut nicht nachvollziehbar seien die Angaben, dass er dafür verantwortlich gemacht hätte werden sollen, da er damit nichts zu tun gehabt hätte, weil er sich sogar zu Hause bei seiner Stiefmutter aufgehalten habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien von ihm zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und sei es ihm in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu seiner Ausreise und Asylantragstellung geführt hätten, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Seine gesamten vorgebrachten Erklärungen hätten sich zudem lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen des Beschwerdeführers gestützt und habe der Beschwerdeführer so den Eindruck erweckt, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hätten sich bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe er nicht tätigen können. Als auffällig in seinen diesbezüglichen Angaben sei auch eingestuft worden, dass er in keiner Weise in der Lage gewesen sei, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen sei bzw. noch sei.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Zudem sei er sogar in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen habe er dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht. Seine diesbezüglichen Befürchtungen hätten sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise gestützt, es habe doch seinem Vorbringen nicht entnommen werden können, und habe er auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, zumal gegen ihn nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden wären und würden dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen.
Die Angaben zum Familien- bzw. Privatleben wurden als glaubwürdig eingestuft.
Rechtlich wurde zu I. ausgeführt, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf bloße Mutmaßungen beschränken würden, denen tatsächlich aber keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen ihn selbst beabsichtigte Verfolgung, ausgehend aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, entnommen hätte werden können. Die erkennende Behörde könne daher auf Grund des dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkennen. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genüge nicht; vielmehr müssten (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland des Asylwerbers unerträglich erscheinen ließen (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.06.1997, Zahl 95/20/0482). Der Beschwerdeführer habe laut Bundesasylamt im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Seinem Vorbringen habe sich somit keine konkreten, im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise stehenden, individuell gegen ihn selbst gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich zwar, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall sei jedoch anzuführen, dass nicht schon aufgrund der allgemeinen Situation davon ausgegangen werden müsste, dass sich jeder, der sich in Afghanistan aufhalte schon alleine aufgrund der physischen Anwesenheit in einer Gefahr im Sinne des FrG befinde. Wie sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat und dem Amtswissen zu seiner Person ergebe sei im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen seien, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Fall gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen würden, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die dem Beschwerdeführer eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Ergänzend werde ausgeführt, dass in Afghanistan überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Das Bundesasylamt habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass er während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht hätte, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Unter Hinweis auf Vorangeführtes sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergebe sich für das Bundesasylamt nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass die Abschiebung nach Afghanistan mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass in seinem Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus seinem Verhalten keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu seinen Gunsten anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher laut Bundesasylamt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass vermutlich auch ein Verfahrensfehler vorliege, da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er minderjährig sei und das Gutachten zur Altersfeststellung nicht anerkenne. Er sei 15 Jahre alt, bis zur Einvernahme beim Bundesasylamt sei er davon ausgegangen, dass er ein UMF sei, da er auch in einer UMF-Unterkunft untergebracht sei und immer noch dort wohne. Für ihn sei es völlig überraschend, dass er nicht von der Jugendwohlfahrt beim Bundesasylamt vertreten worden sei. Die Vertreterin der JWF habe bei der Verhandlung nur mehr als Vertrauensperson fungieren können. Dies sei weder für den Beschwerdeführer noch für die JWF vorhersehbar gewesen. Die JWF sei per Bescheid geladen worden, aus ihrer Sicht liege ein Nichtbescheid vor. Sämtliche Fluchtgründe seien wiederholt worden und es werde Neues vorgebracht. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen, daher habe er um Asyl angesucht. Für ihn würden nur scheinbare Widersprüche vorliegen, da in Afghanistan nicht über alles so offen gesprochen werde wie in Europa. Die erkennende Behörde führe selbst auf Seite 47 ihres Bescheides aus, dass der Blutrachegedanke in Afghanistan - vor allem in ländlichen Gebieten - weit verbreitet sei und komme vor allem bei sogenannten Bluttaten vor. Er habe zwar niemanden getötet, sei aber aufgrund des Rachegedankens selbst im höchsten Maße gefährdet, weil er nun das älteste männliche Familienmitglied sei. Bezüglich Blutrache werde auf den Bescheid des UBAS vom 15.05.2006, Zahl 300.260-C1/E1-XIII/66/06 und das darin enthaltene Gutachten verwiesen. In diesem Bescheid halte der UBAS fest, dass jenseits des oberflächlichen Bildes, das durch die Stichworte wie "Demokratisierung", "Entwaffnung", "neue Verfassung" oder "Koalitionsregierung" suggeriert werde, in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor Kräfte am Werk seien, welche die Geschichte des Landes seit Jahrhunderten bestimmen würden. Zur Blutrache werde in diesem Bescheid wörtlich ausgeführt, "dass Personen, die Racheakte ausüben, vom Staat verfolgt würden. Die staatliche Macht reiche jedoch nicht aus, gefährdeten Personen Schutz zu bieten. Es werde zwar nicht wie unter den Mujaheddin oder den Taliban ständig auf offenen Straßen Rache geübt, aber der Feind könne jemanden anheuern, der in der Nacht den Gegner überfalle, töte oder ihn schädige. Diese Überfälle würden dann als Raubüberfälle getarnt, weil der Staat offiziell die Machenschaften der Kommandanten nicht erwähne, damit diese ihre Zusammenarbeit mit dem Staat nicht verweigere bzw. keine weiteren Unannehmlichkeiten dem Staat in seiner Region bereite." Obwohl das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen wäre, habe es keine Zukunftsprognosen hinsichtlich der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe aufgestellt. Er verweise auf einen Bescheid des UBAS vom 13.06.2006, wonach es im Sinne einer Zukunftsprognose darauf ankomme, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Zusammengefasst lasse sich aus seiner Sicht sagen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Situation im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und ihm Schaden an Leib und Leben drohen werde, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Weil sich die Behörde erster Instanz aufgrund der verfehlten Rechtsansicht, wonach nur eine staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung nichtstaatlicher Akteure gar nicht mehr auseinandergesetzt habe, liege zudem ein weiterer Verfahrensmangel vor. Die Behörde erster Instanz habe ihn in diese Richtung aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht auch gar nicht mehr ergänzend befragt. Damit lege die Behörde aber an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und dem Asylantrag stattzugeben. Eine Abschiebung sei unzulässig, wenn dadurch Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt würden, diesbezüglich wurde auf seine Aussagen im Asylakt verwiesen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass seine Ausweisung keinen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK darstelle, jedoch habe er in Vorarlberg Freunde gefunden, sei bestens integriert, strafrechtlich unbescholten und habe bereits Deutschkurse absolviert, weshalb eine Ausweisung für ihn unzumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 25.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben ein, mit welchem hinsichtlich des Beschwerdeführers drei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen übermittelt wurden.
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und sein Glaube gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Zukunftsprognose hinsichtlich der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe aufzustellen, angeblich lediglich scheinbare Widersprüche festgestellt worden wären und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht auseinandergesetzt habe, weil eine Verfolgung nichtstaatlicher Akteure vorliege, ist abermals auf die überaus ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, mit der die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens eindeutig herausgearbeitet wurde. Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, dass auch ein Verfahrensfehler vorliege, weil der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er minderjährig sei und er das Gutachten zur Altersfeststellung daher nicht anerkenne, ist auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige im gegenständlichen Verfahren zu verweisen. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Gutachten zeigt eindeutig, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen, weshalb sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergibt. Da der Beschwerdeführer auch durch seine Behauptungen in der Beschwerde seine angebliche Minderjährigkeit nicht belegen kann und diesbezüglich keine schlüssigen sowie plausiblen Angaben tätigen konnte, ergibt sich daraus, dass er dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen kann und somit durch seine Behauptungen die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens, welches seine Volljährigkeit feststellte, nicht erschüttern kann.
Schließlich ist der Behauptung in der Beschwerde, dass es für den Beschwerdeführer völlig überraschend sei, dass er nicht von der Jugendwohlfahrt beim Bundesasylamt vertreten worden sei und er weiters den Ladungsbescheid des JWF als Nichtbescheid bezeichnete, ausdrücklich auf das Einvernahmeprotokoll vom 09.02.2011 zu verweisen, da darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Person der Jugendwohlfahrt vor dem Bundesasylamt darüber belehrt wurde, dass die Feststellung seiner Volljährigkeit aufgrund des Sachverständigengutachtens erfolgt, er in weiterer Folge nicht mehr von der Vertreterin der Jugendwohlfahrt vertreten wird und er in einer Volljährigenbundesbetreuungseinrichtung untergebracht wird.
Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass in keiner Weise plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den konkreten Namen seiner Stiefmutter oder seines angeblich ermordeten Stiefbruders hätte angeben können und auf Vorhalt lediglich behauptet, den Namen vergessen zu haben. Seine Schilderungen hinsichtlich seines behaupteten Ausreisegrundes, wonach sein Vater getötet worden wäre und er deshalb ausgereist wäre, hat das Bundesasylamt völlig zurecht als sehr oberflächlich und unglaubwürdig eingestuft, insbesondere war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, den Todeszeitpunkt des Vaters anzugeben. Auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, dass er Analphabet sei, erscheint für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits für das Bundesasylamt in keiner Weise nachvollziehbar, dass er derart wichtige Ereignisse - die Ermordung seines Vaters und die Flucht aus dem Heimatland - nicht zeitlich konkret benennen hätte können, da es sich bei diesen Erlebnissen - wenn sich diese tatsächlich ereignet hätten - um sehr einschneidende Ereignisse handle, die in seinem Fall sein gesamtes Leben verändert hätten. Weiters erscheint in keiner Weise plausibel, dass der Bruder, der angeblich bei der Ermordung des Vaters dabei gewesen war und in der Folge den Stiefbruder getötet hat, dem Beschwerdeführer nicht mehr über den Vorfall berichtet hat und der Beschwerdeführer auch angeblich nicht detailliert beim Bruder, mit dem er laut eigenen Angaben überdies ausgereist ist, nachgefragt hat. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht einmal angeben können, wo sich dieser Vorfall ereignet hätte oder wie es zur Ermordung überhaupt gekommen sei. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, dass sein Bruder den verletzten Vater einfach hätte liegen lassen und weggegangen wäre, ohne Hilfe zu holen. Vollkommen unglaubwürdig hatte er dazu angegeben, er habe Angst gehabt, dafür verantwortlich gemacht zu werden.
In einer Gesamtabwägung ist somit davon auszugehen, dass der der Flucht zugrunde gelegte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgehalten hatte, ist der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen ist bzw. noch ist.
IV. Rechtliches:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dabei fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion XXXX nur wie folgt eingegangen wird:
"Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
...Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch)."
Weitere Ausführungen fehlen.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Entfall der Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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