BVwG W183 2000790-1

W183 2000790-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014

Regest

funktionelle Unzuständigkeit, Sachverständigengutachten,<br/>Teilunterschutzstellung, Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W183 2000790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000790.1.00

Spruch

W183 2000790-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Immobilienverwaltung XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2010, Zl. 42.013/1/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit Ausnahme der Unterschutzstellung der straßenseitige Fassade und des Hauseingangsbereiches (Foyer) gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 15.10.2010, Zl. 42.013/1/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des fünfgeschossigen Wohnhauses in XXXX, gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das gegenständliche Gebäude ab 1890 nach den Plänen von Ferdinand Fellner und Hermann Helmer für XXXX über einem L-förmigen Grundriss errichtet worden sei. Im Jahr 2000 seien ein Lift im Stiegenhaus und ein kleiner Treppenlift im Erdgeschossgang eingebaut worden. In mehreren Wohnungen seien Durchbrüche erfolgt und Zwischenwände geringfügig verändert worden, etwas umfangreicher nur im ersten Stock. In der Folge beschreibt das Gutachten das Gebäude in seiner äußeren Erscheinung und seine Bedeutung als Teil einer ab 1885 einheitlich geplanten Wohnanlage, welche zehn Gebäude in einer Sackgasse mit vorgelagerten und rückseitigen Gärten umfasse. Zur Hofseite wird festgestellt, dass sich dort Kunststofffenster befinden. Zum Inneren wird ausgeführt, dass vom Portal ein Gang in ein großzügiges Foyer mit zentraler Stuckmarmor-Säule und einfacher Feldergliederung an den Wänden sowie der Decke und ein Durchgang weiter ins Stiegenhaus führe. Im gesamten Erschließungsbereich sei der originale, mehrfarbig ornamentale Terrazzofußboden erhalten. Die Türen seien einfach gerahmt und die Gangfenster der Wohnungen haben gerade Verdachungen. Sie seien überall im Original erhalten, wie auch die Eisengeländer und Handläufe der Stiegen sowie die Bassena-Waschbecken und Großteils die geätzten Scheiben der Gang- und Stiegenhausfenster.

Die Bedeutung des Hauses XXXX bestehe in seiner Einbindung in eine Wohnhausanlage, welche zur Zeit ihrer Planung im Jahr 1885 als entwicklungsgeschichtlich äußerst innovativ eingestuft werden könne. Typologisch stehe die Anlage dem nahe gelegenen und nur ein Jahr zuvor ebenfalls von Fellner und Helmer errichteten XXXX von 1884/85 nahe. Mit den beiden, im Wiener gründerzeitlichen Kontext unikalen Wohnanlagen habe das Architektenteam neuartige Formen städtebaulicher Gestaltungszusammenhänge von sowohl architektur- wie kulturgeschichtlich hoher Bedeutung geschaffen.

Zum Wunsch der beschwerdeführenden Partei nach einer Einschränkung der Unterschutzstellung wurde vom Bundesdenkmalamt ausgeführt, dass es sich beim Denkmalschutz nicht um Ortsbildschutz, sondern um Substanzschutz handle. Die Hoffassade sei ebenso wie die Binnenstruktur des Hauses ein Dokument und Produkt der Bedingungen der Entstehungszeit und gebe Auskunft über Wohnungstypologien, Repräsentationsanspruch und gesellschaftliches Selbstverständnis von Bauherren und Mietern. Damit sei das Innere eines Hauses mitsamt seiner Binnenstruktur ebenso ein Teil des Denkmals wie seine öffentlich einsehbaren Teile. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass beim überwiegenden Teil der in Wien unter Denkmalschutz stehenden Gebäude auch gangseitige Türen und Wohnungsinnenbereiche mit erfasst und geschützt worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob mit Schriftsatz vom 02.11.2010 der grundbücherliche Eigentümer, vertreten durch die Immobilienverwaltung XXXX, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. In dieser führt die bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass die Straßenfassade sowie der Hauseingangsbereich über eine im öffentlichen Interesse stehende Gliederung und Ornamentik verfügen, welche die Stellung unter Denkmalschutz rechtfertigen, jedoch sei die derzeitige Hoffassade - wie auch die Lichthöfe - definitiv als glatte, schmucklose Fassade ohne architektonische Ambition ausgestaltet und verfüge nicht mehr über die originalen Holzfenster. Dieser Umstand sei vom Bundesdenkmalamt in seinem Befund weder erhoben noch schlussendlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Dass die glatte sowie schmucklose Hoffassade "...Dokument und Produkt der Bedingungen der Entstehungszeit ist und Auskunft über Wohnungstypologien, Repräsentationsanspruch und gesellschaftliches Selbstverständnis von Bauherren und Mietern gibt...", wie von der belangten Behörde in ihrer Begründung zur Unterschutzstellung des Gebäudes in seiner Gesamtheit ausgeführt wurde, werde bestritten. Es werde daher die berufungsstattgebende Abänderung des Bescheides und im Sinne des Vorbringens eine teilweise Ausnahme von der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes beantragt.

3. Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist angebracht, wenn es die Verwaltungsbehörde unterlässt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und sich das Verfahren daher einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde, was den Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).

2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.4. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.5. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen ist.

2.6. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende und nachvollziehbare Feststellungen zur Denkmaleigenschaft des Inneren des Gebäudes und insbesondere der Wohnungen zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahmen umfasst. Wie oben ausgeführt wurde, ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.

Die im Amtssachverständigengutachten enthaltenen wenigen Sätze zu den Erschließungsbereichen genügen weder einem hinreichenden Befund noch handelt es sich dabei um ein Gutachten im engeren Sinn, um die Denkmaleigenschaft des gesamten Inneren des Gebäudes zu begründen. Auch zum Inneren der Wohnungen wurde lediglich festgehalten, dass es zu Durchbrüchen und geringfügigen Veränderungen von Zwischenwänden sowie umfangreicherer Umbauten im ersten Stock gekommen sei, eine allfällige geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung wurde jedoch nicht näher erhoben. Auch wurde keine gutachterliche Bewertung der Veränderungen durchgeführt. Schließlich wird auch auf die hofseitige Fassade - mit Ausnahme der Feststellung von Kunststofffenstern - im Amtssachverständigengutachten nicht eingegangen. Die Ausführungen zu diesem Bereich im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides sind einem Gutachten nicht gleichzuhalten.

2.7. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum den nunmehr verfahrensgegenständlichen Teilen des Objektes eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Überdies hat das Bundesdenkmalamt zu berücksichtigen, dass das verfahrensgegenständliche Objekt - wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt - als Einzeldenkmal und nicht als Anlage oder Ensemble geschützt wurde.

Auf die Unterschutzstellung der straßenseitigen Fassade und des Hauseingangsbereiches (Foyer) ist im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen, weil die in der Beschwerde explizit die Unterschutzstellung dieser Bereiche akzeptiert wird und somit der Beschwerdegegenstand umfangmäßig eingeschränkt wurde.

2.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gem. § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.6. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Einholung eines neuerlichen (Amts-)sach-verständigengutachtens beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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