W153 2000011-1•BVwG W153 2000011-1
W153 2000011-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 16.353-EAST Ost, zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
a) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
b) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Guineas, brachte am 28.11.2011 den ersten Asylantrag in Österreich ein.
In diesem Verfahren gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe die Heimat auf Grund von Problemen mit dem Militär verlassen. Das Problem habe damit begonnen, dass es unter der Herrschaft von XXXX zu Enteignungen gekommen war. Sein Vater habe ein Grundstück gekauft und habe darauf ein Haus fast fertig gebaut. Dieses Grundstück sei im Viertel XXXX gelegen. Im Jahr 2009, nach der Machtergreifung durch das Militär sei das Haus seines Vaters mit der Begründung zerstört worden, dass die ganze Zone dem Staat gehöre. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit seiner Frau gehabt, sie haben häufig gestritten und dies habe dazu geführt, dass seine Frau die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Auch habe er Probleme mit einem Mitbewohner gehabt. Dieser Mitbewohner, der nach dem Auszug seiner Ex-Gattin eingezogen war, sei Mitglied einer
Räuberbande gewesen. Das habe er aber nicht gewusst. Nach den Ereignissen im Jahr 2009, als die Sicherheitskräfte brutal gegen die Bevölkerung vorgegangen waren, habe er sich sicherheitshalber eine Waffe gekauft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 11 14.313-EAST Ost, wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, der Status eines Asylberechtigten und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgesprochen.
Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes am 23.01.2013 im Akt hinterlegt, durch Aushang beurkundet und erwuchs in weiterer Folge mit 09.02.2013 in Rechtskraft. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des bloß vagen und unplausiblen Vorbringens. Es lägen weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes noch etwaige Hinderungsgründe für eine Ausweisung vor.
Sodann stellte der Beschwerdeführer nach Überstellung aus der Schweiz am 07.11.2013 in Österreich gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 08.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich seit dem ersten Asylverfahren 10 bis 11 Monate in der Schweiz aufgehalten und sei vor ca. einer Woche wieder nach Österreich rücküberstellt worden. Befragt nach dem Grund des neuerlichen Asylantrages gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Die alten Gründe seien noch immer aufrecht, er habe Probleme mit dem Militär.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.11.2013 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass sich seit seinem letzten Asylantrag hinsichtlich seiner Gefährdung nichts Neues ergeben habe. Er sei in seiner Heimat durch das Militär gefährdet und fürchte getötet zu werden, da er Zeuge einer Ermordung durch das Militär war und als unbequemer Zeuge beseitigt werden soll. Über diesen Vorfall habe er schon im ersten Asylverfahren ausführlich berichtet. Dieser Vorfall habe sich 2010 ereignet.
Auf den Vorhalt, dass in Guinea die Militärjunta bereits seit 21.12.2010 nicht mehr an der Macht ist, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er habe vor etwa drei Wochen im französischen Fernsehen einen Bericht gesehen, wonach die Militärs in Guinea Mitglieder seiner Familie und seiner Volksgruppe festgenommen haben. Dies sei in der Hauptstadt XXXX geschehen.
Befragt über besondere berücksichtigungswürdige Bezugspunkte zu Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in Italien von einem Schwarzafrikaner Österreich empfohlen wurde. Nur aufgrund dieses Gespräches habe er sich entschieden, nach Österreich zu kommen. Ansonsten habe er keine Bindungen zu Österreich. Er sei ledig, habe aber zwei Kinder. Seine Familie lebe in Afrika, in Europa habe er keine Verwandten.
Am 19.11.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nochmals einvernommen und gab an derzeit keine Kontakte zu Guinea mehr zu haben.
Zu den Gründen seiner Flucht ergänzte er, dass er eigentlich sein Land gar nicht verlassen wollte. Hätte er keine Probleme gehabt, wäre er dort auch nicht weggegangen. Er habe sein Land verlassen, um sein Leben zu retten und ein gutes neues Leben zu finden.
Als er das erste Mal in Österreich war, habe er als Remunerant im Asyllager gearbeitet. Er würde gerne wieder arbeiten. Dann könnte er etwas Geld sparen und am Ende des Monats auch Geld seinen Kindern schicken. Er selbst sei nie zur Schule gegangen, aber er hätte gerne, dass seine Kinder eine gute Ausbildung bekommen und das koste Geld. Im Übrigen habe das Militär im Jahre 2010 das Haus seines Vaters zerstört. Seine Mutter sei bereits verstorben, er habe in der Heimat aber noch seine Frau, seinen Vater und seine Kinder. Sie würden nichts verdienen und auch keine Unterkunft haben. Aus all diesen Gründen hätte er gerne Papiere, um hier legal arbeiten zu dürfen.
Der Beschwerdeführer wurde noch über seine Angaben in der letzten Einvernahme am 12.11.2013 näher befragt, als er angab im französischen Fernsehen einen Bericht über die Festnahme von Mitgliedern seiner Familie und seiner Volksgruppe in der Hauptstadt XXXX, gesehen zu haben.
Der Vorfall sei in XXXX gewesen. Es wurde auf France O um 23 Uhr im "Journal d-Afrique" gezeigt. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, er glaube aber, es sei im Oktober gewesen, also vor ca. einem Monat. Er und seine Familie gehören zur Volksgruppe der Fulla und diese hätten keine Angehörige bei Polizei oder Militär.
Die Militärs seien in sein Stadtviertel XXXX gekommen und hätten mehrere Personen in ein Militärlager mitgenommen. Dort seien diese Personen geschlagen worden, einige seien gestorben. Die Überlebenden seien für 20 Tage festgehalten worden. Man habe im Bericht gesehen, dass diese Überlebenden Wunden aufgrund von Folterungen hatten. Die Überlebenden seien unmittelbar nach der Freilassung interviewt worden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass es in Guinea auch jetzt keine Demokratie gäbe.
Zum Inhalt der Länderfeststellungen bzw. zur Lage in Guinea allgemein sagte er, dass
ein Konflikt zwischen den Fulla und dem derzeitigen Präsidenten XXXX¿ bestehe und dass alle Probleme von seinem Stadtviertel ausgehen würden. Die Fulla hätten keine Mitglieder im Militärapparat, die sie beschützen, obwohl eigentlich doppelt so viele Angehörige der Volksgruppe der Fulla in Guinea leben, und zwar 42 %. Die Volksgruppe des Präsidenten, die (phonetisch) Madinka, stelle demgegenüber nur 20 %. Der Präsident trete nur für seine Volksgruppe ein. Der Beschwerdeführer bestritt auch, dass die Präsidentenwahlen fair abgelaufen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der gegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in dieser Entscheidung auch ausführliche Länderfeststellungen zu Guinea, insbesondere auch zur Wirtschaftslage (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"...Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof.
Nach dem Tode des Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta
unter Hauptmann Moussa XXXX Camara die Macht, der während 2009 immer deutlicher
erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28. September 2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef seinen Chef am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass XXXX Camara das Land verlassen musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Prof. XXXX siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Präsident XXXX, der nach weitgehend freien und fairen Wahlen im Dezember 2010
angelobt wurde, machte eingeschränkte Fortschritte, die ernsten politischen und
menschenrechtlichen Probleme, die er geerbt hatte, anzugehen. Die Wahlen beendeten eine
Periode tiefgreifender politischer Instabilität, die im Dezember 2008 begann, als Captain
Moussa XXXX Camara bei einem Putsch nach dem Tod von Lansana Conté, der 24 Jahre der autoritäre Präsident Guineas war, die Macht übernahm.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die neue Verfassung, die im April 2010 vom ad-hoc-Parlament, dem Nationalen Übergangsrat, verabschiedet wurde, enthält mehrere Vorkehrungen die, wenn sie umgesetzt werden, den Respekt für Menschenrechte und Good Governance erhöhen könnten, darunter die Einrichtung der ersten unabhängigen Menschenrechtsinstitution. Die Verfassung stärkte auch die Unabhängigkeit des Hohen Rates der Richter, der für Disziplin, Selektion und Beförderung der Richter zuständig ist.
(Human Rights Watch: World Report 2011, 24.1.2011)
Im Juli 2011 wurde die Nationale Kommission für Menschenrechte als erste unabhängige
Menschenrechtsinstitution gegründet. Sie setzt sich aus 20 Mitgliedern aus dem ganzen Land zusammen. Zivilgesellschaftliche Gruppen äußerten Zweifel über unangemessene Beratung über das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Nach der Verfassung von 1991 hatte die Nationalversammlung 114 Abgeordnete.
Parlamentswahlen fanden im Juni 1995 und im Juni 2002 statt, beide Wahlgänge entsprachen nicht demokratischen Grundsätzen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Guineas Präsident XXXX kündigte am Freitag den 27.4.2012 die unbefristete
Verschiebung der bereits mehrfach verschobenen Parlamentswahlen vom 8. Juli an, aufgrund der wie er sagte "technischen Probleme". Die Wähler können gemäß Präsident Condé in einer Erklärung an Staatsmedien für den 8. Juli nicht einberufen werden, weil er nicht sicher wäre, dass alles normal ist und dass alle technischen Probleme gelöst sind.
Er sagte weiters, dass die Präsidentschaftswahlen von vielen Problemen und vielen
Unvollkommenheiten geprägt waren, weshalb es notwendig wäre, dass die Parlamentswahlen transparent und demokratisch sind. Er könne es sich nach so vielen Jahren des Kampfes für Demokratie nicht leisten, dass unter seiner Präsidentschaft Wahlen nicht transparent, glaubwürdig und demokratisch ablaufen.
Die Parlamentswahlen sollten verfassungsrechtlich innerhalb von sechs Monaten nach der
Amtseinführung von Präsident XXXX im Dezember 2010 stattfinden, wurden aber immer wieder verschoben. Die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) hatte schließlich am 1. März das Datum des 8. Juli zur Abstimmung festgelegt, doch die Opposition verurteilte die einseitige Entscheidung und bedauerte, dass der Wahltermin vor dem Ende der Prüfung des Wählerverzeichnisses festgelegt worden war.
Die EU warnte, dass sie ohne demokratische Wahlen keine Hilfen freigeben würde.
Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2002 statt, während des Regimes von Präsident Lansana Conté, der im Dezember 2008 nach 24 Jahren an der Macht starb.
Ein Nationaler Übergangsrat (CNT) übernimmt derzeit parlamentarische Aufgaben. Er wurde
Anfang 2010 gegründet, während der Militärherrschaft unter Machthaber General Konaté.
Präsident XXXX übernahm nach der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen im
November 2010 das Amt des gewählten Präsidenten.
(Jeuneafrique: Guinée : report sine die des législatives du 8 juillet, 28.4.2012,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20120428101120/, Zugriff 30.8.2012)
Sicherheitslage
Mit der Angelobung des gewählten Präsidenten XXXX am 22. Dezember 2010 ging die seit Jahresende 2008 andauernde Herrschaft der Militärjunta offiziell zu Ende. Die politischen Spannungen der letzten Jahre haben sich seither weitgehend gelegt, doch bleiben latente politische und ethnische Spannungen ebenso bestehen wie ein hohes Konfliktpotenzial aufgrund der sehr schlechten sozialen Bedingungen.
(Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Guinea, Stand:
4.9. 2012 (Unverändert gültig seit: 15.6.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html?dv_staat=55, Zugriff 4.9.2012)
In den frühen Morgenstunden des 19.7.2011 griff ein Kommando die Residenz des Präsidenten von Guinea, XXXX, in einem Wohnviertel der Hauptstadt XXXX mit automatischen Waffen an. Der Angriff dauerte ungefähr 3 Stunden; die Eindringlinge wurden von der Präsidialgarde zurückgeworfen; eine Person starb, mehrere wurden verwundet.
(Agenzia fides: AFRIKA/GUINEA - Fragen zu dem gescheiterten Attentat gegen den Präsidenten, 20.7.2011, http://www.fides.org/aree/news/newsdet.php?idnews=28346lan=deu, Zugriff 30.8.2011)
Am 27.9.2011 kam es bei Demonstrationen in XXXX/Guinea zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Dabei sind mindestens zwei Personen ums Leben gekommen, zahlreiche wurden verletzt. Die Demonstration stand im Zeichen des Massakers vom 28.9.2009, bei dem 156 Menschen im Protest gegen die damalige Regierung ums Leben kamen. Die Demonstrationen wurden von der Opposition gegen den 2010 demokratisch gewählten Präsidenten XXXXorganisiert. Sie werfen dem Präsidenten vor, den Termin für die Parlamentswahlen (29.12.2011) sowie vor allem deren Rahmenbedingungen im Alleingang und ohne Berücksichtigung der Forderungen der
Opposition festgelegt zu haben
(Auswärtiges Amt: Pressemitteilungen - Menschenrechtsbeauftragter fordert Gewaltfreiheit in
Guinea, 29.9.2011,
http://www.auswaertigesamt.de/nn_582138/sid_E8FC5EBAD9758FA694C88023DF88EBB8/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2011/110929-Gewaltfreiheit-Guinea.html?nnm=582146, Zugriff 3.9.2012)
In Guinea hat die Polizei am 17.3.2012 unter Einsatz von Tränengas eine Demonstration der
Opposition aufgelöst. Dutzende Personen wurden verhaftet. Die Opposition forderte transparente Parlamentswahlen im Juli. Alle Zugänge zum Stadion des Viertels Matam in XXXX waren von Polizei- und Gendarmeriefahrzeugen blockiert und zahlreiche Sicherheitskräfte, spezialisiert auf den Einsatz bei Ausschreitungen, waren vor Ort.
(RFI: En Guinée, une manifestation de l'opposition dispersée à coups de gaz lacrymogènes,
http://www.rfi.fr/afrique/20120317-guinee-une-manifestation-opposition-dispersee-coups-gaz-lacrymogenes, Zugriff 30.8.2012)
Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Kontroverse um die bereits mehrfach, und momentan auf unbestimmte Zeit verschobenen Parlamentswahlen muss mit Demonstrationen und Unmutsbekundungen gerechnet werden, bei denen, wie zuletzt am 27.8.2012, mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden muss.
(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea, Stand 4.9.2012
(Unverändert gültig seit: 3.9.2012), http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GuineaSicherheit.html, Zugriff 4.9.2012)
In Guinea kam es bei einer verbotenen Demonstration der Opposition am 27.8.2012 zu
Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, die Tränengas einsetzten. Acht Mitglieder der
Oppositionspartei von Cellou Dallein Diallo wurden verhaftet. Bei weiteren Ausschreitungen in Vororten von XXXX wurden 30 Personen, unter ihnen der Sohn von Cellou Dallein Diallo, verhaftet.
(RFI: Guinée: une manifestation interdite de l'opposition tourne à l'affrontement à XXXX,
http://www.rfi.fr/afrique/20120827-guinee-une-manifestation-interdite-opposition-
tourne-affrontement, Zugriff 30.8.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet,
schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Das Justizsystem zeigte einen bescheidenen Grad von Unabhängigkeit seit 2010. Eine
Kommission von Richtern war dazu ermächtigt, das Massaker vom September 2009 zu
untersuchen; bis Ende 2011 wurden jedoch keine Verdächtigen vor Gericht gebracht. HRWs
Bericht vom Mai 2011 stellte fest, dass die Gerichte gravierend unterfinanziert sind. Neben
offiziellen Gerichten existierten weiterhin informelle traditionelle Justizmechanismen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012)
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es
dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es war unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget; das Fehlen von qualifizierten Anwälten; und Untersuchungsrichtern und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet.
Viele Bürger vertrauten auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur
Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem
übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter
dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Die
Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, kann jedoch ebenfalls im Bereich der
inneren Sicherheit eingesetzt werden. FOSSPEL, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie unterstand dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehrten die meisten Mitglieder der FOSSPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSPEL, Gendarmerie sowie Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen.
Die Sicherheitsbehörden waren unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Korruption war weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte war mangelhaft, das Strafgesetz wurde häufig nicht beachtet. Viele Bürger sahen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gab keine internen oder externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Es gab unzureichenden Fortschritt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit für vergangene
Gräueltaten, insbesondere bei dem Massaker vom 28.9.2009 durch Angehörige der Sicherheitskräfte, bei dem 150 Personen getötet wurden und mehr als 100 Frauen vergewaltigt wurden.
Der Angriff auf die Residenz von Präsident Condé am 19.7.2011, angeblich von unzufriedenen Mitgliedern des Militärs, führte zur Verhaftung von 38 Personen, darunter 25 Soldaten. Die Verhaftung und folgende Haft einiger der Militärangehörigen war geprägt von Misshandlungen und in einigen Fällen von Folter.
Anschuldigungen wegen Anwendung exzessiver Gewalt gegenüber Demonstranten gingen
2011 zurück, obwohl die Sicherheitskräfte zumindest fünf Demonstranten bei Demonstrationen der Opposition im April und September töteten. Während der Ausschreitungen, machten sich Sicherheitskräfte auch des Diebstahls, des Raubs, sexueller Gewalt und der Körperverletzung schuldig. Während des Jahres waren Soldaten glaubwürdig in zahlreiche kriminelle Aktivitäten verwickelt. Es gab keine Versuche, Untersuchungen einzuleiten bzw. jene, die daran beteiligt waren, zu disziplinieren oder strafrechtlich zu verfolgen.
Bemühungen der Militärhierarchie die Armee zu professionalisieren führten zu einer geringeren Präsenz von Soldaten auf den Straßen, und manche Aufgabenbereiche, die lange Zeit die Armee erfüllt hatte, wurden an Polizei und Gendarmerie übertragen.
Die Polizei war wiederholt in die Forderung von Bestechungsgeldern verwickelt. Verbrechensopfer wurden oft dazu genötigt, für Untersuchungen zu zahlen während die
Behörden üblicherweise dabei scheiterten, angemessene Untersuchungen durchzuführen. Die Führung der Polizei unternahm keine Bemühungen, um diese Probleme anzugehen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Es gab verschiedene unbestätigte Berichte, dass die Regierung oder ihr unterstehende
Personen willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hatten.
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter oder andere grausame, unmenschliche oder degradierende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten Regierungsbeamte diese Praktiken weiterhin unter Straffreiheit an. Sicherheitskräfte wendeten Gewalt an, um
Demonstrationen zu unterbinden, was zu Toten und Verletzten führte.
Gefängniswärter
folterten, schlugen, vergewaltigten und misshandelten Bürger und Häftlinge, inklusive Kinder.
Die Regierung ergriff selten Maßnahmen gegen Personen, die angeblich Folter angewendet
hatten.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Allerdings ist die Zahl der Gefangenen mit 4.000 im internationalen Vergleich relativ gering. Knapp 2/3 der Gefangenen sind in Untersuchungshaft, viele davon, weil ihre Fälle jahrelang unbearbeitet bleiben.
Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa XXXX Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Korruption
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2011 den
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011,
http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 3.9.2012)
Korruption wurde von internationalen Gebern als ernsthaftes Problem zitiert und viele
Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen. Präsident Condé wurde dafür kritisiert,
korrupte Beamte aus dem Regime Contés in seine Regierung aufgenommen zu haben.
(Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012)
Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann
Zahlreiche lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen
durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Regierungsbeamte waren in eingeschränktem Rahmen kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. Die Regierung traf sich mit inländischen NGOs, aber reagierte selten auf ihre Fragen, Berichte oder Empfehlungen.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
...
Menschenrechte
Menschenrechte allgemein
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land waren Misshandlungen durch die
Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter; die mangelnde Bestrafung für solche
Vergehen durch die Regierung; und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, inklusive weiblicher
Genitalverstümmelung.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkte die Regierung die Presse während des Jahres ein. Einige Journalisten praktizierten Selbstzensur. Bürger konnten die Regierung im Allgemeinen öffentlich wie privat kritisieren, ohne von Repressalien bedroht zu sein.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private
Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Zu den staatlichen Medien gehören Radio Television Guineenne (RTG) sowie die größte und
einzige Tageszeitung des Landes. Sie halten sich mit Kritik an der Regierung zurück. Nach viel Lobbying erlaubte die Regierung Anfang 2006 private Sendeanstalten. Reporter ohne Grenzen (RSF) sagt, dass Mediengesetze, die nach dem demokratischen Übergang von 2010 erlassen wurden, noch nicht implementiert wurden. Vergehen gegen Journalisten und andere repressive Maßnahmen bestünden weiterhin. Mehr als 30 private Zeitungen publizierten ihre Ausgaben wöchentlich oder sporadisch und sind regierungskritisch.
(BBC News: Guinea profile - Media, 14.3.2012,
http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/country_profiles/1032311.stm, Zugriff 4.9.2012)
Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch war diese in der Praxis sowie
gesetzlich eingeschränkt. Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso
verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche
Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale
Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die
öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle
Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen.
Die Verfassung und gesetzliche Regelungen gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die
Regierung respektierte dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis. Vorschriften zur
offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische
Vereinigungen waren nicht beschwerlich, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen
Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhinderten.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Bei der Stichwahl im November 2010 konnte der langjährige Oppositionsführer XXXX
von der RPG den ehemaligen Premierminister Cellou Dalein Diallo von der UFDG besiegen.
Die Wahl wurde schlussendlich von nationalen und internationalen Beobachtern als legitim
angesehen und Diallo akzeptierte das Ergebnis. Es kam jedoch im Osten Guineas zu
Gewalt und Einschüchterung von Wählern, was zur Vertreibung tausender ethnischer Peuhl,
die Diallo unterstützten, führte.
(Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012)
Haftbedingungen
Gefängnisse sind stark überfüllt und es fehlt an ausreichender Nahrung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. In der größten Hafteinrichtung des Landes, die
für 300 Häftlinge entworfen worden war, gibt es über 1.000 Gefangene. Zwischen 80 und 90
Prozent der Gefangenen in Guinea wurden in verlängerter Untersuchungshaft gehalten.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstanden, waren weiterhin inhuman und lebensbedrohlich. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu dutzenden Toten. Regelmäßig bedrohten, schlugen, und fallweise folterten Gefängniswärter Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen, obwohl es weniger solche Berichte als in den letzten Jahren gab. Alle Gefängnisse waren überbelegt. Im Gefängnis von XXXX zum Beispiel waren zu Jahresende 1.280 Insassen untergebracht, obwohl es für 300 konzipiert worden war.
Gleichgültigkeit, Missmanagement und der Mangel an Ressourcen waren häufige Probleme.
Toiletten funktionierten nicht und die Gefangenen schliefen teilweise im selben Raum, wo sie
auch ihre Notdurft verrichteten. Die Versorgung mit Lebensmitteln war mangelhaft und manche Gefangene waren auf Unterstützung durch Wohltätigkeitsorganisationen oder durch Familie und Freunde angewiesen. Wärter verlangten oft Bestechungsgeld im Austausch für Lebensmittel, die oft beschlagnahmt wurden.
Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen konnten nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrte. Die Regierung gestattete hingegen Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgten. Dem Roten Kreuz (ICRC) wurde der Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führte weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Gefängnisbedingungen zu verbessern.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber nur sehr selten ausgeführt, seit 2005 nicht mehr.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Ein Gericht in der Stadt Kankan verurteilte im September 16 Menschen zum Tode, davon acht in Abwesenheit. Das Gericht hatte die Verurteilten nach gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen zwei ethnischen Gruppen des "Mordes, besonders gewalttätigen Totschlags und verbrecherischen Komplotts sowie der Zerstörung von Eigentum" für schuldig befunden. Bei den Auseinandersetzungen waren mindestens 25 Menschen getötet worden.
Die Todesurteile standen im Widerspruch zu Aussagen, die Präsident Condé im Juli bei einem Treffen mit ausländischen Diplomaten gemacht hatte. Er hatte erklärt, dass es in Guinea keine Todesstrafe gebe und dass Todesurteile unter keinen Umständen hinnehmbar seien, auch dann nicht, wenn sie gegen Personen verhängt würden, die einen Anschlag auf den Präsidenten verübt hätten, da auch das ihn nicht wieder lebendig machen würde.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Guinea, 24.5.2012)
Guinea wird als "Abolitionist de facto" in der Datenbank Death Penalty Worldwide geführt. Das bedeutet, dass innerhalb der letzten 10 Jahre keine Exekution mehr durchgeführt wurde.
(Death Penalty Worldwide: Republic of Guinea (Guinea - Guinea-XXXX), 30.5.2012,
http://www.deathpenaltyworldwide.org/countrySearchPost.cfm?, Zugriff 4.9.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte
dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche
Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. 85 % der Bevölkerung sind Muslime, 10 % Christen, 5 % Angehörige indigener Religionen.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Guinea, 30.7.2012)
Über 90 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, der Islam spielt eine große Rolle im
öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Minderheiten
Minderheiten allgemein
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40% aus Peuhl, 30% aus Malinke und 20% aus
Soussou. 10% der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen.
(CIA World Factbook: Guinea, 24.8.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-
factbook/geos/gv.html Zugriff 4.9.2012)
Die Bevölkerung insgesamt ist ethnisch heterogen, mit drei Hauptethnien in spezifischen
Heimatregionen: Den Soussou in Niederguinea, den Peuhl in Mittelguinea und den Malinke in Oberguinea. In ganz Guinea gibt es noch kleinere ethnische Minderheiten. XXXX und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie die Forest Region sind ethnisch homogen.
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Die Identifikation
mit dem eigenen ethnischen Hintergrund ist jedoch stark. Es gibt ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der
ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und dem geringen Ausmaß interethnischer Ehen.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Soziale Gruppen
Frauen
...
IFA
Allgemeines
In XXXX und auch im Landesinneren treten oft Straßensperren auf, dabei sind Vorwürfe über Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei häufig.
(Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Guinea, Stand:
4.9. 2012 (Unverändert gültig seit: 15.6.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-
de.html?dv_staat=55, Zugriff 4.9.2012)
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben.
Obwohl die Regierung alle Straßensperren im Jänner 2011 entfernt hatte, richtete sie diese
nach dem Angriff vom 19.7.2011 auf die Residenz des Präsidenten wieder ein. Polizei und
Sicherheitskräfte hielten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu
verlangen, und dabei die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden eingeschränkt.
(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012)
Rückkehr
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt,
reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt. Ursächlich dafür war
früher die Misswirtschaft unter dem einstigen Staatspräsidenten Sekou Touré, die mit einem
Niedergang der Infrastruktur, der Unterdrückung jeglicher Privatinitiative und einer
weitgehenden Isolation des Landes einherging. Nach dem Tod Tourés (1984) gelang es mit
externer Unterstützung, Preiskontrollen und Importrestriktionen abzuschaffen, ein marktorientiertes Wechselkurssystem zu errichten, einen Teil der unrentablen Staatsfirmen zu privatisieren oder aufzulösen, den überbesetzten öffentlichen Dienst um 50 Prozent zu
reduzieren und die Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Flughafen, Hafen) zu verbessern. Folge war ein starkes Wachstum im Bauwesen und eine zunehmende Aktivität von Kleingewerbetreibenden. Seit Anfang 2000 verschlechterte sich die Regierungsführung erneut, Guinea wurde zu einem der korruptesten Länder der Welt.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.9.2012)
Guinea zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (156. Stelle von 169 im UNDP-Bericht zur
menschlichen Entwicklung 2010). Die Armutsrate der Bevölkerung stieg von 49,2 Prozent 2000 auf 58 Prozent im Jahre 2010, die Lebenserwartung liegt bei 58,8 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2010 1,6 Jahre.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff
Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen und die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag.
(GIZ: Guinea, kein Datum, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 4.9.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach
technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in
XXXX ist begrenzt.
Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente
häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor.
HIV / AIDS:
2005 waren in Guinea 1,5 % der erwachsenen Bevölkerung, ca. 4,2 % der Schwangeren und
ca. 40 % der Prostituierten HIV-positiv.
(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea, Stand 4.9.2012
(Unverändert gültig seit: 3.9.2012), http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GuineaSicherheit.html, Zugriff 4.9.2012)
Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des
Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer
Krankenversicherung erfasst.
Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine
pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt XXXX befinden sich Universitätskliniken,
und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen
existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren
sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium.
Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen
kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die
Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert.
(CGVSRA, OFPRA, DFJP: Rapport de mission en République de Guinée 29.10. - 19.11.2011, März 2012)
Behandlung nach Rückkehr
Eine Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung in Deutschland
wird nicht gesehen.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration: Guinea - Politische Entwicklung und aktuelle Lage, 1.2010)
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung vorgebracht wird. Die Ausweisung nach Guinea wäre nicht zulässig, da seine Familie und seine Volksgruppe vom Militär bedroht werden. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich Berichte vor, die die Gefährlichkeit der Lage in Guinea unterstreichen sollen. Seine Angaben wurden seitens der Behörde in keinster Weise überprüft. Die Behörde werfe ihm zu Unrecht vor, er habe nicht angeben können, welche Familienmitglieder er im Fernsehen gesehen hätte. In der Beschwerde gibt er nunmehr an, unter den Festgenommenen seien ein Onkel namens XXXX, seine Nachbarn und andere seiner Volksgruppe.
Es wurde auch die Beigebung eines Rechtsberaters und ausschiebende Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Herkunftsstaat an.
Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat zwei Kinder, die in Afrika leben, und verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.02.2013 lag jedenfalls kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr vor. Ein Privat- und Familienleben in Österreich besteht nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechender Geschehnisabläufe nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zum konkreten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaft asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten materiellen Asylverfahrens am 09.02.2013 durch den Asylgerichtshof bezöge. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung maßgeblich.
Außerdem wird festgestellt, dass Zweifel an der Richtigkeit der nach Vorhalt, die Militärjunta sei seit 2010 nicht mehr im Amt, getätigten Angaben bestehen, er habe im französischen Fernsehen gesehen, dass Familienmitglieder und andere Mitglieder seiner Volksgruppe vom Militär verhaftet wurden. Der Beschwerdeführer konnte keine weiteren konkreten Angaben über die verhafteten Personen machen und es ist daher nicht glaubhaft, dass diese Vorfälle etwas mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu tun haben. Die erst nachträglich in der Beschwerde gemachten Angaben, er habe unter den Verhafteten einen namentlich genannten Onkel und seine Nachbarn erkannt, wertet das Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdige Steigerung der Asylgründe zum Zweck der Verfahrensverzögerung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält somit insgesamt keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Insgesamt gesehen konnte vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr ist die Aussage glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich leben möchte.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und keine akuten schweren Erkrankungen vorliegen, die ein Verbleiben in Österreich rechtfertigen würden.
Trotz langjährigen Aufenthaltes kann keine besondere familiäre oder soziale Bindung zu Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Sprachprüfung abgelegt, noch hat er ein Beschäftigungsverhältnis.
Zu A) 1) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).
Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wendete das Bundesasylamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 09.02.2013 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung maßgeblich.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem zweiten Verfahren zielen abermals auf das im ersten Verfahren erstattete Fluchtvorbringen ab, mit welchem sich jedoch bereits die im Vorverfahren ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes im Einzelnen auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich somit auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keine neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend.
Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten. Vielmehr wird auch in der Beschwerde eine bestehende oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, die asylrechtlich relevant sein könnte, nicht mehr konkret behauptet.
Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Bundesverwaltungsgerichtes und der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Guinea keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass diese bei der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.
Zu A) 2) a) Zurückverweisung des Verfahrens:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
...
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 normiert Folgendes:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu A) 2) b) Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:
§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt wurde. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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