W141 2001077-1•BVwG W141 2001077-1
W141 2001077-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W141 XXXX077-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX XXXX, geboren am XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.07.2013, XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 2.4.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie unter Endoreaktiven Depressionen und Bulimie seit XXXX leide. Weiters führte sie aus, dass sie auch an einer Borderlinestörung sowie an degenerativen Wirbelsäulen Veränderungen leidet. Sie war von XXXX-XXXX in der Berufsunfähigkeitspension. Im Jahre XXXX wurde sie beruflich gemobbt, wodurch sie angibt das dadurch ihre starken psychischen Probleme begannen. Derzeit arbeite sie bei der XXXX als XXXX. Außerdem führt sie aus, dass sie übers Jahr verteilt mindestens 3 Monate krankheitsbedingte Ausfälle hat.
An Beweismitteln wurden vorgelegt:
Befundbericht von XXXX XXXX XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX
Befundbericht XXXX XXXX XXXX XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX
Befundbericht XXXX XXXX Partner OG, Gruppenpraxis Fachärzte für XXXX, vom XXXX
Befundbericht XXXX XXXX XXXX XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und vorgelegten medizinischen Beweismittel mittels persönlicher Untersuchung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Weiters wurde von XXXX XXXX XXXX am 16. 5.2013 ein Befund von einer Untersuchung vom 14.5.2013 am XXXX XXXX, Fachärzte für XXXX XXXX XXXX XXXX nachgereicht.
In diesem Gutachten vom 19.4.2013 von XXXX XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin wird Folgendes festgehalten:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Pos. GdB%
Nr. vorauss. mehr als sechs Monate andauern werden Nr.
1 Endoreaktive Depression mit Panikattacken und Bulimie 03.06.01 30%
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen
Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz und unter
empfohlener, medikamentöser Dauertherapie stabilisiert.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB. Wirbelsäulenleiden: ohne signifikante funktionelle Defizite.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Mit Parteiengehör vom 29.5.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.06.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie eine Heranziehung unter den empfohlenen Rahmensatz in Bezug auf die psychischen Erkrankungen, endoreaktive Depression, Panikattacken und Bulimie als nicht gerechtfertigt empfinde. Sie leide aufgrund der medikamentösen Therapie unter sehr starken Nebenwirkungen. Es sei ihr aufgrund dessen auch nicht möglich die Medikamente als Dauertherapie einzunehmen. Der einzige Nutzen der Therapie sei für sie, dass die Bulimieanfälle etwas reduziert in Erscheinung treten würden, ansonsten verspüre sie keinerlei Verbesserung ihres Leidenszustandes. In einem zweiten Punkt führt sie aus, dass sie in Bezug auf ihre Wirbelsäule unter ständig anhaltenden Schmerzzuständen, mit starkem Schwindel und Sensibilitätsstörungen in beiden Händen, leide. Es seien diesbezüglich auch zwei Bandscheibenvorfälle mit Pellotierung der Nervenwurzel diagnostiziert worden. Trotz Einnahme von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten, Infusionstherapie, physikalischer Therapie leide sie seit über einem Jahr an diesen körperlichen Beeinträchtigungen. Zu den Feststellungen im Gutachten, es läge keine funktionelle Beeinträchtigung vor, merke sie an, dass sie erstens täglich dafür etwas in Form von morgendlichen Bewegungsübungen tue um mobil zu bleiben, was allerdings nichts an ihren starken Schmerzen ändere. Weiters sei es berufsbedingt nicht möglich eine Schonhaltung einzunehmen. Der Schmerz werde durch tägliches XXXX und Tragen von schweren Kassetten verstärkt, obwohl sie laut Facharzt für Orthopädie maximal 2 kg pro Seite tragen solle.
Zusätzlich übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9.6.2013 neuerlich den Befund vom XXXX XXXX welcher bereits amXXXX vorgelegt wurde.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Amtssachverständigen für Medizin - XXXX XXXX XXXX.
In der am 16.6.2013 durch XXXX XXXX verfassten Stellungnahme wird
Folgendes festgehalten:
Bezüglich der Antragsleiden: Endoreaktive Depression, Panikattacken und Bulimie ist festzuhalten, dass in dem Gutachten von Herrn XXXX XXXX eine medikamentöse Monotherapie eines Antidepressivums Mutan 1x1 verschrieben wurde. Dieses Leiden ist, bei erforderlicher Monotherapie, richtsatzgemäß korrekt eingeschätzt. Keine Änderung des Kalküls.
Die Befundnachreichung bei der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden jedoch bereits bei der Begutachtung am 19.4.2013 vorgelegt und fanden dort Berücksichtigung. Bei der physikalischen Untersuchung der Wirbelsäulenfunktionen konnten allerdings keine signifikanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Dieses Antragsleiden erreicht keinen G.b.d., da keinerlei signifikante Funktionsbeeinträchtigungen im Wirbelsäulenbereich objektiviert werden. Die Vorbringen und neu vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen Aspekte und ergeben dadurch keine Änderung des vorangegangenen Gutachtens.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.7.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3 und §14 Behinderten-einstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wird festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden ist.
Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte in sich tragen, welche eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen würden.
Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien.
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Da der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 2.8.2013, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 12.8.2013, eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde zuständigkeitshalber an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weitergeleitet und langte am 20.8.2013 bei dieser ein.
In dieser Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Medikament in Bezug auf die Bulimie keinen besonderen positiven Einfluss bewirken würden, weshalb sie die Bulimie auch nicht richtsatzgemäß korrekt eingeschätzt sehe. Diese Krankheit stelle eines ihrer Hauptleiden seit XXXX dar und aufgrund der Verzweiflung über die Krankheit kommt es immer wieder zu Wutausbrüchen, aggressiven Verhaltensweisen und extremer Traurigkeit bis hin zur völligen Erschöpfung. Aus diesem Grund befinde sie sich jährlich 3-4 Monate im Krankenstand. In Bezug auf das WS-Leiden erhebe sie folgenden Einwand. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie sich bereits 2 Monate im Krankenstand befunden. Sie hätte bereits 15 physikalische Behandlungen absolviert, hätte zahlreiche Infiltrationen und Infusionen bekommen und sie nehme seit Oktober 2012 Sirdalud und Voltaren. Bei der Untersuchung seien die Ante und Retroflexion der HWS und die Anteflexion der LWS untersucht worden. Es entspreche der Richtigkeit, dass sie bei diesen Funktionen, außer Schwindelzustände, keinerlei Beeinträchtigung aufweise. Sie sei jedoch in der Rechts- und in der Linksdrehung des Kopfes stark beeinträchtigt und diese Funktionen benötige man, ihrer Aussage nach, im Alltag weitaus häufiger als die Vor- und Rückwärtsneigung des Kopfes. Diese Blockade habe sich weder durch Einzelheilgymnastik, physikalischer Therapie noch durch medikamentöse Therapie gebessert. Sie habe auch über sechs Monate ihren rechten Arm nicht heben und ihre ganze rechte Thorax Seite nicht bewegen können. Dieses Beschwerdebild trete immer wieder auf und schränke sie über Monate hindurch ein, auch funktionell. Sie ersuche ihre Einwände in der Beurteilung miteinzubeziehen und ihrem Einspruch insofern stattzugeben, dass eine Beurteilung am unteren Richtsatz bei ihrem Beschwerdebild als nicht angemessen erscheine. Sie wolle auch keine Beurteilung am oberen Richtsatz, da sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht angehören wolle. Sie könne dies psychisch nicht verkraften.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung erforderlich.
In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX. XXXX, Neurologie und Psychiatrie und XXXX. XXXX, Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 2.4.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, logorrhoisch klagend, weinend, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, 0E: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Lasägue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n. u., Z+F sind möglich.
Objektiv: XXXXjährige XXXX in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, XXXX (nach eigenen Angaben)
Caput: Äußerlich unauffällig
Collum: Äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz. KJA 2/20, HWS Rot. bds. 60°, Seitneigen bds. 20°, FBA 0cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 30°, Rotation frei
Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Zehen-und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig
Gesamtbeurteilung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Pos. GdB%
Nr. vorauss. mehr als sechs Monate andauern werden Nr.
1 Persönlichkeitsstörung und Essstörung 03.06.01 30%
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da anhaltender
Leidensdruck, jedoch ungenügende Ausschöpfung der zumutbaren
Therapiereserven über mehrere Jahre, ohne aktuelle
Behandlungsnachweise
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da teils deutliche Veränderungen der
HWS mit multisegmentalen Bandscheibenläsionen bei jedoch
nur sehr geringer funktioneller Einschränkung
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Der GesGdB beträgt 30%, da der führende Gdb 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der GesGdB ist ab 2.4.2013 anzunehmen.
Zu den Berufungseinwendungen: Die geschilderten Beschwerden (Störungen im Essverhalten mit nachfolgenden körperlichen Folgen) sind in erster Instanz gemäß der EVO eingeschätzt, rezente Befunde über stationäre notwendige Behandlungen wurden nicht vorgelegt, woraus sich schließen lässt, dass unter den gegenwärtigen Umständen ausreichende Stabilität vorliegt. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden nunmehr anerkannt. Bezüglich der angegebenen intermittierenden Bewegungsunfähigkeit des rechten Armes und rechter Thoraxseite besteht kein fachbezogenes Substrat.
Zum Gutachten 1. Instanz: Hier ergibt sich eine Änderung insofern, als degenerative Wirbelsäulenveränderungen zusätzlich anzuerkennen waren. Neurologisch ergibt sich nach eigener Einschätzung der Gutachterin keine wesentliche Änderung. Eine Änderung des GesGdB resultiert daraus nicht. Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
5. Mit Parteiengehör vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend der Berufungsschrift vom 02.08.2013 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit gleichlautendem Schreiben vom 4. 12. 2013 und 07.12.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass die Einschätzung des Gdb mit 30% zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz für sie zu gering sei. Weiters wende sie ein, dass die in den Gutachten ihr angelasteten unzureichenden Ausschöpfung von Therapiemöglichkeiten nicht zutreffen würde, da sie in ärztlicher Behandlung sei. Sie wende weiters ein, dass für sie eine andere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung, nämlich Punkt 03.04.02. statt 03.04.01. anzuwenden sei, wobei bei Punkt 03.04.02 der Rahmensatz bei 50 bis 70 v.H. liege. Auch führe die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Gutachten nachreiche.
Das gesamte Verfahren wurde mit Schreiben vom 23.12.2013 von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten, da das Verfahren gem. Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG per 1. Jänner 2014 auf dieses Gericht übergeht.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21.01.2014 das angekündigte, psychologisches Gutachten von XXXX XXXX XXXX vom 30.12.2013, eingelangt am 20.02.2014 nach.
6. Am XXXX fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), beisitzende Richterin Mag. Ulrike SCHERZ (BR) und fachkundiger Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER (fLR) anwesend. Weiters war die Beschwerdeführerin XXXX XXXX (BF), sowie die beiden Sachverständigen XXXX XXXX XXXX (SV1) und XXXX XXXX XXXX (SV2) anwesend. Von Seiten der belangten Behörde, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, war zur Verhandlung kein Vertreter erschienen.
Der VR führt aus, dass die bereits anhängigen Verfahren bei der BBK per 1.1.2014 nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz an das BVwG übergingen.
Der VR führte weiters aus, dass den Parteien das Gutachten von SV XXXX XXXX XXXX (SV 1) und das Gutachten des SV XXXX XXXX XXXX (SV 2) sowie die Bescheidbeschwerde, die Stellungnahme der BF zum Parteiengehör der BBK und der psychologische Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, XXXX XXXX XXXX vom 30.12.2013, mit der Ladung den beiden Parteien sowie den beiden SV übermittelt wurde. Weiters wird ausgeführt, dass die BF am 3. bzw. 7.12.2013 eine Stellungnahme zu dem vorangegangenen Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) übermittelt hat. In dieser Stellungnahme führt die BF aus, dass sie mit der Einstufung nicht einverstanden sei und in ihrem Fall eine andere Einstufung nach der Einschätzungsverordnung anzuwenden sei. Zusätzlich gab sie an, dass sie auch ein weiteres Gutachten nachreichen werde. Dieses ist am 20.2.2014 beim BVwG eingelangt und wurde auch als Beilage den einzelnen Ladungen angeschlossen.
Der VR forderte die BF auf, zum Sachverhalt und den einzelnen SV-Gutachten Stellung zu nehmen.
Die BF führte aus, dass sie arbeitsmäßig extrem beeinträchtigt sei. Sie habe im Alltag auch Schwierigkeiten, sie war ab XXXX fünf Jahre lang zuhause in Berufsunfähigkeitspension aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz bis XXXX. In dieser Zeit ging es ihr extrem schlecht, es gab keine Besserung, sie war in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Sie war unter Kontrolle des Chefarztes der XXXX, XXXX Marek. Sie habe von dem Neurologen XXXX Salzmann zu XXXX Neugebauer gewechselt, dann zu XXXX XXXX, dann bei XXXX Vacario und einmal pro Woche bei der XXXX in psychiatrischer Behandlung. Sie war in Behandlung in der Semmelweisklinik in "so what", sie war bei den Barmherzigen Schwestern in 1060 stationär, weil sie damals 39kg gewogen habe. Sie wurde mit Magersucht eingeliefert, habe den Aufenthalt dann dort abgebrochen, weil es ihr nicht gut getan habe. Sie war 1 1/2 Jahre lang im SMZ Ost beim Psychiater alle 2 bis 3 Wochen, weil man ihr einen Platz in der Tagesklinik versprochen habe. Es war jedoch kein Platz frei. Als sie nach einen 3/4 Jahr nachgefragt habe, habe man ihr gesagt, dass es nach einem gewissen Zeitraum sinnlos wäre, weil es nichts bringe. Sie wurde dann zweimal ins XXXX eingewiesen, der Arzt habe dann jeweils mit ihr 1 Stunde gesprochen und sie dann wieder weggeschickt. Die Begründung war, dass sie sich so sehr mit ihrer Krankheit auseinander setze, dass sie es irgendwann mal selber schaffe. Sie habe auch um eine von der Krankenkasse unterstützte Psychotherapie angesucht. Sie habe keine positive Zusage erhalten. Im XXXX sei sie zu XXXX gegangen, um eine Hypnosetherapie zu erhalten. Sie war auch dort, er habe mit ihr eine Stunde gesprochen und gesagt, dass es bei ihr nichts bringe, da es sich um eine komplexe Krankheit handle und diese Krankheit 2 Jahre lang beinahe täglich behandelt werden müsste. Es wäre eine Langzeittherapie. Bis jetzt sei sie bei XXXX XXXX in Behandlung, bekomme nur Tabletten, welche für sie keine Wirkung haben, außer dass sie benommen und noch müder sei und nach längerer Einnahme komme es hier zu Durchschlafstörungen, sie wache jede Nacht nach 1 - 1 1/2 Stunden auf. Sie sei grundsätzlich vergesslich, wenn sie die Tabletten nehme, sei sie noch vergesslicher.
Sie sei auch im normalen Alltagsleben beeinträchtigt. Die Bulimie habe sie dann, wenn sie überfordert sei, nicht wenn sie zu dick sei und sie könne nicht einkaufen gehen, nicht fern schauen, keine Zeitschriften lesen, da immer irgendwelche Nahrungsmittel dort beworben werden und sie das in eine extreme Stresssituation versetze. Sie verbringe beim Einkaufen oft für 5 Gegenstände 1 1/2 Stunden im Supermarkt, weil sie sich nicht entscheiden könne, ob sie es nehmen soll oder nicht. Sie trage es hin und her. Derzeit arbeite sie bei der XXXX als XXXX. Sie sei in einem pragmatisierten Beschäftigungsverhältnis. Das war auch der Grund warum sie ihren Arbeitsplatz, trotz des Mobbings, nicht verlassen habe. Sie habe vor und nach ihrer Berufsunfähigkeitspension dort gearbeitet. Zu ihrem Arbeitsalltag: Sie stehe um 04:10 Uhr auf, weil sie um 05.20 Uhr wegfahren müsse, da sie 1 Stunde und 10 min in die Arbeit fahren müsse. Sie sei bereits müde, wenn sie in die Arbeit komme, weil sie nicht durchschlafen könne. Aufgrund von massiven Einsparungsmaßnahmen seien statt XXXX Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz nur mehr XXXX Mitarbeiter beschäftigt und deshalb müsse sie teilweise die nicht mehr besetzten Arbeitsplätze unterstützend betreuen. Ab 10.00/10.30 Uhr sei sie "gravierend fehleranfällig", was für ihre Clienten bereits gefährlich sein könne. Sie sei extrem überfordert, sie schaffe es nicht, sie esse, sie breche. Der Kreislauf der Bulimie höre nicht auf. Sie sei unter Dauerstress, entweder will sie essen oder es staple sich ihre Arbeit und dann wisse sie nicht, was sie zuerst machen soll und sei wieder fehleranfällig.
Der VR stellte fest, sie haben angegeben, dass sie oft lange Krankenstände haben.
Die BF führte aus, sie sei 3 bis 4 Monate durchgehend zuhause. Sie gehe solange arbeiten, bis sie wirklich nicht mehr könne. Wenn sie dann 2 Wochen durchgehend an Bulimie leide, wenn sie es keinen Tag mehr stoppen könne, dann gehe sie wieder in den Krankenstand. Ihre sonstigen Arztbesuche erledige sie an Urlaubstagen, die sie extra deshalb konsumiere.
Der VR wies darauf hin, dass die BF angegeben habe eigentlich nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören zu wollen und keine Einstufung von 50% oder mehr haben zu wollen, woraufhin die BF antwortete, dass sie dies schon wolle, die meisten Menschen aber "psychisch krank" mit "verrückt" gleich setzen würden.
Die BR fragte daher nochmals nach, ob sie nun eine Einstufung von mindestens 50% haben wolle oder nicht.
Die BF bejahte dies, und begründete dies damit, dass sie glaube, ihr würde eine Einstufung eine Erleichterung am Arbeitsplatz bringen. Sie müsste dann keine 2 Räume mehr betreuen und würde dann hoffentlich auch die Bulimie in Griff bekommen.
Der VR sagte, die BF gebe auch an, dass sie die schweren XXXX nicht tragen könnte. Die BF antwortete, sie müsse es tragen, dann müsse sie halt Schmerztabletten nehmen. Sie habe auch einen Bandscheibenvorfall. Schmerzen zählen nicht als Funktionseinschränkung. Das sei halt so.
Die BF wies nochmals daraufhin, dass aufgrund des Gutachtens von XXXX XXXX XXXX Einschränkung in der täglichen Arbeitsleistung bestünden. Zudem merkte sie noch an, dass nach ihrer Ansicht nach ein stationärer Aufenthalt ihr Leiden auf Dauer nicht verbessern werde. Mein Arbeitgeber hat Einsicht in alle meine Krankenakte.
Die SV XXXX XXXX XXXX führte zum nachgereichten psychologischen Gutachten von XXXX XXXX aus, es handle sich dabei nicht um ein Gutachten sondern um einen Befund. Es handle sich dabei um einen Test, der unter anderem ergeben habe, eine zügig fehlerarme Arbeitsweise und eine altersadäquate Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung. Diesen Befund habe sie zur Kenntnis genommen und er ändere nichts an dem Ergebnis ihrer Begutachtung vom 22.10.2013. XXXX XXXX legte ihr bei der Untersuchung keinen Behandlungsnachweis vor. Sie habe mehrere behandelnde Ärzte angegeben, darüber habe sie ihr keine Nachweise vorgelegt. Es wären aber für die Beurteilung Befunde von den letzten 2 Jahren gefordert gewesen. Diese Befunde könne man auch nachreichen, müsste man aber dann neu begutachten. Tatsache sei, dass die BF, soviel sie verstanden habe, keine Therapie in Anspruch genommen habe. Wie sie heute sage, mit dem Argument, dass es nichts bringe, was nicht richtig sei. Dann sei für die Einschätzung im BSA ist immer ein wesentliches Kriterium die soziale Integration. Darunter sei zu verstehen: Ist sie berufstätig, hat sie funktionierende Beziehungen - das war alles der Fall. Die Beschwerden seien leichtgradig einzustufen aus medizinischer Sicht und was sie heute schildere, wäre innerhalb von 6 Monaten besserbar mit einer fachärztlichen Therapie. Die von ihr angeführten 30% habe sie aus dem GA der 1. Instanz übernommen. Was vor vielen Jahren war, z.B. die Pensionierung, sei kein Kriterium für eine aktuelle Einschätzung. Wesentlich seien die letzten 2 Jahre. Das hieße, sie bleibe bei ihrer Einschätzung.
Der VR fragte daraufhin nach, ob der vorliegende neue Befund von XXXX XXXX sowie die von der BF vorgebrachten Ausführungen an der Einschätzung von XXXX XXXX vom 22.10.2013 nichts ändern würden, was von der SV XXXX XXXX verneint wurde.
Der VR ersuchte XXXX XXXX um Beurteilung, ob der vorgelegte Befund von XXXX XXXX eine Änderung seiner Einschätzung vom 4.11.2013 verursache.
Der SV2 XXXX XXXX führte aus, dass der Befund keinerlei fachspezifische Angaben enthalte, er sei somit fachfremd und habe auf seine Beurteilung keinen Einfluss.
Der VR bat um Stellungnahme zu den sonstigen Ausführungen der BF.
Der SV2 XXXX XXXX führte aus, dass die bestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von ihm voll berücksichtigt wurden und auch der hier seiner Einschätzung nach begründe. Die Beurteilung eines Wirbelsäulenleidens richte sich, wie auch bereits im Gutachten ausgeführt, primär nach der funktionellen Einschränkung und den vorliegenden morphologischen Veränderungen und Einschränkungen und der sich daraus ergebenden verminderten Belastbarkeit. Schmerzen seien prinzipiell subjektiv, d.h. sie seien keiner objektiven Messung zugänglich und für die Beurteilung nicht geeignet.
Daraufhin meinte die BF, die SV1 XXXX XXXX habe gesagt, dass ihre Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen in Takt seien. Sie habe jedoch nicht gesagt, dass im Vergleich zur Altersnorm eine deutliche Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit bzw. psychomotorischen Koordinationsfähigkeit bestehe, die Lern- und Merkfähigkeitsleistung rangiere nicht mehr in der durchschnittlichen Altersgruppe. XXXX XXXX empfahl auch eine neuropsychiatrisch-psychotherapeutische Kombinationsbehandlung. BF verwies auf den letzten Absatz der Seite 2 des psychologischen Befundes von XXXX XXXX vom 30.12.2013.
Die SV1 XXXX XXXX antwortete, es handle sich um einen psychologischen Test, das sei ein Teilaspekt, kein psychiatrischer Befund. Die psychiatrische Beurteilung könne den Test nicht komplett nachvollziehen, es entspreche nicht ihrer Wahrnehmung.
Die BF merkte an, man solle sich von äußeren Eindrücken nicht beeinflussen lassen.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
ist am XXXXXXXXgeboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.04.2013 im Bundessozialamt eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 22.08.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Da von einer häufigen Wortwiederholung sowie des Inhaltes abgesehen wird, kann auf den Inhalt des Verfahrensganges und vorallem hier im Speziellen auf den Teil der mündlichen Verhandlung verwiesen werden.
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundessozialamtes das Datum 02.04.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil
die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.