G306 1403048-1•BVwG G306 1403048-1
G306 1403048-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
G306 1403048-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008, Zl. 08 07.558-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1 Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 22.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 22.08.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen ihres Verlobten verlassen habe. Sie habe mit ihrem Verlobten gemeinsam ein Leben aufbauen wollen. Dies sei jedoch gegen den Wunsch ihrer Familie gewesen. Ihre Brüder seien dagegen gewesen und haben sie als auch ihren Verlobten mit dem Umbringen bedroht. Dies sei der Grund ihrer Flucht gewesen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 28.08.2008 erklärte die BF im Wesentlichen die selben Fluchtgründe wie bei ihrer Erstbefragung.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, am 11.11.2008 persönlich von der BF übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF.
3. Mit dem am 27.11.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 25.11.2008 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu den Status des subsidiären Schutzberechtigten zu erteilen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
4. Für den 25.03.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung.
Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und legte eine schriftliche Stellungnahme vor in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
5. Die BF zog am Beginn der Verhandlung am 25.03.2014 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten und auf Grund der vermeintlichen sehr guten Integration der BF um eine positive Erledigung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX, Kosovo geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die BF ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur römisch katholischen Kirche. Die Muttersprache der BF ist Albanisch.
1.2. Die BF hat ihren Heimatsstaat Kosovo am 20.08.2008, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten verlassen.
1.3. Die BF hat in Österreich lebende Familienangehörige und zwar einen Bruder. Die sozialen Bindungen in Österreich scheinen aufgrund der unzähligen Unterstützungserklärungen vorhanden zu sein. Die BF geht seit 2008 immer wieder ehrenamtliche Tätigkeiten nach und stellt ihre Arbeitskraft für karikative Zwecke zur Verfügung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass die BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Eine Kommunikation auf Deutsch war gut möglich.
1.4. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrerer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war in keiner politischen Partei tätig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der am 25.03.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.11.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 03.12.2008 beim damaligen Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach einer hier nicht relevanten Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides) bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. dieses Bescheides) sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
3.2.1.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren, das am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG regelt, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG 2005), in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.2.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 22.08.2008 in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage seinen Antrag auf internationalen Schutz. Die negative Bescheid Erlassung seitens des Bundesasylamtes erfolgte am 04.11.2008. Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF bemüht sich seit diesem Zeitpunkt um eine Integration. Die BF legt dem Gericht ein Konvolut von Unterstützungserklärungen (insgesamt 37) vor. Die BF befindet sich seit August 2008 durchgehend in Österreich und dauert ihr Asylverfahren mittlerweile beinahe 6 Jahre.
Die BF hat somit, schon seit 2008, sehr ernsthafte Bemühungen zur Integration unternommen. Die BF ist in Österreich unbescholten. Das Asylverfahren hat insgesamt, ohne Verschulden der BF, beinahe sechs Jahre in Anspruch genommen.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den (in Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebenden) Beschwerdeführern jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine Ausweisung eines Beschwerdeführers ohne den bzw. die andere(n) unzulässigerweise verletzt würde. Eine Rückkehrentscheidung könnte im vorliegenden Fall daher nur für beide Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.
Damit würde eine Rückkehrentscheidung in jedem Fall einen Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin darstellen.
3.2.1.4. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht; zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt.
3.2.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2.2.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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