BVwG G305 1305374-1

G305 1305374-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2014

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G305 1305374-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1305374.1.00

Spruch

G305 1305374-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, Zl. 05 12.142-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden des XXXX werden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 10.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und hat noch am selben Tag vor dem Bundesasylamt (XXXX) einen Asylantrag gestellt.

2. Am 12.08.2005 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen und lässt sich der Inhalt seiner damaligen Aussage wie folgt zusammenfassen: Der aus Albanien stammende BF sei Staatsangehöriger der Republik Albanien. Er gehöre der albanischen Ethnie an, sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Verwandten in der EU, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten als Kellner verdient. Seine Reise nach Österreich habe sein Vater organisiert. Er habe auch dafür gezahlt. Er sei aus Gründen der Blutrache aus dem Herkunftsstaat geflohen. Demnach habe sich seine Cousine von deren Gatten getrennt. Ihr Gatte habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, weshalb dieser gewaltsam in ihr Haus eingedrungen sei. Er sei dabei an der rechten Hand verletzt worden. Einige Tage später haben ein Verwandter des BF und der älteste Bruder des BF in das Haus des Gatten der Nichte aufgesucht. Einer sei dabei umgebracht worden, weshalb der BF sein Leben in Gefahr wähnte. Seit diesem Vorfall habe sich der BF zu Hause versteckt. Über Nachfrage durch das Vernehmungsorgan gab der BF an, dass sonst keine weiteren Gründe für seine Flucht ausschlaggebend gewesen seien. Über Nachfrage, wer denn umgebracht worden sei, gab der BF an, dass ein Verwandter seiner Cousine, namens XXXX, das Mordopfer sei und sein Onkel, namens XXXX, eine Schussverletzung erlitten habe. Über weiteres Nachfragen gab der BF an, er habe diesen Vorfall, der sich im Mai 2005 ereignete, der Polizei angezeigt. Er behauptete, dass er eine Anzeigebestätigung besitze, war über Aufforderung nicht in der Lage, diese vorzulegen. Ihm sei aufgrund dieses Vorfalles bisher nichts passiert. Am Tag seiner Ausreise - also am 08.08.2005 - habe er noch gearbeitet. Auf den eklatanten Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, dass er sich seit dem Vorfall im Mai 2005 zu Hause versteckt habe, angesprochen, gab der BF an, dass seine Familie von der Familie des Ermordeten erst am 08.08.2005 bedroht worden sei. Bis dahin habe er das Haus zwar verlassen können; er habe jedoch aufpassen müssen. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte, gab er an, dass er um sein Leben Angst hätte.

3. Am 22.08.2005 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen und ihm aus diesem Anlass die Niederschrift seiner Einvernahme vom 12.08.2005 vorgelegt. Dazu gab er an, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig seien und er diese aufrecht halte. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass Ungarn gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages zuständig sei und sein in Österreich gestellter Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen werde und seine Ausweisung nach Ungarn veranlasst werde. Dazu gab der BF an, dass er nicht in Ungarn gewesen sei.

4. Da sich Ungarn im gegenständlichen Fall unzuständig erklärte, ließ das Bundesasylamt das Asylverfahren mit Wirksamkeit 20.09.2009 zu. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurde dem BF ein Länderbericht zu Albanien übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. In seiner beim Bundesasylamt am 14.08.2006 eingelangten Stellungnahme gab er unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen zu Albanien im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er und seine Familie in Blutrache lebten. Seine in Albanien verbliebenen Familienangehörigen müssten täglich damit rechnen, eine Kugel in den Kopf gejagt zu bekommen. Sein Bruder, der beschuldigt werde, den Mord begangen zu haben, würde seither ein Leben im Versteck führen. Auch sein Vater würde seit diesem Vorfall ein Leben im Versteck führen. Seine Mutter und seine Schwester seien von der Blutrache verschont, da ihr Blut als unwürdig gelte, einen Toten zu sühnen. Das Versteck, in dem sich sein Bruder und sein Vater aufhalten, sei die Wohnung der Familie in XXXX. Wegen des Umstandes, dass sie sich in der Wohnung verstecken mussten, habe der BF seinen Vater und seinen Bruder dafür verantwortlich gemacht. Aufgrund seines Verhaltens habe sein Vater die Flucht für den BF organisiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für ihn nicht, da die albanische Polizei niemanden vor der Blutrache schützen könne. Die Familie XXXX, die die Blutrache geschworen habe, sei über das ganze Land verstreut und würde ihn sofort töten, würde sie ihn auffinden.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, Zl. 05 12,142-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Diesen Bescheid begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der BF habe den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht entsprechen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Fluchtgründe und Vorfälle detailliert zu beschreiben und seien seine Angaben nur allgemein geblieben. Auch hätten sich seine Angaben als eklatant widersprüchlich erwiesen. Ausgehend vom Gesetz der Blutrache könne die Ehre jener Familie, dessen Mitglied getötet wurde, nur dadurch wiederhergestellt werden, wenn der Täter (der Mörder des Familienmitgliedes) getötet wird. Demnach sei der Bruder des BF als Adressat der Blutrache zu sehen. Dieser lebe jedoch nach wie vor in der elterlichen Wohnung in XXXX. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Familie des Getöteten jemals gegen den Bruder des BF vorgegangen wäre. Im Zeitraum Mai 2005 bis zum Tag des Verlassens des Heimatlandes hätten sich keine Vorfälle ereignet. Die belangte Behörde ging aufgrund der festgestellten Widersprüche davon aus, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, dass die Angaben des BF als unwahr anzusehen waren, weshalb sie die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung habe zugrunde legen können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Abgesehen davon sei befürchtete Blutrache asylrechtlich nicht relevant, da in diesem Fall keines der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Motive vorläge. Es könne auch nicht behauptet werden, dass die Behörden in Albanien solche Taten billigen würden. Der BF könne die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitsbehörden und der Gerichte in Albanien in Anspruch nehmen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus Maßnahmen, die sich gegen die Angehörigen richten, noch nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden. Zum Vorbringen des BF zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Albanien hielt die belangte Behörde fest, dass dieser Umstand nicht zu einer Asylgewährung führen könne, da die Gewährung von Asyl eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung voraussetze. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde der BF nicht in eine derart extreme Notlage gelangen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EKMR darstellen würde. Da der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte besitzt und er unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist war, lägen keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des BF auf unzulässige Weise in sein Privatleben eingegriffen würde.

7. Gegen diesen, dem BF am 06.09.2006 persönlich zugestellten, Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 19.09.2006 fristgerecht eingelangte Berufung, mit der er beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren, sowie für den Fall der Abweisung seines Berufungsantrages festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien unzulässig sei.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst: Die vorgebrachten Fluchtgründe stünden nicht im Widerspruch. Seine Argumente seien in sich schlüssig. Er habe die erforderlichen Dokumente im Rahmen seiner begrenzten Möglichkeiten dem Bundesasylamt vorgelegt. Die Rolle des Kanun in der albanischen Gesellschaft und die Ohnmacht der Behörden, dem Ehrenmord rechtsstaatliche Strukturen entgegenzusetzen, machten "die Betroffenen zu Zielscheiben von weiteren derartigen Verbrechen". Da ihn die albanische Polizei nicht schützen könne, sei die Gefahr weiterhin aktuell. Seine männlichen Familienangehörigen hielten sich "wohlbegründet in der verbarrikadierten Wohnung auf", denn die Gefahr sei "aktuell und unmittelbar". "Die Morddrohungen wurden gegen die männlichen Familienangehörigen ausgesprochen". Im Fall einer Zurückweisung müsse er mit einer massiven Bedrohung seines Lebens rechnen.

8. Am 21.09.2006 legte das Bundesasylamt die Berufung und den dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, Zl. 05 12.142-BAL, zugrundeliegenden Verfahrensakt im Rahmen einer Berufungsvorlage dem Unabhängigen Bundesasylsenat vor.

9. Am 29.11.2011 übermittelte das XXXX dem Asylgerichtshof ohne näheres Vorbringen nachstehend so bezeichnete "Integrationsunterlagen": Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1; Führerschein der Republik Österreich; Clubkarte des ÖAMTC; Urkunde über ein Fahrsicherheitstraining für PKW; Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung; Mitgliedskarten der Wirtschaftskammer Österreich und der Arbeiterkammer XXXX.

10. Am 12.02.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG und lud ihn ein, sich zu den angeschlossenen Länderfeststellungen zu Albanien zu äußern. Am 17.02.2014 übermittelte der dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme, mit der er einerseits die Beigebung eines Rechtsberaters beantragte und um Fristerstreckung zur Stellungnahme ersuchte. Dieser Stellungnahme war eine Unterschriftenliste von Personen angeschlossen, die sich für einen Verbleib des BF in Österreich einsetzen. Aus seiner Integration in Österreich ergebe sich die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

11. In Entsprechung des Antrages des BF wurde diesem mit der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

12. In seiner dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 übermittelten Stellungnahme hielt der BF zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Albanien fest, dass er in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Jahr 2005 die Bedrohung seines Lebens in Albanien durch die Blutrache dargelegt habe und dass dies der Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen hielt er fest, dass diese zwar nur eine knappe Information zur Blutrache in Albanien enthalten, aber insgesamt deren Existenz bejahten und dass betroffene Familien nicht mit der Schutzwilligkeit der Behörden rechnen könnten. Zur Darlegung seiner privaten Situation in Österreich legte er weitere Nachweise (aktueller Versicherungsdatenauszug; zwei Empfehlungsschreiben) vor, die seine Integration in Österreich belegen sollen. Mit den Argumenten, dass er schon seit knapp 9 Jahren in Österreich lebe, seit 5 Jahren selbsterhaltungsfähig sei, über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, sozial integriert und strafrechtlich unbescholten sei, verband er das Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht, die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung über seine Person auszusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren.

Er ist der leibliche Sohn des albanischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, und der albanischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte er bei seinen Eltern.

Der BF besuchte die achtjährige Grundschule in XXXX.

Im Herkunftsstaat lebte er aus Einkünften aufgrund von Gelegenheitsarbeiten als Kellner.

Er hat keine Verwandte in der EU, Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

1.2. Am 10.08.2005 reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - und schlepperunterstützt nach Österreich ein.

Noch am selben Tag stellte er vor dem Bundesasylamt einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes

Das zentrale Melderegister weist beginnend mit 10.08.2005 eine Hauptwohnsitzadresse des BF in Österreich auf.

1.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der BF seinen Heimatstaat aus Gründen der "Blutrache" verließ.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der in Albanien lebende Bruder des BF im Mai 2005 jemanden umgebracht und dadurch das Leben des BF in Gefahr gebracht haben soll. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des angeblich Ermordeten dem BF und dessen Familie Blutrache geschworen haben soll.

Es steht fest, dass ausschließlich der BF den Herkunftsstaat verließ und ins Ausland reiste. Der vom BF des Mordes bezichtigte Bruder und sein angeblich der Blutrache unterliegender Vater leben noch immer in Albanien.

Es lässt sich nicht feststellen, dass es im Mai 2005 einen Vorfall gegeben hat, bei dem der Gatte der Cousine des BF umgebracht wurde. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der vom BF beschuldigte Bruder den Mord begangen haben soll und dass diese eine Meldung bei der Polizei einlangte.

Es steht fest, dass der in keinen Vorfall verwickelt ist. Auch nicht in den von ihm behaupteten. Weiters steht fest, dass der Bruder des BF zumindest vom Mai 2005 bis zur Ausreise des BF am 08.08.2005 von allfälligen polizeilichen Ermittlungen unbehelligt blieb, obwohl der Familie des angeblich Ermordeten die Identität des angeblichen Mörders bekannt war. Die Polizei hat gegen den Bruder des BF jedenfalls kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. geführt.

Auch die gegen die Familie des BF ausgestoßenen Drohungen wurden der Polizei nicht angezeigt.

Vor seiner Ausreise nach Österreich war der BF im Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht ausgesetzt.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch war er jemals inhaftiert. Mit den Behörden seines Herkunftsstaates hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er war nie Mitglied einer politischen Partei.

Ethnisch gehört der BF der albanischen Volksgruppe an und ist die albanische Sprache seine Muttersprache.

1.5. Der mittlerweile 33 Jahre alte BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage wäre, eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen.

1.6. Zu den Feststellungen im Herkunftsstaat des BF:

1.6.1. Menschenrechte

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 04.02.2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:

Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04.04.2013, Seiten 4 und 8)

Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11.05.2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)

Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)

Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 1)

Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13.02.2013, Seite 11)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".

Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 2)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)

Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)

Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)

Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert. Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seiten 3-4)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 13)

1.6.2. Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.

Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 14)

1.6.3. Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 15)

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 5)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den eigenen Angaben des BF und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben des BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF, dass er seinen Heimatstaat deshalb verlassen habe, weil sein Bruder angeblich jemanden erschossen habe und deshalb sowohl der BF als auch seine Familie Blutrachehandlungen der Familie des angeblich Ermordeten befürchten müssten, ist nicht glaubhaft.

Demnach soll der Gatte der Cousine des BF nach der Trennung von ihr versucht haben, das Kind wegzunehmen. Tage später sollen ein Verwandter des BF und der Bruder des BF das Haus des Gatten der Cousine aufgesucht haben. Einer sei umgebracht worden (AS 19). In diesen Vorfall sollen der Bruder und der Gatte seiner Cousine involviert gewesen sein. Erst über Nachfrage durch das Erhebungsorgan gab der BF zu Protokoll, dass ein Verwandter der Cousine, namens XXXX, umgebracht worden sei. Sein Onkel, XXXX, sei verletzt worden.

Nach den Angaben des BF habe sich der Vorfall im Mai 2005 zugetragen. Er persönlich habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und es gebe dafür auch eine Bestätigung (AS 23). Der Umstand, dass der nicht in diesen Vorfall involvierte BF die Anzeige bei der Polizei gemacht haben will, macht diese Schilderung unglaubwürdig, zumal sich aus seiner Geschichte nicht entnehmen lässt, wie und von wem er vom Vorfall erfahren haben will. Üblicherweise hüllen sich die in einen Vorfall Involvierten in Schweigen, wenn jemand zu Tode gekommen sein soll. Unklar bleibt, wie der in den Vorfall nicht involvierte BF davon erfahren haben soll und warum ausgerechnet er diesen bei der Polizei zur Anzeige gebracht haben soll.

Noch mysteriöser und unglaubwürdiger erscheinen die Schilderungen des BF, wenn dieser einerseits davon spricht, dass er sich wegen der befürchteten Blutrache der Familie des Toten "die ganze Zeit zu Hause versteckt hätte" (AS 23) und an anderer Stelle aussagt, bis zum Tag seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten als Kellner in verschiedenen Lokalen verdient zu haben. Auch sein Vater habe als Lagerarbeiter gearbeitet. (AS 19)

Auf den Widerspruch seiner Angaben, dass er sich die ganze Zeit zu Hause versteckt gehalten habe und andererseits bis zum Tag seiner Ausreise außerhalb seiner Wohnung in verschiedenen Gastlokalen als Kellner gearbeitet zu haben, angesprochen, gab der BF an, dass er schon hinaus konnte. Seine Familie sei am 08.08.2005 - dem Tag seiner Ausreise - von der Familie des angeblichen Ermordeten bedroht worden (AS 23).

Daraus ergibt sich, dass der BF bis zu seiner Ausreise nicht bedroht wurde. Mit diesem faktischen Umstand lassen sich die sonstigen Schilderungen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht in Einklang bringen. Unterstellt man die Aussagen des BF, dass seine Familie erst am Tag der Ausreise (08.08.2005) bedroht worden sei und sein Vater die Ausreise organisiert und bezahlt habe, (AS 21) so kann das von ihm angegebene Motiv der Blutrache unmöglich der Grund für die Ausreise gewesen sein. Wenn der BF wegen der wider ihn bzw. seine Familie ausgestoßenen Drohungen ausgereist sein will, muss die noch am selben Tag erfolgte Ausreise überstürzt gewesen sein. Gegen eine solche überstürzte Ausreise sprechen seine Aussagen, dass er mit Österreich ein Zielland bereits auserwählt hatte und die Organisation der Ausreise, die erfahrungsgemäß eine längere Vorbereitungszeit erfordert.

Wäre tatsächlich der am Tag der Ausreise erfolgte Blutracheschwur für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebend gewesen, wären der BF und dessen Vater nicht in der Lage gewesen, sich derart weitreichende Gedanken über das Ziel und die Art der Reise zu machen, wie vom BF angegeben.

Dass er und seine Familie seit dem Mai 2005 einer Blutrache ausgesetzt gewesen wären, widerlegt der BF durch seine Aussage, am Tag seiner Ausreise noch gearbeitet zu haben.

Dass der BF im Zeitraum Mai 2005 bis zu seiner Ausreise einer Erbwerbsarbeit nachging, steht im Widerspruch zu jener Aussage: "Mir persönlich ist bis jetzt nichts passiert. Aber wir sind mit dieser Familie in Blutrache, mein Onkel und mein Bruder haben teilgenommen an der Blutrache und ich musste die ganze Zeit zu Hause versteckt sein. Deshalb ist mein Leben in Gefahr." (AS 23), der zufolge er sich "die ganze Zeit zu Hause versteckt" haben will.

Der Stellungnahme an das Bundesasylamt ist nunmehr zu entnehmen, dass sich auch der Vater des BF in der Wohnung der Familie versteckt halte (AS 113). Allerdings soll auch sein Vater einer Erwerbsarbeit als Lagerarbeiter nachgegangen sein. Das hätte dieser nicht tun können, wenn er sich wegen der Blutrache, der die Familie des BF angeblich ausgesetzt war, versteckt hätte.

Die Schilderungen des BF stehen auch in einem eklatanten Widerspruch zu den Länderberichten zu Albanien. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass die albanischen Behörden einen Todesfall aus Rache oder aus Blutrache nicht hinnehmen, sondern in diesen Fällen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten. Weder den Aussagen des BF, noch seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 14.08.2006, noch seiner Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, noch der jüngsten Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu entnehmen, dass der des Mordes beschuldigte Bruder des BF jemals Adressat polizeilicher Ermittlungen war.

Aus den angeführten Gründen erweisen sich die vom BF angegebenen Fluchtgründe als tatsachenwidriges, jegliches Substrat entbehrendes Sachverhaltskonstrukt.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den aktuellen Länderfeststellungen zu Albanien. Der BF konnte den die auf amtliche Stellen zurückgehenden Länderfeststellungen nicht entkräften. Da die Behauptungen zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entsprechen, war ein näheres Eingehen auf das Phänomen der Blutrache entbehrlich. Unabhängig davon ergibt sich schon aus den getroffenen Feststellungen, dass die albanischen Behörden gegen Proponenten von Racheakten wirksam vorgehen.

Der geschilderte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Albanien am Leben bedroht oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen sein könnte. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose, die eigene Existenz bedrohende Ausgangssituation geraten könnte. Im Herkunftsstaat des BF sind die Grundversorgung mit Lebensmitteln und die medizinische Versorgung gewährleistet. Der BF kann wieder in Wohnung seiner Eltern leben, ohne sich eine Unterkunft suchen zu müssen. Darüber hinaus besteht im Herkunftsstaat ein Sozialhilfesystem; überdies ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.09.2006 beim Bundesasylamt eingebracht und dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschwerdevorlage am 21.09.2006 vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - wie die gegenständliche - ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde des BF gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hatte die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK drohte und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.2.2. Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist demnach die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine vernunftbegabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.

3.2.3. Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Auch der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Verwaltungsakt ergibt keinen Hinweis darauf, dass er je einer Verfolgung ausgesetzt war. Es fehlen Anhaltspunkte, dass die behauptete Drohung der Polizei zur Anzeige gebracht wurde.

Selbst wenn der BF jemals das Ziel einer Verfolgung gewesen wäre, käme dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes bzw. einer angeblichen Bedrohung dies - wie im gegenständlichen Fall - den Sicherheitskräften nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aufgrund der amtswegigen Erhebungen fest, dass der vom BF geschilderte Vorfall vom Mai 2005 nicht zur Anzeige gebracht wurde. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den angeblichen Täter, den Bruder des BF, wurde nicht in die Wege geleitet bzw. geführt. Auch die, von der Familie des angeblich Ermordeten, angeblich ausgesprochenen Drohungen wurden nicht angezeigt. Das würde bedeuten, dass die angeblich bedrohte Familie des BF auf staatliche Hilfe verzichtet hat, obwohl nach den unbedenklichen und nachvollziehbaren Länderberichten zu Albanien die albanischen Behörden einen Todesfall aus Rache oder aus Blutrache nicht hinnehmen, sondern in diesen Fällen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten.

Aus den angeführten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes im konkreten Anlassfall nicht erfüllt. Es fehlen weiters Anhaltspunkte für die Annahme von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

3.3. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe dafür sprächen, dass sie dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen sein könnten.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

3.3.2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es läge eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3.3.3. In der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung voraus. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Gebiet des Herkunftsstaates beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die von einer Blutrache ausgehende Drohung vermag diese Gefahr jedoch nicht auszulösen.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:

"[...] (3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

[...]"

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:

"[...] (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]"

3.3.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.

3.3.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat kein Grund besteht. Nach den unbedenklichen, von staatlichen Stellen oder NGO¿s kolportierten Länderberichten zu Albanien, auf die bereits oben bei den Länderfeststellungen eingegangen wurde, kommen Morde aus "Blutrache" nur gelegentlich vor und werden von kriminellen Banden durchgeführt. Im Kontext mit der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft ist der albanische Staat bestrebt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und hier vor allen Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde aus diesem Grund das albanische Strafgesetz angepasst und werden vorsätzliche Tötungen im Zusammenhang mit Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndet. Auch die Androhung von Blutrache ist strafbar. Sie wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft.

3.4. Zum Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig, so hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

3.4.2. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte besitzt, weshalb seine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.

Die sich auf die getroffene Interessenabwägung beziehenden Rechtsrügen des BF gehen insofern ins Leere, als sich die belangte Behörde mit den Behauptungen des BF ausführlich auseinandergesetzt hat.

3.4.3. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

Die vorliegende Entscheidung bestätigt den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. vorzugehen.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und seiner Beschwerde ergibt, hat er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Ist der Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs der vom Antragsteller behauptete Staat als Herkunftsstaat anzusehen und zu prüfen (VwGH Zlen. 2000/01/0004; 2000/01/0402).

Für eine im Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich liegen Anhaltspunkte nicht vor. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Empfehlungsschreiben und Urkunden vermögen die die Annahme einer besonderen Integration des BF erforderlichen Grundlagen nicht zu schaffen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Das im Wesentlichen unsubstanziiert gebliebene Vorbringen des BF enthält weder in dessen Beschwerde noch in seiner, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme Anhaltspunkte, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens vor dem Bundeasylamt abgeleitet werden könnte.

Vielmehr hat die belangte Behörde den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Sie hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein wesentlicher, über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung auch aus diesem Grunde unterbleiben konnte.

3.6. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (§ 75 Abs. 20 Z. 5), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.