W202 1434332-1•BVwG W202 1434332-1
W202 1434332-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W202 1434332-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2013, Zl. 11 10.097-BAS, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Gemäß seinen eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer illegal von Nepal über Delhi und Georgien nach Istanbul (Türkei), um von dort nach Griechenland zu gelangen, von wo er auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangte. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer am 5.9.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Bhutan geboren worden und mit seinem Vater im Alter von sechs Jahren nach Indien gegangen zu sein. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Im Jahr 2008 sei er in Begleitung seiner Adoptivmutter von Delhi nach Nepal gereist. Eine Rückkehr nach Bhutan sei nicht möglich, da die dortige Regierung ihn nicht aufnehme bzw. ihn nicht akzeptiere. Er sei Hindu und als solcher habe er in Bhutan große Probleme. Erfolglos habe er bereits in Nepal um Asyl angesucht. Er habe Angst, als Hindu "von der Regierung Bhutans" umgebracht zu werden.
Am 24.10.2011 langte beim Bundesasylamt hinsichtlich des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zur forensischen Altersfeststellung ein, das für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 23.9.2011 als wahrscheinlichstes Lebensalter ein Alter von ca. 20-21 Jahren ergab.
In seiner Einvernahme am 14.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Bhutan gelebt zu haben. Danach habe er bis etwa 2009 in Neu Delhi und ab 2009 in Nepal gelebt. Nepal habe er vor eineinhalb Jahren verlassen. Befragt zu einem Entlassungsschein serbischer Behörden, den er bei sich getragen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, das Schriftstück nicht lesen zu können und "von einem Inder" erhalten zu haben, um sich damit ausweisen zu können. Nach seinem Geburtsdatum befragt, gab er an, am 19.6.1994 geboren zu sein.
Im Zuge seiner Einvernahme am 27.6.2012 gab der Beschwerdeführer zu dem Schreiben der serbischen Behörden an, dieses von einem Inder erhalten zu haben. Weiters könne er einen E-Mail Verkehr zwischen ihm und seiner Mutter vorlegen. Er habe neun Jahre in Indien gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Adoptivmutter nach Nepal gereist. Sein Vater habe in einem Hotel gearbeitet und er habe das Alphabet gelernt, so habe er sich in Nepal leichter getan. Er habe in die Schule gehen wollen, doch sein Vater sei dagegen gewesen. In Indien wären sie in keiner guten finanziellen Lage gewesen. Weshalb sein Vater ihn nicht arbeiten ließ, könne er nicht angeben. Seine Adoptivmutter habe er 2009 kennengelernt. Er habe mit ihr in ihrer Wohnung in Nepal gelebt. Seine Adoptivmutter sei so etwas wie ein Schlepper und somit auch in Gefahr. Er habe in Nepal einen Englischkurs besucht. Weshalb seine Adoptivmutter mit ihm Nepal verlassen habe, könne er nicht angeben. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er Christ. Er gehöre einer Baptistengemeinde an. Er sei nicht vorbestraft. Dokumente bezüglich seiner Staatsangehörigkeit könne er nicht vorlegen, ob sein Vater welche besessen habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er Staatsangehöriger Bhutans sei, das habe ihm sein Vater gesagt. Er sei nicht politisch tätig und kenne seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Er habe auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religion der Hindus das Land verlassen, aus denselben Gründen hätten auch seine Eltern das Land verlassen. Er wisse nicht, ob er in Indien oder Nepal Schwierigkeiten mit Behörden gehabt habe, er wisse auch seine Staatsangehörigkeit nicht. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren. Er habe mit seinem Vater in Neu Delhi gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde nach Ende der Einvernahme aufmerksam gemacht, dass seine Identität auf die im Schreiben der serbischen Behörden angeführte geändert werde, der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden.
Am 27.6.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
Mit Schreiben vom 29.6.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers zur Klarstellung seiner Identität ein. Er sei XXXXund das Schreiben der serbischen Behörden gehöre einem Inder namens XXXX, er habe absolut nichts mit dem Dokument zu tun. Er sei XXXX, ein Bhutanese, der Nepali spreche. Er sei aus Bhutan, von wo er habe fliehen müssen.
Am 9.7.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die serbischen Behörden.
Mit Schreiben vom 24.7.2012 und 30.7.2012 langten Beweismittel des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Am 20.8.2012 langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustimmungserklärung zur Überprüfung seines Aufenthaltes in Nepal beim Bundesasylamt ein.
Am 6.9.2012 langte die Anfragebeantwortung der serbischen Behörden beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass in Serbien kein Lichtbild und keine Fingerabdrücke des XXXXaufliegen würden.
Am 12.11.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Staatendokumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu Nepal.
Am 19.12.2012 langte die Anfragebeantwortung betreffend Nepal beim Bundesasylamt ein. Laut Beantwortung würde keiner einen XXXX an der von ihm angegeben Adresse kennen.
Mit Stellungnahme vom 30.1.2013 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Anfrage in Nepal Stellung und führte unter anderem aus, dass sich die Botschaftsanfrage auf den Namen XXXXbeziehen würde. Sein Name sei jedoch XXXX und würde sich das Untersuchungsergebnis daher auf einen falschen Namen beziehen.
Mit Bescheid vom 28.3.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien und stellte die indische Staatsangehörigkeit sowie die hinduistische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme in seinem Herkunftsstaat habe.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung damit, dass der Beschwerdeführer seine Furcht nicht habe glaubhaft machen können. Er habe die Behörde vom behaupteten Sachverhalt nicht überzeugen können. Weiters habe der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der Sprache Hindi und der geographischen Kenntnisse, der mitgeführten Unterlagen, ausgestellt von den serbischen Behörden, festgestellt worden. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch während des gesamten Verfahrens versucht, sich durch Falschangaben, wie seine angebliche Minderjährigkeit, Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und die Abwicklung zu verzögern. Das Vorbringen, dass er ein Staatsangehöriger von Bhutan sei, sei ein Konstrukt und zeige sich in dem einzig behördlichen Schreiben aus dem hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Indiens sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Beschwerdeführer weder Bedrohung oder Verfolgung drohen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der auf die Situation in Bhutan hingewiesen wurde. U.a. zitierte der Beschwerdeführer den Bericht der Hindu-American Foundation, Hindu Human Rights Report (März 2012). Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Staatsangehöriger von Bhutan, Hindu und ethnischer Nepalese sei. Die Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass er Inder sei. Er habe diesen Irrtum aufgeklärt. Bei der gerichtsmedizinischen Altersfeststellung sei für ihn eine Altersspanne von 20-21 Jahren festgestellt worden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er nicht XXXXsei, der am XXXX geboren sei (was einem Alter von 24 Jahren entspreche).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wie das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - offensichtlich zweifelsfrei - feststellen konnte, kann im Lichte des Antwortschreibens der serbischen Behörden, dass über den genannten indischen Staatsangehörigen weder Fotos noch Fingerabdrücke vorliegen würden, nicht nachvollzogen werden. Ohne eindeutige Zuordnung über Fingerabdrücke bleibt es eine Spekulation, dass es sich beim Beschwerdeführer, nur wegen Auffindung eines Schreibens einer ausländischen Behörde, eindeutig um jenen im Schreiben Genannten handelt.
Um diesen mangelhaften Sachverhalt klären zu können, werden von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen sein. In diesem Zusammenhang wird angeregt ein hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen, zumal nicht erkannt werden kann, aufgrund welcher fundierten Grundlage das Bundesasylamt zur Ansicht gelangte, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers würde sich auch aus dem von ihm verwendeten Idiom der Sprache Hindi ergeben.
Weiters kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen (Schreiben, E-Mails) zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt hatte und die belangte Behörde diese Beweismittel in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht miteinbezog.
Auch die vom Bundesasylamt durchgeführte Botschaftsanfrage vom 12.11.2012 vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger ist, wobei zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Anfrage mit einem falschen Namen XXXX durchgeführt wurde, was im angefochtenen Bescheid auch zugestanden wurde.
Es wird zwar nicht verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, in mehreren Punkten Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hervorzurufen. Tragfähige Grundlagen für eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Indiens sei, liegen aber nicht vor.
Das gegenständliche Verfahren ist weiters auch deshalb mangelhaft, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, sich mit dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt habe, auseinanderzusetzen.
Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die erforderlichen Ermittlungen (Durchführung einer Sprachanalyse etc.) unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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