W196 2002242-1•BVwG W196 2002242-1
W196 2002242-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
W196 2002242-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 27.04.2013, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige der Republik Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Ende Februar an der Grenze zu Abchasien von georgischen Beamten in Zivil festgenommen worden zu sein. Ihr Lebensgefährte, den sie seit 2006 kenne, lebe in XXXX, Abchasien, ungefähr 500 km von ihrem Wohnort entfernt. Seit 2008 bestehe eine Grenze, die sie bei jedem Besuch überqueren müsse. Die georgischen Beamten hätten ihr, da sie in regelmäßigen Abständen nach Abchasien gefahren sei, aufgetragen, militärische Informationen und Fotos zu sammeln. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und unter Druck gesetzt worden bis sie eingewilligt habe, die Informationen zu beschaffen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich weiterhin überwacht gefühlt, sodass sie dann den Entschluss gefasst habe, aus Georgien auszureisen.
Am 02.05.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Erneut dazu aufgefordert, ihre Fluchtgründe darzulegen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer wieder den Vater ihres ungeborenen Kindes in Abchasien besucht, wobei es zunächst keine strengen Grenzkontrollen gegeben habe. Am 25.02.2013 sei sie dann jedoch von nicht uniformierten georgischen Männern an der Grenze festgenommen worden. Sie vermute, dass es sich dabei um Mitarbeiter des Ministeriums gehandelt habe. Sie hätten sich mit amtlichen Personalausweisen ausgewiesen und sie dann in eine Polizeistation gebracht, auf der die Erstbeschwerdeführerin zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Auch sei ihr angedroht worden, sie in ein Gefängnis zu bringen. Hintergrund sei gewesen, dass die unbekannten Männer ihr aufgetragen hätten, nach Abchasien zurückzukehren, um Fotos von militärischen Basen und vom Hafen anzufertigen. Die Erstbeschwerdeführerin sei erpresst worden, da sie regelmäßig illegal zwischen Georgien und Abchasien hin und her gereist sei. Konkret sei ihr angedroht worden, sie wegen ihrer illegalen Reisebewegungen anzuzeigen.
Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Es gebe auch keine sonstigen schriftlichen Beweise.
Gefragt, wieso sie illegal nach Abchasien eingereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass man wahrscheinlich ein Visum benötige, um die Grenze legal zu überschreiten, sie aber keines besorgt habe, da es keine russische Botschaft in Georgien gebe. Man könne alternativ auch Schmiergeld bezahlen, um die Grenze zu überschreiten, was einfacher zu bewerkstelligen sei.
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in Graz geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.10.2013 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Am 14.01.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Wohnadresse in Georgien befragt, gab sie an, bis zu ihrer Ausreise ständig in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt zu haben. Vor dem Verlassen des Herkunftslandes habe sie, nachdem sie ihre Wohnung aufgegeben hatte, vier Wochen bei ihrem Bruder, ebenfalls in XXXX, gelebt.
Zu einer Schilderung ihrer finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab die Erstbeschwerdeführerin an, selbstständig als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben.
Georgien habe sie ohne Probleme mit ihrem Reisepass verlassen können, da sie in Georgien nicht gesucht werde. Befragt, warum sie dann nicht in Georgien leben könne, gab sie an, auch wegen des illegalen Grenzübertritts bestraft und verurteilt werden zu können.
Ihr Freund lebe in XXXX, da er dort eine Landwirtschaft betreibe. Sie wolle nicht dauerhaft dort wohnen. Er wisse zwar von ihrer Schwangerschaft, allerdings habe die Erstbeschwerdeführerin nun keinen Kontakt mehr zu ihm, da es in XXXX keinen Handyempfang gebe.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft sei.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu ihren Asylgründen Stellung genommen und sich damit einverstanden erklärt, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Sie habe zu keinem Zeitpunkt widersprüchliche Angaben gemacht und sei auch gerne bereit gewesen, an einer weiteren Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die Erstbeschwerdeführerin zitierte in ihrer Beschwerde Berichte über die Region Abchasien und führte dazu aus, dass diese zeigen würden, dass ihre Geschichte glaubhaft sei. Die Lage in der Region habe sich noch immer nicht beruhigt. Die Spannungen, die zwischen Georgien und Russland herrschen würden, würden ihr Erlebnis zusätzlich untermauern. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiters Auszüge einer Asylgerichtshofentscheidung von 2013 an, woraus sich ergebe, dass es für alleinstehende Mütter keine Hilfsprogramme gebe. Zusätzlich legte die Erstbeschwerdeführerin Länder- bzw Zeitungsberichte sowie Entscheidungen über Georgien zur Lage von alleinstehenden Frauen und über die Nötigung zur Spionage vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien, gehören der georgischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Graz zwei georgische Freundinnen, darüber hinaus aber keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte leben weiterhin in Georgien.
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in Graz geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.10.2013 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.
Festgestellt wird, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer gesund sind.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen nicht glaubwürdig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
Politische Lage
In Georgien leben rund 4,5 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 10.7.2013)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Micheil Saakaschwili (Partei "Vereinte Nationale Bewegung") (seit 25.01.2004, bei vorgezogenen Wahlen am 05.01.2008 bestätigt, Amtszeit 5 Jahre, nächste Präsidentschaftswahl regulär im Oktober 2013).
Regierungschef ist seit 26.10.2012 Premierminister Bidsina Iwanischwili (Partei "Georgischer Traum").
Das georgische Parlament ist ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" von Premierminister Iwanischwili besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgian Dream", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei) und hat mit 85 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament. (AA 03.2013a)
Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.
Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z. B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition. (AA 03.2013b)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012 brachten den ersten friedlichen demokratischen Machtwechsel in Georgien seit seiner Unabhängigkeit. Die Wahlauseinandersetzung verlief aggressiv, die Wahlen selbst wurden aber als freier und konkurrenzbetonter als frühere Wahlen angesehen, trotz vereinzelter Unregelmäßigkeiten am Wahltag und der unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollen der Parteifinanzen bei der Opposition.
Kurz nach der Übernahme der Macht begann die Regierung von "Georgischer Traum" mit der Einlösung ihres Wahlversprechens, Mitglieder der alten Regierung für eine Reihe von Vorwürfen in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Korruption zur Verantwortung zu ziehen. Mehr als 20 frühere Regierungsvertreter wurden entweder befragt oder waren mit Ende 2012 im Gefängnis, was Bedenken bezüglich etwaiger politischer Vergeltung erregte.
Während Präsident Saakaschwili anfangs seine Bereitschaft erklärt hatte, mit "Georgischer Traum" trotz aller Differenzen zusammenzuarbeiten, haben diese Verhaftungen zu einer Verschlechterung des Verhältnisses geführt. (FH 18.6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013
CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
Abchasien
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.
Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.
Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.
Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.
Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränkten weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu Reisen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftwahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlaubten verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebene.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts veröffentlichte regelmäßig Neuigkeiten zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Georgien ist eingeladen die Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu erhöhen. Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.
Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. (AA 24.7.2013)
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen. (USDOS 19.4.2013)
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen waren ebenso ein Problem wie Haftbedingungen auf Substandard-Niveau. Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einer Atmosphäre der Straflosigkeit beitrug.
Nach den Parlamentswahlen wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.
2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres habe sich die Häufigkeit von Misshandlungen aber weg von der Polizei, hin zum Gefängnissystem bewegt.
Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung. 2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).
Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.
Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuten sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle waren kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschwerten sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquelle von Spannungen zwischen Regierung und NGOs waren u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georegien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Ombudsmann
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, auf welche die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitete generell ohne Einmischung der Regierung und wurde als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortete.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Der georgische Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er wird für 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili, bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 8.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Abchasien
Das abchasische Gesetzbuch basiert auf dem russischen Pendant und sein Strafjustizsystem leidet an chronischen Problemen wie limitierter Zugang von Angeklagten zu qualifizierter Rechtsberatung, Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und lange Untersuchungshaft. Lokale NGOs treten für eine umfassende Justizreform ein. (FH 01.2013a)
Allgemeine Menschenrechtslage
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Haftbedingungen
Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren. Während neue Einrichtungen laut Ombudsmann internationale Standards erfüllen, wären ältere Anstalten inhuman und die Häftlinge dort Folter, systematischer Misshandlung, Überbelegung, ungenügender Gesundheitsversorgung, ungenügender Belüftung und lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt.
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose.
Der Ombudsmann kritisierte die Gefängnisverwaltung dafür, dass sie versuchte Überbelegung zu kaschieren, indem sie ohne infrastrukturelle Änderungen erhöhte Kapazitätszahlen angab. Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.
2012 wurden 1.298 Gefangene frühzeitig entlassen. Der Präsident begnadigte 2.289 Gefangene. Das verbesserte die Situation in den Gefängnissen und Ende 2012 war nur noch eines nach internationalen Standards überfüllt.
Manche Gefängnisse und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstung.
Der Ombudsmann wies auch auf das Problem der temporären Isolationszellen hin, die weiterhin ein akutes Problem darstellen. Sie sind für Untersuchungshäftlinge in den 72 Stunden vor Anhörungen vorgesehen, tatsächlich sollen aber Personen wegen Verwaltungsdelikten bis zu 90 Tagen darin einsitzen. 2012 betraf diese Praxis nach Angaben des georgischen Innenministeriums 2.321 Personen, 2011 waren es 3.745. Diese Zellen bieten ungenügende Bedingungen bezüglich Platz, Belüftung, natürlichem Licht, Heizung, sanitären Anlagen, und Zugang zu medizinischer Versorgung.
Die Behörden erlaubten es Gefangenen generell Beschwerden ohne Zensur an Gerichte, NGOs, Anwälte und den Ombudsmann zu richten. Es gab Anträge auf Untersuchung unmenschlicher Zustände durch Gefangene. Die Behörden eröffneten solche Untersuchungen, schlossen sie aber in vielen Fällen nie ab und Konsequenzen blieben aus.
Es gab auch Vorwürfe, dass Gefangene gewarnt worden wären, Beschwerden zu tätigen.
Die Regierung erlaubte unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen und einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hatte vollen Zugang zu den Hafteinrichtungen Georgiens außerhalb der abtrünnigen Gebiete.
Im Zuge des Skandals im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern, entwickelte der Ombudsmann ein System, das anhaltendes Monitoring der Gefängnisse durch die Zivilgesellschaft erlaubt und das Ende 2012 weiterhin bestand. (USDOS 19.4.2013)
Die neue Regierung gab bekannt, die Verwaltungshaft ganz abschaffen zu wollen und Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.
Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 30.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. Das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 138 Lari (USD 82) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (USD 166) für eine vierköpfige Familie. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 30.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Sozialbehilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10
Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, die monetäre und nichtmonetäre Komponente enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Unterhaltszuschuss
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Familienfürsorgebeihilfe
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Soziale Sachleistungen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Sozialpaket
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in TiflisTiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.8.2013
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen (explizit angeführt auf den gegenständlichen Fall):
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt.
Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Hepatitis:
Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Behandlung nach Rückkehr
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen. (IOM o.D.)
2012 kehrten 95 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2011 waren es 102 und 2010 176 Personen. (IOM 2012/2011/2010)
Eine 29-jährige Rückkehrerin, die das IOM-Programm im März 2013 mit ihrer kleinen Tochter in Anspruch genommen hatte und nach Gori in Georgien zurückgekehrt war, konnte mit der Reintegrationsunterstützung einen Lieferwagen kaufen, mit dem die Produkte der Landwirtschaft der Schwiegereltern zum Markt gefahren werden können. Früher musste jemand für den Transport bezahlt werden. Sie bezeichnet das Projekt als sehr gut organisiert und hat keine Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge. (IOM 6.8.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (20.5.2005): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2012): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2012_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2011): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2011, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2011_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2010): Tabelle 2:
Freiwillige RückkehrerInnen nach Zielland (Top-25) und Monat der Rückkehr 2010,
http://www.iomvienna.at/images/stories/AVR_2010_GER.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (6.8.2013): AVRR Newsletter, per E-Mail
Die Identität, Staatsangehörigkeit und georgische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im weiteren Verfahren sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen, zumal der georgische Personalausweis der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt wurden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Georgien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
Die Länderberichte decken sich inhaltlich mit jenen in den angefochtenen Bescheiden vom 10.02.2014. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertete werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde:
Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst vor, sie sei seit 2006 immer wieder illegal nach XXXX in Abchasien zu ihrem Lebensgefährten gereist. Zunächst habe sie keine Probleme gehabt, am 25.02.2013 sei sie dann jedoch von nicht uniformierten georgischen Männern an der Grenze festgenommen worden. Sie sei in der Folge zwei Tage lang auf einer Polizeistation festgehalten, misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt worden. Die unbekannten Männer hätten ihr aufgetragen, nach Abchasien zurückzukehren, um Fotos von militärischen Basen und vom Hafen anzufertigen. In der Folge sei sie zu ihrem Bruder gezogen, wo sie sich beobachtet gefühlt hätte, weshalb sie dann schließlich ausgereist sei.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, ist dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Die Erstbeschwerdeführerin war während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle zu machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die die Erstbeschwerdeführerin trotz expliziten Nachfragen durch den mit der Einvernahme betrauten Organwalter nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte. Die Erstbeschwerdeführerin hat darüber hinaus während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegen können.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Erstbeschwerdeführerin schon mit den Ausführungen hinsichtlich der Beschaffung ihres Visums hervor: Während sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.05.2013 zunächst angab, dass sie von Schleppern gegen Bezahlung von 3.000,- Euro ein falsches Visum erhalten habe, führte sie wenig später in derselben Einvernahme neuerlich dazu befragt aus, dass das Visum eigentlich ihr Bruder organisiert habe, indem er zu einem Reisebüro gegangen sei. Ob er eine konkrete Person getroffen habe, wisse sie nicht; nach kurzer Zeit sei ihr der Reisepass mit dem Visum zurückgebracht worden. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie wiederum divergierend zu ihren zuvor getätigten Aussagen zu Protokoll, ein Bekannter habe ihr gesagt, dass es kleine Reisebüros und auch Inserate gebe, die einem helfen würden, um an ein Visum zu gelangen. Es gebe in Georgien an jeder Ecke Inserate und Anzeigen. Ihr Bruder habe dann alles weitere organisiert. Sie persönlich habe niemanden getroffen, die Abwicklung sei telefonisch erfolgt.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens einerseits angab, an der Grenze zu Abchasien von georgischen Beamten in Zivil festgenommen worden zu sein, die ihr dann angedroht hätten sie zu verfolgen und sie anschließend auch in Georgien beobachtet hätten, andererseits jedoch ausführte, in ihrem Heimatland keinerlei Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben. Auch verneinte sie die Frage, ob ein offizieller Haftbefehl gegen sie vorliege oder ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei und gab darüber hinaus an, in Georgien nicht gesucht zu werden.
Auch im Zusammenhang mit dem Umzug zu ihrem Bruder traten - wie von der belangten Behörde bereits aufgezeigt - Divergenzen auf, welche die Erstbeschwerdeführerin nicht verständlich zu erklären vermochte:
So gab sie während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.01.2014 zunächst an: "Ich entschloss mich deswegen meine Heimat zu verlassen, da mir diese Leute sagten, dass sie mich beobachten würden und wüssten, wo ich wohne. Ich zog daher zu meinem Bruder"
In Anbetracht der vorgehaltenen Unwahrscheinlichkeit, dass ein Umzug zu ihren Verwandten eine Verfolgung verhindern würde, revidierte die Erstbeschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben und gab zu Protokoll: "Ich verstehe, das war auch nicht mein Grund. Ich wollte einfach nicht alleine in der Wohnung sein, daher bin ich zu meinem Bruder gezogen."
Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin durch die widersprüchlichen Angaben zu ihren Verfolgern untermauert wird: Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie zunächst angab von georgischen Beamten in Zivil, vermutlich von Mitarbeitern des Ministeriums festgehalten worden zu sein, in ihrer Einvernahme vom 14.01.2014 schließlich zu Protokoll gab, nicht zu wissen, von welcher Behörde diese Leute gewesen seien, es sich aber möglicherweise um Mitarbeiter des militärischen Geheimdienstes gehandelt habe.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ausführte, verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin auch insofern in einen massiven Widerspruch, als sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.05.2013 zunächst angab, die unbekannten Männer hätten sich mit einem amtlichen Personalausweis ausgewiesen, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014 dann jedoch abstritt, jemals eine solche Aussage getätigt zu haben ("Das habe ich nicht gesagt. Mir wurden keine Ausweise gezeigt.") und schließlich auf entsprechenden Vorhalt ausführte:
"Ich gebe jetzt an, dass sie keine Ausweise zeigten. Sie hatten auf der Brust einen Ausweis angebracht."
Befragt, was auf der Brust gestanden sei, konnte die Erstbeschwerdeführerin wiederum keine näheren Angaben machen ("Das war, glaube ich, ein Ausweis, wo sie gearbeitet haben, aber ich kann dazu nichts Näheres angeben."), dies obwohl sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits angegeben hatte, dass ihr amtliche Personalausweise vorgezeigt worden seien.
Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte die Erstbeschwerdeführerin erklären, was ihren weiteren Verbleib in Georgien nun unmöglich mache. Ihre diesbezüglichen Angaben waren keineswegs gleichbleibend, vielmehr waren ihre Schilderungen vage und blieben im abstrakten Bereich:
"F: Warum konnten Sie dann ohne Probleme legal mit Ihrem Reisepass Georgien verlassen?
A: Ich werde in Georgien ja auch nicht gesucht.
F: Warum können Sie dann in Georgien nicht mehr leben?
A: Ich hätte auch wegen illegalen Grenzübertritts bestraft und verurteilt werden. Ich hätte eine Gefängnisstrafe bekommen können.
...
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Die Männer die mich festhielten, drohte mir dass ich nicht zur Polizei gehen sollte.
F: Warum?
A: Die wollten das einfach nicht. Damals gab es auch einen Regierungswechsel und es herrschte ein allgemeines Chaos.
...
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe Angst vor diesen Leuten. Vielleicht schieben Sie mir auch Drogen unter.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Mein Kind und ich sind hier besser aufgehoben und geschützt."
Aus diesem Vorbringen ist eine Bedrohung nicht plausibel nachvollziehbar. Es handelt sich vielmehr um eine Reihe von Vermutungen der Erstbeschwerdeführerin, die sie keineswegs untermauern konnte. In Summe hat dieses Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin in Georgien glaubhaft zu machen und vielmehr naheliegt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland aus asylfremden Motiven, nämlich mit dem Wunsch nach besseren geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, verlassen hat. Dass die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, um hier tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden, ist auch insofern in Zweifel zu ziehen, als sie im Laufe des Verfahrens selbst zugestand, auch deshalb nach Österreich gekommen zu sein, da sie schwanger gewesen sei und außerdem zwei georgische Freundinnen in Graz habe.
Zu den von der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Länderberichten zu Abchasien ist auszuführen, dass das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die Sicherheitslage in diesem Landesteil prekär ist, allerdings ist daraus für die Erstbeschwerdeführerin insofern nichts zu gewinnen, als sie selbst angab, nicht in Abchasien leben zu wollen. Auch zum Kindesvater habe sie derzeit keinen Kontakt. Für das erkennende Gericht ist somit kein Grund ersichtlich ist, warum die Erstbeschwerdeführerin künftig nach Abchasien reisen sollte. Vielmehr könnte sie sich wieder in XXXX niederlassen und somit die Gefahr einer angeblichen Verfolgung ganz leicht umgehen. Eine solche Vorgangsweise erscheint dem erkennenden Gericht nicht unmöglich oder unzumutbar.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt selbst ausgeführt hat, dass es für abchasische Staatsangehörige unproblematisch sei, von Abchasien nach Georgien zu reisen, sodass, für den Fall, dass ein Kontakt zum Kindesvater wieder hergestellt werden sollte, dieser künftig die Beschwerdeführer in XXXX besuchen könnte.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass bei späteren Reisen nach Georgien die Verweigerung der Einreise für den Fall drohe, dass sich aus dem Pass in der Vergangenheit Einreisen nach Abchasien / Georgien auf illegalem Weg ergeben sollten, erscheint dies im Falle der Erstbeschwerdeführerin insofern unproblematisch, als sie im Verfahren selbst angab, über keinen Reisepass mehr zu verfügen, da sie diesen nach ihrer Ankunft in Österreich vernichtet habe.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, im Falle einer Rückkehr, einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass dies den Länderfeststellungen widerspricht, wonach die Sicherheitsbehörden in Georgien sehr wohl als schutzfähig und -willig anzusehen sind.
Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach die unbekannten Männer ihr gedroht hätten, nicht zur Polizei zu gehen, den Rückschluss zulassen, dass die Sicherheitsbehörden in Georgien ihren Aufgaben nachgehen.
Bezüglich der von der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Länderberichte zur Situation von alleinerziehenden Frauen in Georgien ist zunächst auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach im Falle einer Rückreise nach Georgien, die Bedürfnisse von alleinstehenden Frauen besonders berücksichtigt würden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich aus den in der Beschwerde zitierten Länderinformationen ergibt, alleinerziehende Mütter würden üblicherweise im Familienverband in Georgien versorgt werden, was bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin durchaus naheliegend erscheint, gab sie doch an, ihre Mutter, ihren Bruder und weitere Verwandte in Georgien zu haben. Die thematisierte hohe Armutsgefährdung erscheint im Falle der Erstbeschwerdeführerin unproblematisch, zumal sie während ihrer Einvernahme und auch in der Beschwerde betonte, in ihrem Herkunftsstaat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben, berufstätig gewesen zu sein und auch ein familiäres Umfeld zu haben. Auch ergibt sich aus den Länderberichten, dass für georgische Bürger, wenn auch nicht speziell für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen konzipiert, staatliche Unterstützungsprogramme und Sozialhilfeleistungen existieren.
Soweit von der Erstbeschwerdeführerin eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 37 AVG moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Das Bundesasylamt/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt und ihr immer wieder die Möglichkeit geboten ihre Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Betrachtet man die Protokolle der Einvernahmen vom 02.05.2013 sowie vom 14.01.2014, so ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin in beiden Einvernahmen die Gelegenheit hatte, frei und ohne Zwischenfragen ihre Fluchtgründe selbst darzustellen. Widersprüche in ihren Angaben wurden der Erstbeschwerdeführerin zwecks Parteiengehör ordnungsgemäß vorgehalten, zahlreiche Nachfragen zur Klärung des Sachverhaltes sind getätigt geworden. Es konnten somit im vorliegenden Fall diesbezüglich keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (vgl VwGH, 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (vgl VwGH, 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH, 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl VwGH, 20.06.1990, 90/01/0041).
3.1.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, konnte das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes als nicht glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Nochmals sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Einreise nach Österreich unter anderem damit begründet hat, dass sie schwanger gewesen sei und außerdem zwei Freundinnen von ihr ebenfalls in Österreich leben würden. Explizit verneint hat die Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben und gab sie darüber hinaus auch an, in Georgien nicht gesucht zu werden. Gegen eine aktuelle Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin spricht weiters, dass sich Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin, nämlich ihre Mutter und ihr Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Auch die vollkommen unproblematische Ausreise deutet nicht auf ein seitens der georgischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person der Erstbeschwerdeführerin hin.
Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für die Erstbeschwerdeführerin auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Da für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst keine Verfolgung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihm nicht vor.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH, 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH, 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine unmenschliche Lage, wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine gesunde Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen wiederholt angab, als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein und daher keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Der Erstbeschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar bei einer Rückkehr nach Georgien durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeiten das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer zu erlangen. Sollte die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch ihre in Georgien lebenden Familienangehörigen erhalten, bestünde für sie noch immer die Möglichkeit staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Weiters ist zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen ist, dort ihr bisheriges Leben verbracht hat, die georgische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann für die Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, zumal die Mutter und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben und ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin gegebenenfalls von ihren Verwandten unterstützt werden könnte.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
3.3.1. § 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2. Aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass durch die nunmehr angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben besteht:
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 26.04.2013 in Österreich aufhältig.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Das Verhältnis der Beschwerdeführer ist somit untereinander als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen. Da aber beide Beschwerdeführer gleichermaßen von der Abschiebung betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor.
Die Erstbeschwerdeführerin hat vorgebracht in Graz zwei georgische Freundinnen, darüber hinaus aber keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden weiterhin in Georgien leben.
Es liegt somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen würde.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein der Erstbeschwerdeführerin haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014 zwar an, ab Februar einen Deutschkurs zu besuchen, darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen ließen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und des sehr jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers sind in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen.
Hingegen ist die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und hat dort ihr bisheriges Leben verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin, die in Georgien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat werde eingliedern können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt ist und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK darstellen.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Erstbeschwerdeführerin näher zu erörtern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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